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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 2 TaBV 4/05
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, LRKG, EStG


Vorschriften:

BetrVG § 40
BetrVG § 40 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 1
LRKG § 9
LRKG § 10
LRKG § 10 Abs. 3 Satz 1
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 2 TaBV 4/05

verkündet am 01.02.2006

In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hensinger, den ehrenamtlichen Richter Bloch und den ehrenamtlichen Richter Breslauer auf die mündliche Verhandlung vom 01.02.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 27.04.2005 (Az.: 7 BV 1/05) abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Arbeitgeber zu tragenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten eines Seminares, an dem ein Betriebsratsmitglied teilgenommen hat.

Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein, der Maßnahmen und Einrichtungen für Körperbehinderte fördert. Bei ihm ist ein mehrköpfiger Betriebsrat gebildet. Der Beteiligte Ziff. 3 ist Mitglied dieses Betriebsrates. Im Betrieb des Arbeitgebers besteht eine Reisekostenregelung auf der Basis des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg (im Folgenden: LRKG). Das LRKG in der Fassung vom 20.05.1996 beinhaltet folgende Regelungen über den Verpflegungsmehraufwand und das Übernachtungsgeld:

§ 9 Tagegeld

Die Höhe des Tagegeldes zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des EStG.

§ 10 Übernachtungsgeld

...

(2) Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20,00 €.

(3) Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als der zustehende Gesamtbetrag des Übernachtungsgeldes nach Absatz 2, so wird der Mehrbetrag bis zu 50 vom Hundert und, soweit die Mehrkosten begründet sind, bis zu weiteren 100 vom Hundert des Gesamtbetrages des Übernachtungsgeldes erstattet. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erstattet.

Nach einem entsprechenden Beschluss des Betriebsrats beantragte der Beteiligte Ziff. 3 am 28.07.2004 die Teilnahme an dem Seminar "Umweltschutz im Betrieb" vom 19.10. bis 21.10.2004 in W., veranstaltet vom P.-Institut M.. Mit Schreiben vom 29.07.2004 bestätigte der Arbeitgeber gegenüber dem Beteiligten Ziff. 3, dass der Arbeitgeber "nur die Seminargebühr sowie Übernachtung und Verpflegung in Höhe des Landesreisekostengesetzes übernimmt". Mit Schreiben vom 27.09.2004 meldete der Arbeitgeber den Beteiligten Ziff. 3 beim P.-Institut für das vorgesehene Seminar an und kreuzte die Rubrik "Hotelreservierung" mit "nein" an (Bl. 37 der erstinstanzlichen Akte). Der Beteiligte Ziff. 3 nahm dann vom 19.10. bis zum 21.10.2004 an dem Seminar, das im D. N. W. stattfand, teil und bezahlte die Kosten für Übernachtung und Verpflegung in Höhe von 396,00 € mit seiner Kreditkarte. Der Arbeitgeber bezahlte die Seminargebühr an das P.-Institut. Dem Beteiligten Ziff. 3 erstattete der Arbeitgeber die (vollen) Fahrtkosten in Höhe von 94,60 € und Kosten für Übernachtung und Verpflegung in Höhe von 252,00 €. Den Restbetrag von 144,00 € mahnte der Beteiligte Ziff. 3 beim Arbeitgeber mit Schreiben vom 15.12.2004 an.

Das Hotel stellte dem Beteiligten Ziff. 3 für das Seminar, das am 18.10.2004 um 19:30 Uhr begann und am 21.10.2004 um 13:00 Uhr endete, eine Konferenzpauschale von 396,00 € in Rechnung (3 x 132,00 €). Dieser Betrag beinhaltete die Leistungen: 3 Übernachtungen/Frühstück, 3 Abendessen, 3 Mittagessen, 6 Kaffeepausen, 6 Tagungsgetränke, je eine Flasche Wasser zu den Mahlzeiten. Auf Anfrage des Arbeitgebers teilte das Hotel mit, dass die Konferenzpauschale von täglich 132,00 € einen Übernachtungsanteil von 80,00 € beinhaltet (Bl. 35 der erstinstanzlichen Akte).

Mit dem am 04.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag machen der Betriebsrat und der Beteiligte Ziff. 3 die weiteren Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 144,00 € geltend. Sie sind der Auffassung, dass die Vorgehensweise des Arbeitgebers nicht mit § 40 Abs. 1 BetrVG in Einklang steht.

Das Arbeitsgericht hat in seinem am 27.04.2005 verkündeten Beschluss den Antrag für begründet erachtet. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Arbeitgeber eine verbindliche betriebliche Reisekostenregelung bestanden habe, die auch für Betriebsratsmitglieder gelte. Auf die Kosten für Übernachtung und Verpflegung habe der Beteiligte Ziff. 3 auch Einfluss nehmen können, da er außerhalb des Tagungshotels habe nächtigen und sich verpflegen können. Für den Beteiligten Ziff. 3 sei es aber unzumutbar gewesen eine anderweitige Unterkunft und Verpflegung zu suchen, weil er dann insbesondere gegenüber den anderen Seminarteilnehmern ausgegrenzt worden und der Lernerfolg der Veranstaltung gemindert worden wäre. Im Übrigen seien die vom Betriebsratsmitglied verursachten Mehrkosten noch verhältnismäßig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 54 - 59 der erstinstanzlichen Akte).

Gegen diesen dem Arbeitgeber am 23.05.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.06.2005 eingelegte und am 18.07.2005 begründete Beschwerde des Arbeitgebers. Zur Begründung der Beschwerde trägt der Arbeitgeber insbesondere vor, dass der Beteiligte Ziff. 3 durchaus die Möglichkeit gehabt habe, im Tagungshotel zu wohnen und sich dort zu verpflegen. Dies sei nach den Erkundigungen des Arbeitgebers auch zu einem wesentlich günstigeren Preis gegenüber der Tagungspauschale des Hotels möglich gewesen. In der Tagungspauschale seien auch Getränke enthalten gewesen, die vom Betriebsratsmitglied als Kosten der persönlichen Lebensführung selbst zu bezahlen seien. Wegen des weiteren Vorbringens des Arbeitgebers im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 15.07.2005 (Bl. 15 - 18 der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.

Der Arbeitgeber beantragt,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat und der Beteiligte Ziff. 3 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und tragen insbesondere vor, dass das Tagungshotel gegenüber dem Betriebsrat und dem Beteiligten Ziff. 3 die Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht aufgeschlüsselt und deshalb über die einzelnen Kosten Unklarheit bestanden habe. Dem Beteiligten Ziff. 3 sei es auch unzumutbar gewesen eine vom Tagungshotel getrennte Unterkunft aufzusuchen und sich anderweitig zu verköstigen. Ein solches Seminar lebe auch von der Kommunikation vor, zwischen und nach dem eigentlichen Seminarinhalt. Auch der Organisationsaufwand bei Buchung einer getrennten Unterkunft wäre erheblich gewesen. Weiter sind der Betriebsrat und der Beteiligte Ziff. 3 der Ansicht, dass die Anwendung des Landesreisekostengesetzes in Fällen wie diesem Betriebsratsmitglieder faktisch an einer Seminarteilnahme hindere, da eine Kostentragungspflicht drohe. Es werde auch bestritten, dass es günstiger gewesen wäre außerhalb der Konferenzpauschale im Tagungshotel zu wohnen und sich dort zu verpflegen. Wegen des weiteren Vorbringens des Betriebsrats und des Beteiligten Ziff. 3 im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 08.08.2005 (Bl. 40 - 44 der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.

II.

1. Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Arbeitgebers ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde nicht veranlasst.

2. In der Sache hat die Beschwerde des Arbeitgebers Erfolg. Der Betriebsrat und der Beteiligte Ziff. 3 haben keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten für Übernachtung und Verpflegung in Höhe von 144,00 € gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG.

Zwar hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dazu gehören auch die Kosten, die durch Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Zu den vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer erforderlichen Schulung zu tragenden Kosten gehören insbesondere die Seminargebühren, die notwendigen Reisekosten und die Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dazu zählen nicht Aufwendungen der persönlichen Lebensführung, wie etwa Aufwendungen für Getränke (BAG, 15.06.1976 - 1 ABR 81/74 - AP Nr. 12 zu § 40 BetrVG 1972; vgl. auch Fitting BetrVG 22. Aufl., § 40 Rnr. 76).

Die beim Arbeitgeber geltende Reisekostenregelung in Anlehnung an das LRKG, an deren Wirksamkeit kein Zweifel besteht, gilt auch für Betriebratsmitglieder, da Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen (§ 78 Satz 2 BetrVG). Danach findet auf die Übernachtungskosten, deren Anteil an der Tagungspauschale vorliegend 80,00 € pro Nacht betragen hat, § 10 LRKG Anwendung. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 LRKG in Verbindung mit Nr. 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 10 LRKG sind bei Übernachtungen in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern und anderen Orten mit erfahrungsgemäß allgemein oder saisonbedingt hohen Zimmerpreisen, wozu W. gehört, belegmäßig nachgewiesene Unterkunftskosten bis zum Doppelten des Gesamtbetrages des zustehenden pauschalen Übernachtungsgeldes erstattungsfähig. Deshalb können grundsätzlich Übernachtungskosten ohne Begründung der Notwendigkeit bis zu 40,00 € (ohne Frühstück) erstattet werden. Nachgewiesene Übernachtungskosten, die den vorstehenden Betrag übersteigen, werden bei einer Stadt wie W. bei begründeter Notwendigkeit bis zu 60,00 € (ohne Frühstück) erstattet (vgl. Körner/Hamminger/Kopp/Bosch, Kommentar zum Reise- und Umzugskostenrecht für Baden-Württemberg, Erläuterungen zu § 10 LRKG, Ziff. 13). Darüber hinausgehende Mehrkosten sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig (§ 10 Abs. 3 Satz 2 LRKG).

Auf die Verpflegungskosten, deren Anteil an der Tagungspauschale vorliegend 52,00 € pro Tag betragen hat, findet § 9 LRKG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG Anwendung. Danach beträgt das pauschale Tagegeld, das die bei einer Dienstreise entstehenden Mehraufwendungen für Verpflegung abgelten soll, bei einer Dienstreisedauer von 14 Stunden, aber weniger als 24 Stunden € 12,00 und bei 24 Stunden € 24,00. (Nur) diese Pauschbeträge zur Abgeltung der Mehraufwendungen für die Verpflegung können vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden.

Auch wenn eine Reisekostenregelung beim Arbeitgeber Anwendung findet, kann etwas anderes gelten, wenn pauschale Kosten, die anlässlich einer Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung entstehen, vom teilnehmenden Betriebsratsmitglied nicht beeinflusst werden können (BAG, 07.06.1984 - 6 ABR 66/81 - AP Nr. 24 zu § 40 BetrVG 1972, II. 2. a der Gründe). Dies ist dann der Fall, wenn - wie im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall - der Seminarveranstalter die Übernachtungs- und Verpflegungskosten pauschal von den Teilnehmern fordert. Dann entsteht der Anspruch des Seminarveranstalters auf Zahlung der Übernachtungs- und Verpflegungskosten durch Anmeldung zur Tagung und der Teilnahmebestätigung.

Im vorliegenden Fall sind der Seminarveranstalter und das Tagungshotel zwei verschiedene Vertragspartner. Ausweislich der Seminarausschreibung erhebt der Seminarveranstalter eine Seminargebühr (die u.a. Referenten, Seminarunterlagen und die Zurverfügungstellung eines Seminarraums beinhaltet). Dagegen muss der Teilnehmer direkt mit dem Tagungshotel einen Hotelvertrag abschließen und die Konferenzpauschale direkt an das Tagungshotel entrichten. Der Seminarveranstalter nimmt nur bei Wunsch Hotelreservierungen im Tagungshotel vor (vgl. Anmeldeformular des Seminarveranstalters).

Mit dem Arbeitsgericht ist deshalb festzustellen, dass der Betriebsrat und Beteiligte Ziff. 3 durchaus die entstehenden Kosten für Übernachtung und Verpflegung haben beeinflussen können. Die Teilnahme an dem Seminar ist nicht untrennbar mit der Unterbringung und Verpflegung im Seminarhotel verbunden gewesen. Der Betriebsrat und Beteiligte Ziff. 3 hätten sich nach einer anderen Unterkunft und/oder Verpflegungsmöglichkeit umsehen können, die im Rahmen des LRKG gelegen hätten (grundsätzlich 60,00 € für Übernachtung, 24,00 € für einen vollen Verpflegungstag). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Umkreis des in der Innenstadt von W. gelegenen Tagungshotels (mit 4 Sternen) mehrere günstigere Hotels (mit 3 Sternen) und Verpflegungsmöglichkeiten gelegen haben.

Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des für § 40 BetrVG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit auch noch Zumutbarkeitserwägungen anzustellen sind. Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass für die Teilnahme am o.g. Seminar die Buchung der Konferenzpauschale im Tagungshotel nicht erforderlich gewesen ist und die Besorgung von Unterkunft und Verpflegung außerhalb der Konferenzpauschale im Rahmen des LRKG für den Beteiligten Ziff. 3 nicht unzumutbar gewesen ist.

Auch wenn man davon ausgeht, dass im Zeitraum des Seminars ein Einzelzimmer im Tagungshotel nicht unter dem vom Hotel angegebenen anteiligen Konferenzpreis von 80,00 € pro Nacht hat gebucht werden können (der Arbeitgeber hat eine Internetrecherche für den Zeitraum 19.10. bis 21.10.2005 vorgelegt, wonach ein Zimmer im Tagungshotel pro Nacht ab 66,00 € angeboten worden ist), so hätte der Beteiligte Ziff. 3 diese Übernachtungskosten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 LRKG erstattet bekommen können, wenn er behauptet hätte, dass er im nahen Umkreis kein preiswerteres Hotel hat buchen können.

Der Beteiligte Ziff. 3 hätte auch ohne Weiteres seine Mahlzeiten im Tagungshotel einnehmen können. Dass das Hotel nur für Teilnehmer der Konferenzpauschale Mahlzeiten angeboten hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Beteiligte Ziff. 3 hätte deshalb im Rahmen des Tagesgeldes für Mehraufwendungen in Höhe von 24,00 € im Tagungshotel Mahlzeiten einzeln bestellen können. Wie die vom Arbeitgeber vorgelegten Speisekarten zeigen, hätte der Beteiligte Ziff. 3 auch durchaus in diesem preislichen Rahmen sich angemessen verpflegen können. Dagegen sind die in der Konferenzpauschale enthaltenen Tagungs-, Pausen- und sonstigen Getränke aus o.g. Gründen nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen.

Aus diesen Gründen verfängt aus Sicht der erkennenden Kammer das ernst zu nehmende Argument, ein Seminar lebe auch vom Austausch der Teilnehmer außerhalb des eigentlichen Seminarstoffes, im vorliegenden Fall nicht. Der Beteiligte Ziff. 3 hätte auch bei Einzelverpflegung die ganze Zeit bei der Seminargruppe sein können. Das Gericht verkennt nicht eventuelle Unannehmlichkeiten oder einen gewissen Komfortverlust, die mit der Einzelbuchung verbunden sein können. Die Buchung der Konferenzpauschale ist aber weder notwendig gewesen noch waren Einzelbestellungen unzumutbar.

Da im vorliegenden Verfahren eine Reisekostenregelung auf der Basis des LRKG Anwendung findet, die den Verpflegungsmehraufwand regelt, kommt es nicht auf die Frage an, ob hinsichtlich der Verpflegungskosten ein Abschlag für ersparte eigene Haushaltsaufwendungen in Abzug gebracht werden kann (vgl. BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 47/94 - AP Nr. 47 zu 40 BetrVG 1972 B II. a der Gründe; LAG Baden-Württemberg, 06.02.2003 - 19 TaBV 3/02; LAG Nürnberg, 25.02.2003 - 2 TaBV 24/02; LAG Nürnberg, 26.07.2004 - 9 (7) TaBV 51/02; Fitting a.a.O. § 40 Rnr. 59, 76 m.w.N.).

Der Antrag auf Erstattung der (weiteren) Kosten war deshalb zurückzuweisen.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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