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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.02.2004
Aktenzeichen: 15 Sa 118/03
Rechtsgebiete: TzBfG, ArbZG


Vorschriften:

TzBfG § 8
TzBfG § 8 Abs. 1
TzBfG § 8 Abs. 6
TzBfG § 9
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2
ArbZG § 3 Satz 1
ArbZG § 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 15 Sa 118/03

Verkündet am 16.02.2004

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer -

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, den ehrenamtlichen Richter Dr. Brucker und die ehrenamtliche Richterin Kampe-Mauz

auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2003 - Az.: 28 Ca 1041/03 wird auf Kosten der Berufungsführerin als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit, wobei die Klägerin eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden verteilt auf die Arbeitstage Montag bis Freitag in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr wünscht.

Die verheiratete Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, welche in den Jahren 1996 und 2000 geboren worden sind. Sie steht seit dem 08. November 1991 als Kernputzerin in den Diensten der Beklagten. Sie hatte für den Gussvorgang erforderliche Sandkerne zu reinigen und zu entgraten.

Bei der Beklagten handelte es sich um ein Zulieferunternehmen der Automobilindustrie, in welchem Gussteile für Motoren gefertigt werden. Ursprünglich galt eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche, welche ab dem 01. Juni 2003 auf 38 Stunden/Woche reduziert worden ist. Bei der Beklagten wird in drei Schichten gearbeitet und zwar seit der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Frühschicht von 6.00 bis 14.00 Uhr, in der Spätschicht von 14.00 bis 22.00 Uhr und in der Nachtschicht von 22.00 bis 6.00 Uhr. In den Früh- und Spätschichten arbeiten in dem Bereich, in dem die Klägerin eingesetzt ist, regelmäßig sieben bis acht Arbeitnehmer, davon zwei Männer, die die größeren und schwereren Kerne bearbeiten. Der Einsatz der Arbeitskräfte erfolgt zum Teil wechselweise in Früh- und Spätschicht. Die Klägerin wird auf eigenen Wunsch nach ihrer Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub seit dem Februar 2000 ausschließlich in der Spätschicht eingesetzt. Die betriebliche Arbeitszeit derjenigen Arbeitnehmer, die nicht im Schichtbetrieb eingesetzt sind, liegt nach der Feststellung im angefochtenen Urteil in der Zeit von 7.00 - 17.00 Uhr. Die Arbeitszeiten werden durch Stempeluhren festgehalten. In der Abteilung, in welcher die Klägerin tätig ist, wurde bislang im Krankheitsfalle kein Mitarbeiter aus anderen Abteilungen herangezogen.

- Am 03. Februar 1999 unterzeichnete die Klägerin ein mit "Information im Krankheitsfall" überschriebenes Schreiben mit folgendem Wortlaut:

Wir haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr Nichterscheinen am Arbeitsplatz aufgrund von Krankheit usw. ihrem Vorgesetzten unverzüglich telefonisch mitteilen.

Ebenso verhalten sie sich, rechtzeitig, vor ihrem Wiedererscheinen.

Diese Verhalten zeugt nicht nur von Anstand, sondern auch von Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Firma.

Es ermöglicht uns, rechtzeitig, Lieferengpasssituationen durch personelle Umbesetzungen oder andere Maßnahmen zu vermeiden.

Wir bitten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sich zukünftig wie oben beschrieben zu verhalten.

Damit helfen Sie, hektische und teure Sonderaktionen zur Aufrechterhaltung der Kundenversorgung zu vermeiden und leisten nicht zuletzt einen Beitrag zur Erhaltung des Arbeitsplatzes. Mit Ihrer Unterschrift zeigen Sie Ihre Bereitschaft zu einem besseren Informationsfluß an.

Der Ehemann der Klägerin arbeitet für ein Straßenbauunternehmen. Er verlässt das Haus morgens um 5.30 Uhr und kehrt häufig erst abends nach Hause zurück. Bei Abwesenheit der Eltern fand die Betreuung der Kinder der Klägerin durch eine Schwägerin statt, die ebenfalls zwei Kinder hat. Mit ihrem Schreiben vom 10. November 2002 bat die Klägerin darum, das Arbeitsverhältnis für ca. zwei Jahre in eine Teilzeitbeschäftigung von 18.30 Uhr bis 22.30 Uhr umzuwandeln. Dies wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 21. November 2002 abgelehnt. Die Klägerin beantragte vorsorglich mit ihrem Schreiben vom 15. Januar 2003 die unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit. Da die Beklagte diesem Verlangen nicht nachgekommen ist, hat sie die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2003 wie auch andere Arbeitnehmerinnen ihrer Schicht abgemahnt, da die Spätschicht vorzeitig beendet worden ist.

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Begehrens im Wesentlichen ausgeführt, ihr ursprünglicher Antrag der Reduzierung auf zwei Jahre sei dahin auszulegen wie es im Schreiben vom 15. Januar 2003 dann von ihr klargestellt worden sei. Ihre Schwägerin sei künftig nicht mehr bereit, die Betreuung der Kinder mit zu übernehmen. Ihrem Begehren stünden keine betrieblichen Gründe entgegen. Im Falle der Erkrankung einer der Frauen in der Kernputzerei werde diese durch eine der beiden dort beschäftigten - Männer ersetzt. Sie könne eine Erkrankung gegebenenfalls auch vor 17.00 Uhr anzeigen. Ein pünktlicher Arbeitsantritt könnten die Schichtführer beaufsichtigen. Bislang seien bei Erkrankungen am Erkrankungstag keine Überstunden in der Abteilung angeordnet worden. Die Beklagte habe keine Bemühungen unternommen, um gegebenenfalls eine Ersatzkraft für die ausfallende Arbeitszeit zu finden. Konkrete Pläne, den seit 11 Jahren bestehenden Wechselschichtbetrieb auf Einschichtmodell umzustellen, bestünden nicht. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer könnten ihrerseits Teilzeitanträge stellen. Sie meint, die Beklagte sei mit der Verurteilung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung zur vorläufigen Beschäftigung zu den geänderten Arbeitsbedingungen während des Rechtsstreit zu verurteilen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung ab 15.02.2003, hilfsweise ab 20.04.2003, die Zustimmung zur Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin auf zwanzig Stunden pro Woche mit einer Arbeitszeit von jeweils vier Stunden an den Arbeitstagen Montag bis Freitag zu erteilen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die tägliche Arbeitszeit der Klägerin auf Montag bis Freitag von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu verteilen.

3. Der Beklagten wird untersagt, von der Klägerin bis zur Rechtskraft der Anträge Ziff. 1 und 2 im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit außerhalb der Zeit von Montag bis Freitag von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr Arbeitsleistung zu verlangen.

Die Beklagte wendet das Vorliegen betrieblicher Gründe gegenüber dem Teilzeitbegehren ein. Sie könne sich nicht auf Teilzeitarbeit einlassen, die außerhalb der normalen betrieblichen Arbeitszeit von 7.00 bis 17.00 Uhr liege, da sie dadurch ihre Flexibilität verlieren würde. Sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, keine Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, weil zu befürchten sei, dass auch weitere Mitarbeiter Teilzeit fordern würden, wenn sie einer Teilzeitarbeit im Verhältnis zur Klägerin zustimme. Als Zulieferunternehmen der Automobilindustrie sei sie in besonderem Maße auf eine flexible Produktion angewiesen. Angesichts des derzeitigen wirtschaftlichen Umfeldes sei die Notwendigkeit nicht auszuschließen, den Mehrschichtbetrieb auf Einschichtbetrieb mit Arbeitszeiten von 7.00 bis 17.00 Uhr umzustellen. Im Falle des Ausfalles einer Arbeitskraft z. B. infolge Krankheit müssten Vorgesetzte entsprechende organisatorische Maßnahmen ergreifen und darüber entscheiden, ob aus einer anderen Abteilung ein Arbeitnehmer abzuziehen, eine Umsetzung innerhalb der Abteilung vorzunehmen sei oder Überstunden zu leisten seien. Dazu seien die Schichtführer jedoch nicht befugt. Die Vorgesetzten seien nur bis 17.00 Uhr anwesend. Die Schichtführer könnten die Kontrollüberwachungsfunktion nicht tauglich wahrnehmen. Es fehle auch an Aufsichtspersonen, die die Einhaltung der Arbeitszeiten insbesondere zu deren Beginn und deren Ende kontrollieren könnten. Es bestehe auch die Gefahr einer ungenehmigten Pausennahme, wenn die Klägerin in Abwesenheit von Vorgesetzten erst um 18.00 Uhr ihre Arbeit antrete. Sie habe ohnehin Probleme ausreichende Arbeitskräfte zu finden, so dass keine Ausgleichskraft für die Klägerin vorhanden sei. Auch habe die Klägerin keine hinreichenden Bemühungen erkennen lassen, eine Betreuungskraft für ihre Kinder zu finden.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch die am 31. Juli 2003 verkündete und am 28. Oktober 2003 zugestellte Entscheidung verurteilt, die Zustimmung zur Reduzierung der von der Klägerin begehrten Arbeitszeit und deren Lage zu erteilen. Es hat angenommen, der ursprüngliche Antrag habe die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht ausgelöst. Die Beklagte könne dem Begehren der Klägerin keine betrieblichen Gründe entgegensetzen. Der Vortrag der Umstellung auf Normalschicht sei nur spekulativ. Das Argument der mangelnden Reaktionsmöglichkeit bei kurzfristig insbesondere krankheitsbedingten Ausfällen stehe in erster Linie nicht der begehrten Teilzeit sondern befürchteten Fehlzeiten entgegen. Das Argument des Fehlens einer Aufsichtsperson sei nicht stichhaltig, da auch sonst nicht immer jemand anwesend sei. Konkrete Bemühungen um eine ergänzende Teilzeitkraft habe die Beklagte nicht dargetan. Ein unternehmerisches - Konzept, ohne Teilzeitbeschäftigung den Betrieb zu führen, sei unerheblich. Es fehlten auch Anhaltspunkte im Gesetz dafür, dass eine Interessenabwägung erforderlich sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 18. November 2003 eingereichten Berufung, die sie mit dem am 22. Dezember 2003 als Fax und am Folgetag im Original eingereichten Schriftsatz ausgeführt hat. Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe die betrieblichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt. Die Arbeitsprozesse der einzelnen Abteilungen und der gesamte Betriebsablauf seien aufeinander abgestimmt und ausgerichtet. Verzögerungen in einer Abteilung beeinflussten den gesamten weiteren Produktionsbetrieb und -ablauf. Sie sei zur Lieferung "just in time" verpflichtet. Drohende Auslieferungsverzögerungen führten zu erheblichen Schäden. Störungen im Betriebsablauf etwa durch Erkrankung von Mitarbeitern müssten abgefangen und ausgeglichen werden. Die Vorgesetzten der in der Kernputzerei Beschäftigen hätten eine Arbeitszeit von 6.00 bis 17.00 Uhr. Die Schichtführer hätten keinen notwendigen Einblick in den Produktionsablauf. Die begehrte Änderung der Arbeitszeit stehe ihrem Organisationskonzept entgegen. Bei einem Arbeitszeitbeginn um 18.00 Uhr seien keine Vorgesetzten mehr anwesend und es bestehe kein organisatorischer Spielraum für entsprechende Maßnahmen im Falle der Erkrankung. Gegen eine Arbeitszeitverkürzung und den Arbeitsbeginn um 18.00 Uhr spreche auch die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit. Außerdem sei eine Interessenabwägung geboten. Der Wunsch der Klägerin, erst nach 18.00 Uhr zu arbeiten, kollidiere mit ihrem betrieblichen Erfordernis der Produktionsplanung und Überwachung sowie der Kontrollüberwachung der Arbeitnehmer. Auch habe die Klägerin sich nicht ausreichend um einen Kindergartenplatz oder Hortplatz bemüht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2003 - Az.: 28 Ca 1041/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

- Die Klägerin erachtet die Berufung als unzulässig, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Beklagte habe sich mit den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. Durch die Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 37,5 Stunden sei der geringeren Arbeitsnachfrage bereits Folge geleistet worden. Sie stelle in Abrede, dass in der Vergangenheit der Beklagten gegenüber Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen erhoben worden seien. Bei Erkrankungen der in der Spätschicht oder Nachtschicht beschäftigten Arbeitnehmer habe die Beklagte weder Arbeitnehmer aus anderen Abteilungen herangezogen noch Überstunden angeordnet. Eine Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeiten erfolge durch das Stempeluhrsystem. Eine Interessenabwägung sei nicht vorzunehmen.

Mit dem am Freitag vor dem auf Montag, den 16. Februar 2004 bestimmten Termin zur Berufungsverhandlung dem Berufungsgericht in einfacher Fertigung per Telefax übermittelten Schriftsatz macht die Beklagte noch geltend, das von ihr gewählte Organisationskonzept sehe einen Dreischichtbetrieb und eine Kernarbeitszeit der Vorgesetzten von 6.00 bis 17.00 Uhr vor. Die Klägerin, die seit dem erstinstanzlichen Urteil in Teilzeit arbeite, sei in der Pause der Spätschicht von 18.00 bis 18.30 Uhr allein ohne Aufsicht in der Abteilung. Dies sei aus betriebsorganisatorischen wie aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht zu verantworten. Die am 23./24. Oktober 2003 sowie vom 23. bis 30. Januar 2004 erkrankte Klägerin habe sich nicht rechtzeitig von der Krankheit zurückgemeldet. Dies zeige, was die Einhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten angehe, dass die Klägerin nicht zuverlässig sei. Zutreffend sei, dass während der Nachtschicht keine Vorgesetzten vorhanden seien und erkrankte Mitarbeiter nicht ersetzt werden könnten. Deshalb sei es um so notwendiger, dass in der Spätschicht eine reibungslose Koordination gewährleistet sei und sein müsse.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das dem Begehren der Klägerin entsprechende Urteil ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den gesetzlichen Grenzwert. Das Rechtsmittel ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Das am 31. Juli 2003 verkündete Urteil ist am 28. Oktober 2003 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 18. November 2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die am 22. Dezember 2003 dem Berufungsgericht per Telefax übermittelte Berufungsbegründungsschrift, deren Original am Folgetag eingegangen ist, genügt entgegen der Auffassung der Klägerin noch den gesetzlichen Anforderungen.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 - 4 ZPO i. d. F. des Artikels 2 Nr. 72 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887 [1896]) muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Nr. 2) und/oder die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (Nr. 3) und/oder die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (Nr. 4), enthalten. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 u. 3 ZPO sind auf das Prüfungsprogramm des § 513 Abs. 1 i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auf das des § 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zugeschnitten (vgl. BGH, Beschluss v. 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531). § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unterscheidet zwischen den nach der Reform zulässigen Berufungsgründen und bestimmt dafür jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbegründung. Geht es um die sachliche Rüge eines Rechtsverstoßes ist die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH, Beschluss v. 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532). Es sind diejenigen Punkte rechtlicher und tatsächlicher Art vom Berufungskläger darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und er hat dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Sie muss klar und konkret erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG, Urteil v. 06. März 2003 - 2 AZR 596/92, EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 2).

2. Das Arbeitsgericht, welches die Anwendungsvoraussetzung des § 8 TzBfG für gegeben erachtet hat, hat unter B III, 2 seiner Urteilsgründe ausführlich dargelegt, dass und warum unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten von ihr keine betrieblichen Gründe dargetan worden seien, die dem Teilzeitbegehren der Klägerin entgegengehalten werden könnten. Dem tritt die Beklagte mit der Behauptung entgegen, dass Arbeitsgericht habe ihre betrieblichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt, in dem sie ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug im Wesentlichen wiederholt. Dabei zeigt sie jedoch keine Umstände auf, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Entsprechendes gilt für den weiteren von der Berufungsklägerin angeführten Gesichtspunkt, die von der Klägerin begehrte Änderung der Arbeitszeit stehe ihrem betrieblichen Organisationskonzept und den betrieblichen Belangen entgegen. Die Beklagte macht jedoch auch geltend, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei eine Interessenabwägung geboten. Dabei macht die Beklagte eine Rechtverletzung geltend, die auch für die Entscheidung erheblich sein kann.

Ob dieser Einwand der Beklagten durchgreift, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine der Begründetheit des Rechtsmittels. 3. Keine Rüge beinhaltet die Berufungsschrift bezüglich der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil. Entsprechend dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten hat das Arbeitsgericht die Schichtzeiten der Früh-, Spät- und Nachschichten sowie der betrieblichen Arbeitszeit im Übrigen festgestellt. Dazu hatte die Beklagte vorgetragen, die normale betriebliche Arbeitszeit liege in der Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr. Demgegenüber ist in der Berufungsbegründungsschrift ausgeführt worden, die Vorgesetzten der Beschäftigten in der Kernputzerei hätten eine Arbeitszeit von 6.00 bis 17.00 Uhr. Mit dem unmittelbar vor dem Termin zur Berufungsverhandlung per Telefax übermittelten Schriftsatz trägt die Beklagte vor, ihr Organisationskonzept sehe eine Kernarbeitszeit von Vorgesetzten von 6.00 bis 17.00 Uhr vor. Ausführungen dazu, dass und warum sich die normale betriebliche Arbeitszeit von der Arbeitszeit der Vorgesetzten der Beschäftigten in der Kernputzerei unterscheidet, lässt die Beklagte ebenso vermissen, wie eine Erläuterung, dass es sich um eine Kernarbeitszeit handelt. Auch enthält die Begründungsschrift keine Ausführungen dazu, dass und warum die auf dem Vortrag der Beklagten beruhende Feststellung der betrieblichen Arbeitszeit im Übrigen unzutreffend sei.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten kann in der Sache keinen Erfolg haben.

1. Die vom Arbeitsgericht nicht ausdrücklich festgestellten persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 8 TzBfG sind unzweifelhaft erfüllt. Die Klägerin hatte in der Klagschrift behauptet, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre, sie stehe mehr als sechs Monate als Gießereiarbeiterin in den Diensten der Beklagten, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftige. Das Beschäftigungsverhältnis hat im Jahre 1991 begonnen. Die genaue Anzahl der Beschäftigten ist allerdings von keiner Partei vorgetragen worden. Dass die Grenzzahl von 15 Arbeitnehmern überschritten wird, ergibt sich jedoch schon aus der Anzahl der im Schichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer, welche sich auf mindestens 16 beläuft. In der Früh- und in der Spätschicht werden jeweils mindestens sieben und in der Nachtschicht mindestens zwei Arbeitskräfte eingesetzt.

2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe die Verringerung der Arbeitszeit rechtzeitig geltend gemacht, denn sie habe mit ihrem Schreiben vom 15. Januar 2003 einen weiteren, auf den 20. April 2003 wirkenden Antrag gestellt.

Der vorausgegangene Antrag vom 10. November 2002, mit welchem die Klägerin gebeten habe, ihr bestehendes Arbeitsverhältnis für ca. zwei Jahre in ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 18.30 Uhr bis 22.30 Uhr umzuwandeln, unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des § 8 TzBfG und löse nicht die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG aus. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Auffassung des Arbeitsgerichts erweist sich als zutreffend, denn das Verlangen der Klägerin vom November 2002 entsprach nicht den Anforderungen des § 8 TzBfG. § 8 Abs. 1 TzBfG räumt keinen Anspruch auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ein. Ist ein Arbeitnehmer mit seinem Teilzeitverlangen nach § 8 TzBfG erfolgreich, so ist er grundsätzlich auf Dauer an die verringerte Arbeitszeit gebunden. Eine Rückkehr zur früheren Arbeitszeit ist gegebenenfalls nach § 9 TzBfG möglich. Ein befristetes Teilzeitbegehren kann nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Es ist daher kein solches nach § 8 TzBfG.

3. In der von der Beklagten in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung des BAG (Urteil vom 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02, AP Nr. 2 zu § 8 TzBfG) ist als Grundsatz eine dreistufige Prüfungsfolge für das Vorliegen hinreichend gewichtiger betrieblicher Gründe aufgestellt worden. Davon ausgehend kommt es auf die nachfolgenden Prüfungskriterien nur an, wenn die vorausgegangenen bejaht werden können.

a) Vorliegend liegt der von der Beklagten als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung das betriebliche Organisationskonzept eines Drei-Schicht-Betriebes für die in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer und für die übrigen Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 7.00 bis 17.00 Uhr zu Grunde, wobei der Schichtdienst nicht nur in Wechselschicht durchgeführt wird. So wird die Klägerin seit ihrer Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub ausschließlich in der Spätschicht eingesetzt. Die von der Beklagten im ersten Rechtszug angeführte Möglichkeit, der bestehende Drei-Schicht-Betrieb könne im Hinblick auf ihre Abhängigkeit von der Konjunktur der Automobilindustrie auf eine Normalschicht umgestellt werden, ist bereits vom Arbeitsgericht als spekulativ bezeichnet worden. Darauf ist die Beklagte im zweiten Rechtszug auch nicht mehr zurückgekommen.

b) Durchschlagende Gründe, inwieweit die bestehenden Arbeitszeitregelungen dem Arbeitszeitverlangen der Klägerin tatsächlich entgegenstehen, hat das Arbeitsgericht zutreffend verneint. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts schließt sich die erkennende Berufungskammer an. Soweit die Beklagte in dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz auf die Verpflichtung eines erkrankten Arbeitnehmers zur unverzüglichen Krankmeldung abhebt, kann sie einer möglichen Vertragspflichtverletzung nicht mit einer vorbeugenden Sanktion entgegentreten, in dem sie einem Teilzeitverlangen unter Hinweis darauf entgegentritt. Eine Verpflichtung des erkrankten Arbeitnehmers, sich von der Krankheit rechtzeitig zurückzumelden, kennt das Gesetz nicht. Ob eine solche Verpflichtung vertraglich begründet werden kann, kann dahingestellt bleiben, denn eine solche Verpflichtung ist die Klägerin durch die Unterzeichnung der "Information im Krankheitsfalle" nicht eingegangen. Der Arbeitnehmer ist nach dem Gesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG). Über die Dauer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und damit über das Ende des Verhinderungsfalles entscheidet der Arzt (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 1999 - 5 AZR 377/88, AP Nr. 77 zu § 616 BGB). Der Arbeitnehmer muss sich nach der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit beim Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme einfinden (vgl. Feichtinger, AR-Blattei SD 1000.2 Rn. 182). Eine weitergehende Pflicht im Sinne einer rechtzeitigen Rückmeldung obliegt ihm nicht.

c) Das Arbeitsgericht hat bereits ausführlich zu dem Argument der Beklagten Stellung genommen, für die Kontrolle des pünktlichen Arbeitsbeginns und des pünktlichen Arbeitsendes fehle es an Aufsichtspersonen. Da die Beklagte den jeweiligen Schichtführer die taugliche Wahrnehmung von Kontroll- und Überwachungsfunktionen abspricht und die betriebliche Arbeitszeit der übrigen Beschäftigten nach der Feststellung des Arbeitsgerichts in der Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr liegt, hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass nach der Einlassung der Beklagten weder zu Beginn der Früh- wie der Nachtschicht noch am Ende der Spät- wie der Nachtschicht ohnehin keine Aufsichtspersonen anwesend seien. Wenn die Beklagte nunmehr im zweiten Rechtszug zum einen ausführt, die Vorgesetzten der Beschäftigten in der Kernputzerei hätten eine Arbeitszeit von 6.00 bis 17.00 Uhr, würde es sich um eine gesetzeswidrige Arbeitszeit handeln, denn nach § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers acht Stunden nicht übersteigen. Die Arbeitszeit kann nach § 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine Arbeitszeit von 11 Stunden ist regelmäßig unzulässig (§ 7 ArbZG). Wenn die Beklagte in dem nachgereichten Schriftsatz nunmehr von einer Kernarbeitszeit der Vorgesetzten von 6.00 bis 17.00 Uhr spricht, ändert dies nichts an der unzulässigen Länge. Im Übrigen könnte die Beklagte durch die zumutbare Änderung des Personaleinsatzes der Schichtführer das von ihr angeführte Überwachungsdefizit beseitigen. Auch bei der von der Beklagten vorgetragenen ungesetzlichen Arbeitszeit fehlt es bezüglich des Endes der Spätschicht und des Beginns der Nachtschicht an Aufsichtspersonen.

d) Schließlich hat das Arbeitsgericht die weiteren Einwände der Beklagten, sie habe Probleme, Arbeitskräfte für eine Beschäftigung im Umfang von vier Stunden in der Kernmacherei zu finden, und ihr unternehmerisches Konzept liege in der Nichtgewährung von Teilzeitbeschäftigung, zurückgewiesen, ohne dass die Beklagte darauf im Berufungsrechtzug zurückgekommen wäre.

e) Soweit die Beklagte in dem nachgereichten Schriftsatz erstmals auf arbeitsschutzrechtliche Gesichtspunkte abhebt, ergibt sich daraus nicht, dass die Klägerin während der Pause der Spätschicht nicht arbeiten dürfte. Die angeführten Unfallverhütungsvorschriften verpflichten den Unternehmer, dafür zu sorgen, dass im Falle eines Unfalls entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können. Dies kann ohne Weiteres durch eine entsprechende Organisationsänderung erfolgen.

4. Der dritte Prüfungsabschnitt, nämlich ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebes oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebes führen würde, erübrigt sich schon deswegen, weil entgegenstehende betriebliche Gründe mit relevantem Gewicht von der Beklagten nicht dargetan worden sind. Eine Interessenabwägung des Inhalts, ob sich die Klägerin ausreichend um die Versorgung ihrer Kinder ohne eine Arbeitszeitreduzierung bemüht hat, sieht das Gesetz nicht vor. Der Arbeitnehmer dringt mit seinem Teilzeitbegehren unabhängig von den Gründen, aus welchen er ein solches stellt, durch, wenn keine betrieblichen Ablehnungsgründe vorliegen oder ausreichend dargetan werden.

5. Soweit das Arbeitsgericht die Grundsätze des richterlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs auf den Fall übertragen hat, dass durch ein arbeitsgerichtliches Urteil dem Teilzeitbegehren der Arbeitnehmer stattgegeben worden ist, wendet sich die Berufung dagegen ebenso wenig wie sie dem entsprechenden Klagantrag im ersten Rechtszug entgegengetreten wäre.

III.

1. Da die Berufung der Beklagten somit ohne Erfolg bleiben musste, hat sie die durch das Rechtsmittel entstanden Kosten gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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