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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.11.1999
Aktenzeichen: 18 Sa 58/99
Rechtsgebiete: BSHG, ZPO, ArbGG, KSchG, BGB, SGB IV, SGB X


Vorschriften:

BSHG § 19
BSHG § 19 Abs. 1
BSHG § 19 Abs. 2
BSHG § 90 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 373
ZPO § 543 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 72 a
KSchG § 4 Satz 1
KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2
BGB § 140
BGB § 611
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 612
BGB § 615 Satz 1
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 622 Abs. 1
SGB IV § 8
SGB X § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
18 Sa 58/99

verkündet am 30. November 1999

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 18. Kammer - durch den Direktor des Arbeitsgerichts Dr. Natter, den ehrenamtlichen Richter Streppel und den ehrenamtlichen Richter Schwarz auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 27.05.1999 - Az. 2 Ca 273/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG abgesehen, weil gegen dieses Urteil die Revision nicht stattfindet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO). Soweit in der Berufungsschrift vom 22.06.1999 das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils nicht angegeben war, so ist dieser Mangel durch den am 30.06.1999 eingegangenen Schriftsatz des Beklagten vom 29.06.1999 noch innerhalb der Berufungsfrist behoben worden. Die somit zulässige Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg.

II.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - bis auf einen geringfügigen Punkt (Zinszeitpunkt) - stattgegeben. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts. Die Klage ist zulässig und im Umfang der Verurteilung auch begründet.

1. Das Arbeitsgericht hat, wenn auch ohne nähere Begründung, die Klage insgesamt für zulässig erachtet. Zweifel an der Zulässigkeit könnten hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 bestehen, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 26.06.1998 nicht aufgelöst wurde, sondern bis zum 31.07.1998 fortbesteht. Der Beklagte hat hiergegen primär eingewandt, ein Arbeitsverhältnis sei überhaupt nicht zu Stande gekommen, sowie hilfsweise, sofern ein Arbeitsverhältnis angenommen werde, er dieses durch Kündigung vom 26.06.1998 mit sofortiger Wirkung beendet habe. Eine derartige Hilfsverteidigung ist prozessual unbedenklich (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.01.1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 57. Aufl., § 138 Rz. 19). Auf der Grundlage seines Vorbringens, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, war der Kläger zwar nicht gehalten, die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 4 Satz 1 KSchG mittels eines Feststellungsantrags geltend zu machen, weil das Kündigungsschutzgesetz unstreitig keine Anwendung fand. Er hätte sich auch auf die Erhebung der Leistungsklage beschränken können, mit der er seine Lohnansprüche in der Zeit vom 22.06. bis 31.07.1998 geltend gemacht hat. Es sind jedoch prozessual keine Bedenken dagegen zu erheben, dass der Kläger zusätzlich die Unwirksamkeit der hilfsweise behaupteten fristlosen Kündigung im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Urteil v. 20.03.1986 - 2 AZR 296/85 - NZA 1986, 714) ist der Arbeitnehmer durch eine fristlose Kündigung auch in seiner Ehre und seinem gesellschaftlichen Ansehen betroffen. Dies rechtfertigt es, die Unwirksamkeit der Kündigung nicht nur als Vorfrage im Rahmen der Leistungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen.

2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage auch als ganz überwiegend begründet erachtet.

a) Streitentscheidende Vorfrage für beide Klageanträge ist, ob zwischen den Parteien mit Wirkung vom 22.06.1998 ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Der Kläger hat erstinstanzlich hierzu vorgetragen, der Beklagte habe ihm auf seine Anfrage am 20.06.1998 erklärt, er könne als Bäckereihelfer bei ihm arbeiten. Im Juni 1998 könne er auf 620-Mark-Basis arbeiten, ab 01.07.1998 120 Stunden monatlich. Der Beklagte hat hierzu erstinstanzlich erwidert, der Kläger habe bei ihm als Sozialhilfeempfänger eine Art Praktikum absolviert, um seine Eignung für die Tätigkeit als Bäckereihelfer zu prüfen.Die Möglichkeit, Sozialhilfeempfänger nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses der Sozialhilfe zu beschäftigen, beruht auf § 19 BSHG. Diese Bestimmung sieht in ihrem Absatz 1 vor, dass die Sozialhilfeträger für arbeitslose Hilfesuchende Arbeitsgelegenheiten schaffen sollen. Zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten übernommen werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht nur um eine einweisende Bestimmung für die folgenden Absätze des § 19 BSHG. Die Vorschrift ermöglicht es dem Sozialhilfeträger, die Gelegenheit auch für solche Arbeiten zu schaffen, die (im Gegensatz zu Absatz 2) nicht gemeinnützig und nicht zusätzlich sind (Birk u. a., BSHG, 5. Aufl., § 19 Rz. 3). Der Sozialhilfeträger muss die Einrichtung nicht selbst schaffen, sondern kann auch die Arbeitsaufnahme bei Privatunternehmen fördern. Die Förderung kann hierbei durch Einarbeitungszuschüsse zu den Lohnkosten oder durch andere Maßnahmen erfolgen (Birk, a. a. O. Rz. 6; Schellhorn, BSHG, 15. Aufl., § 19 Rz. 6 a).Abweichend von der Regelung in Abs. 1 bezieht sich die Vorschrift des § 19 Abs. 2 BSHG ausschließlich auf die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit. In diesem Fall sieht das Gesetz für das Beschäftigungsverhältnis zwei Gestaltungsmöglichkeiten vor: Einerseits kann ein "reguläres" Arbeitsverhältnis begründet werden, so dass das übliche Arbeitsentgelt nach den §§ 611, 612 BGB zu gewähren ist. Andererseits kann ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden, in dessen Rahmen neben der fortlaufenden Hilfe zum Lebensunterhalt eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen durch den Sozialhilfeträger gewährt wird. Diese beiden Möglichkeiten stehen gleichberechtigt nebeneinander (Schellhorn, a. a. O., § 19 Rz. 12).

b) Für den Streitfall folgt aus dieser Gesetzeslage: Unstreitig konnte der Beklagte als Inhaber einer Bäckerei dem Kläger keine Arbeiten anbieten, die gemeinnütziger und zusätzlicher Art sind. Infolgedessen unterfiel das Beschäftigungsverhältnis der Parteien nicht der Regelung des § 19 Abs. 2 BSHG. Von Gesetzes wegen konnten die Parteien somit nur ein "reguläres" Arbeitsverhältnis begründen.Die rechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses wird aber durch das Ergebnis der beim Landratsamt C. eingeholten, amtlichen Auskunft vom 07.10.1999 erschwert. Diese hat ergeben, dass der Landkreis zwar primär die Arbeitsaufnahme von Sozialhilfeempfängern durch die Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers und die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen an die Arbeitgeber fördert. In Einzelfällen haben aber - so die Auskunft - die Arbeitgeber den Abschluss eines Arbeitsvertrages von der Ableistung einer ein- bis zweiwöchigen "Probezeit" abhängig gemacht, während derer den Sozialhilfeempfängern kein Arbeitsentgelt gewährt wird. Sie erhalten während dieses Zeitraums die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich auf Antrag eines Zuschlags von DM 10,00 zur Abgeltung von Mehraufwendungen. Mit dieser Praxis hat der Landkreis C. die Regelungsmöglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses über den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 BSHG hinaus auf sonstige Arbeiten, wenn auch nur in einer "Probezeit", erstreckt.Würdigt man in Anbetracht dieser Sachlage die wechselseitigen Parteierklärungen, so ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass die Parteien am 20.06.1999 ein Arbeitsverhältnis begründet haben. Die Kammer hat zwar in der Berufungsverhandlung angedeutet, es könne zum Nachteil des Klägers ausschlagen, wenn er als darlegungs- und beweisbelastete Partei für seinen Vortrag keinen Beweis angetreten habe. Nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles hat sich die Kammer jedoch der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts angeschlossen, der Beklagte habe im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Im Einzelnen waren folgende Erwägungen ausschlaggebend:

aa) Das Vorbringen des Klägers in der Klageschrift reichte zunächst aus, um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses schlüssig darzulegen. Da der Kläger eine weisungsgebundene Tätigkeit als Bäckereihelfer ausüben sollte und es sich hierbei nicht um eine zusätzliche und gemeinnützige Arbeit handelte, konnte die Arbeitsaufnahme grundsätzlich nur im Wege des Abschlusses eines Arbeitsvertrags erfolgen. Eine weitere Konkretisierung des Vorbringens war nur unter der Voraussetzung erforderlich, dass der Gegenvortrag dazu Anlass bot, also so erhebliches Vorbringen enthielt, dass der klägerische Vortrag unschlüssig wurde (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1991 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707, 2709). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger bei seiner persönlichen Vorsprache beim Beklagten auf die Möglichkeit einer Eingliederungsmaßnahme nach § 19 BSHG hinwies. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, betraf dieser Hinweis nach dem Vorbringen des Beklagten noch nicht die Möglichkeit, während einer "Probezeit" ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Denn § 19 Abs. 1 BSHG sieht ein solches Beschäftigungsverhältnis - wie oben ausgeführt - bei der Arbeitsaufnahme als Bäckereihelfer nicht vor. Wenn sich der Beklagte daraufhin mit dem Sozialamt des Landkreises C. in Verbindung setzte und hierbei über die Möglichkeit einer 14-tägigen "Probezeit" informiert wurde, so besagt dies noch keinesfalls, dass damit ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis zu Stande kam. Denn maßgebend ist - wie das Arbeitsgericht zu Recht hervorgehoben hat - nicht die Absprache des Beklagten mit dem Sozialamt, sondern die Vereinbarung zwischen den Parteien. Selbst wenn sich also der Beklagte mit dem Sozialamt auf eine 14-tägige "Probezeit" in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis "geeinigt" haben sollte, hätte dies für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und ihm keine Auswirkung.

bb) Zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Gelegenheit nach der Kontaktaufnahme des Beklagten beim Sozialamt die Regelungsmöglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger erörtert oder diesem zumindest bekannt gegeben wurde, ist von dem Beklagten nicht vorgetragen. Für diesen Ausnahmetatbestand ist er jedoch nach Auffassung der Kammer im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu einer konkreten Darlegung verpflichtet. Der Beklagte konnte sich nicht auf "einfaches" Bestreiten beschränken, weil er die wesentlichen Tatsachen kannte, während der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs beim Sozialamt stand (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311). Da der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses im Bereich des § 19 Abs. 1 BSHG nicht vorgesehen ist, hätte es zumindest einer Bekanntgabe gegenüber dem Kläger bedurft, dass von dieser Regelungsvariante für die Dauer der "Probezeit" Gebrauch gemacht wird. In welcher Weise die Bekanntgabe gegenüber dem Kläger erfolgte, geht aber weder aus der Auskunft des Landkreises C. noch aus dem Vorbringen des Beklagten hervor. Soweit sich der Beklagte zum Beweis seiner Behauptung, es sei eine 14-tägige probeweise Beschäftigung des Klägers vereinbart worden, auf das Zeugnis der Frau G. F. beruft, so ist dieser Beweisantrag unzulässig. Denn er bezieht sich nicht, wie in § 373 ZPO vorgeschrieben, auf die Bezeichnung einer Tatsache, über die die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll. Vielmehr will der Beklagte den Rechtsbegriff "Vereinbarung" zum Gegenstand der Beweisaufnahme machen. Dies ist jedoch unzulässig, weil durch die Vernehmung der Zeugin F. erst die Tatsachen ermittelt werden sollen, die den rechtlichen Schluss auf die behauptete Vereinbarung zulassen (vgl. nur Zöller-Greger, Vor § 284 Rz. 5).

cc) Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses wird auch dadurch unterstützt, dass der Beklagte dem Kläger während der Dauer seiner Tätigkeit DM 60,00 zukommen ließ. Weshalb dies geschah, wenn doch ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis für die Dauer einer "Probezeit" vereinbart war, hat der Beklagte nicht erläutert. Der weitere, unstreitige Umstand, dass der Kläger während seiner Beschäftigung bei dem Beklagten fortgesetzt Sozialhilfe erhielt, steht nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Denn der Kläger hat in der Berufungsverhandlung erläutert, er habe wegen der Gewährung von Sozialhilfe am 19.06., also einen Tag vor dem Gespräch der Parteien, das Sozialamt aufgesucht. Er habe die Auszahlung der Sozialhilfe deswegen nicht gestoppt, weil er Geld benötigt habe und der Lohn noch nicht fällig gewesen sei. Die fortgesetzte Gewährung der Sozialhilfe ist deswegen kein ausreichendes Indiz dafür, dass die Parteien die Regelungsvariante des öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses wählen wollten.

dd) Nach den gesamten Umständen ist die Kammer abschließend zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger ausreichende Tatsachen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses vorgetragen hat. Der weitere Umfang seiner Darlegungs- und Beweislast richtete sich danach, wie sich der Beklagte auf diesen Vortrag einlässt. Da die Kontaktaufnahme zum Sozialamt durch den Beklagen erfolgte, war es dessen Sache, zur Regelungsvariante des öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses konkret vorzutragen (§ 138 Abs. 2 ZPO). Erst nach einem solchen konkreten Vorbringen hätte der Kläger seinerseits konkret erwidern und entsprechende Beweise antreten müssen. Erst wenn ihm dies nicht gelungen wäre, hätte die Kammer eine Beweisfälligkeit annehmen können.

3. Ist somit vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien auszugehen, so sind auch die weiteren Erwägungen des Arbeitsgerichts zwangsläufig zutreffend. Für die hilfsweise behauptete fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestand kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, so dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 26.06.1998 endete. Mangels Geltung des Kündigungsschutzgesetzes war die unwirksame fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB umzudeuten. Da für die Vereinbarung einer Probezeit - in welcher Form auch immer - keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, endete das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB am 31.07.1998. Somit war dem Feststellungsantrag zu entsprechen.Was den Zahlungsantrag angeht, so ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit seiner tatsächlichen Beschäftigung aus § 611 Abs. 1 BGB. Die Üblichkeit des angegebenen Stundenlohns von DM 17,62 brutto hat der Beklagte nicht bestritten. Die Üblichkeit ergibt sich im Übrigen auch aus den Tarifempfehlungen des tarifschließenden Bäckerinnungsverbandes für die Zeit nach dem 01.01.1996. Ein Lohn- und Gehaltstarifvertrag ist seit dem Auslaufen des Tarifvertrags vom 01.01.1994 nicht mehr abgeschlossen worden. Der Lohnanspruch des Klägers für Juni 1998 beläuft sich somit auf DM 510,98 brutto abzüglich der Nettozahlung von DM 60,00. Auf DM 620-Basis konnte das Arbeitsverhältnis auf Grund des Arbeitsumfangs nach § 8 SGB IV nicht mehr abgerechnet werden. Für den Monat Juli 1998 schuldet der Beklagte dem Kläger Vergütung in rechnerisch korrekter Höhe von DM 2.114,40 brutto aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird insoweit verwiesen. Schließlich war der Kläger zur Geltendmachung der streitigen Ansprüche auch aktiv legitimiert. Denn der Landkreis C. hat ausweislich der amtlichen Auskunft vom 07.10.1999 die auf ihn nach § 115 SGB X iVm § 90 Abs. 4 Satz 2 BSHG übergegangenen Ansprüche an den Kläger treuhänderisch zurückübertragen.

III.

Der Beklage hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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