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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.01.2004
Aktenzeichen: 15 Sa 113/03
Rechtsgebiete: TV ATZ, SGB IV, InsO, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

TV ATZ § 3
TV ATZ § 3 Nr. 4
SGB IV § 7d
InsO § 55
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 108 Abs. 2
InsO § 113
InsO § 113 Abs. 1 Satz 1
InsO § 113 Abs. 1 Satz 3
InsO § 113 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 247
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 15 Sa 113/03

verkündet am 26.01.2004

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, den ehrenamtlichen Richter Nordmann und den ehrenamtlichen Richter Thierer auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des beklagten Insolvenzverwalters wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 25. September 2003 - Az.: 1 Ca 305/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.009,92 € netto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04. Juni 2003 zu bezahlen.

2. Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 82% und dem Beklagten zu 18% auferlegt.

IV. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Der am 8. April 1941 geborene verheiratete Kläger ist mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in die Dienste der Firma W.......- der späteren Insolvenzschuldnerin - getreten. Die Arbeitsvertragsparteien schlossen am 21. Dezember 2000 einen "Vertrag für verblockte Altersteilzeit". Danach sollte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis das bisherige Arbeitsverhältnis für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. August 2003 ablösen. Dieser Vertrag beruhte auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Druckindustrie (TV ATZ).

§ 3 TV ATZ enthält die Regelung:

Nr. 3 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der/die Altersteilzeitarbeitnehmer/-arbeitnehmerin von der Arbeit freigestellt ist, nicht kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt erhalten.

Nr. 4 Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, so hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Entgelt für den Zeitraum seiner/ihrer tatsächlichen Beschäftigung, das er/sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Dabei sind die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung geltenden Tarifentgelte zu Grunde zu legen. Zuschläge bleiben jedoch unberücksichtigt. Bei Tod des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin steht dieser Anspruch seinen/ihren Erben zu.

Der Kläger arbeitete während der Arbeitsphase vom Januar 2001 bis einschließlich April 2002 und somit für 16 Monate in Vollzeit bei reduziertem Gehalt. Dieses Gehalt sollte er in der Ruhephase vom Mai 2002 bis August 2003 für ebenfalls 16 Monate ohne Arbeitsleistung erhalten.

Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 1. Januar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis während der Freistellungsphase zum 31. Oktober 2002. Der Kläger erhielt für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 Insolvenzausfallgeld auf der Basis des reduzierten Altersteilzeitgehaltes.

Mit seiner am 30. Mai 2003 erhobenen Klage hat er für die Monate Januar 2001 bis Oktober 2002 einen monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 502,48 € geltend gemacht, dessen Höhe unstreitig ist.

Der Kläger hat gemeint, er könne für 22 Monate die Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten reduzierten Gehalt und dem höheren Gehalt beanspruchen. Der von ihm erhobene Anspruch sei eine Masseverbindlichkeit. Bei dem unter § 3 Nr. 4 TV ATZ geregelten Anspruch handele es sich um einen zusätzlichen Anspruch für den Fall, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig ende. Der Anspruch sei erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden. In jedem Falle stehe ihm ein Anspruch für die zehn Monate nach der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses durch die Kündigung des Beklagten bis zu dem vereinbarten Ende zu.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 11.054,56 netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat eingewandt, die Klage sei unzulässig. Bei der erhobenen Forderung handle es sich um eine einfache Insolvenzforderung, die somit zur Tabelle anzumelden sei. Ein Anspruch gegen ihn als Insolvenzverwalter direkt bestehe insoweit nicht. Die abgeschlossene Vereinbarung über die verblockte Altersteilzeit unterliege der Regelung des § 7d SGB IV. Eine Absicherung des Wertguthabens sei nicht erfolgt. Ohne eine solche Absicherung handele es sich um eine gewöhnliche Insolvenzforderung mit dem entsprechenden Ausfallrisiko.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten in Höhe von 5.024,80€ verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus dem in Bezug genommenen Tarifvertrag. Es handele sich um eine Masseverbindlichkeit, da der Anspruch durch eine Handlung des Insolvenzverwalters begründet worden sei. Dieser habe von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht. Die Vorschrift des §7d SGB IV sei nicht einschlägig. Der monatliche Differenzbetrag sei jedoch nicht für 22, sondern nur für zehn Monate zu zahlen. Von der sich an die Arbeitsphase anschließenden Ruhephase habe der Kläger lediglich sechs Monate "abgefeiert". Bei normalem Verlauf der Dinge wären noch weitere zehn Monate hinzugekommen. Nach der tariflichen Bestimmung solle der Kläger für die noch nicht verbrauchte Zeit der Freistellung einen Ausgleich erhalten, jedoch nicht je länger die Ruhephase andauere, eine zusätzliche stetig anwachsende Entlohnung ausbezahlt erhalten.

Gegen diese am 30. September 2003 an die Prozessbevollmächtigten zugestellte Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Berufung des Beklagten ist am 23. Oktober 2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Das Rechtsmittel ist, nachdem die Begründungsfrist durch Verfügung vom 6. November 2003 bis zum 31. Dezember 2003 verlängert worden war, mit dem am 12. Dezember 2003 eingereichten Schriftsatz ausgeführt worden. Die Berufung des Klägers ist am 28. Oktober 2003 als Fax und am Folgetag im Original zum Landesarbeitsgericht gelangt und mit dem am 24. November 2003 eingereichten Schriftsatz ausgeführt worden.

Der Beklagte begründet sein Rechtsmittel damit, bei der in Streit stehenden Forderung handele es sich um eine einfache Insolvenzforderung, die zur Tabelle anzumelden sei. Die tarifliche Sonderregelung des § 3 Nr. 4 TV ATZ habe im vorliegenden Fall keine Gültigkeit, da es sich dabei um eine Kündigungserschwerung handele. § 113 InsO schließe Sonderkündigungsschutzregelungen grundsätzlich aus.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 25.09.2003 - Az.: 1 Ca 305/03 abzuändern und Klage abzuweisen.

Der Kläger tritt der Berufung des Beklagten entgegen und verweist zur Begründung seiner Berufung auf den Wortlaut des in Bezug genommenen Tarifvertrages und führt dazu aus, das Beschäftigungsverhältnis habe 22 Monate während der Altersteilzeit bestanden. Unter Beschäftigung sei der Zeitraum des rechtlichen Bestandes des Anstellungsverhältnisses zu verstehen. Das Adjektiv "tatsächlich" bedeute die tatsächliche Dauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Damit sei für den gesamten Zeitraum der tatsächlichen Dauer des Alterteilzeitverhältnisses der Differenzbetrag zu bezahlen. Er, der Kläger, erleide durch die vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhebliche Nachteile. Er könne keine ungekürzte Altersrente beziehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 25.09.2003 - Az.: 1 Ca 305/03 dahin abzuändern, dass der Beklagte zur Zahlung weiterer 6.029,76 € netto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.06.2003 verurteilt wird.

Der Beklagte wendet dem gegenüber ein, der Kläger könne, wenn ihm überhaupt ein Anspruch zustehe, nur einen solchen für zehn Monate geltend machen. Nach der in Bezug genommenen tariflichen Regelung solle der Kläger für die noch nicht verbrauchte Zeit der Freistellung einen Ausgleich erhalten.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen beider Parteien sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Die Klage ist in Höhe eines den gesetzlichen Grenzwert vom 600 Euro übersteigenden Betrages abgewiesen worden. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Verurteilung des Beklagten. Beide Rechtsmittel sind form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig, das der Beklagten vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Frist zur Berufungsbegründung, und ordnungsgemäß ausgeführt worden. Sie sind daher gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg, als er zur Zahlung von mehr als 2.009,92 € netto nebst Zinsen verurteilt worden ist. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch nur für die Monate der Arbeitsphase zu, welche in die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fielen. Differenzbeträge für die Monate der Freistellungsphase bis zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch die Kündigung des Beklagten sind nicht geschuldet. Differenzansprüche für die Monate der Arbeitsphase vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Insolvenzforderungen und können nicht mit der Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

II.

Da das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem vertraglich vereinbarten Termin (31. August 2003) durch die Kündigung des Insolvenzverwalters beendet worden ist, kann der Kläger an sich für die 16 Monate der Arbeitsphase den der Höhe nach unstreitigen monatlichen Differenzbetrag beanspruchen. Auf seine Zahlungsklage hin kann der Beklagte jedoch nur in Höhe eines für die Monate Januar bis April 2002 geschuldeten Betrages verurteilt werden.

1. Der "Vertrag für verblockte Altersteilzeit" ist zwischen dem Kläger und seiner vormaligen Arbeitgeberin - der späteren Gemeinschuldnerin - auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Druckindustrie (TV ATZ) abgeschlossen worden. Unter §10 Nr. 2 der Altersteilzeitvereinbarung ist daneben bestimmt, dass "im Übrigen die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Druckindustrie sowie des Altersteilzeitgesetzes in seiner jeweiligen Fassung" gelten. Während es sich hinsichtlich der Bezugnahme auf das Altersteilzeitgesetz nur um eine deklaratorische Regelung handelt, denn einschlägige gesetzliche Bestimmungen gelten auch ohne eine Bezugnahme, kann der Kläger aufgrund der Verweisungsklausel auf den TV ATZ - eine beiderseitige Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien ist nicht geltend gemacht worden - im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine etwaige Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung an sich beanspruchen.

2. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist vorzeitig durch die Kündigung des Insolvenzverwalters beendet worden. Nach § 1 Nr. 2 der Altersteilzeitvereinbarung haben dessen Parteien vereinbart, das Altersteilzeitarbeitsverhältnis solle ohne Kündigung am 31. August 2003 enden. Der Beklagte hat das Rechtsverhältnis während der Freistellungsphase zum 31. Oktober 2002 gekündigt. Diese Kündigung ist vom Kläger nicht gerichtlich angegriffen worden, so dass es nicht darauf ankommt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01, AP Nr. 125 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) eine Betriebsstilllegung kein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung auch durch den Insolvenzverwalter eines in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmers darstellt, mit dem Block-Altersteilzeit vereinbart worden ist. Hatte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis gekündigt, musste nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmung des § 113 Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. Art. 4 und 5 des Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBI. I S. 3001) der gekündigte Arbeitnehmer unabhängig vom Unwirksamkeitsgrund eine Klagfrist von drei Wochen wahren, um sich seine Rechte gegebenenfalls zu erhalten. Der Kläger hat sich nicht klagweise gegen die Kündigung gewandt, so dass ihre Wirksamkeit zugrunde zu legen ist.

3. Nach dem Wortlaut der Regelung unter § 3 Nr. 4 TV ATZ hat der Arbeitnehmer, dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig endet, Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Schon der Wortlaut der tariflichen Bestimmung kann keine ernsthaften Zweifel darüber aufkommen lassen, dass von ihr die Freistellungsphase einer verblockten Altersteilzeit nicht erfasst wird.

a) Seit der Grundlagenentscheidung zur Methodenlehre der Tarifauslegung (vgl. BAG, Urteil vom 12. September 1984-4 AZR 336/82, BAGE 46, 306 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) sind Tarifverträge wie Gesetze auszulegen, wobei zunächst vom Wortlaut auszugehen ist. Dabei ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit dies in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG, Urt. v. 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Wohnungswirtschaft). Definiert eine tarifliche Regelung einen verwandten Begriff nicht, hat sich die Auslegung des verwandten Begriffs am allgemeinen Sprachgebrauch, an der Entstehungsgeschichte und am Sinn und Zweck der Bestimmung zu orientieren (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 2001 -10 AZR 46/01, BAGE 99, 198 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen). Diese Grundsätze der Tarifauslegung gelten auch im Falle der Tarifgeltung kraft Vereinbarung, da anderenfalls die Möglichkeit und Gefahr einer gespaltenen Auslegung bestünde und die Wahrung der Rechtseinheit gefährdet wäre (vgl. BAG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 AZR 750/87, AP Nr. 25 zu § 622 BGB).

b) Die Anwendung der Grundsätze der Tarifauslegung ergibt vorliegend, dass weder dem Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts noch dem des Klägers bzw. des Beklagten gefolgt werden kann. Während der Kläger den verwandten Begriff "tatsächliche Beschäftigung" gleichsetzt mit der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, misst das Arbeitsgericht der Tarifbestimmung die Bedeutung zu, der Arbeitnehmer, dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig geendet hat, solle für die noch nicht verbrauchte Zeit der Freistellung einen Ausgleich erhalten. Es kommt daher zu dem Ergebnis, da der Kläger von der 16 Monate umfassenden Freistellungsphase bis zur Wirksamkeit der Kündigung lediglich sechs Monate "abgefeiert" habe, könne er für die restlichen zehn Monate den Differenzbetrag beanspruchen.

Ein Differenzanspruch steht dem Arbeitnehmer, dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig geendet hat, nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung "für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung" zu. Damit wird nicht die Dauer des Rechtsverhältnisses als Bezugszeitraum herangezogen, sondern der Zeitraum, in welchem der Altersteilzeitarbeitnehmer tatsächlich (= wirklich) tätig gewesen ist. Der Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung ist die Arbeitsphase, in welcher der Altersteilzeitarbeitnehmer weiterhin die vormals im Arbeitsverhältnis geschuldete Arbeitzeit (vorliegend 35 Stunden pro Woche) erbringt, jedoch ein Zeitguthaben für die Freistellungsphase in Höhe der Hälfte der vertraglichen Arbeitszeit erwirbt. Weil der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase die bisherige vertragliche Arbeitszeit erbringt, jedoch ein Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit zuzüglich eines Aufstockungsbetrages erhält, soll er, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht wie vereinbart durch Fristablauf sondern vorzeitig endet, für den Zeitraum der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses so gestellt werden, als wenn er nicht in Altersteilzeit eingetreten wäre. Der Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Blockmodell vereinbart hat, erhält in der Arbeitsphase ein geringeres Entgelt als er ohne den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhalten hätte. Da das erarbeitete Zeitguthaben in der Freistellungsphase entweder gar nicht oder nur zum Teil zum Tragen kommt, soll der Altersteilzeiter, dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig endet, für die Arbeitsphase den Differenzbetrag zwischen der erhaltenen Vergütung (Arbeitsentgelt zuzüglich Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt erhalten, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Somit steht dem Kläger an sich ein Differenzanspruch für die Monate Januar 2001 bis April 2002 zu. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis war für insgesamt 32 Monate abgeschlossen worden. Es sollte am 1. Januar 2001 beginnen und am 31. August 2003 enden. In der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sollte die bisherige Arbeitszeit von 35 Stunden in der Woche erbracht werden. Die erste Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses umfasste die 16 Monate von Januar 2001 bis April 2002.

c) Der Auslegung, dass der Altersteilzeiter, dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig endet, für die in der Arbeitsphase erbrachte tatsächliche Arbeitsleistung einen Differenzanspruch erwirbt, steht nicht entgegen, dass die vorzeitige Beendigung zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten kann. Vorliegend war der Kläger nach Ablauf der Arbeitsphase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis noch sechs Monate von der Arbeit freigestellt und konnte für diese Zeit ein Entgelt beanspruchen, das sich aus der Vergütung für die Hälfte der bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zuzüglich des Aufstockungsbetrages zusammensetzte. Unabhängig davon, in welchem Umfang der Altersteilzeiter von seinem Zeitguthaben in der Freistellungsphase Zeiten abbaut, steht ihm im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Differenzanspruch für die Arbeitsphase zu, ohne dass eine Verrechnung erfolgen kann bzw. soll. Über das vorzeitige Ende der Freistellungsphase hinaus hat er jedoch keinen Anspruch für die ursprünglich vereinbarte Dauer der Freistellungsphase.

4. Steht somit dem Kläger an sich für 16 Monate der unstreitige Differenzbetrag von monatlich 502,48 € zu, kann er mit seiner Zahlungsklage gegen den Beklagten jedoch nur die Differenzbeträge für die vier Monate Januar bis April 2002 geltend machen, da es sich dabei um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO handelt. Soweit die Differenzansprüche den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 betreffen, können diese vom Kläger nur als Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden.

a) Masseverbindlichkeiten sind nach §55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzfahrens erfolgen muss. Eine Masseverbindlichkeit ist ein Anspruch dann, wenn er erst während des Insolvenzverfahrens, also nach dessen Eröffnung, entstanden ist. Lohn- und Gehaltsansprüche sind wie für die Zeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens (vgl. LAG München, Urteil vom 8. März 1990 - 4 Sa 564/89, ZIP 1990, 1217) auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseschulden bzw. nunmehr Masseverbindlichkeiten (Eickmann in HK-lnsO, § 55 Rn. 22 f.; MünchKommlnsO-Hefermehl, § 55 Rn. 165; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 55 Rn. 52). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Arbeitgeberstellung auf den Insolvenzverwalter über. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat vorliegend nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zehn Monate bestanden. In diese zehn Monate fielen noch vier Monate der Arbeitsphase, die mit dem April 2002 endete. Da das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig durch die Kündigung des Insolvenzverwalters endete, kann der Kläger für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fallenden Monate der Arbeitsphase die Differenzbeträge beanspruchen. Da der Beklagte keine Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, war er zur Zahlung von 2.009,92 € zu verurteilen.

b) Die Differenzansprüche für die den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 umfassende Arbeitsphase kann der Kläger nicht mit der Leistungsklage geltend machen. Dabei handelt es sich um Insolvenzforderungen. Eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf unmittelbar vorweggenommene Leistung außerhalb der Vorschriften des Insolvenzverfahrens ist unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom 3. April 1990 - 1 AZR 150/89, AP Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972; Urteil vom 25. September 1997 - 8 AZR 710/96, BAGE 86, 331 = AP Nr. 1 zu § 11 GesO).

Insolvenzgläubiger sind solche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Masseverbindlichkeiten sind entweder nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden oder nach §55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzfahrens erfolgen muss. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO wird durch eine Handlung des Insolvenzverwalters begründet, jedoch ausdrücklich zu einer Insolvenzforderung herabgestuft. Für die Frage, ob es sich um einen Anspruch vor oder nach Insolvenzeröffnung handelt, ist nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 1967 - 5 AZR 269/66, AP Nr. 3 zu § 61 KO). Eine Masseverbindlichkeit ist ein Anspruch dann, wenn er erst während des Insolvenzverfahrens, also nach dessen Eröffnung, entstanden ist (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 1988 - 1 AZR 276/87, BAGE 59, 242 = AP Nr. 17 zu § 113 BetrVG 1972; Urteil vom 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87, BAGE 62, 88 = AP Nr. 19 zu § 113 BetrVG 1972; Urteil vom 3. April 1990 - 1 AZR 150/89, AP Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972). Dies trifft etwa auf einen Nachteilsausgleichsanspruch zu, welchen ein vom Insolvenzverwalter entlassener Arbeitnehmer geltend macht, weil der Insolvenzverwalter keinen Interessenausgleich vor der Betriebsänderung versucht hat (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02, DB 2003, 2708 = [demnächst] AP Nr. 42 zu § 113 BetrVG 1972).

Vorliegend ist der Rechtsgrund für die Entstehung des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf die Differenzbeträge nach § 3 Nr. 4 TV ATZ die durch den Beklagten als Insolvenzverwalter herbeigeführte vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, denn er hat das Rechtsverhältnis während der Freistellungsphase gekündigt. Hätte der Beklagte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht gekündigt, hätte der Kläger noch für den Zeitraum November 2002 bis August 2003 die Altersteilzeitvergütung beanspruchen können. Da das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist, steht dem Kläger an sich für die 16 Monate umfassende Arbeitsphase ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 502,48 € zu. Wenn auch der Rechtsgrund für die Entstehung des vom Kläger erhobenen Anspruchs die vom Insolvenzverwalter herbeigeführte vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist, handelt es sich dabei, soweit er auf die Arbeitsphase vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt, nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern um eine Insolvenzforderung. Nach § 108 Abs. 2 InsO kann der andere Teil (der Gläubiger) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Rückständige Entgeltansprüche aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung sind Insolvenzforderungen. Bei §108 Abs. 2 InsO handelt es sich um eine vorrangige SpezialVorschrift. Da nach der im Altersteilzeitvertrag in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen des §3 Nr. 4 TV ATZ der vorzeitig aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer für die in der Arbeitsphase geleistete Arbeit eine etwaige Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung erhalten soll, welches er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, er also nachträglich für die geleistete Arbeit in voller Höhe eine Vergütung erhalten soll, handelt es sich bei dem Differenzanspruch für die Monate der Arbeitsphase, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen, um einen Anspruch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der tarifvertragliche Differenzanspruch ist eine Gegenleistung für eine vor der Insolvenzeröffnung erbrachte Leistung. Dieses Ergebnis wird auch durch das dem § 55 InsO zugrunde liegende Erarbeitungsprinzip bestätigt. Den größten Teil der vollen Arbeitsleistung hat der Kläger in der Zeit Januar bis Dezember 2001 also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht. Durch den unter § 3 Nr. 4 TV ATZ geregelten Differenzanspruch erhält der Altersteilzeiter einen Ausgleich für das nicht mehr zum Tragen kommende erarbeitete Zeitguthaben. Vor der Insolvenzeröffnung aufgebaute Zeitguthaben, die an sich zu einem Anspruch des Altersteilzeiter auf entsprechende Freistellung ab dem vereinbarten Zeitpunkt bei Weiterzahlung einer Vergütung führen sollten, werden nicht zu Masseverbindlichkeiten (MünchKommInsO-Hefermehl, § 55 Rn. 179; Hanau/Arteaga, BB 1998, 2054). Es handelt sich auch nicht um eine Masseverbindlichkeit aus ungerechtfertigter Bereicherung ( § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO), da die (volle) Arbeitsleistung vor der Insolvenzeröffnung erbracht worden ist und somit nicht die Insolvenzmasse vermehrt hat. Bezüglich der Differenzansprüche für die Monate Januar bis Dezember 2001 ist der Kläger also Insolvenzgläubiger, seine diesbezügliche Leistungsklage ist unzulässig. Eine Umstellung der Leistungsklage auf eine Feststellungsklage war nicht anzuregen, da der Insolvenzverwalter in der Berufungsverhandlung die noch nicht angemeldete Forderung nicht bestritten hat.

5. Der Einwand des Beklagten, bei der Anspruchsgrundlage, auf welche der Kläger seinen Klaganspruch stütze, handle es sich um eine Kündigungserschwerung, greift nicht durch. Die von ihm erklärte Kündigung ist nicht dadurch erschwert worden, dass auf das Arbeitsverhältnis bzw. Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine Bestimmung Anwendung findet, wonach die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis war bis zum 31. August 2003 befristet und ist vom Insolvenzverwalter offensichtlich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO gekündigt worden. Der infolge der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entstandene Anspruch auf die Differenzbeträge hat die Kündigung weder rechtlich noch wirtschaftlich erschwert. Hätte der Insolvenzverwalter das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht zum 31. Oktober 2002 gekündigt, hätte er die Altersteilzeitvergütung noch für weitere 10 Monate und somit in Höhe von 20.224,40 € leisten müssen. Durch die vorzeitige Beendigung ist ein Differenzanspruch für die 16 Monate der Arbeitsphase in Höhe von 8.039,68€ entstanden.

6. Auf die Vorschrift des § 7 d SGB IV, welche ohnehin eine sanktionslose Verpflichtung enthält (vgl. ErfK/Rolfs, § 8 AltersteilzeitG Rn. 3; Rittweger/Petri/Schweikert, Altersteilzeit, 2. Aufl.; B Rn. 34), kommt es vorliegend nicht an. Es geht nicht um ein Wertguthaben, sondern der Altersteilzeiter soll, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist, weil etwa durch eine Kündigung ein "Störfall" eingetreten ist, nicht wie in der Arbeitsphase nur auf die Altersteilzeitvergütung verwiesen bleiben, sondern nachträglich die Differenz zu dem Entgelt beanspruchen können, welches er bezogen hätte, wenn kein Altersteilzeitrechtsverhältnis vereinbart worden wäre.

7. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. Da die Klagschrift am 3. Juni 2003 zugestellt worden ist, begann die Verzinsungspflicht entsprechend § 187 Abs. 1 BGB mit Beginn des Tages, der dem Tage folgte, an dem die Klage zugestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW - RR 1990, 518 [519]; BAG, Urteil vom 15. November 2000 - 5 AZR 365/99, BAGE 98, 228 = AP Nr. 7 zu § 4 MuSchG 1968). Dies hat der Kläger bei seiner Antragstellung im zweiten Rechtszug auf einen entsprechenden Hinweis berücksichtigt.

III.

1. Die Kosten des Rechtsstreites waren den Parteien gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO im Umfange ihres Obsiegens bzw. Unterliegens aufzuerlegen.

2. Gegen dieses Urteil findet die Revision für beide Parteien an das Bundesarbeitsgericht statt. Die Revisionsschrift muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils, die Revisionsbegründung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt Telefax: (03 61) 26 36 - 20 00 eingehen.

Die Revisions- und die Revisionsbegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Ende der Entscheidung

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