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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 77/08
Rechtsgebiete: TVÜ-Bund


Vorschriften:

TVÜ-Bund § 12 Abs. 1 Satz 2
"Vergütungsgruppe" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund ist diejenige Vergütungsgruppe, in welche der Arbeitnehmer aufgrund Erfüllung der materiellen Vergütungsgruppenmerkmale originär eingruppiert ist, nicht aber die beispielsweise durch Zeit- oder Bewährungsaufstieg erreichte Vergütungsgruppe, aus der zum Stichtag der Überleitung in den TVöD tatsächlich Vergütung gezahlt wurde.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.04.2008 (8 Ca 13/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005.

Die am 0.0.1966 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin arbeitet seit dem 15.03.1989 bei der Beklagten, die in K. eine Forschungsanstalt betreibt, als Chemielaborantin in der Funktion einer Chemisch-Technischen Assistentin, zuletzt im Umfang der halben tariflichen Wochenarbeitszeit. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beidseitiger Tarifgebundenheit zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), seit dem 01.10.2005 dann der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Die Klägerin erhielt aufgrund ihrer Tätigkeit als Chemielaborantin zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT, Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II. Aufgrund eines Zeitaufstiegs (vgl. Bewertung des Arbeitsplatzes vom 16.01.1997, Bl. 69 d.A. 1. Instanz; I/69) erhält sie seit 01.01.1997 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 der Anlage 1a zum BAT, Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TVÜ-Bund am 01.10.2005 war die Klägerin der Lebensaltersstufe 39 zugeordnet. Im Rahmen der Überleitung in den TVöD erhielt die Klägerin Entgelt nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 (individuelle Endstufe).

Mit ihrer am 20.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 28.12.2007 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-Bund i.V.m. der Anlage 3 zum TVÜ-Bund anteilig im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung von EUR 20,00 brutto pro Monat, beginnend ab Oktober 2007.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, ihr stehe nach der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-Bund dauerhaft ein Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von EUR 40,00 brutto pro Monat, beziehungsweise EUR 20,00 brutto pro Monat für die Dauer ihrer Teilzeitbeschäftigung zu. Es komme nach dem Wortlaut der Anlage 3 zum TVÜ-Bund insbesondere auf ihre tatsächliche Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten des TVÜ an, also Vergütungsgruppe V c BAT, an. Der TVÜ stelle nach seinem Wortlaut nicht auf eine "originäre" Eingruppierung ab. Auch die übrigen Spalten der Anlage 3 zum TVÜ-Bund beträfen die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TVÜ aktuellen Daten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 40,00 brutto ("Strukturausgleich" für die Monate Oktober und November 2007) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2007 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin einen monatlichen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund zu bezahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu. Insbesondere komme es nach der Anlage 3 zum TVÜ-Bund nicht auf die aktuelle, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TVÜ gezahlten Vergütungsgruppe an, sondern auf die originäre Vergütungsgruppe der Klägerin, also Vergütungsgruppe VI b BAT, die im konkreten Fall der Klägerin aber keinen Anspruch auf Strukturausgleich begründe, da ihr ein Zeitaufstieg möglich gewesen sei. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10.08.2007 mit "Hinweisen zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund" (vgl. I/15 ff.) sowie ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 05.02.2008 (vgl. I/76 ff.) in einem ähnlich gelagerten Fall. Die Spalte "Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ" in der Anlage 3 zum TVÜ-Bund müsse mit der Spalte "Aufstieg" als Einheit gesehen werden.

Das Arbeitsgericht hat mit einem am 10.04.2008 verkündeten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Maßgeblich nach der Anlage 3 zu TVÜ-Bund sei nicht die aktuelle Vergütungsgruppe der Klägerin bei In-Kraft-Treten des TVÜ, sondern ihre originäre Vergütungsgruppe. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Anlage 2 und der Anlage 3 zum TVÜ-Bund. Anlage 3 nehme insoweit Bezug auf Anlage 2 zum TVÜ-Bund. Unter "Vergütungsgruppe V c ohne Aufstieg" könne nur der Fall aus Anlage 2 zum TVÜ-Bund "Entgeltgruppe 8: (2. Fall): originäre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c ohne Aufstieg nach V b" gemeint sein. Dieses ergebe sich auch aus einem Vergleich mit anderen in den Anlagen geregelten Vergütungsgruppen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 15.05.2008 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 03.06.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und die sie mit einem am 14.07.2008 (Fax) / 15.07.2008 (Original) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin trägt vor, nach dem eindeutigen Wortlaut von Spalte 2 der Anlage 3 zum TVÜ-Bund sei die Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten des TVÜ maßgebend. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund. Dort stünden auch die Merkmale "Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten des TVÜ" und "Aufstieg", anders als in der Anlage 3, nicht nebeneinander. Daraus ergebe sich, dass diese Merkmale getrennt und nicht als Einheit zu betrachten seien. Der vom Arbeitsgericht angestellte Vergleich der Anlage 2 und Anlage 3 zum TVÜ-Bund sei nicht richtig. Vielmehr sei erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien die Regelungen aus der Anlage 2 in der Anlage 3 des TVÜ-Bund gerade nicht verwendet hätten. Beide Anlagen hätten auch unterschiedliche Regelungsbereiche. Anlage 2 des TVÜ-Bund habe die Aufgabe der Sicherung der bei der Überleitung bestehenden Vergütungshöhe. Sinn und Zweck der Anlage 3 (Strukturausgleich) zum TVÜ-Bund solle demgegenüber Verluste ausgleichen, die sich für die Beschäftigten im weiteren Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses aus der neuen Tabellenstruktur ergäben. Diese resultierten insbesondere aus einer Absenkung der höheren Tabellenstufen zu Gunsten der Eingangsstufen, was zu Einkommensentwicklungsnachteilen bei Arbeitnehmern führe, die die unteren Stufen bereits vor der Überleitung durchlaufen hätten. Ferner sei der Ortszuschlag der Stufe 2 in der neuen Entgelttabelle nur teilweise eingearbeitet. Auch wenn der Ortszuschlag Stufe 2 zunächst in das Vergleichsentgelt für eine individuelle Zwischenstufe eingerechnet gewesen sei, ergebe sich für diese Mitarbeiter bei weiterem Stufenaufstieg ein Nachteil. Auch im übrigen könne der neue Stufenverlauf zu Nachteilen bei den Arbeitnehmern führen. Diese Verluste bei der kommenden Einkommensentwicklung hätten die Tarifvertragsparteien ausgleichen wollen. Die Auffassung, wonach auf die originäre Vergütungsgruppe abzustellen sei in Verbindung mit der Spalte "Aufstieg", die bei den Vergütungsgruppen VI b und V c BAT regelmäßig ein "ohne" vorsehe, führe im Ergebnis zu einem Leerlaufen des Strukturausgleichs bei diesen Vergütungsgruppen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10. April 2008 - Az. 8 Ca 13/08 - zu verurteilen:

1. an die Klägerin EUR 40,00 brutto für die Monate Oktober und November 2007 zu bezahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin einen monatlichen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ Bund zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Es sei die Stellung des § 12 TVÜ-Bund im 3. Abschnitt "Besitzstandsregelungen" zu beachten. Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter die einzelnen Voraussetzungen erfülle, sei grundsätzlich auf den Stichtag 01.10.2005 abzustellen. Danach folgende Veränderungen müssten unberücksichtigt bleiben. Wie das Arbeitsgericht ausgeführt habe, sei auf die originäre Vergütungsgruppe und nicht auf die zum 01.10.2005 erreichte Vergütungsgruppe abzustellen. Die Klägerin, die bei der Überleitung in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert gewesen sei, könne an dem Strukturausgleich nicht teilnehmen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt und die Berufung im Urteil des Arbeitsgerichts ausdrücklich zugelassen wurde, § 64 Abs. 2 Buchstaben a und b ArbGG. Die Berufung ist auch zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 3 als unbegründet zurückgewiesen.

1. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs nur dann zu, wenn sie die Kriterien der Anlage 3 bezüglich der ersten fünf Spalten kumulativ erfüllt (vgl. Breier/Dassau u.a., TVöD, Ordner 3, Aktualisierung 1/2008, § 12 TVÜ-Bund Rn. 12).

2. Die Klägerin fällt unter keine der in Anlage 3 zum TVÜ-Bund angegebenen Varianten. Insbesondere war sie zum Stichtag 01.10.2005 (vgl. § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund) nicht (originär) in die ursprüngliche Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert gewesen, ohne dass es die Möglichkeit eines Aufstiegs gegeben hätte. Soweit sie zum Stichtag 01.10.2005 tatsächlich Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT erhalten hat und nach Entgeltgruppe 8 übergeleitet wurde, handelt es sich hierbei nicht um die originäre Vergütungsgruppe der Klägerin, die für die Frage des Strukturausgleichs nach der Anlage 3 zum TVÜ-Bund aber maßgeblich ist.

a) Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund zumindest mehrdeutig ist. Dort wird als "maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, ...)" grundsätzlich der 01.10.2005 bestimmt. Der Wortlaut dieser Regelung würde nicht zwingend einer Auslegung entgegenstehen, wonach die Vergütungsgruppe, aus der am 01.10.2005 tatsächlich Vergütung an die Klägerin gezahlt wird, für die Frage des Strukturausgleichs maßgeblich sein soll. Dies wäre im Falle der Klägerin die Vergütungsgruppe V c. Allerdings steht auch schon der Wortlaut der Regelung einer Auslegung nicht entgegen, wonach es auf die "originäre" Vergütungsgruppe ankommt, aus welcher sich die materiell zu erfüllenden Tätigkeitsmerkmale ergeben, die für die Eingruppierung maßgeblich sind, ohne dass spätere Umstände - wie vorliegend etwa im Rahmen eines Zeitaufstiegs - berücksichtigt werden, die nicht mit der materiell ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt insoweit unstreitig die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II. Es handelt sich dabei um Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung und bestimmte gleichgestellte Angestellte mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen (vgl. Bewertung des Arbeitsplatzes der Klägerin vom 16.01.1997; I/69 ff.). Der Umstand, dass die Klägerin seit 01.01.1997 tatsächlich Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT erhält, steht nicht in Zusammenhang mit einer Änderung ihres Tätigkeitsbereichs (z.B. Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1: schwierige Aufgaben und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten), sondern ergibt sich aus dem bloßen Zeitablauf (Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2: "nach zweijähriger Tätigkeit in dieser [d.h.: Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1] Vergütungs- und Fallgruppe). Aus dem bloßen Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund und der Überschrift von Spalte 2 der Anlage 3 zum TVÜ-Bund allein lässt sich nicht klar ableiten, ob damit die "tatsächliche" Vergütungsgruppe gemeint ist, aus der Vergütung gezahlt wird, oder ob die "originäre" Vergütungsgruppe gemeint ist, aus der sich die materiellen Tätigkeitsmerkmale der Eingruppierung ergeben. Die Klägerin erfüllt nach wie vor dabei nur die Tätigkeitsmerkmale der "originären" Vergütungsgruppe (schwierige Aufgabe), nicht aber die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe aus der am Stichtag tatsächlich Vergütung gezahlt wurde (schwierige Aufgaben und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten). Vergütung aus dieser Vergütungsgruppe erhielt die Klägerin zum Stichtag nur aufgrund eines Zeitaufstiegs aus der Vergütungsgruppe VI b, deren Tätigkeitsmerkmale sie erfüllt. Angesichts dessen ist es durchaus beachtlich, dass weder § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund noch die Überschrift der Spalte 2 von Anlage 3 zum TVÜ-Bund auf die (tatsächliche) Vergütung abstellen, sondern die Vergütungsgruppe. Diese wird aber vorrangig durch die Tätigkeitsmerkmale definiert.

b) Nachdem der Wortlaut der Regelung keine eindeutige Auslegung zulässt, ist auf weitere Auslegungskriterien zurückzugreifen. Wie die gewerkschaftlich vertretene Klägerin mitteilt (vgl. I/93), sind historische Materialien zu dem Tarifvertragsabschluss, welche ergänzend herangezogen werden könnten, nicht bekannt. Im Vordergrund einer weiteren Auslegung muss daher die Systematik und der Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung stehen.

aa) Die Systematik der tarifvertraglichen Regelung spricht dafür, dass es im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund und der Anlage 3 zum TVÜ-Bund auf die "originäre" Vergütungsgruppe der Klägerin ankommt.

(1) Die Spalten 2 "Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ" und 3 "Aufstieg" der Tabelle in Anlage 3 TVÜ-Bund sind für den Anspruch auf Strukturausgleich von zentraler Bedeutung (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: Breier/Dassau u.a., TVöD, Ordner 3, Aktualisierung 1/2008, § 12 TVÜ-Bund Rn. 19). Sie bilden eine Einheit und können nicht isoliert voneinander geprüft werden. Die Tarifvertragsparteien haben mit den beiden Spalten die Abbildung von Karriereentwicklungen der ehemaligen Angestellten bezweckt, bei denen nach der Eingruppierung in eine originäre Vergütungsgruppe im Regelfall der einmalige Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe folgte. Die Voraussetzungen für den Aufstieg und die Dauer bis zum Erreichen des Aufstiegs ergaben sich aus §§ 23a und 23b BAT/BAT-O i.V.m. der Anlage 1a zum BAT. Der Systematik der dortigen, für den vorliegenden Fall oben beschriebenen Fallgruppen sind die konkreten Aufstiegsverläufe zu entnehmen, die innerhalb einer Vergütungsgruppe in Verläufe mit und ohne Aufstieg sowie Verläufe mit unterschiedlich langen Aufstiegszeiten variieren. Da letztlich die der originären Vergütungsgruppe (Spalte 2) zugeordnete Fallgruppe über das "ob" und "wie lange" eines Aufstiegs (Spalte 3) entscheiden hat, wird neben der originären Eingruppierung der Vergütungsgruppe in Spalte 2 auch die dazugehörige Fallgruppe in Spalte 3 (Aufstieg) ausgewiesen (vgl. Breier/Dassau a.a.O.). Die Anlage 3 zum TVÜ-Bund ist systematisch nur dann verständlich, wenn in Spalte 2 von der originären Eingruppierung ausgegangen wird, der die Erfüllung bestimmter materieller Tatbestandsmerkmale zu Grunde liegt, und die sich aus dieser originären Eingruppierung ergebende Aufstiegsmöglichkeit im Rahmen der Fallgruppen in Spalte 3 nachvollzogen wird, soweit die Tarifvertragsparteien insoweit einen Strukturausgleich für erforderlich gehalten haben. Es kann somit immer nur auf die "originäre" Eingruppierung ankommen (vgl. auch Kuner, Der neue TVöD, 2006, Seite 87 (Rn. 114a)), da sich hieraus die Aufstiegsmöglichkeit bestimmt, die für die damit zusammenhängende Spalte 3 von Bedeutung ist.

(2) Dieser Zusammenhang wird auch bei den anderen Varianten, die in der Anlage 3 zum TVÜ-Bund geregelt sind, deutlich. So ist dort beispielsweise für mehrere Lebensaltersstufen ein Strukturausgleich für die Vergütungsgruppe V b BAT vorgesehen. In einer Reihe von Fällen betrifft dies die Konstellation einer Aufstiegsmöglichkeit nach Vergütungsgruppe IV b BAT nach einer bestimmten Zahl von Jahren. Damit wird aber deutlich, dass die Spalte 2 der Tabelle zu Anhang 3 zum TVÜ-Bund die "originäre" Eingruppierung angibt, aus welcher die "Karriereentwicklung" stattfinden kann, während Spalte 3 die Vergütungsgruppe angibt, die das Ergebnis etwa eines Zeit- oder Bewährungsaufstiegs ist. Bei gleichbleibenden materiellen Tätigkeitsmerkmalen sieht die Anlage 1a zum BAT aber durchweg nur eine Aufstiegsmöglichkeit aufgrund Zeitablaufs oder Bewährung vor, so auch im Falle der Klägerin in Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II. Dann kann in Spalte 2 aber nur die originäre Vergütungsgruppe gemeint sein, da in Spalte 3 immer nur eine höhere Vergütungsgruppe genannt wird, in die ein Aufstieg möglich ist, nie aber eine niedrigere Vergütungsgruppe als in Spalte 2, aus der Aufstieg bereits erfolgt ist.

(3) Schon das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass in der Anlage 2 zum TVÜ-Bund die Überleitung in dieselbe Entgeltgruppe des TVöD aus verschiedenen Vergütungsgruppen oder dazugehörigen Fallgruppen des BAT stattfinden kann. So werden beispielsweise bei Entgeltgruppe 8 für die zugeordnete Vergütungsgruppe V c BAT die Varianten "mit ausstehendem Aufstieg nach V b", "ohne Aufstieg nach V b" und "nach Aufstieg aus VI b" benannt. Die Tarifvertragsparteien haben also klare Vorstellungen davon gehabt, dass sich die tatsächliche Vergütungsgruppe, aus der übergeleitet wird, aus der (immer noch geltenden) originären Vergütungsgruppe oder nach einem Zeit-/Bewährungsaufstieg aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe ergeben kann. Dies haben sie auch sprachlich unterschieden. In der Tabelle zu Anlage 3 zum TVÜ-Bund erscheinen in Spalte 3 dagegen nur die Varianten "ohne Aufstieg" und "Aufstieg nach x Jahren" in eine höhere Vergütungsgruppe. Der in Anlage 2 ausdrücklich geregelte und damit offenkundig von den Tarifvertragsparteien bedachte Fall eines bereits geschehenen Aufstiegs aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe findet in der Tabelle zu Anlage 3 zum TVÜ-Bund keine Entsprechung. Insbesondere kann man nicht annehmen, dass die Fälle, aus denen aus der originären Vergütungsgruppe selbst kein Aufstieg vorgesehen ist und die Fälle, in denen es keinen Aufstieg aus der zwischenzeitlich tatsächlich erreichten Vergütungsgruppe (mehr) gibt, da der in der Regel einzige Zeit-/Bewährungsaufstieg bereits erfolgt ist, in Spalte 3 gleichlautend und undifferenziert mit dem Begriff "ohne" bezeichnet wurde. Dies würde der Ansicht der Klägerin entsprechen, die davon ausgeht, zum Stichtag in Vergütungsgruppe V c BAT "ohne" Aufstieg nach Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert gewesen zu sein. Mit dieser Ansicht wäre es aber nicht zu erklären, warum die Tarifvertragsparteien in der Anlage 2 bei Entgeltgruppe 8 beispielsweise differenziert haben zwischen "V c ohne Aufstieg nach V b" und "V c nach Aufstieg aus VI b", wenn beides für identisch erachtet werden würde. Vielmehr sieht man gerade aus einem Vergleich mit der Anlage 2 zum TVÜ-Bund, dass dort für die Frage der Überleitung zwar auf die zum Stichtag gezahlte tatsächliche Vergütungsgruppe abgestellt wird, die Tarifvertragsparteien dies aber gerade auch hier immer auf die originäre Vergütungsgruppe beziehen und dies zum Anlass für Differenzierungen nehmen. So ist beispielsweise in der Anlage 2 zum TVÜ-Bund eine Überleitung in Entgeltgruppe 13 bei einer "Vergütungsgruppe II a ohne Aufstieg nach I b" vorgesehen. Demgegenüber erfolgt eine Überleitung in Entgeltgruppe 12 bei "Vergütungsgruppe II a nach Aufstieg aus III", obwohl auch hier regelmäßig kein Aufstieg nach Vergütungsgruppe I b BAT mehr möglich wäre. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass Anknüpfungspunkt für ihre Regelungen stets die originäre Vergütungsgruppe ist, nicht aber die tatsächlich zum Stichtag gezahlte Vergütungsgruppe. Die tatsächlich gezahlte Vergütungsgruppe kann bei unterschiedlicher originärer Vergütungsgruppe im Einzelfall zum selben Ergebnis führen, wie das Beispiel der Entgeltgruppe 8 in Anlage 2 zum TVÜ-Bund zeigt. Aber auch dann differenzieren die Tarifvertragsparteien danach, ob es sich um eine originäre Vergütungsgruppe "ohne" Aufstieg handelt, oder eine tatsächlich gezahlte schon erhöhte Vergütungsgruppe "nach Aufstieg" aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe, obwohl dies - wenn es nur auf die tatsächlich gezahlte Vergütungsgruppe ankäme - überflüssig wäre. An anderer Stelle, wie das Beispiel der Entgeltgruppen 12 und 13 zeigt, wenden die Parteien das Prinzip der Maßgeblichkeit der originären Vergütungsgruppe deutlich an, so dass auch dieselbe tatsächlich gezahlte Vergütungsgruppe zum Stichtag zu unterschiedlichen Überleitungsergebnissen führen kann, je nachdem was die originäre Vergütungsgruppe ist.

(4) Es kann nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten dieses System, welches stets die originäre Vergütungsgruppe, in der die materiellen Tätigkeitsmerkmale geregelt sind, als Bezugspunkt nimmt in der Anlage 3 zum TVÜ-Bund nicht hätten anwenden wollen. Vielmehr spricht die Wortwahl in Spalte 3 der Anlage 3 zum TVÜ-Bund, die die Formulierungen für originäre Vergütungsgruppen ohne Aufstiegsmöglichkeiten und originäre Vergütungsgruppen mit einer Aufstiegsmöglichkeit nach einer bestimmten Zahl von Jahren beinhaltet, nicht aber den bereits erfolgten Aufstieg aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe (weshalb durchweg auch keine weitere Aufstiegsmöglichkeit gegeben ist), dafür, dass die Tarifvertragsparteien auch hier wie in Anlage 2 differenziert haben. Danach ist aber nur die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich.

bb) Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich keine andere, die Ansicht der Klägerin stützende Auslegung. Der Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund soll insbesondere die Entgelterwartungslücke schließen, die sich aus einem anderen Verlauf der Vergütungserhöhung aufgrund der Unterschiede der Lebensaltersstufen nach dem BAT und den Grundentgelt- und Entwicklungsstufen nach dem TVöD ergibt (vgl. Kuner, Der neue TVöD, 2006, Seite 85 (Rn. 113); ders.: Arbeitsrecht und TVöD/TV-L, 2007, Seite 77 f. (Rn. 236). Erstere haben eine eher lineare Entwicklung. Letztere sind für die frühe Berufsphase progressiv angehoben, für die späteren Stufen aber abgeflacht, so dass sich für jüngere Beschäftigte häufig ein Vorteil ergibt, während in der Endstufe nicht mehr dieselben (vergleichbaren) Beträge erreicht werden wie zuvor. Damit hängt der Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund aber im Wesentlichen mit der Änderung der Entwicklung in Lebensalters- und Entwicklungsstufen zusammen, nicht aber von den im übrigen bestehenden Aufstiegsmöglichkeiten, etwa im Rahmen des Zeit- und Bewährungsaufstiegs. Dann gibt es aber auch keinen Anlass zu der Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen von § 12 TVÜ-Bund und der Anlage 3 zum TVÜ-Bund andere Prinzipien aufstellen wollen, als es der übrigen Handhabung beim Umgang mit den Vergütungsgruppen bei der Überleitung, etwa im Rahmen der Anlage 2 zum TVÜ-Bund entsprochen hat. Vielmehr stützt auch der Sinn und Zweck der Regelung die Annahme, dass nicht von den sonstigen Prinzipien, die stets die originäre Eingruppierung zum Ausgangspunkt haben und danach differenzieren, hat abgewichen werden sollen.

cc) Der Hinweis der Klägerin, dass bei einer solchen Auslegung der Strukturausgleich bei einer Vielzahl von Beschäftigten leerlaufen würde, ist ohne Belang. Zum einen haben die Tarifvertragsparteien nur bestimmte Beschäftigte für dahingehend schutzbedürftig gehalten, dass ihnen ein Strukturausgleich zuzubilligen ist. Ferner haben auch die Tarifvertragsparteien selbst in der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 12 TVÜ-Bund mitgeteilt, dass die Regelung zu "Verwerfungen" und auch individuellen Härten führen kann, was im Interesse einer Gesamtlösung aber hingenommen werde. Aufgrund dieser Vorgaben der Tarifvertragsparteien verbietet sich eine gerichtliche Auslegung des Tarifvertrags, die eine Einzelfallgerechtigkeit in den Vordergrund stellt, welche selbst von den Tarifvertragsparteien nicht angestrebt wurde.

3. Die Klägerin ist originär in Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II eingruppiert, deren materielle Tatbestandsmerkmale sie in Bezug auf die Fallgruppe 1 ("schwierige Aufgaben") erfüllt. Die Anlage 3 zum TVÜ-Bund sieht bei einer originären Vergütungsgruppe VI b zum Stichtag 01.10.2005 aber nur dann einen Strukturausgleich vor, wenn es aus dieser Vergütungsgruppe keine Aufstiegsmöglichkeit gibt. Aus der Fallgruppe 1 war aber ein Zeitaufstieg in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II möglich, den die Klägerin bereits durchlaufen hatte. Die Klägerin erhält tatsächlich Vergütung nach Vergütungsgruppe V c, aber nicht "ohne" Aufstieg, wie in einer anderen Variante der Anlage 3 zum TVÜ-Bund geregelt, sondern "nach Aufstieg aus Vergütungsgruppe VI b". Die Klägerin erfüllt keine der Varianten der Anlage 3 zum TVÜ-Bund. Ihr steht kein Strukturausgleich zu.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Voraussetzung des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG erfüllt ist. Es handelt sich um die Auslegung einer in ganz Deutschland anwendbaren tarifvertraglichen Vorschrift, zu der es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, so dass eine grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage anzunehmen ist.

Ende der Entscheidung

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