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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 02.08.2005
Aktenzeichen: 14 Sa 24/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 14 Sa 24/05

Verkündet am 02.08.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 14. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Witteden ehrenamtlichen Richter Gerspach und den ehrenamtlichen Richter Sälzler auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 01.02.2005 - 2 Ca 185/04 bei teilweiser Klageabweisung und Neufassung des Urteilstenors abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger bei dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Angestellten in der Pressestelle S des Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren im Wesentlichen darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht sowie über Bestehen und Inhalt eines Weiterbeschäftigungsanspruchs des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.09.1998 für den beklagten Rundfunk- und Fernsehsender in der Programmpressestelle des S Fernsehens (. Fernsehprogramm) am Standort B....-B.... als Redakteur beschäftigt. Er wurde als freier Mitarbeiter eingestuft (sog. fester freier Mitarbeiter). Der Kläger bezog entsprechend seinen meist monatlich eingereichten Honorarabrechnungen die auf eine Vollzeitbeschäftigung entfallende Vergütung, insoweit zuletzt Euro 4.305 für einen Monat (auf Basis von 21 Arbeitstagen und einem Tagessatz i. H. von Euro 205,00). Eine schriftliche Vereinbarung über die Vertragsbeziehungen der Parteien existiert nicht.

In der Programmpressestelle (auch "Programmpresse" bezeichnet) des S Fernsehens waren neben dem Kläger ein weiterer als freier Mitarbeiter eingestufter Redakteur sowie eine Redaktionsassistentin, letztere im Angestelltenverhältnis, beschäftigt. Vorgesetzter war der Bereichsleiter der Programmpresse, Herr U... Funktion und Aufgaben der Programmpressestelle bestehen im Wesentlichen darin, das Programm des S Fernsehens nach außen, vorwiegend gegenüber der deutschsprachigen Presse, darzustellen und umgekehrt einschlägige Pressenachrichten zu sammeln, aufzuarbeiten und intern für den Sender zur Verfügung zu stellen. An regelmäßigen Tätigkeiten fielen bzw. fallen hierbei an das allwöchentliche Erstellen einer Programmvorschau (sechs Wochen im voraus) einschließlich der Herausgabe von Änderungen und Ergänzungen sowie das tägliche (täglicher Mediendienst) und zusätzlich wöchentliche (Programmdienst) Erstellen eines Pressespiegels. An Sonderprojekten fielen insbesondere an die Erstellung von Pressemappen, Organisation und Durchführung von Presseveranstaltungen, Interview- und Fototerminen und dergleichen.

Der Kläger erhielt vom Beklagten mit Datum des 22.03.2004 eine sog. Einschränkungsmitteilung gem. dem beim Beklagten geltenden Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen. Es folgte mit Schreiben vom 20.09.2004 eine Beendigungsmitteilung, derzufolge das Beschäftigungsverhältnis zum Ablauf von sechs Monaten enden sollte. Bereits mit Klageschrift vom 08.04.2004 hatte der Kläger das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und seine unveränderte Weiterbeschäftigung als Angestellter in der Programmpressestelle geltend gemacht.

Der Kläger hat bereits beim Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, entsprechend der tatsächlichen Durchführung der Vertragsbeziehungen der Parteien seien die Kriterien für ein Arbeitsverhältnis erfüllt.

Der Kläger habe als Redakteur in der Programmpresse eine Daueraufgabe vorgenommen, bei welcher er zu den üblichen Bürozeiten einer Pressestelle, montags bis freitags von 09:00 bis 18:00 Uhr, alle in der Redaktion täglich und regelmäßig anfallenden Arbeiten habe erledigen müssen. Die erwartete und praktizierte ständige Dienstbereitschaft habe etwa auch darin Ausdruck gefunden, dass der Kläger als ständiger Repräsentant nach außen und als Ansprechpartner für die Presse durchgehend zur Verfügung gestanden habe. Auch inhaltlich habe der Kläger von seinem Vorgesetzten, Herrn U.., Weisungen erhalten, was praktisch besonders dann zum Tragen gekommen sei, wenn sich die Vorstellungen und Ergebnisse des Klägers mit den Vorstellungen der jeweiligen Redaktion nicht deckten. Als anschauliches Beispiel der zeitlichen und inhaltlichen Gebundenheit des Klägers verweist er insbesondere auf die vom Bereichsleiter U.. unter dem 12.12.2002 gegenüber den Mitarbeitern der Programmpressestelle herausgegegebenen "Regularien" (vgl. Vor. A. Bl. 137).

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei als Programmpresseredakteur zutreffend als in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis befindlicher freier Mitarbeiter eingestuft worden. Der Kläger habe in der Pressestelle Aufgaben ausgeübt, deren Erledigung auf dem Markt auch von PR-Agenturen angeboten und wahrgenommen würden. Der Kläger habe im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen können. Hinsichtlich der inhaltlichen Vorgaben sei der Kläger nicht anders behandelt worden als eine externe Werbeagentur, von der selbstverständlich auch verlangt werde, Aufträge zu bestimmten Zeiten und entsprechend bestimmter Abnahmeverfahren zu erledigen. Ständige Dienstbereitschaft sei vom Kläger nicht erwartet worden. Der Kläger möge sich ständig verfügbar gehalten haben, verpflichtet gewesen sei er hierzu jedoch nicht.

Das Arbeitsgericht hat den Arbeitnehmerstatus des Klägers bejaht und der Klage in sämtlichen zuletzt gestellten Anträgen stattgegeben. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation habe der Grad der persönlichen Abhängigkeit des Klägers ein Ausmaß erreicht, welches mit der Annahme einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter nicht mehr vereinbar sei. Selbst nach den Angaben des Beklagten sei der Kläger zu einem erheblichen Teil seiner Arbeitszeit mit der Erledigung regelmäßig anfallender, in bestimmten zeitlichen Abständen wiederkehrender Daueraufgaben wie beispielsweise der Erstellung von Programmwochen und Programmabläufen befasst gewesen. Auf die vom Kläger und seinem Kollegen verrichtete Pressearbeit habe der Beklagte im Interesse eines erfolgreichen Sendebetriebes nicht verzichten können, denn diese Pressearbeit habe letztlich der Gewinnung von Zuschauern gedient. Auf die Verfügbarkeit der Arbeitskraft des Klägers sei der Beklagte dringlichst angewiesen, denn die Erledigung der laufend anfallenden Arbeiten habe ausschließlich dem Kläger, seinem Kollegen und einer Redaktionsassistentin oblegen. Soweit der Kläger sonstige Pressearbeit wie z. B. Gestaltung von Pressemappen durchgeführt habe, so könne dies nicht in gesonderte projektbezogene Aufträge an den Kläger aufgesplittet werden. Auch diese Tätigkeiten seien als Daueraufgaben des Klägers anzusehen.

Die Bindung der für den Beklagten unverzichtbaren Arbeitskraft des Klägers nach Arbeitszeit und -ort habe ihren Ausdruck in den vom Leiter der Programmpresse, Herrn U.., erstellten "Regularien" für die Mitarbeit der zentralen Pressestelle gefunden. Im Übrigen wird zur näheren Sachdarstellung auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 01.02.2005 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er macht im Wesentlichen weiter die fehlende Arbeitnehmereigenschaft des Klägers geltend. Eine solche ergebe sich nicht aus der Art der Tätigkeit, denn diese hätte ebensogut von einer PR-Agentur wahrgenommen werden können. Der Kläger sei auch nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Er habe sich die anfallenden Aufgaben mit dem zweiten als freier Mitarbeiter beschäftigten Redakteur aufgeteilt. Der Kläger habe sich für den Beklagten nicht ständig zur Verfügung halten müssen. Der Bereich Öffentlichkeitsarbeit wäre nicht zusammengebrochen, hätte der Kläger mehr als geschehen von seinen Freiheiten als freier Dienstleister Gebrauch gemacht. Für die Beschäftigung freier Mitarbeiter, so auch des Klägers, gelte die Dienstanweisung des Intendanten vom 01.10.1998, wonach u. a. freie Mitarbeiter/-innen nicht verpflichtet seien, ihre Arbeitskraft ganz oder überwiegend dem S.. zur Verfügung zu stellen, ständige Dienstbereitschaft nicht erwartet werde (Ziff. 2.2) und freie Mitarbeiter/-innen nicht in den allgemeinen organisatorischen Ablauf des S.. eingegliedert werden dürften (Ziff. 2.3). Eine etwaige anderweitige Handhabung im Falle des Klägers sei den für die mit dem Kläger zu treffenden vertraglichen Vereinbarungen zuständigen Personen nicht bekannt gewesen. Derartiges wäre auch nicht gebilligt worden. Dies gelte auch für die vom Kläger und vom Arbeitsgericht herangezogenen "Regularien" des Herrn U... Einen Weiterbeschäftigungsanspruch habe der Kläger nicht, weil der Streit der Parteien die Frage betreffe, ob der Kläger überhaupt jemals im Arbeitsverhältnis zum Beklagten gestanden habe.

Der Beklagte beantragt:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 01.02.2005, Az. 2 Ca 185/04, wie folgt abgeändert und im Kostenpunkt aufgehoben:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und ergänzt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen nicht begründet.

I.

Der Kläger ist Arbeitnehmer und steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Das hat das Arbeitsgericht richtig entschieden, indem es der Statusfeststellungsklage stattgegeben hat.

1.

Arbeitnehmer ist derjenige, der seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist für Dienste höherer Art nicht immer typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, dass dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt.

Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Dieser wiederum folgt aus den getroffenen Vereinbarungen und aus der tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend. Aus der praktischen Handhabung lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind.

Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien lassen sich nicht aufstellen. Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden können. Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die nach ihrer Art oder Organisation nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann also aus Art oder Organisation der Tätigkeit folgen.

Im Bereich von Funk und Fernsehen ist nach der BAG-Rspr. danach zu unterscheiden, ob eine programmgestaltende Tätigkeit ausgeübt wird. Bei dieser kann ein Arbeitsverhältnis insbesondere dann vorliegen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden. Ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft kann hier deshalb die Einteilung in Dienstpläne sein. Dieses Kriterium hat bei nicht programmgestaltender Mitarbeit keine besondere Bedeutung; wesentlich ist hier in erster Linie die Art der zu verrichtenden Tätigkeit (vgl. statt vieler: BAG, Urteil vom 16.02.1994 - 5 AZR 402/93, Urteil vom 22.04.1998 - 5 AZR 342/97, Urteil vom 11.03.1998 - 5 AZR 522/96).

2.

Der Kläger übte keine programmgestaltende Tätigkeit aus. Er gehörte nicht zum Kreise derjenigen, die "typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigkeit und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist" (Begriffsbestimmung des BVerfG). Seine Tätigkeit als Redakteur in der Pressestelle des S Fernsehens übte der Kläger anhand der maßgeblichen Abgrenzungskriterien im Arbeitsverhältnis aus. Der Kläger konnte seine Tätigkeit nach der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen keineswegs im Wesentlichen frei gestalten. Der Beklagte hatte während der Beschäftigungsdauer des Klägers die Programmpressearbeit so organisiert, dass der Kläger zeitlich und inhaltlich wie ein Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterlag.

a.)

Die zeitliche Einbindung in eine vom Sender vorgegebene Arbeitsorganisation zeigt sich darin, dass regelmäßig wiederkehrende und entsprechend dem laufenden Arbeitsanfall auch zu erledigende Aufgaben anfielen. Dem Kläger waren nicht etwa einzelne Aufgaben als Journalist übertragen worden. Dahingehende Vereinbarungen der Parteien gab es nicht. Vielmehr war der Kläger laufend damit betraut, die fachlich interessierte Presse kontinuierlich über die künftigen Programme des S Fernsehens zu informieren. Insoweit hatte er seine Arbeit zeitlich an den naturgemäß stets laufenden Sendebetrieb anzupassen bzw. hiermit Schritt zu halten. An dieser Einbindung in den kontinuierlichen Ablauf eines Sendebetriebes ändert sich nichts dadurch, dass die Programmvorschau sechs Wochen im Voraus zu erstellen war. Gleichwohl handelte es sich um eine in einem festen allwöchentlichen Abgaberhytmus zu erstellende Arbeit. Die Notwendigkeit, die zu sendenden Programme laufend journalistisch aufzuarbeiten und der Presse zur Verfügung zu stellen, zeigt sich auch daran, dass Ergänzungen und Änderungen aktuell nachzuliefern waren. Es kommt hinzu, dass der Kläger vom Beklagten als ständiger Ansprechpartner und Informant für die Presse nach außen präsentiert worden war und mithin entsprechend zur Verfügung zu stehen hatte. Dies bedeutet vernünftigerweise, dass der Kläger sich innerhalb normaler bzw. üblicher Bürozeiten einer Pressestelle für das Informationsbedürfnis von Journalisten zur Verfügung halten musste. Eine derart organisierte Arbeit wird typischerweise im Arbeitsverhältnis verrichtet. Derjenige, der seinen Mitarbeiter als ständigen Ansprechpartner für Dritte mit einem regelmäßigen und täglichen Informationsbedürfnis präsentiert, erwartet selbstverständlich, dass der betreffende Mitarbeiter tatsächlich auch präsent ist. Auch die Mitwirkung des Klägers bei der Erstellung der beiden Pressespiegel (Mediendienst, Programmdienst) ist für ein Arbeitsverhältnis charakteristisch. Denn auch hier wird eine kontinuierlich anfallende Arbeit mit dem Ziel einer laufenden Verfügbarkeit aktueller Meldungen verrichtet.

b.)

Die Tatsache, dass der Kläger sich laufend für die täglich in der Programmpresse anfallende Redaktionsarbeit zur Verfügung zu halten hatte, findet ihren Ausdruck darin, dass der Kläger während seines Tätigwerdens für den Beklagten tatsächlich regelmäßig im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stand. Dies geschah, soweit der Kläger nicht Urlaub hatte, krank oder auswärts im Einsatz war, während einer täglichen Anwesenheit von (ca.) 09:00 bis 18:00 Uhr. Dieser Handhabung ist zu entnehmen, dass die regelmäßige Anwesenheit des Klägers entsprechend der bestehenden Arbeitsorganisation auch erforderlich und vom Beklagten erwartet war. Sie ist Ausdruck des tatsächlichen Geschäftswillens der Parteien. Dass der Kläger etwa während seiner regelmäßigen Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Beklagten anderes getan hätte als sich der Abarbeitung der tagtäglich anfallenden Redaktionsarbeiten zu widmen, behauptet der Beklagte nicht. Demgegenüber ist es widersprüchlich und unerheblich, wenn der Beklagte lediglich einwendet, der Kläger hätte tatsächlich nicht wie geschehen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht anwesend sein müssen und der Kläger habe "seine Freiheiten" gehabt.

c.)

An der arbeitnehmertypischen zeitlichen Einbindung in eine Arbeitsorganisation ändert sich nichts dadurch, dass nicht nur die stets sich wiederholenden auf das laufende Programm bezogenen Aufgaben sowie die Mitwirkung bei der Erstellung von Pressespiegeln zur Redaktionsarbeit des Klägers gehörten. Soweit auch Sonderaufgaben (Erstellen von Pressemappen, Presseveranstaltungen und dergleichen) hinzukamen, so wurden sie ohne Weiteres vom Beklagten als Redaktionsaufgaben der Programmpresse angesehen und dem Kläger und seinem Kollegen zugewiesen. Darüber, ob und ggf. wann der Kläger zur Verrichtung derartiger Sonderaufgaben bereit sei, wurden keine (gesonderten) Vereinbarungen getroffen. Mithin hat der Beklagte sein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht ausgeübt, indem er dem Kläger und seinem Kollegen als den in der Programmpresse tätigen journalistischen Mitarbeitern auch die in das Ressort Programmpresse fallenden Sonderaufgaben zuteilte.

Es mag entsprechend dem Vorbringen des Beklagten zutreffen, dass der Kläger und sein in gleicher Art und Weise beschäftigter Kollege die Erledigung der anfallenden Aufgaben untereinander aufteilen konnten bzw. dies entsprechend getan haben. Eine derartige Möglichkeit bzw. Handhabung fällt als taugliches Abgrenzungskriterium hier nicht ins Gewicht. Die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts setzt nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer jede einzelne konkrete Arbeit übergeben wird. Es reicht aus, wenn wie vorliegend eine regelmäßig wiederkehrende Arbeit zugewiesen wird, die nach im Voraus feststehenden Vorgaben zu tun ist.

d.)

Die Frage, inwieweit der Kläger auch inhaltlichen Vorgaben des Beklagten bei der Verrichtung seiner Aufgaben unterlag, spielt bei der Statusbestimmung keine wesentliche Rolle. Sie kann deshalb vernachlässigt werden. Der Kläger hatte als Redakteur innerhalb der Programmpresse Dienste höherer Art zu leisten. Naturgemäß bringt eine Redakteurstätigkeit ein höheres Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit mit sich. Deshalb spricht das Fehlen ins Einzelne gehender fachlicher Weisungen nicht gegen den Arbeitnehmerstatus. Umgekehrt unterliegt auch ein als freier Mitarbeiter einzustufender Journalist inhaltlichen Bindungen hinsichtlich der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers.

e.)

Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, man habe die vom Kläger und seinem Kollegen ausgeübten Tätigkeiten in der Programmpressestelle auch auf eine PR-Agentur übertragen können. Dies mag zutreffen. Hieraus kann indes nicht der Schluß auf die fehlende Arbeitnehmereigenschaft des Klägers gezogen werden.

Zunächst kommt es nicht darauf an, was der Beklagte hätte tun können. Maßgeblich ist, dass er sich dafür entschieden hatte, die Aufgaben der Programmpresse in Eigenregie durchzuführen, und dass der Beklagte zu diesem Zweck die Arbeit in einer bestimmten Art und Weise organisiert hatte. Es kommt hinzu, dass die Möglichkeit der Übertragung von betrieblichen bzw. unternehmerischen Tätigkeiten auf einen anderen Unternehmer nicht voraussetzt oder sonstwie bedingt, dass es sich um eine nicht von einem Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeit handelte. Auch von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten können, was vielfach praktisch auch geschieht, zur Erledigung durch einen Dritten bzw. ein fremdes Unternehmen übertragen werden. Im Unterschied zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben in Eigenregie wird sodann das beauftragte fremde Unternehmen darüber zu befinden haben, wie es die ihm übertragene Tätigkeit praktisch organisiert, indem es etwa Arbeitnehmer hierfür einsetzt oder nicht.

f.)

Auf die Dienstanweisung des Intendanten für die Beschäftigung freier Mitarbeiter/-innen vom 01.10.1998 vermag sich der Beklagte mit Erfolg nicht zu berufen. Dort sind zwar u. a. allgemeine Regeln aufgestellt worden, die sich sichtlich an den Kriterien orientieren, die von der BAG-Rspr. zur Abgrenzung des freien Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitnehmer entwickelt worden sind. Indes gilt auch im Streitfall, dass sich der jeweilige Vertragstyp aus dem wirklichen Geschäftsinhalt ergibt, und dieser wiederum der tatsächlichen Durchführung bzw. praktischen Handhabung zu entnehmen ist (vgl. wie bereits zitiert BAG, Urteil vom 11.03.1998). Nach der praktischen Handhabung des Einsatzes des Klägers sind nach den oben gemachten Ausführungen die Kriterien des Arbeitsverhältnisses erfüllt. Denn dem Kläger sind Aufgaben ständig in der Art und Weise zugewiesen worden, dass der Kläger dementsprechend zur Verfügung stehen musste. Es kommt hinzu, dass der Bereichsleiter, Herr U.., mit Datum des 12.12.2002 zur tatsächlichen Handhabung der Organisation der Arbeit in der Programmpressestelle ein schriftliches Dokument ("Regularien") verfasst hatte, welches den in Rede stehenden Anweisungen des Intendanten vom 01.10.1998 widerspricht. Spätestens nach diesen "Regularien" kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass auch die Redakteure des Bereichs, so auch der Kläger, unter der Leitung des Herrn U.. arbeitnehmertypischen zeitlichen Zwängen unterworfen waren. Das ist angesichts des Inhalts dieser "Regularien" offenkundig und deshalb nicht weiter erläuterungsbedürftig.

Der Beklagte vermag der Maßgeblichkeit der - u. a. - in den "Regularien" zum Ausdruck gebrachten Handhabung nicht erfolgreich entgegenzusetzen, dass für die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zum Kläger nicht Herr U.. zuständig sowie dessen Praxis an zuständiger Stelle nicht bekannt gewesen sei und schließlich auch nicht gebilligt worden wäre. An der Maßgeblichkeit der tatsächlichen Handhabung der Vertragsbeziehungen änderte sich nichts dadurch, dass - angeblich -kompetente Vertreter des Beklagten hiervon keine Kenntnis gehabt haben mögen. Die praktische Handhabung im Fall des Klägers ist auch dadurch von kompetenter Seite zugelassen worden, dass man hiervon erst gar keine konkrete Kenntnis nahm. Der Beklagte muss sich selbstverständlich auch eine Arbeitsorganisation zurechnen lassen, um welche er sich an kompetenter Stelle nicht kümmert und die er ohne nähere Kenntnisnahme geschehen lässt. Damit ist eine derartige Organisation jedenfalls stillschweigend gebilligt.

II.

Der Kläger beansprucht zu Recht seine Weiterbeschäftigung als Redakteur in der Programmpresse des S Fernsehens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Statusfeststellungsprozesses.

1.

Als Arbeitnehmer des Beklagten hatte der Kläger nicht nur einen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeitsleistung. Es ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass aus dem Arbeitsvertrag das Recht des Arbeitnehmers folgt, vom Arbeitgeber auch vertragsgemäß beschäftigt zu werden (vgl. dazu vor allem im Einzelnen BAG, GS, Beschluß vom 27.01.1985 - GS 1/84). Dieser Anspruch des Arbeitnehmers kann nicht bereits deshalb abweichend beurteilt werden, weil - wie vorliegend - die Arbeitsvertragsparteien ihren Rechtsbeziehungen eine unzutreffende Bezeichnung gegeben haben.

a.)

Die einzelnen Inhalte der bisherigen Redaktionstätigkeit des Klägers in der Programmpressestelle sowie der bisherige Beschäftigungsumfang sind zwischen den Parteien nicht streitig. Deshalb ist ein Urteilsausspruch, welcher den Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Arbeitsbedingungen in der Pressestelle S verpflichtet, bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Beklagte hat dem Kläger bislang keine anderweitige vom Kläger vertraglich geschuldete Tätigkeit zugewiesen. Bisheriger Tätigkeitsinhalt und -umfang sind unverändert.

Der Beklagte hat den Kläger insbesondere nicht rechtswirksam verpflichtet, eine Tätigkeit im Bereich des Kinder- und Familienprogramms zu verrichten. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt, dass der beim Beklagten gebildete Personalrat nicht wie vorgeschrieben nach Ziff. 331 MTV zugestimmt habe. Es handle sich um eine zustimmungspflichtige Versetzung i. S. der tariflichen Vorschrift. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die mit Schreiben des Stellvertretenden Verwaltungsdirektors vom 13.04.2004 zugewiesene Tätigkeit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Kinder- und Familienprogramms nicht "gleichartig und gleichwertig" i. S. der Ziff. 332 MTV ist. Aus diesem Grunde ist sie vom Kläger bereits nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien nicht geschuldet. Die Zuweisung ist vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht nicht gedeckt. Die Tätigkeiten des Klägers als Redakteur in der Programmpresse des S Fernsehens waren zum Einen mit dem besonderen Status des Repräsentanten des Beklagten gegenüber der fachlich interessierten deutschsprachigen Presse verbunden. Dieses besondere Gepräge der Stelle fehlt bei einem Mitarbeiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Kinder- und Familienprogramms. Letztere stellt ersichtlich auch deutlich geringe Anforderungen an das journalistische Können des beauftragten Mitarbeiters als die Tätigkeit des Redakteurs in der Programmpresse, die das gesamte Programmspektrum des Senders im Bereich des S Fernsehens abdeckte.

b.)

Nach erst- und zweitinstanzlichem Obsiegen des Klägers im Statusfeststellungsprozess ist der aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien folgende Beschäftigungsanspruch grundlegend nicht anders zu beurteilen als im Fall des - vorläufigen - Obsiegens des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess. In jedem Fall ist die bestehende Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch die der Klage des Arbeitnehmers stattgebende gerichtliche Entscheidung beseitigt. Mithin bedürfte es auch im Streitfall besonderer Umstände, um ein überwiegendes Interesse des Beklagten an der Abwehr eines Weiterbeschäftigungsanspruchs zu begründen. Hieran fehlt es. Dass auch das BAG von einem vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entsprechend den hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätzen nach erfolgreicher Statusfeststellungsklage ausgeht, entnimmt die Berufungskammer der Entscheidung vom 22.04.1998 (w. b. b.). Denn dort ist der streitgegenständliche Weiterbeschäftigungsanspruch ohne weitere Überlegungen lediglich mit Hinweis auf eine Befristung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt worden.

Soweit der Kläger erstinstanzlich in seine Antragstellung zwei Beschäftigungsbegehren aufgenommen hatte, so ist nach Auffassung der Berufungskammer nicht erkennbar, was der Kläger damit bezweckte, insbesondere trat nicht hervor, welche unterschiedlichen Streitgegenstände betroffen sein konnten. Hierzu hat der Kläger auf Frage im Berufungsverfahren mitgeteilt, er habe lediglich seine vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens beansprucht und insoweit seien seine Anträge stets auf ein einheitliches Begehren gerichtet gewesen. Dem ist durch die entsprechende Abfassung des Urteilstenors nunmehr Rechnung getragen worden.

III.

Hinsichtlich der übrigen, unter den Ziffern 2, 4 und 5 des angefochtenen Urteils verbeschiedenen Anträge ist die Klage nicht zulässig und insoweit auf die Berufung des Beklagten abzuweisen.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ... erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältniss ... durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Voraussetzungen einer derartigen Feststellungsklage liegen hinsichtlich der vorgenannten Klaganträge nicht vor, denn sie sind sämtlich nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Ein Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein, nicht hingegen Vorfragen des Rechtsverhältnisses oder einzelne Elemente. Die Fragen der Rechtswirksamkeit der Mitteilung des Beklagten vom 22.03.2004, der "Freistellung" des Klägers sowie schließlich der Beendigungsmitteilung vom 20.09.2004 betreffen jeweils nur rechtliche Vorfragen der streitigen Rechtsbeziehungen der Parteien, nämlich hinsichtlich des Inhalts und Umfangs des Arbeitsverhältnisses sowie eines Beschäftigungsanspruchs des Klägers.

Nach den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO trägt der Beklagte die Kosten der Berufung.

Die Revision ist nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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