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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 6/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, GG, EGBGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 242
BGB § 254
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
GG Art. 1 Nr. 9
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 15 Sa 6/05

verkündet am 07.03.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, den ehrenamtlichen Richter Hepper und den ehrenamtlichen Richter Nordmann auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02. Dezember 2004 - Az.: 35 Ca 5874/04 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.615,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2004 zu bezahlen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

4. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages in Anspruch.

Der am 03. März 1941 geborene verheiratete Kläger ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 26. August 1971 ab dem 01. Oktober 1971 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten. Er war zuletzt als Manager Cross Cultural Competence beschäftigt. Im Manteltarifvertrag der Metallindustrie für das Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden, welcher auf Grund Betriebsüblichkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, sind zur Altersteilzeit unter Ziff. 7.3. nachfolgende Regelungen enthalten:

7.3.5.1 Einführung von Altersteilzeit

7.3.5.1.1 Arbeitgeber und Betriebsrat beraten über die Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen.

7.3.5.1.2 Bei diesen Beratungen sind die wirtschaftliche Lage des Unternehmens/ Betriebes und die sozialen Belange der betroffenen Beschäftigten zu erörtern.

7.3.5.1.3 Nach diesen Beratungen kann eine Altersteilzeitregelung durch freiwillige Betriebsvereinbarung eingeführt worden.

In dieser Betriebsvereinbarung sind mindestens folgende Punkte festzulegen:

a) Die Anzahl der Beschäftigten, die im Rahmen einer betrieblichen Personalplanung an der Altersteilzeit teilnehmen können.

b) Kriterien, welche Beschäftigtengruppen bei einer Überschreitung der festgelegten Teilnehmerzahl bevorzugt an Altersteilzeit teilnehmen können. Dabei sind Schwerbehinderte und/oder solche Beschäftigte, die vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig in Schichtarbeit beschäftigt waren, vorrangig zu berücksichtigen.

c) Die Modelle der Altersteilzeit (Dauer, Beginn und Ende).

7.3.5.1.4 Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist einzelvertraglich unter Beachtung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages und der Betriebsvereinbarung schriftlich zu vereinbaren.

7.3.5.2 Dauer der Altersteilzeit

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres und darf die Dauer von zwei Jahren nicht unter- und von sechs Jahren nicht überschreiten.

Die Dauer von zwei Jahren kann unterschritten werden, soweit der Beschäftigte kein Altersruhegeld nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) in Anspruch nehmen will.

Mit dem im Unternehmen der Beklagten gebildeten Gesamtbetriebsrat ist eine Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen worden. Darin sind u.a. folgende Regelungen enthalten:

6. Dauer der Altersteilzeit

Die Altersteilzeit beginnt frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres und darf in der Gesamtdauer von Arbeitsphase und Freistellungsphase einen Zeitraum von zwei Jahren nicht unter- und von fünf Jahren nicht überschreiten.

Die Dauer von zwei Jahren kann nur dann unterschritten werden, wenn der Mitarbeiter kein gesetzliches Ruhegeld nach Altersteilzeit (§ 38 SGB VI) in Anspruch nehmen will. Die Mindestdauer beträgt dann ein Jahr.

Die Parteien gehen davon aus, dass nach Ende der Altersteilzeit das Arbeitsverhältnis im Regelfall beendet wird und der Mitarbeiter das gesetzliche Altersruhegeld nach Altersteilzeit in Anspruch nimmt.

Bei der Festlegung der Dauer der Altersteilzeit ist in jedem Fall eine möglichst kurze Laufzeit bis zum frühestmöglichen gesetzlichen Rentenzugang einzuhalten.

Mit einer E-Mail vom 08. Januar 2002 fragte der Kläger bei einer Mitarbeiterin der Unterstützungskasse nach, ob er zum Thema Altersteilzeit beraten werden könne, weil er sich Gedanken zu seiner Berufsplanung gemacht habe und überlege, ob er einen Antrag auf Altersteilzeit stellen solle. Am selben Tag wurden ihm zwei Rentenprognosen übersandt. Die eine Prognose erging zur Rentenart "Altersrente nach Altersteilzeit mit einem Abschlag von 4,5 %" mit dem Zeitraum 01. April 2002 bis 31. März 2004 und die andere Prognose zur "Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlag von 7,2 %" mit Beginn der Sozialversicherungsrente ab 01. April 2004. Mit seinem Schreiben vom 11. Januar 2004 wies der Kläger darauf hin, er "finde es schon ungewöhnlich, dass selbst bei einer längeren Arbeit bis zum 63 die Abschläge der BfA höher sind (7,2 %), als wenn er ATZ mache (4,5 %)". In einer weiteren "Rentenprognose im Rahmen der Altersteilzeitregelung D. " vom 15. Januar 2004 war angeführt: "Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlag von 4,5 %" - Zeitraum der Altersteilzeit vom 01. April 2002 bis 31. März 2004, Sozialversicherungsrente ab 01. April 2004. Die weitere Prognose war überschrieben "Rentenprognose D. " und nannte als Rentenart "Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlag 0,0 %" - Rentenbeginn 01. 04. 2006. Im Januar 2002 wurde von der Personalabteilung mitgeteilt, vorläufig würden keine Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen. Am 15. April 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, die Altersteilzeit sei für dieses Jahr wieder für die 40-Stünder offen. Mit seiner E-Mail vom 17. April 2002 teilte der Kläger mit, er sei an der ATZ interessiert; ihm sei ein Vertragsentwurf zugesagt worden, damit er sich für die Altersteilzeit anhand konkreter Daten entscheiden könne. Weiter war darin ausgeführt: Die ATZ sollte am 01. 04. 2004 beginnen und nach einem Jahr die Phase der Freistellung erfolgen". Die Beklagte übersandte dem Kläger am 17. Mai 2002 zusammen mit dem angebotenen Altersteilzeitvertrag eine "Auskunft im Rahmen der Altersteilzeitregelung D. ". Sowohl in dem Vertragsangebot als auch in der Auskunft war als Beginn der Altersteilzeit der 01. Juni 2002 und das Ende mit Ablauf des 31. März 2004 genannt. Die Arbeitsphase war für den Zeitraum 01. 06. 02 bis (voraussichtlich) 30. 04. 2003 angeführt. In einer Unterüberschrift "Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI)" der Auskunft war aufgeführt:

Rentenbeginn 01.04.2004 Rentenzugangsalter 63 + 0

Grad der Behinderung - Anhebung gem. SGB VI o. Angabe

45 Beitragsjahre o. Angabe Rentenabschlag o. Angabe

Der Kläger unterzeichnete am 12. Juni 2004 den Altersteilzeitvertrag. Im Dezember 2003 erhielt er von der BfA die Mitteilung, aufgrund des vorliegenden Altersteilzeitvertrages habe er keinen Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeit. Das Verlangen des Klägers die Altersteilzeit um zwei Monate zu verlängern, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06. Februar 2004 ab.

Mit seiner am 04. März zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Erklärung begehrt, der Altersteilzeitvertrag werde um zwei Monate verlängert. Er hat im Laufe des Verfahrens seine Klage geändert und begehrt nunmehr Schadensersatz. Der den geänderten Antrag beinhaltende Schriftsatz ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13. Juli 2004 zugestellt worden. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe den Altersteilzeitvertrag in dem Vertrauen, er könne gemäß der ihm erteilten Auskunft nach Ende der Altersteilzeit gesetzliche Rente nach Altersteilzeit mit einem Abschlag von 4,5 % beziehen, abgeschlossen. Bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung sei es ihm darum gegangen, im Anschluss daran Altersruhegeld nach Altersteilzeit zu beziehen, weil er bei diesem Modell lediglich einen Rentenabschlag von 4,5 % hinnehmen müsse Er habe nicht gewusst, dass ihm aufgrund des abgeschlossenen Teilzeitvertrages keine Rente nach Altersteilzeit zustehe. Der ihm erteilten Information habe er entnommen, bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung könne er eine Altersrente mit einem Abschlag von 4,5 % erhalten. Er sei von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, er könne wie bei dem anderen Modell im Falle einer vollzeitigen Beschäftigung bis zum 31. März 2004 lediglich eine Rente für langjährig Versicherte beziehen und müsse einen höheren Abschlag hinnehmen. Die Beklagte habe die ihr obliegenden Aufklärungs- und Fürsorgepflichten verletzt. Wenn ein Arbeitgeber ein bestimmtes Beendigungsmodell vorschlage und schließlich dem Arbeitnehmer ein davon abweichendes Rentenmodell mit anderen rentenrechtlichen Folgen antrage, sei er verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die veränderten rentenrechtlichen Folgen hinzuweisen. Als Laie habe er davon ausgehen dürfen, dass er, wenn ihm der Arbeitgeber eine Vereinbarung anbiete, die mit dem Begriff "Altersteilzeit" überschrieben sei, bei Annahme des Angebots auch einen Anspruch auf vorzeitige Rente wegen Altersteilzeit erwerbe und nicht nur eine reguläre Rente für langjährig Versicherte erhalte. Zur Schadenshöhe macht der Kläger geltend , diese ergebe sich aus der Differenz der Einmalzahlungen, die er aufwenden müsste, um die Rentenabschläge von 7,2 % bzw. 4,5 % auszugleichen. Darüber hinaus schulde die Beklagte für die Monate April und Mai die Differenz zwischen seinen Gehaltsansprüchen und den Rentenzahlungen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Schadensersatz EUR 15.922,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat zur Abwehr der Klage im Wesentlichen ausgeführt, zu einem Vertragsschluss mit Beginn 01. April 2002 sei es nicht gekommen. Unter § 1 Ziff. 2 Abs. 2 der Vereinbarung seien die Parteien davon ausgegangen, ab dem Folgetag (nach dem 31. 03. 2004) werde Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aber einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bezogen. In dem am 17. Mai 2002 unterbreiteten Angebot läge keine Erklärung dahingehend, der Kläger könne bei Annahme des Angebots einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente wegen Altersteilzeit erwerben. Wenn der Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages auf eine Dauer von 24 Monaten bestanden hätte, wäre ein Altersteilzeitvertrag nicht zustande gekommen, da immer der frühest mögliche Rentenbeginn als Ende des Altersteilzeitvertrages zugrunde gelegt werde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch sein am 02. Dezember 2004 verkündetes und am 16. Dezember 2004 zugestelltes Urteil abgewiesen. Einen Schadensersatzanspruch hat es verneint, da die Beklagte mit der Vorlage des Altersteilzeitangebots weder vertragliche Haupt- noch Nebenpflichten verletzt habe. Eine Verpflichtung, dem Kläger eine 24 Monate dauernde Altersteilzeit anzubieten, habe nicht bestanden. Ihm seien im Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages keine fehlerhaften Angaben über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Altersteilzeit gemacht worden. In dem Angebot zum Abschluss eines Teilzeitarbeitsverhältnisses liege nicht die Erklärung, der Kläger könne bei Annahme des Angebots einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente wegen Altersteilzeit erwerben. Die Beklagte habe auch nicht ausschließlich über eine Altersrente nach Altersteilzeit Auskunft erteilt. Sie habe im Auskunftsblatt im vorletzten Block die Altersrente für langjährig Beschäftigte in Bezug genommen. Eine Aufklärungspflicht sei von der Beklagten nicht verletzt worden. Eine Anpassung der Vereinbarung könne der Kläger nicht verlangen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11. Januar 2005 beim Landesarbeitsgericht eingereichten Berufung, die er mit dem weiteren am 27. Januar 2004 zum Berufungsgericht gelangten Schriftsatz ausgeführt hat. Der Kläger macht geltend, er stütze seinen Anspruch primär auf den Gesichtspunkt der Nichterfüllung. Er sei von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, er erwerbe keinen Anspruch auf Rente nach Altersteilzeit und müsse einen erhöhten Rentenabschlag von 7,2 % hinnehmen. Er vertritt weiterhin die Auffassung, durch die Gesamtbetriebsvereinbarung sei ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages von 24 Monaten eingeräumt worden. Die Beklagte möge bei der Frage, ob sie eine Altersteilzeitvereinbarung abschließe, frei gewesen sein. Bei der Frage des Wie und der Einzelheiten sei sie jedoch durch kollektivrechtliche Regelungen beschränkt gewesen. Weil die Beklagte rechtswidrig die auf 22 Monate beschränkte Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen habe, sei sie vertragsbrüchig geworden. Bei der entsprechenden Bestimmung in der Gesamtbetriebsvereinbarung handele es sich um Arbeitnehmerschutzvorschriften. Er habe nie einen Willen dahingehend erklärt, er wolle keine gesetzliche Rente nach Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Aufgrund der von der Beklagten durchgeführten Beratung sei für ihn alleiniges Motiv für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung gewesen, er müsse lediglich einen Rentenabschlag von 4,5 % hinnehmen. Die unterzeichnete Altersteilzeitvereinbarung enthalte keine Erklärung hinsichtlich des gewünschten Rentenbezuges. Er meint, erst wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt habe, er wolle kein Altersruhegeld nach Altersteilzeit in Anspruch nehmen, könne der Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren abschließen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte eine bestehende Aufklärungspflicht nicht ausreichend erfüllt habe. Er sei davon ausgegangen, er genieße bei jeder von der Beklagten angebotenen Altersteilzeitvereinbarung den Vorteil des verminderten Rentenabschlags in Höhe von 4,5 %.

Der Kläger beantragt,

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.12.2004 - Az.: 35 Ca 5874/04 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schadensersatz EUR 15.922,73 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2 Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte führt zur Abwehr des Rechtsmittels im Wesentlichen aus, sie habe weder vertragliche Haupt- noch Nebenpflichten verletzt. Falsche Angaben zum Altersteilzeitarbeitsverhältnis und bezüglich der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente nach Altersteilzeit seien von ihr nicht erfolgt. Zum 01. April 2002 sei es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen. Sie tritt der Auffassung des Klägers entgegen, die kollektivrechtlichen Regelungen verpflichteten sie zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung von der Dauer von zwei Jahren. Die Initiative zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung sei nicht von ihr sondern von dem Kläger ausgegangen. Hätte der Kläger auf einer Dauer von 24 Monaten bestanden, wäre es nicht zum Vertragsschluss gekommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das sein Begehren zurückweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 2. Dezember 2004 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c. ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den gesetzlichen Grenzwert. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die somit gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat auch in der Sache zum Teil Erfolg. Ob der vom Kläger erhobene Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung begründet ist, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte eine ihr obliegende leistungsbezogene Nebenpflicht verletzt, weil sie den Kläger bei Vertragsschluss nicht hinreichend darüber aufgeklärt hat, nach dem Inhalt des Vertragsangebots könne er keine Altersrente nach Altersteilzeit beanspruchen. Der Kläger muss sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, da bei einem sorgfältigen Durchlesen des angebotenen Vertrages wie auch der Auskunft für ihn erkennbar gewesen wäre, dass er nur eine Altersrente für langjährig Versicherte erwarten konnte.

II.

Ob das Begehren des Klägers auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung begründet ist, kann offen bleiben.

1. Wie die Parteien in der Berufungsverhandlung klargestellt haben, finden die tarifvertraglichen Regelungen zur Altersteilzeit der Metallindustrie für das Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden aufgrund Betriebsüblichkeit Anwendung. Danach kann eine Altersteilzeitregelung in den Unternehmen/Betrieben durch freiwillige Betriebsvereinbarung eingeführt werden, in welcher u.a. die Modelle der Altersteilzeit (Dauer, Beginn und Ende) festzulegen sind. Zwar ist zur Dauer der Altersteilzeit unter Ziffer 7.3.5.2 des Tarifvertrages bestimmt, sie dürfe zwei Jahre nicht unter - und sechs Jahre nicht überschreiten und die Dauer von zwei Jahren könne unterschritten werden, soweit der Beschäftigte kein Altersruhegeld nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) in Anspruch nehmen wolle. Dahingestellt bleiben kann, ob dieser Wille von den jeweiligen Beschäftigten ausdrücklich geäußert werden muss oder ob es ausreicht, wenn der jeweilige Beschäftigte ein entsprechendes Vertragsangebot annimmt. In der (freiwilligen) Gesamtbetriebsvereinbarung ist wohl als Modell der Altersteilzeit i.S. des Tarifvertrages unter Ziffer 6 Abs. 6 geregelt, bei der Festlegung der Dauer der Altersteilzeit sei in jedem Falle eine möglichst kurze Laufzeit bis zum frühestmöglichen gesetzlichen Rentenbezug einzuhalten. Zwar lautet es im vorangegangenen Absatz, die Parteien gingen davon aus, nach Ende der Altersteilzeit werde das Arbeitsverhältnis im Regelfall beendet und der Mitarbeiter nehme das gesetzliche Altersruhegeld nach Altersteilzeit in Anspruch. Dies schließt jedoch wohl grundsätzlich nicht aus, auch eine Altersteilzeitvereinbarung mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein Beschäftigter im Anschluss an das Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf eine Rente für langjährig Versicherte verwiesen ist.

2. Als Anspruchsgrundlage für das Begehen des Klägers kommt jedenfalls § 280 Abs. 1 BGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in Betracht. Das Gesetz ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Der Altersteilzeitvertrag datiert vom 17. Mai/12. Juni 2002. Die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist nicht anzuwenden. Zwar ist das Arbeitsverhältnis im Jahre 1971 begründet worden. Der Abschluss des Altersteilzeitvertrages liegt jedoch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts.

a) Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung ein wirksames gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis bestanden hat. Der Schuldner muss eine Pflicht verletzt haben, die er aufgrund des Schuldverhältnisses gegenüber dem Schuldner hat. Jedes objektiv nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten stellt eine Pflichtverletzung dar. Von der Vorschrift wird nicht nur die Verletzung einer Hauptleistungspflicht sondern auch die Verletzung einer Nebenleistungspflicht erfasst. Eine Verletzung leistungsbezogener Nebenleistungspflichten kommt in Betracht, wenn die Pflicht zur Beratung bzw. Aufklärung verletzt wird (vgl. Hk-BGB/Schulze, 3. Aufl., § 280 Rn. 4 ff.).

b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BAG, Urt. v. 18. August 1999 - 10 AZR 424/98, BAGE 92, 218 = AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV) können dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben besondere Auskunfts- und Aufklärungspflichten als arbeitsvertragliche Nebenpflichten obliegen. Inhalt und Umfang dieser Aufklärungs- und Informationspflichten sind unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und Möglichkeiten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu bestimmen. Die Verpflichtung zur Aufklärung durch den Arbeitgeber darf nicht überspannt werden, da jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen grundsätzlich selbst zu sorgen hat. Der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich vor Abschluss eines Vertrages, durch den das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, selbst über die rechtlichen Folgen dieses Schrittes Klarheit verschaffen, wenn er von diesen die Beendigung abhängig machen will (vgl. BAG, Urt. v. 13. November 1984 - 3 AZR 255/84, BAGE 47, 169 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer aufklären, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartenden Aufklärung vor der Selbstschädigung gerade in Bezug auf die Altersversorgung bewahrt werden muss (vgl. BAG, Urt. v. 10. März 1988 - 8 AZR 420/85, AP Nr. 99 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Eine Verpflichtung zur Aufklärung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen darf, der Arbeitgeber werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nur die eigenen sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn redlicherweise vor unbedachten nachteiligen Folgen des vorzeitigen Ausscheidens bewahren. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann sich bei Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus vorangegangenem Tun des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG, Urt. v. 23. Mai 1989 - 3 AZR 257/88, AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; Urt. v. 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89, AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG). Erkundigt sich der Arbeitnehmer vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber nach dem rechtlichen Schicksal seiner Versorgung, muss der Arbeitgeber, wenn er dem Arbeitnehmer Auskunft erteilt, den Arbeitnehmer durch sachgerechte Aufklärung vor Schritten bewahren, durch die dieser sich im Bezug auf die Altersversorgung aus Unkenntnis selbst schädigen würde.

c) Die Anwendung dieser Grundsätze auf dem vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die ihr obliegende Aufklärungspflicht nicht hinreichend erfüllt hat.

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, die Initiative zum Übertritt in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis sei vom Kläger ausgegangen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, er habe sich im Zeitraum Ende 2001/Anfang 2002 bei der Beklagten darüber informiert, welche Möglichkeiten bezüglich einer Altersteilzeitvereinbarung und der damit zusammenhängenden Folgen für seine Rentenansprüche bestehe. Darüber hinaus hat sich der Kläger mit seiner E-Mail vom 8. Januar 2002 bei einer Mitarbeiterin nachgefragt, ob er zum Thema Altersteilzeit beraten werden könne, weil er sich Gedanken zu seiner Berufsplanung gemacht habe und überlege, ob er einen Antrag auf Altersteilzeit stellen solle. Die erbetene Beratung ist auch unmittelbar erfolgt, denn dem Kläger wurden zwei Rentenprognosen zugeleitet, aus denen er ersehen konnte, bei einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit müsse er mit einem Abschlag von 4,5 % und bei einer Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 7,2 % rechnen. Bei der Rentenprognose im Rahmen der Altersteilzeitregelung bei der Beklagten war eine Dauer der Altersteilzeit von 24 Monaten nämlich vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2004 bei einem Rentenbeginn ab dem 1. April 2004 vermerkt. Dieser Rentenbeginn war auch in der weiteren Rentenprognose angeführt. Diese Auskunft veranlasste den Kläger zu seinem Schreiben vom 11. Januar 2002, in welchem er zum Ausdruck brachte, er finde es ungewöhnlich, dass selbst bei einer längeren Arbeit bis 63 die Abschläge der BfA höher seien, als wenn er Altersteilzeit mache. Durch den Hinweis auf die vom Kläger als Modell A bezeichnete Möglichkeit und die Benennung der in der Rentenprognose nach Altersteilzeit mit Abschlag von 4,5 % genannten Renteneinkünfte in Höhe von 2.420,10 € war für die Beklagte erkennbar, dass der Kläger naturgemäß die für ihn günstigere Alternative favorisierte. Zunächst kam es jedoch nicht zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien, weil dem Kläger von der Personalabteilung der Beklagten mitgeteilt worden war, vorläufig würden keine Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Beklagte ihrerseits wandte sich am 15. April 2002 an den Kläger und teilte mit, die ATZ sei für dieses Jahr wieder für die 40-Stünder offen. Wenn der Kläger noch Interesse bekunde, solle er möglichst schnell den Termin für den ATZ bekannt geben, damit alles in die Wege geleitet werden könne. Der Kläger antwortete darauf, er sei an der ATZ interessiert und verwies auf den bereits im Januar deswegen aufgenommenen Kontakt. In der Zwischenzeit hatte sich jedoch die Situation dadurch geändert, dass der Kläger im März des Jahres 2002 das 61. Lebensjahr bereits vollendet hatte und bis zum 31. März 2004 keine 24 Monate mehr zur Verfügung standen. Deshalb konnte der Kläger entgegen dem Inhalt seiner E-Mail vom 17. April 2002 nicht davon ausgehen, die ATZ solle am 1. April 2002 beginnen. Er hat jedoch darin zum Ausdruck gebracht, nach einem Jahr solle die Phase der Freistellung erfolgen.

Die Beklagte hat in der Folge dem Kläger einen "Altersteilzeitvertrag" zugeleitet, in welchem als Beginn des Teilzeitarbeitsverhältnisses der 1. Juni 2002 und als Ende des Arbeitsverhältnisses der 31. März 2004 genannt war. Damit war für den Kläger erkennbar, dass die Vereinbarung nach dem Willen der Beklagten nicht einen Zeitraum von 24 Monaten umfassen sollte. Dies hätte der Kläger ohne Weiteres bemerken können. Die Pflichtverletzung der Beklagten bestand jedoch darin, dass der Vertrag die Überschrift "Altersteilzeitvertrag" enthielt. Damit wurde eine Verbindung zur jeweiligen "Rentenprognose im Rahmen der Altersteilzeitregelung D. " hergestellt, mit welchen dem Kläger am 08. wie am 15. Januar 2002 ein Abschlag von 4,5 % mitgeteilt worden war, den er offensichtlich zu akzeptieren bereit war. Die Beklagte, die in dem Vertrag den Begriff der Altersteilzeit verwandt hat, den ein nicht mit den Besonderheiten des Rentenversicherungsrechts Vertrauter mit der Altersrente nach Altersteilzeit assoziieren musste, hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, er werde nach Ablauf der in dem Altersteilzeitvertrag genannten Termine nur eine Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen können. Dies hätte ohne Weiteres dadurch geschehen können, dass unter § 1 Ziffer 2 Absatz 2 des Altersteilzeitvertrages nicht nur auf "eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung" sondern auf die konkrete Rentenart hingewiesen worden wäre. In den Vertrag selbst sind jedoch keine Hinweise bis auf die Dauer des vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses darauf enthalten, dass von dem Modell abgewichen werden sollte, welches der Kläger offensichtlich favorisierte. Der Inhalt der "Auskunft im Rahmen der Altersteilzeitregelung D. " entlastet die Beklagte nicht völlig. Zum einen ist darin in der Überschrift der Begriff der Altersteilzeitregelung enthalten. Zum anderen findet sich darin zwar ein Hinweis auf "Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI)", dies kann jedoch die Beklagte nicht entlasten, weil diese Auskunft nicht Inhalt des Altersteilzeitvertrages geworden ist. Auch die Regelung unter § 12 Ziffer 2 des Altersteilzeitvertrages kann die Beklagte nicht entlasten, wonach der Kläger "vor Abschluss der Vereinbarung auf die Auswirkungen dieser Vereinbarung auf Leistung der Sozialversicherung, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung sowie auf eine notwendige Beratung durch den Sozialversicherungsträger hingewiesen" worden sei. Die Beklagte hat gerade nicht geltend gemacht, sie habe den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, er werde aufgrund des abgeschlossenen Vertrages keine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit einem Abschlag von 4,5 % sondern nur eine solche für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 7,2 % enthalten, weil sie immer den frühest möglichen Rentenbeginn ab Ende des Altersteilzeitvertrages zugrunde lege, wie sie geltend macht. Die Beklagte war auf Grund der Besonderheiten des Falles verpflichtet, den Kläger ausdrücklich darauf hinzuweisen, das von ihm erkennbar favorisierte Modell der Altersteilzeit stimme mit dem angebotenen Altersteilzeitvertrag nicht überein.

3. Bezüglich der Schadensberechnung und der Schadenshöhe hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Die Berechnung des dem Kläger entstandenen Schadens, indem er die Differenz zwischen den Einmalbeträgen begehrt, die er aufwenden müsste, um die Rentenabschläge auszugleichen, erscheint vertretbar. Entsprechendes gilt für die beiden Monate, die an der Dauer von 24 Monaten fehlten. Der Kläger muss jedoch ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen, wobei der auf ihn entfallende Schadensanteil von der Kammer auf ein Drittel festgesetzt worden ist. Dem Kläger hätte auffallen müssen, dass die in den Rentenprognosen vom 08. und 15. Januar 2002 ursprünglich genannte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem "Altersteilzeitvertrag" nicht angeboten worden ist, so dass für ihn Veranlassung bestand, bei der Beklagten nachzufragen, bevor er seine Unterschrift leistete. Jedoch überwiegt das Verschulden der Beklagten das des Klägers.

4. Prozesszinsen kann der Kläger in der begehrten Höhe gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem Tage nach der Zustellung des Schriftsatzes vom 6. Juli 2004 begehren, mit welchen er seine Klage geändert hat (vgl. BAG, Urt. v. 8. Oktober 1997 - 4 AZR 167/96, AP Nr. 2 zu § 23 b BAT; Urt. v. 30. Oktober 2001 - 1 AZR 65/01, BAGE 99, 266 = AP Nr. 145 zu § 112 BetrVG 1972).

III.

1. Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien im Verhältnis ihres Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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