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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 18 Ta 1/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ArbGG § 78 Satz 3
ZPO § 128 Abs. 4
ZPO § 313 a
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Ziff. 2
ZPO § 572 Abs. 4
ZPO § 935
ZPO § 940
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Aktenzeichen: 18 Ta 1/03

Beschluss vom 28.01.2003

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 18. Kammer - durch den Richter am Arbeitsgericht Rieker

ohne mündliche Verhandlung am 28.01.2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.01.2003 - 7 Ga 7/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf € 2.300,81 festgesetzt.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 572 Abs. 4, 313 a Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung abgesehen, nachdem gegen den vorliegenden Beschluss kein Rechtsmittel möglich ist (§ 78 ArbGG) und § 313 a ZPO auch auf alle Arten von Beschlüssen entsprechend Anwendung findet (Zöller ZPO 23. Auflage 2002 zu § 313 a Rdnr. 2).

II.

1. Die gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a) Die auf Erfüllung einer Leistung gerichtete einstweilige Verfügung setzt einen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO voraus. Da es sich bei Leistungsverfügungen um die Befriedigung eines Anspruchs handelt, sind besondere Voraussetzungen notwendig, um eine einstweilige Verfügung zu rechtfertigen. Insbesondere ist beim Verfügungsgrund Voraussetzung, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, was er darzulegen und glaubhaft zu machen hat (Zöller-Vollkommer ZPO, 23. Auflage 2002 zu § 940 Rdnr. 6 m. w. N.).

In Fällen der Kontrolle der Ausübung des Direktionsrechts setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus, dass sie zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Für den Arbeitnehmer besteht dieser Nachteil in der Regel darin, dass eine Unsicherheit über die Wirksamkeit der Anweisung besteht. Befolgt er sie nicht, läuft er Gefahr, nach einer entsprechenden Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung zu erhalten, deren Wirksamkeit davon abhängen wird, ob das Gericht im Kündigungsschutzverfahren zu der Auffassung gelangt, dass die Anweisung zu Recht ergangen ist. Die einstweilige Verfügung wird in diesem Zusammenhang bisweilen als wirksames Mittel erachtet, um dem Arbeitnehmer die Prognoseunsicherheit zu nehmen. Regelmäßig wird es dem Arbeitnehmer jedoch nicht unzumutbar sein, der Anweisung zunächst Folge zu leisten und deren Rechtmäßigkeit sodann im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Abweichungen hiervon können in bestimmten Ausnahmefällen angenommen werden, etwa wenn der Arbeitnehmer erheblichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt würde, die Tätigkeit sein berufliches Ansehen irreparabel beschädigen oder ihn in schwere Gewissenskonflikte bringen würde (Korinth: einstweiliger Rechtschutz im Arbeitsgerichtsverfahren 1. Auflage 2000; in Anhang zu §§ 935, 940 Rdnr. 41 m. w. N.).

3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass das Arbeitsgericht die begehrte einstweilige Verfügung zu Recht nicht erlassen hat.

a) Zunächst erscheint schon das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zum derzeitigen Zeitpunkt fraglich, nachdem aus seinem eigenen Vortrag die ............... von der Antragsgegnerin geschlossen wurde, seine Arbeitsleistung dort nicht mehr gefordert wird und nunmehr ungewiss ist, an welchem Ort er nach dem Ende seines Urlaubs eingesetzt wird. Der Gegenstand seines Feststellungs- bzw. Unterlassungsantrags, dass eine Versetzung von ............. nach .............. unzulässig ist bzw. untersagt werden soll, ist damit schon gegenstandslos. Es ist kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an den in der bisherigen Form gestellten Anträgen ersichtlich.

b) Aber selbst wenn man vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ausgehen sollte, hat sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg.

aa) Soweit der Antragsteller die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Versetzung in die .............. von ................. nach ..................... begehrt, ist der Feststellungsantrag schon unzulässig, da dieser als Feststellungsverfügung nicht statthaft ist. Insoweit wird vollinhaltlich auf die zutreffenden Gründe im arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 09.01.2003 (II. 3 der Entscheidungsgründe) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sich im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht gewandt.

bb) Für den Unterlassungsantrag des Antragstellers, der inhaltlich so auszulegen ist, dass der Antragsgegnerin untersagt werden soll, den Antragsteller in einer im Antrag nicht näher bezeichneten Weise in der ........................ zu beschäftigen, fehlt es an einem Verfügungsgrund (§§ 936, 917, 918 ZPO).

Der vom Antragsteller im Rahmen der Beschwerde erstmals zum Vorliegen eines Verfügungsgrundes vorgebrachte Sachverhalt rechtfertigt den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht. Soweit er Mehrkosten für 45 km zusätzliche Fahrtkosten pro Arbeitstag (einfache Strecke) geltend macht, stellt dies keinen so gravierenden Nachteil zu seinen Lasten dar, der den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte. Insoweit ist immer zu beachten, dass der Antragsteller nicht nur eine vorläufige Sicherung seines Anspruchs, sondern dessen volle Befriedigung mit seiner einstweiligen Verfügung begehrt. Fahrtkosten für weitere 90 km pro Arbeitstag sind überschaubar und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht möglich wäre, diesen erhöhten finanziellen Mehraufwand bis zum Erlass einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu tragen. Soweit er einen erhöhten Fahrzeitaufwand von 80 - 90 Minuten pro Arbeitstag anführt, stellt auch dies - ohne das Hinzutreten weiterer tatsächlichen Umstände - keinen erheblichen Nachteil dar, der einen Verfügungsgrund rechtfertigen könnte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dem Antragsteller dadurch 80 - 90 Minuten weniger Zeit pro Arbeitstag für seine individuelle Lebensgestaltung zur Verfügung steht. Dies gilt jedoch zum einen nur für Arbeitstage und nicht für Wochenenden und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller dadurch Pflichten vernachlässigen muss, die ausschließlich von ihm erbracht werden können und so dringlich sind, dass sie vom Antragsteller nicht vernachlässigt werden dürfen. Darüber hinaus ist der Mehraufwand auch hier zunächst bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren begrenzt.

Soweit der Antragsteller eine unzumutbare und auch psychische Disqualifizierung seiner eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten und daraus folgend eine psychische Erkrankung ins Feld führt, rechtfertigt dieser Vortrag, ungeachtet der Tatsache, dass insoweit eine Glaubhaftmachung für eine psychische Erkrankung nicht erfolgt ist, den Erlass einer einstweiligen Verfügung ebenfalls nicht. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche Beeinträchtigung der Antragsteller konkret tatsächlich seelisch oder körperlich erleiden wird oder erlitten hat. Auch Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Versetzung um eine "Strafversetzung" handelt, bestehen nicht. Soweit der Antragsteller vorträgt, es handle sich nicht nur um eine vorübergehende kurzfristige Aushilfsmaßnahme (im Sinne einer Inventur), sondern um ein systematisches Vorgehen gegen ihn zum Zwecke der Herbeiführung seiner Eigenkündigung, sind diese Behauptungen nicht durch glaubhaft gemachte Tatsachen untermauert.

Allein die Tatsache, dass der Antragsteller im Rahmen von Aufräumarbeiten in der zu schließenden ......... der Beklagten in .................. eingesetzt worden ist, lässt auf ein systematisches Vorgehen der Antragstellerin zum Zwecke der Herbeiführung einer Eigenkündigung des Antragstellers nicht schließen, zumal sein Einsatz in dieser Filiale nur fünf oder sechs Arbeitstage angedauert hat und ein weiterer Einsatz in der .......... in ............. nicht stattfindet (aufgrund Schließung der ..................) und ein weiterer Einsatz des Antragstellers bisher nicht erfolgt ist.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die .................. der Antragsgegnerin größtenteils mit selbständigen Handelsvertretern besetzt seien und er sich fragt, wo und in welcher Funktion ihn die Antragstellerin weiter beschäftigen wolle, rechtfertigt dies jedenfalls die zur Entscheidung gestellten Anträge nicht, da diese eine Feststellung bzw. eine Unterlassung zum Inhalt haben und nicht die Frage einer konkreten Beschäftigung des Antragstellers an einem konkreten Ort.

4. Die Entscheidung musste durch den Vorsitzenden gemäß § 78 Satz 3 ArbGG allein und konnte gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in Höhe eines Bruttomonatsgehalts des Antragstellers auf § 3 ZPO.

6. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, nachdem Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorliegen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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