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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.01.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 86/04
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB §§ 305 ff.
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB § 309 Nr. 6
HGB § 60
HGB § 60 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 2 Sa 86/04

Verkündet am 05.01.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hensinger, die ehrenamtliche Richterin Blessing und den ehrenamtlichen Richter Fürstenberg auf die mündliche Verhandlung vom 05.01.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 22.07.2004 - Az.: 1 Ca 201/04 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung tätigen Unternehmen, als Assistent im steuerlichen Beratungsdienst vom 01.09.1995 bis zum 31.12.2003 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.11.1996 (Bl. 37-45 der erstinstanzlichen Akte) beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 01.12.2003 zum 31.12.2003. Mit Schreiben vom 10.12.2003 stellte die Klägerin den Beklagten mit sofortiger Wirkung bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeit frei. Mit Schreiben vom 11.12.2003 wies die Klägerin den Beklagten auf seine arbeitsvertragliche Verpflichtung hin, sich während des Arbeitsverhältnisses jeglichen Wettbewerbs zu enthalten und untersagte dem Beklagten jegliche Kontaktaufnahme zu ihren Mandanten. Ab dem 10.12.2003 gingen bei der Klägerin Kündigungen von Mandanten ein, die zuvor der Beklagte betreut hatte. Insgesamt kündigten im Zeitraum vom 10.12.2003 bis zum 16.01.2004 (jedenfalls) dreizehn zuvor vom Beklagten betreute Mandanten ihr Mandatsverhältnis mit der Klägerin und wechselten zu Firma P.C. S.gesellschaft mbH, bei welcher der Kläger seit dem 01.01.2004 als Steuerfachgehilfe angestellt ist. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten bezüglich dieser 13 Kündigungen eine Vertragsstrafe in 13 Fällen zu je einem Bruttomonatsgehalt des Beklagten in Höhe von 3.588,00 € geltend und weist auf § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrages hin. § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrages lautet folgendermaßen:

Der Mitarbeiter hat im Falle eines gravierenden Vertragsverstoßes (etwa gegen das Wettbewerbsverbot, die Geheimhaltungspflicht oder bei einem Überschreiten der Befugnisse aus seinen Vollmachten) für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Betrages des jeweiligen Monatsgehaltes bzw. nach seinem Ausscheiden des letzten Monatsgehaltes an die R. zu bezahlen. Die genaue Höhe wird von der R. festgesetzt und richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.

Die Klägerin hält die Vertragsstrafenregelung für wirksam und trägt vor, dass der Beklagte in den Fällen, auf die die Klägerin ihre Vertragsstrafe stütze, die Mandanten im Dezember 2003 zu einem Mandatswechsel zur Firma P.C. aufgefordert habe.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.644,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Vertragsstrafenregelung in § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrages unwirksam ist. Er habe während des bestehenden Arbeitsverhältnisses aktiv keine Maßnahmen ergriffen, um die bislang von der Klägerin betreuten Mandanten abzuwerben. Die Mandanten hätten das Vertragsverhältnis mit der Klägerin ohne Einfluss des Beklagten gekündigt, weil sie sich auch künftig von ihm hätten betreuen lassen wollen aufgrund einer langjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeit, die eng verknüpft mit seinem persönlichen Einsatz gewesen sei. Insoweit legt der Beklagte Erklärungen der gewechselten Mandanten vor, die bestätigen sollen, dass der Beklagte den Mandanten lediglich sein Ausscheiden bei der Klägerin mitgeteilt hat, ohne jedoch seinen neuen Arbeitgeber zu nennen (Bl. 58-69 der erstinstanzlichen Akte).

Das Arbeitsgericht hat im am 22.07.2004 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Urteil insbesondere an, dass die Vertragsstrafenregelung in § 8 des Anstellungsvertrages unwirksam sei. Die Vereinbarung über die Vertragsstrafe verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insbesondere die Bestimmung des "gravierenden Vertragsverstoßes" sei in mehrfacher Hinsicht unklar. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Seiten 4 und 5 des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 29.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.08.2004, einem Montag, eingelegte und zugleich begründete Berufung der Klägerin. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin insbesondere vor, dass die Vertragsstrafenklausel hinreichend bestimmt sei. Ein Verstoß gegen das (gesetzliche) Wettbewerbsverbot des § 60 HGB stelle einen gravierenden Vertragsverstoß im Sinne des § 8 Abs. 1 Anstellungsvertrag dar, was sich aus dem Klammerzusatz ergebe. Unter Berücksichtigung der Schwere des gravierenden Vertragsverstoßes könne der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zwischen einem und drei Bruttomonatseinkommen festsetzen. Da weniger gravierende Vertragsverstöße vertragsstrafenfrei seien, sei eine Vertragsstrafe in Höhe mindestens eines Monatsgehaltes angemessen. Auch die Obergrenze eines dreifachen Monatsgehaltes sei im Hinblick auf die besondere Vertrauensstellung des Beklagten angemessen. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im zweiten Rechtszug wird auf die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsätze vom 27.08.2004 und 29.12.2004 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 46.644,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe acht Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Vertragsstrafenregelung in § 8 des Anstellungsvertrages wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam sei. Eine Vertragsstrafenregelung in einem Formulararbeitsvertrag müsse erkennen lassen, welche Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden sollen. Der Beklagte ist der Meinung, dass sich der Vertragsverstoß in § 8 Abs. 1 Anstellungsvertrag auf die Vertragspflichten in § 2 Abs. 2 Anstellungsvertrag beziehe. Im Übrigen sei nicht erkennbar, bei welchen gravierenden Pflichtverletzungen mit einer Vertragsstrafe zu rechnen sei, da der Klammerzusatz nur nicht abschließend aufgezählte Beispiele regele. Unbestimmt und unklar sei die Vertragsstrafenabrede auch deshalb, weil nicht erkennbar sei, ob die Beispiele in der Klammer nur (einfache) Vertragsverstöße oder bereits "gravierende Vertragsverstöße" definieren. Die Vertragsstrafenabrede sei auch deshalb unbestimmt und unwirksam, weil die Höhe der Vertragsstrafe allein von der Bewertung des Arbeitgebers abhänge. Weg en des weiteren Vorbringens des Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 04.10.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gem. § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrages, da diese Abrede unwirksam ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beklagte vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.12.2003 Kunden der Klägerin abgeworben und deshalb gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB verstoßen hat.

Die vorliegende Vertragsstrafenregelung in § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrages stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist demgemäß nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der vorliegende Anstellungsvertrag vom 29.11.1996 auf der Basis eines von der Klägerin vorformulierten Vertragsmusters, das in einer Vielzahl von Verträgen verwendet worden ist, erstellt worden ist und somit die §§ 305 ff. BGB Anwendung finden. Zwar fällt die vorliegende Vertragsstrafenklausel, die nach Ansicht der Klägerin wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot verwirkt ist, nicht unter den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 6 BGB. Unter diese Vorschrift fallen nur Bestimmungen, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB stellt keine "Lösung vom Vertrag" dar (Bauer/Diller NJW 2002, 1614 schon zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot).

Auf die vorliegende Vertragsstrafenklausel findet jedoch § 307 Abs. 1 BGB Anwendung. Der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Vorschrift stehen im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten - auch für Vertragsstrafenregelungen - nicht entgegen (BAG 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 - NZA 2004, 727, 732 m.w.N.).

§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Anstellungsvertrages könnte schon gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, da auch nach einer gebotenen Auslegung dieser Vertragsklausel nicht klar ist, ob ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot einen gravierenden Vertragsverstoß im Sinne dieser Vorschrift darstellt, der die Verwirkung einer Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt bis drei Monatsgehältern zur Folge hat. Für die Auslegung eines Arbeitsvertrages gelten die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB. Danach hat die Auslegung vom Wortlaut des Vertrages auszugehen. Danach sind die außerhalb des Wortlauts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, so die Entstehungsgeschichte und die Systematik des Vertrages sowie der mit dem Vertrag verfolgte Zweck.

Eine Auslegung nach diesen Grundsätzen führt zu dem Ergebnis, dass - entgegen der Rechtsansicht des Beklagten - ein Vertragsverstoß im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Anstellungsvertrag nicht nur dann gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer den Pflichten in § 2 Abs. 2 Anstellungsvertrag zuwider handelt, sondern auch wenn der Arbeitnehmer gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstößt, die auch in Gesetzen geregelt sind, wie z.B. vorliegend die Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb während des Arbeitsverhältnisses (§ 60 Abs. 1 HGB). Allerdings wird bei einer Auslegung der Vertragsstrafenklausel nicht hinreichend klar, ob entsprechend der Rechtsansicht der Klägerin jeder Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot für sich einen gravierenden Vertragsverstoß darstellt, der zur Verwirkung der Vertragsstrafe führt oder ob ein Verstoß gegen das beispielhaft aufgeführte Wettbewerbsverbot (nur) einen Vertragsverstoß darstellt. In diesem letzten Fall müsste dann für die Verwirkung der Vertragsstrafe noch hinzukommen, dass der Vertragsverstoß auch (tatsächlich) gravierend ist. Wenn man von der Rechtsansicht der Klägerin ausgeht, dass jeder Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot einen gravierenden Vertragsverstoß darstellt, so führt dies nach Ansicht der erkennenden Kammer zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt wird. Denn dann haben gem. § 8 Abs. 1 Anstellungsvertrag auch leichte Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot zur Folge, dass der Arbeitnehmer für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Betrages eines (Brutto) Monatsgehaltes an die Klägerin zu zahlen hätte. Gerade im vorliegenden Fall, wo nach dem - als wahr unterstellten - tatsächlichen Vorbringen der Klägerin (auch) leichte Verstöße (wenn überhaupt) gegen das Wettbewerbsverbot dargelegt sind, hätte dies bei den vielen behaupteten Vertragsverstößen, die nach dem Vortrag der Klägerin nicht als ein einheitlicher Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot gewertet werden können, unangemessene Folgen, da eine geltungserhaltende Reduktion der in einem Formulararbeitsvertrag enthaltenen Vertragsstrafe nicht in Betracht kommt (BAG 04.03.2004 a.a.O., Gründe B III. 2c).

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin die Vertragsstrafe für 13 Einzelfälle geltend, in denen der Beklagte nach seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum zwischen dem 04.12.2003 und dem 29.12.2003 (soweit die Vertragsverletzungen von der Klägerin zeitlich benannt sind) Mandate der Klägerin abgeworben haben soll. Wenn man den vom Beklagten bestrittenen Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, hat der Beklagte in diesem Zeitraum Mandanten der Klägerin nicht nur (unaufgefordert) von seinem bevorstehenden Weggang informiert, sondern - je nach Mandant unterschiedlicher Vortrag der Klägerin - sie im Hinblick auf die gute persönliche Beziehung zwischen ihm und den Mandanten veranlasst, das Mandatsverhältnis mit der Klägerin zu kündigen und mit dem Beklagten zu seinem neuen Arbeitgeber zu wechseln. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte im Hinblick auf das neue Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2004 keine erlaubten Vorbereitungshandlungen vorgenommen, sondern Kunden abgeworben und damit gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB verstoßen. Da zwischen den Parteien aber kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden war, durfte der Beklagte ab dem 01.01.2004 mit den Kunden der Klägerin Kontakt aufnehmen im Hinblick auf einen Wechsel zu seinem neuen Arbeitgeber.

Nach der Rechtsansicht der Klägerin ist jeder Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB ein gravierender Vertragsverstoß im Sinne des § 8 Abs. 1 Anstellungsvertrag und verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Vertragsstrafe zwischen einem und drei Bruttomonatsgehältern zu zahlen. Dabei setzt die Klägerin gemäß der Vertragsstrafenabrede die Höhe der Vertragsstrafe nach der Schwere des Vertragsverstoßes fest. Für die Schwere eines Verstoßes gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot kommen verschiedene Gesichtspunkte in Betracht. Ein Kriterium ist, mit welcher Intensität der Arbeitnehmer einen Kunden des Arbeitgebers abgeworben hat, ob er z.B. nur beiläufig sein Ausscheiden beim Arbeitgeber dem Kunden mitgeteilt und auf dessen Nachfrage dann seinen neuen Arbeitgeber mitgeteilt hat oder ob er von sich aus den Kunden massiv zum Wechsel beeinflusst hat. Ein anderes Kriterium für die Schwere des Vertragsverstoßes stellt auch der Umstand dar, ob der Arbeitnehmer die Kunden seines Arbeitgebers während eines noch lange andauernden Arbeitsverhältnisses abgeworben hat oder ob diese Abwerbung kurz vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot erfolgt ist. Denn dann wäre kurze Zeit später das Verhalten des Arbeitnehmers rechtsmäßig gewesen. So stützt die Klägerin die vorliegende Vertragsstrafe auch auf den Fall, dass der Beklagte auf einen Kunden am 29.12.2003 zugegangen und das Kündigungsschreiben dieses Kunden bei der Klägerin am 07.01.2004 eingegangen ist. Diese Erwägungen zeigen, dass es unterschiedlich gewichtige Verstöße gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot gibt. Die Festsetzung einer Vertragsstrafe in jedem Fall auch eines leichten Wettbewerbsverstoßes in Höhe mindestens eines Monatsgehaltes ist deshalb unangemessen hoch. Diese unangemessene Benachteiligung führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel.

III.

Da somit die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben konnte, hat sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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