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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 17 Sa 51/01
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 37
BetrVG § 37 Abs. 4
BetrVG § 78
BetrVG § 78 Satz 2
BGB § 315
BGB § 611
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 72 a a.F.
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
17 Sa 51/01

verkündet am 30. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 17. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Auweter, den ehrenamtlichen Richter Schäfer und die ehrenamtliche Richterin Schmid auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.04.2001 - Az.: 6 Ca 9237/00 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verleihung des Titels eines "Leitenden Handlungsbevollmächtigten" (LHB) sowie Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung in Höhe von mindestens DM 11.000,00.

Der 1948 geborene und seit 1979 als Juristischer Fachberater bei der Beklagten beschäftigte Kläger ist seit 1994 ordentliches Betriebsratsmitglied. Er ist Betriebsgruppensprecher der Mitglieder der Gewerkschaft HBV. 1994 verlieh ihm die Beklagte den Titel eines "Handlungsbeauftragten" (HBA), was der Kläger angesichts seines Lebensalters im Verhältnis zu einem jungen Versicherungskaufmann, dem dieser Titel üblicherweise nach ca. drei Jahren Betriebszugehörigkeit verliehen werde, als Diskriminierung auffasste.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde nach dem Laufbahnkonzept - Innendienst (ABl. 50 der erstinstanzlichen Akte) als Spezialist für Betrugsangelegenheiten in allgemeinen Haftpflichtfällen in der Regel alle drei Jahre eine Beförderung zu. Er sei inzwischen der einzige Jurist in der Abteilung KG mit mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, der kein (leitender) Handlungsbevollmächtigter sei. Handlungsbevollmächtigte erhielten eine Sonderprämie in Höhe von DM 2.000,00 pro Jahr, leitende Handlungsbevollmächtigte in Höhe von DM 5.000,00 pro Jahr. Diesen Vergütungsanspruch macht er rückwirkend zum 01.07.2000 als Schadensersatz geltend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen; der Kläger habe gerichtlich nachprüfbare Tatsachen weder zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung der Beklagten noch zu einer Benachteiligung nach §§ 37, 78 BetrVG vorgetragen.

Gegen das am 11.07.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.04.2001 wendet sich der Kläger mit seiner am 13.08.2001 (Montag) eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 15.10.2001 am 15.10.2001 ausgeführten Berufung.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, er habe auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß §§ 611, 315 BGB einen Beförderungsanspruch. Gemessen an der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung habe die Arbeitgeberin ihn als Betriebsratsmitglied benachteiligt und müsse ihn deshalb mit vergleichbaren Arbeitgebern gleich behandeln. Er beantragt deshalb das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Az.: 6 Ca 9237/00 - vom 26.04.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen

1. dem Kläger den Titel eines Leitenden Handlungsbevollmächtigten zu verleihen,

2. an den Kläger DM 11.000,00 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie trägt vor, bei ihr gebe es keinen Beförderungsautomatismus. Die Verleihung der im Laufbahnkonzept - Innendienst vorgesehenen Titel erfolge vielmehr nach einer individuellen Beurteilung als Einzelentscheidung. Vorsorglich bestreitet sie die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und wendet für das Jahr 1997 Verjährung ein.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.04.2001 sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgerichts hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger weder der Titel eines Leitenden Handlungsbevollmächtigten noch Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung zusteht. Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

I.

Den Titel eines (L)HB kann der Kläger weder auf Grund des betriebsverfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (§ 78 Satz 2 BetrVG) noch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch auf Grund einer vertraglichen Anspruchsgrundlage verlangen.

1. Ein Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG erfordert die Darlegung, dass dem Kläger, wenn er nicht Mandatsträger wäre, inzwischen der Titel eines (L)HB verliehen worden wäre. Die bloße Möglichkeit oder Chance hierfür genügt nicht (BAG, Urteil vom 11.12.1991 - 7 AZR 75/91, NZA 1993, 909). Dies erfordert nicht nur die Darlegung von entsprechenden Beförderungskriterien (BAG, Urteil vom 29.10.1998, 7 AZR 202/97, ZTR 1999, 235), sondern auch den Vergleich mit den dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmern bei Übernahme des Betriebsratsamtes im Verhältnis zu heute (BAG, Urteil vom 15.01.1992, 7 AZR 194/91, AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972, DB 1993, 1379). Ein Anspruch scheitert im vorliegenden Fall deshalb schon daran, dass der Kläger selbst vorträgt, dass seine berufliche Entwicklung bereits bei Übernahme des Betriebsratsamts im Jahre 1994 hinter der vergleichbarer Arbeitnehmer lag. Er ist nämlich erst 1994 zum HBA ernannt worden, was er als Diskriminierung auffasste, weil dieser Titel üblicherweise an Mitarbeiter nach ca. dreijähriger Bewährung ab Eintritt verliehen werde. Selbst wenn der Kläger seit 1994 nicht "befördert" wurde, reicht der Hinweis auf Arbeitnehmer mit vergleichbarer Betriebszugehörigkeit und Tätigkeit nicht aus, um eine Benachteiligung gemäß § 78 Satz 2 BetrVG darzulegen.

2. Ein Leistungsanspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann nur insoweit bestehen, als sich im tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers gegenüber anderen Arbeitnehmern eine Regelhaftigkeit feststellen lässt (BAG, Urteil vom 15.11.1994, 5 AZR 682/93, AP Nr. 121 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, NZA 1995, 939 zu Gehaltserhöhungen). Eine solche Regelhaftigkeit hat der Kläger nicht dargetan. Die Beklagte stellt diese in Abrede, wenn sie vorträgt, Grundlage einer Beförderung sei eine "Einzelentscheidung, die anhand umfassender Kriterien entsprechend einer individuellen Beurteilung vollzogen wird" (im Einzelnen: ABl. 36 f. der Ber.A.). Auch der Kläger geht nicht mehr von einem "Beförderungsautomatismus" nach Dienstjahren aus (Seite 1 des Schriftsatzes vom 14.12.2001). Die Laufbahnkonzeption - Innendienst sieht, was auch der Kläger erkennt, in der Titelleiste nämlich nur die "möglichen" Titel der Fach- und Führungslaufbahn vor (ABl. 50 der erstinstanzlichen Akte). Es mag deshalb richtig sein, dass der Kläger der einzige Jurist in der Abteilung KG mit mehr als 15-jähriger Betriebszugehörigkeit ist, der weder HB noch LHB ist. Abgesehen davon, dass der Kläger sich insoweit mit zwei Arbeitnehmern vergleicht, die eine längere Betriebszugehörigkeit aufweisen als er (ABl. 39 der erstinstanzlichen Akte), spielt das Dienstalter "allenfalls eine untergeordnete Rolle" bei der Beförderung (ABl. 37 der Ber.A.). Auch mag richtig sein, dass der Kläger der einzige Jurist mit vergleichbarem Dienstalter im Unternehmen der Beklagten ist, der eine hochspezialisierte Aufgabe wahrnimmt, ohne befördert worden zu sein. Denn auch die Spezialisierung ist kein alleiniges Beförderungskriterium bei der Beklagten. Dass die Entscheidung der Beklagten deshalb unsachlich oder gar willkürlich sei, kann ohne weitere Darlegung des Klägers nicht festgestellt werden.

3. Ob dem Kläger aus der Verletzung der Fürsorgepflicht wegen einer fehlerhaften Ermessensausübung im Rahmen des § 315 BGB in Bezug auf die Beförderung überhaupt ein Schadensersatzanspruch in Form von Naturalrestitution zustehen kann (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1986, 3 Sa 1201/86, BB 1987, 1743), kann dahinstehen.

Die arbeitsrechtlich Fürsorgepflicht verlangt zwar vom Arbeitgeber, bei allen Maßnahmen auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen; ein allgemeiner Anspruch auf Beförderung lässt sich aber hieraus grundsätzlich nicht ableiten (BAG, Urteil vom 23.09.1992, 5 AZR 526/91, n.v., über JURIS abrufbar).

Selbst wenn man mit dem LAG Düsseldorf ausnahmsweise jedoch einen Schadensersatzanspruch bejahen wollte, hätte der Kläger dartun müssen, dass seine Beförderung zum (L)HB die einzig mögliche Ermessensentscheidung der Arbeitgeberin gewesen wäre. Hiervon kann nach dem bisherigen Vortrag des Klägers nicht ausgegangen werden. Da weder Dienstalter noch Spezialisierung alleinige Beförderungskriterien sind, hätte der Kläger anhand der von der Beklagten aufgezeigten Entscheidungskriterien dartun müssen, dass die Beklagte auch ihn zum (L)HB hätte ernennen müssen.

II.

Besteht kein Anspruch auf die Erteilung eines Titels, kann der Kläger auch nicht die nach seiner Auffassung damit verbundene Jahresprämie bzw. Gehaltserhöhung beanspruchen. Der neben § 78 Satz 2 BetrVG anwendbare § 37 Abs. 4 BetrVG stellt insoweit keine geringeren Anforderungen an die Darlegungslast.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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