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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: 14 Sa 54/06
Rechtsgebiete: TVÜ-VKA


Vorschriften:

TVÜ-VKA § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 11.05.2006 - 3 Ca 147/06 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine dem Kläger ab dem 01.10.2005 zustehende tarifliche Besitzstandszulage für den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT.

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt in dem von ihr betriebenen Nationaltheater als Beleuchtungstechniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BMT-G II (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe) Anwendung. Mit Wirkung zum 01.10.2005 erfolgte die Überleitung in den Regelungsbereich des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005).

Der Kläger ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Am 27.07.2005 wurde das zweite Kind geboren. Die Ehefrau des Klägers, die bei der A.. Mannheim beschäftigt ist, erhielt stets den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages entsprechend § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT. Ab dem 02.10.2005 befindet sich die Ehefrau des Klägers im Hinblick auf das am 27.07.2005 geborene zweite Kind in Elternzeit, so dass die Ehefrau des Klägers von ihrem Arbeitgeber ab Oktober 2005 keine Bezüge mehr erhält.

Der Kläger hat auf diesem Hintergrund am 22.09.2005 bei der Beklagten die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages beantragt. Dem ist die Beklagte unter Hinweis auf die Überleitung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen des TVöD sowie der Überleitungsvorschrift des § 11 TVÜ-VKA per 01.10.2005 entgegengetreten. Das ab dem 01.10.2005 geltende neue Vergütungssystem sehe keine kinder- bzw. sonstigen familienbezogenen Vergütungsbestandteile mehr vor. Die einschlägige Überleitungsregelung gem. § 11 TVÜ-VKA stelle als Stichtagsregelung für den Anspruch auf eine Besitzstandszulage auf die Verhältnisse im Monat September 2005 ab. In diesem Monat habe der Kläger keine kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlages erhalten, so dass es an der Anspruchsgrundlage fehle.

Das Arbeitsgericht hat die auf Feststellung sowie auf Zahlung der Rückstände bis einschließlich März 2006 gerichtete Klage abgewiesen. Eine Auslegung der Besitzstandsregelung gem. § 11 TVÜ-VKA im Sinne des Klägers sei nicht möglich. Auch sei nicht erkennbar, dass die Stichtagsregelung gem. dieser Überleitungsbestimmung gegen höherrangiges (Verfassungs-) Recht verstoße. Im Übrigen wird zur näheren Sachdarstellung auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 11.05.2006 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er vertritt weiterhin insbesondere die Auffassung, die in § 11 TVÜ-VKA getroffene Überleitungsregelung verstoße, soweit der Kläger hierdurch von der Besitzstandszulage wegen kinderbezogener Teile des Ortszuschlages ausgeschlossen werden solle, gegen höherrangiges Recht. Die Tarifvertragsparteien hätten sich nicht in den ihnen durch die Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 GG gesetzten Grenzen gehalten. Es sei nicht einzusehen, weshalb gem. der Ausnahmeregelung gem. § 11 Abs. 3 TVÜ-VKA die Besitzstandszulage für ein erst zwischen dem 01.10. und dem 31.12.2005 geborenes Kind zu gewähren sei, gleiches aber für das bereits am 27.07.2005 geborene Kind des Klägers nicht gelten solle. Es komme hinzu, dass für den Kläger das Inkrafttreten der Stichtagsregelung bereits zum 01.10.2005 nicht absehbar gewesen sei. Auf den Abschluss der maßgeblichen Tarifverträge erst am 13.09.2005 habe der Kläger nicht rechtzeitig reagieren können, indem er bei der Beklagten bereits mit Wirkung ab September 2005 die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages beantragt - und erhalten - hätte.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 11.05.2006- Az.: 3 Ca 147/06 - wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.630,26 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen aus EUR 181,14 seit dem 31.10.2005

EUR 181,14 seit dem 30.11.2005

EUR 181,14 seit dem 31.12.2005

EUR 181,14 seit dem 31.01.2006

EUR 181,14 seit dem 28.02.2006

EUR 181,14 seit dem 31.03.2006

EUR 181,14 seit dem 30.04.2006

EUR 181,14 seit dem 31.05.2006

EUR 181,14 seit dem 30.06.2006. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gemäß § 11 Abs. 1 TVÜ-Kommunen für die Kinder J. und M. ab dem 01.10.2005 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 11. Mai 2006- 3 Ca 147/06 - kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte hält ihrerseits an dem bereits erstinstanzlich vertretenen Standpunkt fest, wonach sie das ab dem 01.10.2005 in Kraft getretene neue Tarifrecht ordnungsgemäß angewendet habe. Die Besitzstandsregelung nach § 11 TVÜ-VKA halte sich in dem Handlungs- und Beurteilungsspielraum, welchen die Verfassung den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesen habe. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Neuregelung des Tarifrechts im Bereich des öffentlichen Dienstes eine Abkehr von den bisherigen Strukturprinzipien des Beamtenrechts vorgenommen, die bis zuletzt weite Teile des BAT bzw. des BMT-G geprägt hätten. Diese Neuregelung betreffe insbesondere eine von Familienstand und Kinderzahl unabhängige Vergütung. Da der Kläger bei Handhabung der Konkurrenzregelung nach § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT zum maßgeblichen Stichtag - September 2005 - den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages nicht erhalten habe, sei ihm insoweit mit Wirkung ab dem 01.10.2005 auch nichts genommen worden. Die Ehefrau des Klägers habe auch weiterhin, über den 01.10.2005 hinaus, Anspruch auf die kinderbezogenen Anteile im Ortszuschlag. Schließlich seien die Tarifvertragsparteien durch Art. 6 GG nicht gehalten gewesen, eine Vergütung mit einem innewohnenden Alimentationsprinzip der Beamtenbesoldung fortzuschreiben.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger steht die in Streit stehende Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA nicht zu.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien, welches zuvor nach den Bestimmungen des BMT-G II geregelt war, unterliegt seit dem 01.10.2005 unstreitig den Bestimmungen des TVöD vom 13.09.2005. Dementsprechend finden die Überleitungsregelungen nach Maßgabe des TVÜ-VKA (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) vom 13.09.2005 Anwendung. Hiernach hat der Kläger ab dem 01.10.2005 Anspruch auf eine Vergütung, die keine familien- bzw. kinderbezogenen Anteile mehr enthält.

2. Zwar sieht nun § 11 TVÜ-VKA die Gewährung einer Besitzstandszulage für die im Streitfall betroffenen kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT vor. Mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA steht dem Kläger aber auch keine Besitzstandszulage zu.

a.) Zunächst ergibt die Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA , dass die dortige Besitzstandszulage nur derjenige Arbeitnehmer zu beanspruchen hat, welcher im Stichtagsmonat September 2005 kinderbezogene Entgeltbestandteile (u. a.) nach BAT bzw. BMT-G - berechtigterweise - auch erhalten hat. Der insoweit im Stichtagsmonat vorhandene aktuelle und rechtmäßige Besitzstand soll dem Arbeitnehmer erhalten bleiben.

Diese Auslegung entspricht Wortlaut sowie Sinn und Zweck einer Besitzstandsregelung.

b.) Der Kläger hätte zwar in Ausübung der Konkurrenzregelung nach § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT (i. V. mit § 33 BMT-G II) den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages gem. § 29 Abschn. B. Abs. 3 BAT im Monat September 2005 beziehen können.

aa.) Gem. § 62 Abs. 1 EStG war der Kläger ebenso wie seine Ehefrau für das Kindergeld anspruchsberechtigt. Entsprechendes galt mithin bis einschließlich des Monats September 2005 grundsätzlich hinsichtlich der kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlages gem. § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT. Die tatsächliche Gewährung des betreffenden Anteiles des Ortszuschlages nicht an den Kläger, sondern an dessen Ehefrau, beruhte allein auf der Handhabung der Konkurrenzregelung nach § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT. Dieser Umstand änderte jedoch nichts an dem Anspruch des Klägers aus § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT und dem unter den Voraussetzungen des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT - Konkurrenzsituation - bestehenden Wahlrecht. Letzteres hätte dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, im Zuge einer Änderung beim Kindergeldbezug im Laufe des Monats August 2005 mit Wirkung ab September 2005 (vgl. hierzu im Einzelnen Weber-Grellet in Schmidt, 24. Aufl., Rndziff. 3 zu § 64 EStG, m. w. N.) im Stichtagsmonat September 2005 die kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlages tatsächlich zu erhalten.

bb.) Hierdurch werden vom Kläger jedoch die Anspruchsvoraussetzungen der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA nicht erfüllt. Die bloße Möglichkeit, bereits für den Monat September 2005 die kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlages gewählt zu haben, ist der tatsächlichen Auszahlung des in Streit stehenden Ortszuschlages nicht gleichzustellen. Dies bedeutet, dass Kinder, die bei einem übergeleiteten Arbeitnehmer wegen des Bestehens eines Konkurrenzfalles nach § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT im September 2005 nicht zu berücksichtigen waren, später auch dann nicht berücksichtigt werden können, wenn der Konkurrenzfall - wie aktuell im Fall des Klägers - später wegfällt. Die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Bezuges der kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlages im Stichtagsmonat September 2005 wird auch einhellig, soweit ersichtlich, in der einschlägigen Kommentarliteratur vertreten (vgl. etwa Breier u. a., Tarif- und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, Teil B 2.1, Erl. 3.1 zu § 11 TVÜ-VKA).

3. Die in § 11 TVÜ-VKA getroffene Überleitungs- bzw. Besitzstandsregelung verstößt entgegen der Argumentation des Klägers auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere macht der Kläger ohne Erfolg die Unvereinbarkeit der tariflichen Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 GG geltend.

Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG ergibt sich eine Begrenzung der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Den Tarifvertragsparteien steht ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der zu treffenden Regelungen geht. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Der Kompromisscharakter von Tarifverträgen als Verhandlungsergebnis divergierender Interessen muss in dem Sinne berücksichtigt werden, dass an die Systemgerechtigkeit der tarifvertraglichen Regelungen keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen dürfen die Tarifvertragsparteien typisierende Regelungen, hierbei insbesondere Stichtagsregelungen, treffen. Auf diesem Hintergrund ist bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung. Dies alles gilt unabhängig davon, ob die Tarifvertragsparteien unmittelbar an den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind oder eine solche Wirkung auf der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte beruht (vgl. im Einzelnen etwa BAG, Urteil vom 25.06.2003 - 4 AZR 405/02, m. w. N.).

Eine den Tarifvertragsparteien verbotene Ungleichbehandlung liegt vor, wenn für die Ungleichbehandlung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund fehlt. Bei der Umstellung eines Vergütungssystems hindert der Gleichheitssatz die Tarifvertragsparteien allerdings nicht, stichtagsbezogene Regelungen für den Wegfall oder den Fortbestand bisheriger Vergütungsbestandteile einzuführen. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre anderenfalls nicht möglich. Die damit verbundene Härte zur Abgrenzung des begünstigten oder belasteten Personenkreises ist hinzunehmen, wenn sich die Wahl des Stichtags an dem zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst wird (vgl. im Einzelnen BAG, Urteil vom 18.03.2004 - 6 AZR 670/02, m. w. N.).

a.) Hiernach ist festzustellen, dass der Kläger ohne ausreichenden Grund seine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung in der Ausnahmeregelung nach § 11 Abs. 3 TVÜ-VKA erblickt. Insoweit kann bereits der Betrachtungsweise des Klägers nicht gefolgt werden, die darauf hinausläuft, später geborene (zwischen dem 01.10.2005 und dem 31.12.2005) Kinder führten zu einer Besserstellung des betroffenen Arbeitnehmers im Vergleich zum Kläger, dessen zweites Kind bereits am 27.07.2005 geboren wurde. Die Betrachtungsweise des Klägers ist deshalb falsch, weil er die Voraussetzungen der Besitzstandszulage keineswegs deshalb verfehlt hat, weil er bereits ab dem 27.07.2005 zwei Kinder besaß. Dieses hätte den Kläger, worauf er an anderer Stelle selbst zutreffend hingewiesen hat, für sich genommen nicht gehindert, bereits mit Wirkung ab dem Monat September 2005 den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages nach § 29 Abschn. B. Abs. 3 i. V. mit Abs. 6 BAT zu wählen und sodann die Anspruchsvoraussetzungen für die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA zu erfüllen. Der Kläger geht mithin nicht wegen des Geburtsdatums der Kinder, sondern allein deshalb leer aus, weil nicht er, sondern seine Ehefrau im Stichtagsmonat September 2005 die kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlages bezog.

b.) Die mit dem 01.10.2005 in Kraft getretenen Neuregelungen stellen insgesamt betrachtet - bezogen auf den im Streitfall interessierenden Teilbereich - auch nur insoweit eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber seiner vorherigen Rechtsposition dar, als ihm mit Wirkung ab dem 01.10.2005 die Möglichkeit genommen ist, einen Berechtigtenwechsel hinsichtlich der kinderbezogenen Teile des Ortszuschlages vorzunehmen. Aufgrund eines derartigen Berechtigtenwechsels wäre der Kläger, hätte er sich rechtzeitig auf die ab 01.10.2005 in Kraft gesetzte tarifliche Neuregelung eingestellt bzw. einstellen können, in der Lage gewesen, die Voraussetzungen für die Besitzstandszulage zu schaffen.

Insoweit handelt es sich indes um einen einzelfallbedingten Nachteil, der typischerweise mit der zulässigerweise zu treffenden Stichtagsregelung verbunden ist bzw. war. Eine nicht mehr hinnehmbare Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG oder mit Art. 6 GG folgt hieraus nicht. Insoweit erscheint es sachgerecht, die vom BAG für eine ähnliche und im Wesentlichen vergleichbare Fallkonstellation angestellten Überlegungen heranzuziehen (vgl. BAG, Urteile vom 18.03.2004 - 6 AZR 670/02 und vom 01.10.1998 - 6 AZR 119/97 zum stichtagsbezogenen Wegfall einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) im Rahmen der Überleitung von Arbeitsverhältnissen zur Deutschen Bahn AG).

An die genannte Rechtsprechung anlehnend ist auch im vorliegenden Fall zu sagen, dass eine Besitzstandzulage entsprechend § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA für im Stichtagsmonat September 2005 nicht gewährte kinderbezogene Teile des Ortszuschlages nicht deshalb vorzusehen war, weil ein Angestellter wie der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Stichtagsmonat 2005 den betreffenden Teil des Ortszuschlages - bei Beibehaltung des alten Vergütungssystems - wieder hätte beanspruchen können. Vielmehr rechtfertigte es der Gedanke der Entgeltsicherung, den übergeleiteten Arbeitnehmern nur einen zuletzt tatsächlich gezahlten kinderbezogenen Vergütungsbestandteil zu erhalten. Auch § 11 TVÜ-VKA dient nach Sinn und Zweck nicht der Beibehaltung eines bestimmten Familieneinkommens. Eine derartige Zwecksetzung wäre nicht mit dem eigentlichen Ziel der Neuregelung der Vergütung für die Arbeitnehmer im Bereich des öffentlichen Dienstes vereinbar, familien- und kinderbezogene Vergütungsbestandteile gerade abzubauen. Soll die Besitzstandszulage mithin kein bisheriges Familieneinkommen garantieren, so kann auch die in § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA enthaltene Gruppenbildung nicht beanstandet werden, wonach nur der tatsächlich im Stichtagsmonat September 2005 im Rahmen der Konkurrenzregelung nach § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT gezahlte Vergütungsanteil gesichert wurde. Die Gewährleistung einer Einzelfallgerechtigkeit auch im Fall des Klägers kann und muss hierbei nicht gefordert werden.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt der Kläger die Kosten der Berufung.

Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zugelassen worden.

Ende der Entscheidung

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