Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.11.2006
Aktenzeichen: 18 Sa 35/06
Rechtsgebiete: MTV, BGB, ArbGG, ZPO, TVG


Vorschriften:

MTV § 1 Ziff. 2
MTV § 10
MTV § 11
MTV § 12
MTV § 12 Nr. 2
MTV § 12a
MTV § 12b
MTV § 12b Nr. 2 Satz 1
MTV § 12b Ziff. 1
MTV § 12c
MTV § 13
MTV § 16a
MTV § 19
MTV § 20
MTV § 24
MTV § 26a
MTV § 27
BGB § 158
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 247
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchstabe b
ArbGG § 64 Abs. 6
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 313 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
TVG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 18 Sa 35/06

verkündet am 10.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 18. Kammer - durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Rieker, den ehrenamtlichen Richter Göbeke-Teichert und den ehrenamtlichen Richter Lampke auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.06.2006 - 30 Ca 12749/05 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung in Höhe von € 1 700,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 46 %, die Beklagte 54 %, von den Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger 34 % und die Beklagte 66 %.

4. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für das Jahr 2005.

Der am 00.00.1950 geborene Kläger ist seit 15.12.1997 bei der Beklagten in deren Residenz in L. beschäftigt. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 05.01.1997/08.01.1998 (Blatt 37 bis 40 der erstinstanzlichen Akte) wurde der Kläger als Pflegehilfe eingestellt. Unter § 5 vereinbarten die Parteien als Vergütung die Zahlung einer Grundvergütung, eines Ortszuschlages, einer allgemeinen Zulage und einer freiwilligen Zulage. Weiter heißt es unter § 14: "Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D. S. gGmbH in R. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung R., in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages...". Der Arbeitsvertrag erfuhr am 27.01.2000 eine Ergänzung, in welcher festgehalten wurde, dass der Kläger seit 15.12.1997 seine Tätigkeit an der Pforte als Verwaltungsangestellter ausübt (Blatt 112 der erstinstanzlichen Akte). Der Kläger nimmt die Post entgegen, sortiert sie vor und gibt sie an die Verwaltung weiter, darüber hinaus bearbeitet er den Postausgang mit Abstempeln und Frankieren. Er stellt die Tageszeitungen an die Bewohner zu, sortiert Rezepte nach Wohnbereichen und legt diese in die entsprechenden Postfächer. Der Kläger bedient die Telefonzentrale und ist erster Ansprechpartner für Ärzte, Besucher, Lieferanten etc. Er ist darüber hinaus zuständig für die Bewohnertafel und Bewohnerliste und erstellt Tür- und Namensschilder für neu zugezogene Bewohner. Der Kläger wickelt Kopieaufträge ab und bearbeitet Bewerbungen bzw. Absageschreiben oder Einladungen zu Vorstellungsgesprächen. Er bedient den Zigaretten- und Briefmarkenverkauf und stellt Projektmappen für Interessenten zusammen.

Der Kläger ist seit 01.01.2002 Mitglied bei ver.di.

Am 24.09.2004 schlossen die P. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG und ver.di einen Manteltarifvertrag, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:

" § 1 Geltungsbereich

1. Dieser Tarifvertrag findet Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen.

2. Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind...

§ 12 Eingruppierung

1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

...

§ 12a Bestandteile der Vergütung

1. Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage.

2. Die Beträge der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.

§ 12 b Grundvergütung

1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der P. AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe.

2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können dabei angerechnet werden.

3. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

4. ...

§ 13 Vergütung

1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vergütungstabellen.

2. Die ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der Bundesländer Baden-Württemberg...bestehen, erhalten Vergütung nach der Anlage 1 bzw. 2 des Vergütungstarifvertrages.

...

§ 24 Besitzstandwahrung

1. Soweit sich aus der Anwendung dieses Tarifvertrages und diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge ein niedrigeres Gesamteinkommen als nach den für den jeweiligen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages oder anderer Regelungen ergibt, gelten folgende Regelungen:

a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30. September 2004 schon bei P. beschäftigt waren und deren Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt diese Stufung solange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt.

b) Arbeitnehmer, deren bisherige Vergütung in Form eines Festbetrages höher ist als die, die sie nach den jeweils gültigen Regelungen dieses Tarifvertrages bekommen würden, erhalten den Differenzbetrag als persönliche Zulage. ...

§ 26a

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen ihnen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung verhandelt werden muss.

§ 27 Inkrafttreten.

Laufzeit

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.10.2004 in Kraft.

2. Die §§ 10, 12, 12a, 12b, 12c, 13, 16a, 19, 20 treten mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die entsprechenden, für den einzelnen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden, einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen in Kraft. ..."

Hinsichtlich des Inhaltes der Anlage B zu diesem Tarifvertrag wird auf Blatt 29 bis 36 der erstinstanzlichen Akte verwiesen. Unter anderem befinden sich hierin folgende Regelungen:

" Vergütungsgruppe IXa

1. Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IXb nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXb.

Vergütungsgruppe IXb

1. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z. B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien, z. B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen an Hand der Tagebücher).

2. Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe X nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X.

3. Wirtschafter ...

Vergütungsgruppe X

1. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit (z. B. Führung einfacher Kontrollen und Listen, wie Aktenausgabekontrollen, Nummernverzeichnisse; Hilfsleistung bei der Postabfertigung, insbesondere Anfertigung von Anschriften mit der Hand oder auf mechanischem Wege und dgl.; Ausschneiden und Aufkleben von Zeitungsnachrichten nach Anweisung und Herkunftsbezeichnungen dieser Ausschnitte; Einordnen von Karteiblättern; Heraussuchen und Einordnen von Aktenstücken, Anfertigung von Abschriften und Reinschriften in Hand- und Maschinenschrift in deutscher Sprache auch unter Verwendung von Formularen, und gelegentliches Aufnehmen von Stenogrammen).

2. Wirtschaftsgehilfen...

Hinsichtlich der Anlagen 1, 3 und 4 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 1, aus denen sich die Vergütungshöhe im Jahr 2005 ergibt, wird auf Aktenblatt 58 bis 60 verwiesen. Die Beklagte ist in der Anlage A als Einrichtung benannt (Blatt 44 bis 46 der Akte).

Der Kläger erhielt zuletzt von der Beklagten eine Grundvergütung in Höhe von € 904,66, einen Ortszuschlag in Höhe von € 453,01 sowie eine allgemeine Zulage in Höhe von € 87,09, insgesamt € 1 444,76 brutto monatlich.

Der Kläger ist der Meinung gewesen, er habe Anspruch auf Bezahlung nach Vergütungsgruppe VG IXa Stufe 4. Hieraus ergebe sich eine Grundvergütung in Höhe von € 1 142,09, ein Ortszuschlag in Höhe von € 473,21 und eine allgemeine Zulage in Höhe von € 90,97, insgesamt somit € 1 706,27 brutto. Er mache die Differenz für 12 Monate im Jahr 2005 à € 261,51 brutto geltend.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung in Höhe von € 3 138,12 brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei nicht in Vergütungsgruppe IXa Stufe 4 des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 einzugruppieren. Nicht erkennbar sei, aufgrund welcher Arbeitsvorgänge der Kläger davon ausgehe, Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IX auszuüben. Vergütungsgruppe IX b verlange eine qualifizierte Tätigkeit. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Bewährungsaufstieg berufen. Eine Anrechnung von Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages zum 01.01.2005 scheide aus. Bewährungsaufstiege seien dem Kläger in der Vergangenheit auch nicht gewährt worden. Vor Inkrafttreten des Manteltarifvertrages habe die in § 5 des Arbeitsvertrages vorgesehene Entgeltabrede gegolten. Es sei ausdrücklich geregelt worden, dass man sich lediglich hinsichtlich der Höhe der Zulagen am BAT orientiere. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung gemäß Vergütungsgruppe X bestehe ebenfalls nicht. Der Tarifvertrag werde derzeit nicht umgesetzt, da Nachverhandlungen stattfänden.

Mit Urteil vom 12.06.2006 (Blatt 122 bis 137 der erstinstanzlichen Akte) verurteilte das Arbeitsgericht Stuttgart die Beklagte zur Zahlung von € 2 573,16 nebst Zinsen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde der Manteltarifvertrag zwischen der P. AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 24.09.2005 sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Der Kläger übe zweifelsfrei Tätigkeiten der Vergütungsgruppe X der Anlage B zum MTV aus. Dies folge bereits daraus, dass es sich hierbei um die niedrigste Vergütungsgruppe innerhalb der Gruppe der Verwaltungsangestellten handle. Da der Kläger die Voraussetzungen des Bewährungsaufstieges erfülle, sei er in Vergütungsgruppe IX b einzugruppieren. Der Kläger habe seine Tätigkeiten beanstandungsfrei ausgeübt. Der Kläger habe Anspruch auf Grundvergütung nach Stufe 4 der Vergütungsgruppe IX b, da er die Tätigkeiten in Vergütungsgruppe X bereits seit sieben Jahren erbringe. Auch die Zeiten vor Inkrafttreten des MTV seien anzurechnen. Der Kläger könne keine Eingruppierung in Vergütungsgruppe IX a Stufe 4 beanspruchen. Er habe nicht dargelegt, dass er Tätigkeiten, welche über diejenigen der Vergütungsgruppe X hinausgingen, erbringe.

Gegen dieses Urteil, welches den Parteien am 19.06.2006 zugestellt wurde, richtet sich die am 04.07.2006 eingelegte und am 18.08.2006 begründete Berufung der Beklagten. Ansprüche des Klägers seien nicht gegeben, da zwischen den Vertragsparteien ein neuer Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen worden sei. Ansprüche aufgrund des Tarifvertrages sollten erst begründet bzw. fällig sein, wenn alle Voraussetzungen, auch die neuen Arbeitsverträge, vorlägen. Der Abschluss neuer Arbeitsverträge sei Geschäftsgrundlage für die Umsetzbarkeit des Tarifvertrages gewesen. Zwischen den Tarifvertragsparteien sei noch keine Einigkeit über die Fassung der im Tarifvertrag genannten Arbeitsverträge gefunden worden. Der Tarifvertrag könne deshalb noch nicht in Kraft treten. Konzernweit finde noch keine Bezahlung nach dem Tarifvertrag statt. Auch fänden nach wie vor Nachverhandlungen über den Tarifvertrag statt. Das Gericht gehe ferner unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Kläger die Voraussetzungen der Eingruppierung in Vergütungsgruppe X schlüssig dargelegt habe. Der Kläger hätte substantiiert vortragen und nachweisen müssen, dass er im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit tätig sei. Weiter hätte er darlegen müssen, welche Tätigkeiten im Einzelnen mit welchen Zeitanteilen ausgeführt würden. Eine kursorische Beschreibung der Tätigkeit begründe keinen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Vergütung. Weiterhin rechtsfehlerhaft gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass ein Bewährungsaufstieg vorliege. Arbeitszeiten vor Inkrafttreten des Manteltarifvertrages zählten nicht als Bewährungszeiten im tarifrechtlichen Sinne. Ein entsprechender Wille lasse sich auch dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Eine ausdrückliche Vereinbarung wäre erforderlich gewesen. Die Parteien hätten in § 24 jedoch lediglich eine Vereinbarung getroffen, dass eine Verschlechterung der Arbeitnehmer durch Inkrafttreten des Tarifvertrages ausgeschlossen sein sollte. Zwischen den Tarifvertragsparteien sei lediglich für Vorbeschäftigungszeiten bei P. in § 12 b des MTV eine Anrechnungsmöglichkeit als Option vorgesehen gewesen. Bewährungszeiten könnten deshalb erst ab 01.01.2005 zu laufen beginnen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des Manteltarifvertrages, der auf eine Bewährung in Vergütungsgruppe X verweise. Diese gebe es jedoch erst seit Inkrafttreten des Manteltarifvertrages. Eine rückwirkende Anrechnung von Bewährungszeiten sei auch für den Arbeitgeber unbillig, da dieser für eine Überprüfung der Bewährung bislang keine Veranlassung gehabt habe.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.06.2006 - Aktenzeichen 30 Ca 12749/05 - wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei es nicht von Bedeutung, dass zwischen den Parteien kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Die Ansprüche aus dem Tarifvertrag unterlägen keiner aufschiebenden Bedingung. Die Zeiten vor Inkrafttreten des Manteltarifvertrages seien als Bewährungszeiten anzurechnen. Dies ergebe die Auslegung des Tarifvertrages.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß den §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 313 Absatz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt den dazu gehörenden Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Absatz 2 Buchstabe b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Absatz 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

II.

Die Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen die Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe IX b richtet, im Übrigen unbegründet.

1. Der Kläger ist in Vergütungsgruppe X 4. Stufe einzugruppieren.

a) Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Manteltarifvertrag zwischen der P. AG und der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) vom 24.09.2005 sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Nachdem der Kläger erstinstanzlich seine Mitgliedschaft bei ver.di nachgewiesen hat, sind unstreitig beide Parteien tarifgebunden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind Ansprüche des Klägers aus dem Tarifvertrag nicht bereits wegen Nichtabschlusses eines neuen Arbeitsvertrages unbegründet.

Soweit die Tarifvertragsparteien unter § 1 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages geregelt haben, dass mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages Arbeitsverträge abgeschlossen werden, ist hieraus nicht das Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 158 BGB zu entnehmen mit der Folge, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag erst hergeleitet werden können, wenn ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Manteltarifvertrag und der Vergütungstarifvertrag gelten aufgrund beiderseitiger Tarifbindung seit ihrem Inkrafttreten spätestens am 01.01.2005 unmittelbar und zwingend (§ 4 Absatz 1 TVG). Ein Abweichen vom Tarifvertrag ist gemäß § 4 Absatz 3 TVG nur zulässig, soweit dies durch den Tarifvertrag gestattet ist oder die Abweichung eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthält. Die Beibehaltung der bisherigen Vergütungsregelung zwischen den Parteien stellt keine für den Kläger günstigere Regelung dar, so dass die Beklagte hierauf die Nichtgeltung des Tarifvertrages nicht stützen kann. Der Tarifvertrag selber beinhaltet entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine aufschiebende Bedingung. Gemäß § 27 des Manteltarifvertrages liegt eine eindeutige Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens am 01.10.2004 bzw. für manche genau bezeichneten Regelungen am 01.01.2005 vor. Weiter heißt es unter Ziffer 2 des § 27 des Manteltarifvertrages, dass bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden für den einzelnen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrags geltenden, einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen in Kraft bleiben. Die Geltung des neu abgeschlossenen Tarifvertrages wird weder in dessen § 27 noch in dessen § 1 vom Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages abhängig gemacht. Aus dem Tarifvertrag selbst sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geltung des Tarifvertrages nur und erst dann erfolgen soll, wenn neue schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen sind. Es ergibt sich aus dem Tarifvertrag lediglich die Verpflichtung, Sorge für den Abschluss neuer Arbeitsverträge zu tragen. Eine Öffnungsklausel, die eine Abweichung vom Tarifvertrag nach dem Gesetz erlaubt, ist dem Tarifvertrag damit nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte behauptet, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollten Ansprüche aufgrund des Tarifvertrages erst begründet werden, wenn alle Voraussetzungen, somit auch der Abschluss eines schriftlichen neuen Arbeitsvertrages, vorliegen, ist diese Auffassung weder durch den Wortlaut des Tarifvertrages gedeckt noch aufgrund genauer Darlegungen, wann genau was diesbezüglich zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden sein soll, begründet. Der Umstand, dass konzernweit keine Bezahlung nach dem Tarifvertrag stattfindet und die Vergütung der Mitarbeiter auf der Grundlage der bisherigen Regelungen erfolgt, führt als einseitige Maßnahme der Beklagten selbstverständlich ebenfalls nicht dazu, dass eine Anwendbarkeit des Tarifvertrages unterbleiben darf; ansonsten hätte es jeder Arbeitgeber in der Hand, durch die grundsätzliche Nichtanwendung eines abgeschlossenen und in Kraft getretenen Tarifvertrages dessen gesetzlich festgelegte Wirkung zu umgehen.

Auch der Umstand, dass zwischen den Tarifvertragsparteien Nachverhandlungen gemäß § 26a MTV stattfinden, ändert an den tarifvertraglichen Ansprüchen des Klägers nichts. § 26a MTV bestimmt lediglich, dass bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung verhandelt werden muss. Hieraus ist nicht zu entnehmen, dass Ansprüche einer Partei, welche erst nach entsprechender Auslegung des Tarifvertrages gegeben sind, vor Erzielung einer einvernehmlichen Regelung individualrechtlich nicht geltend gemacht werden können. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Regelung des § 26a MTV die zwingende Wirkung des Tarifvertrages bis zu einer Einigung nicht entfallen lässt.

b) Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag bereits mangels ausreichender Darlegung der Anwendbarkeit der Vergütungsgruppe X auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht gegeben seien.

Im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage und im Rahmen einer auf eine bestimmte Eingruppierung gestützten Vergütungsklage hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Eine pauschale Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Eingruppierung ist ausreichend, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG, Urteil vom 06.06.1984 - 4 AZR 203/82 -und vom 27.06.1984 - 4 AZR 284/82 - AP Nr. 91, 92 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist (§ 12 Nr. 1 MTV). Eingruppiert ist der Kläger nach § 12 Nr. 2 MTV in die Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Dabei entspricht nach Absatz 2 des § 12 Nr. 2 MTV die gesamte auszuübenden Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Das Arbeitsgericht geht unter Anwendung dieser Vorschriften zu Recht davon aus, dass der Kläger in Vergütungsgruppe X einzugruppieren ist, da diese Vergütungsgruppe die niedrigste Vergütungsgruppe der Verwaltungsangestellten darstellt. Der Kläger kommt seiner Darlegungslast bezüglich der Eingruppierung in Vergütungsgruppe X zunächst nach, indem er vorträgt, als Verwaltungsangestellter an der Pforte tätig zu sein. Dieser Vortrag entspricht auch dem Inhalt der letzten maßgeblichen Ergänzung des Arbeitsvertrages. Ausgehend von dieser vertraglichen Regelung genügt der für eine höhere Eingruppierung grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtige Kläger seiner Darlegungslast, wenn er sich auf die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag beruft. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass der Kläger tatsächlich als Verwaltungsangestellter an der Pforte beschäftigt ist. Auch wenn nach dem Arbeitsvertrag der Kläger mit anderweitigen Tätigkeiten bedacht werden kann, kann die Beklagte sich nicht darauf beschränken, die Ausübung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung mit Nichtwissen zu bestreiten. Eine Erklärung mit Nichtwissen setzt voraus, dass der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass der Arbeitgeber Kenntnis von den ausgeübten bzw. auszuübenden Tätigkeiten seiner Arbeitnehmer besitzt oder sich hierüber unproblematisch Kenntnis beschaffen kann. Ein wirksames Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit des Kläger ist somit nicht anzunehmen. Solange die Beklagte nicht konkret darlegt, mit welchen vom Arbeitsvertrag abweichenden Tätigkeiten außerhalb des Verwaltungsbereiches der Kläger mit überwiegender Auslastung betraut worden sein soll, gilt der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Ausübung der Verwaltungstätigkeit gemäß § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden. Ausgehend von der danach unstreitigen Tatsache, dass der Kläger überwiegend Verwaltungstätigkeiten ausübt, ist eine pauschale Prüfung der Eingruppierung des Klägers in die niedrigste Vergütungsgruppe, welche Verwaltungstätigkeiten beinhaltet, ausreichend.

Gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe X stellen die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IX b eine weitere Steigerung dar. Der Darlegungs- und Beweislast des Klägers obliegt es dann darzulegen, dass die Hälfte seiner Arbeitszeit ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IX b entsprechen. Unter Arbeitsvorgang ist hierbei eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu verstehen (BAG, Urteil vom 23.02.1983 - 4 AZR 222/80 - AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Durch die reine Auflistung seiner Tätigkeiten ohne zeitliche Differenzierung, welche teilweise die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe X, teilweise möglicherweise die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IX b Ziffer 1 erfüllen, kommt der Kläger seiner Darlegungslast bezüglich des Erfüllens der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IX b Ziffer 1 nicht ausreichend nach. Mit dem Arbeitsgericht ist deshalb davon auszugehen, dass aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten der Kläger in Vergütungsgruppe X einzugruppieren ist.

c) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Eingruppierung in Vergütungsgruppe IX b Ziffer 2. Der Kläger hat die erforderliche zweijährige Bewährungszeit nicht erfüllt.

Auf die Bewährungszeiten sind Zeiten vor Inkrafttreten des Manteltarifvertrages nicht anzurechnen.

Eine Tarifnorm wird erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam, sofern nicht im Tarifvertrag eine weiterreichende Regelung getroffen worden ist (BAG, Urteil vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/88 - AP Nr. 1 zu § 23a BAT-O). Soweit eine Rechtsnorm die höhere Eingruppierung vom Ablauf von Bewährungszeiten abhängig macht, können die Bewährungszeiten grundsätzlich auch zurückgelegt werden, bevor die Rechtsnorm den Bewährungsaufstieg eingeführt hat (BAG, Urteil vom 09.03.1994 -4 AZR 228/93 - AP Nr. 32 zu § 23a BAT; Urteil vom 05.11.1997 - 4 AZR 178/96 - AP Nr. 39 zu § 23a BAT). Bei Einführung eines neuen Fallgruppenbewährungsaufstieges geforderte Bewährungszeiten können sich nur auf Zeiten ab seiner Einführung und - aufgrund einer entsprechenden Übergangsvorschrift - auf unmittelbar davor abgeleistete Zeiten auswirken (BAG, Urteil vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 - AP Nr. 1 zu § 23a BAT-O). Ist eine solche Übergangsvorschrift vorhanden, muss darin der Wille, unmittelbar vorangegangene Bewährungszeiten beim selben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigten, deutlich zum Ausdruck kommen (BAG, Urteil vom 29.09.1993 -4 AZR 693/92 - AP Nr. 4 zu § 20 BMT-G). Ob eine Anrechnung von den Tarifvertragsparteien gewollt ist, ergibt sich aus der Auslegung des Tarifvertrages. Die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG, vergleiche BAG, Urteil vom 09.03.1983 - 4 AZR 61/80 - AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung, BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung, BAG AP Nr. 39 zu § 23a BAT). Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 11.11.1998 - 4 AZR 756/97 - AP Nr. 259 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 1 zu § 23a BAT-O).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die Auslegung, dass eine Anrechnung von Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des MTV sich weder aus dem Wortlaut des Tarifvertrages ergibt noch nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zu folgern ist.

Aus der Formulierung der Anlage B zum Manteltarifvertrag ist zu entnehmen, dass ein Bewährungsaufstieg in Fallgruppe IX b nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X erfolgen soll. Aufgrund der Neueinführung der Vergütungsgruppe X ab 01.01.2005 kann die Bewährungszeit bereits nach dem Wortlaut erst ab diesem Zeitpunkt beginnen. Zuvor ist eine Bewährung in der Vergütungsgruppe X mangels Existenz derselben nicht möglich. Auch aus der Regelung bezüglich der Besitzstandswahrung (§ 24 MTV) ergibt sich, dass lediglich eine erreichte Stufung nach Berufsjahren bzw. nach Lebensalter bestehen bleiben soll. Eine Sicherung von erreichten Bewährungszeiten ist nicht vorgesehen. Dies wird auch bei Betrachtung des § 12b Nr. 2 Satz 1 des MTV bestätigt. Hierin ist ausdrücklich festgehalten, dass für die Stufung innerhalb einer Tarifgruppe die Beschäftigungszeiten bei der P. AG oder deren Tochtergesellschaften anzurechnen sind. Eine entsprechende Regelung für Bewährungszeiten existiert gerade nicht. Aus der positiven Regelung für die Anrechnung der Beschäftigungszeiten für die Stufung folgt im Umkehrschluss, dass in Ermangelung einer entsprechenden Regelung eine Anrechnung der Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages nicht gewollt war.

Dieser dem Wortlaut entsprechenden Auslegung widersprechen auch nicht Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Zum einen haben die Tarifvertragsparteien beim Aushandeln tarifvertraglicher Regelungen abschätzen wollen, welche Belastungen durch die Neuregelungen auf sie zukommen. Dies kann aufgrund der Vielzahl der Arbeitsverhältnisse klarer eingeschätzt werden, wenn Bewährungszeiten erst ab Inkrafttreten des Tarifvertrages angerechnet werden; dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend zuvor Bewährungszeiten keine Rolle gespielt haben, der Kläger vielmehr jahrelang eine bestimmte, betragsmäßig festgelegte Vergütung erhalten hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte sich aufgrund der Nichtanrechnung von Bewährungszeiten wegen der bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen keine Gedanken über das Erfüllen der Voraussetzungen des Bewährungsaufstieges gemacht hat und machen musste. Ohne ausdrückliche Regelung wäre es unbillig, Bewährungszeiten für Zeiträume anzurechnen, in denen die Beklagte keine konkreten Betrachtungen über die jeweiligen Bewährungen angestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Ausgangsgericht davon ausgeht, dass besonders gute Leistungen des Arbeitnehmers nicht zu fordern sind, vielmehr die Leistungen des Angestellten lediglich nicht zu beanstanden sein dürfen. Auch die Frage, ob Leistungen des Arbeitnehmers beanstandungsfrei festgestellt werden können, kann eine weitergehende Betrachtung durch den Arbeitgeber bei Kenntnis der Auswirkungen auf die Eingruppierung nach sich ziehen als dies der Fall ist, wenn die Art der Arbeitsleistung keine konkreten Auswirkungen auf die weitere Vergütung des Arbeitnehmers hat. Ohne ausdrückliche tarifvertragliche Grundlage darf dem Arbeitgeber diese Überprüfungsmöglichkeit nicht durch rückwirkende Anrechnung genommen werden.

Im Ergebnis bleibt nach Auslegung des Tarifvertrages deshalb festzustellen, dass der Kläger mangels Erreichen der Bewährungszeiten für den hier maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2005 keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IX b Ziffer 2 hat.

d) Dem Kläger steht die Grundvergütung nach Stufe 4 der Vergütungsgruppe X zu.

Die Tarifvertragsparteien haben unter § 11 des MTV die Beschäftigungszeiten in der Form definiert, dass hierunter Zeiten der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber verstanden werden. Gemäß § 12b Ziffer 1 erhält ein Arbeitnehmer von Beginn des Monats an, in dem er für die Beklagte tätig ist, die Anfangsgrundvergütung (Stufe 1) seiner Vergütungsgruppe. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Arbeitnehmer jeweils die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe (§ 12b Ziffer 3). Da der Kläger bei der Beklagten seit Dezember 1997 beschäftigt ist, wäre nach §§ 11, 12b des Tarifvertrages jeweils im Dezember 1999, 2001 und 2003 ein Übergang in die nächst höhere Stufe anzunehmen. Der Kläger erreichte damit im Jahr 2005 die 4. Stufe. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Tarifvertrag selbst erst ab Oktober 2004 bzw. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Der Tarifvertrag begrenzt die Beschäftigungszeiten gerade nicht auf den Zeitpunkt ab Inkrafttreten, sondern definiert ausdrücklich die Beschäftigungszeit ausgehend von der Dienstzeit bei demselben Arbeitgeber ohne zeitliche Beschränkung. Bereits aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung ist somit ab Inkrafttreten des Manteltarifvertrages von einem Anspruch des Klägers auf Bezahlung in Stufe 4 auszugehen. Es ist weder ein anderweitiger Wille der Tarifvertragsparteien zu erkennen noch widersprechen Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung dieser Berechnungsart.

Auch aus der Vorschrift des § 24 MTV, welche unter a) von einer Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensjahren vor Inkrafttreten des MTV ausgeht, bestätigt sich die Auslegung, dass die Beschäftigungszeiten seit Beginn der Beschäftigung beim Arbeitgeber zu berücksichtigen sind.

2. Hinsichtlich der Höhe der konkreten Vergütungsdifferenz im Jahr 2005 ergibt sich bei Anwendung der Vergütungsgruppe X folgende Berechnung:

Die Höhe der Grundvergütung nach X beträgt nach Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag monatlich € 1 022,32 brutto. Hinzu kommt der Ortszuschlag in Höhe von € 473,21 brutto (Anlage 3 zum Vergütungstarifvertrag) sowie die allgemeine Zulage nach Anlage 4 zum Vergütungstarifvertrag in Höhe von € 90,97 brutto, somit insgesamt € 1 586,50 brutto. Erhalten hat der Kläger monatlich € 1 444,76, so dass sich eine Differenz in Höhe von € 141,74 monatlich errechnet. Für 12 Monate ergibt sich danach ein Nachzahlungsbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von € 1 700,88 brutto.

Der Anspruch auf Zinsen in geltend gemachter Höhe folgt aus §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1 ZPO. Der Kläger ist in erster Instanz zu 46 % unterlegen, in zweiter Instanz aufgrund des geringeren Gesamtstreitwertes in Höhe von 34 %.

III.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Anrechenbarkeit der Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages gemäß § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück