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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 2 TaBV 6/04
Rechtsgebiete: BetrVG, UmwG, BGB, ArbGG, TVG, GKG


Vorschriften:

BetrVG § 58 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 99 Abs. 2
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4
UmwG § 2 Abs. 1
UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 89 Abs. 2
ArbGG § 97 Abs. 4
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 3
GKG § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Beschluss

In dem Beschlussverfahren

Aktenzeichen: 2 TaBV 6/04

verkündet am 01.02.2006

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hensinger, den ehrenamtlichen Richter Bloch und den ehrenamtlichen Richter Breslauer auf die mündliche Verhandlung vom 01.02.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.07.2004 (Az.: 30 BV 184/03) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung des im Betrieb L. beschäftigten Arbeitnehmers S. B..

Die Antragstellerin ist die Firma T. E. S. GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin ging aus einer Verschmelzung und mehreren Umfirmierungen hervor, und zwar im Einzelnen wie folgt: Die ehemalige d. S. GmbH mit Sitz in L. wurde am 28.11.2001 in die Firma T. I. GmbH umfirmiert. Am 11.12.2002 wurde die ehemalige Firma T. I. GmbH (im Folgenden: TSI alt) auf die Firma T. I. GmbH verschmolzen. Im Verschmelzungsvertrag vom 25.10.2002 wurde in § 5 Abs. 3 Folgendes geregelt:

"Soweit die Rechte und Pflichten für die Arbeitnehmer der T. (gemeint ist TSI alt) durch Rechtsnormen von mit ver.di abgeschlossenen Haustarifverträgen (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen; alle vom 20.03.2002) geregelt sind, gelten diese kollektivrechtlich weiter, weil die ITS (gemeint ist T. I. GmbH) im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge Partei dieser Tarifverträge wird. Daneben bleibt auch die Mitgliedschaft der ITS in den Metall-Arbeitgeberverbänden bestehen. Es entsteht Tarifpluralität, in deren Folge es für diejenigen Arbeitnehmer der ITS, die organisatorisch den Buchungskreis 49 und 59 zugeordnet sind, kraft Spezialität der Haustarifverträge mit ver.di zu einer Verdrängung der mit der IGM bestehenden tarifvertraglichen Regelung kommt. Hinsichtlich der Arbeitnehmer der ITS, die organisatorisch den Buchungskreisen 08 und 10 zugeordnet sind, findet sich in den mit ver.di geschlossenen Haustarifverträgen eine Bereichsausnahme, mit der Folge, dass insoweit die Rechte und Pflichten aus den mit der IGM geschlossenen tarifvertraglichen Regelungen fortbestehen.

T. verhandelt gegenwärtig mit ver.di über den Abschluss eines Haustarifvertrages betreffend Sonderregelungen für Arbeitnehmer der Buchungskreise 49 und 59 der ITS (TV SR). Mit Abschluss des TV SR würden die dortigen Tarifnormen in ihrem Anwendungsbereich die Rechte und Pflichten aus den mit ver.di unter den mit 20.03.2002 geschlossenen Tarifverträgen modifizieren. Dies gilt unabhängig davon, ob der TV SR vor oder nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung abgeschlossen wird."

Ebenfalls am 11.12.2002 wurde sodann die Firma T. I. GmbH in die Firma T. I. GmbH umfirmiert, die nunmehr unter der Firma T. E. S. GmbH im Handelsregister eingetragen ist (die jetzige Arbeitgeberin).

Der Antragsgegner ist der im Betrieb L. gebildete Betriebsrat. Im Betrieb sind ca. 2.500 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Arbeitgeberin beschäftigt. Nach Auffassung des Betriebsrats handelt es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb, der vom Unternehmen der Arbeitgeberin, der Firma T. G. GmbH und der Firma D. T. T. GmbH gebildet wird.

Nach der Verschmelzung fanden im Unternehmen der Arbeitgeberin und dem Betrieb L. folgende Tarifverträge Anwendung:

Für den Tarifbereich Nordwürttemberg/Nordbaden hatte eine Tarifgemeinschaft von Dienstleistungsunternehmen, sämtlich Mitglieder im Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg, mit der Industriegewerkschaft Metall am 03.09.1998 und mit der Deutschen Angestellten Gewerkschaft am 09.09.1999 einen Ergänzungstarifvertrag (im Folgenden: DLTV) abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag enthielt Regelungen, die die Flächentarifverträge der Metallindustrie des Tarifgebietes Nordwürttemberg/Nordbaden ergänzten und teilweise abänderten. Der Ergänzungstarifvertrag galt räumlich und fachlich für die in einer Anlage 2 aufgeführten Betriebsstätten der Unternehmen der Tarifgemeinschaft. In dieser Anlage 2 waren die Betriebsstätten der Firma d. AG, d. S. GmbH sowie zehn weitere Unternehmen aufgeführt.

Die Arbeitgeberin als Rechtsnachfolgerin der T. I. GmbH ist am 30.06.2003 als Mitglied aus dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg ausgetreten.

Am 20.03.2002 hatte die Firma TSI alt mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ein Tarifwerk für die bei dieser Firma beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossen. Das Tarifwerk umfasst einen Manteltarifvertrag (MTV TSI), einen Entgelttarifvertrag (ETV TSI), einen Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV TSI), einen Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen (TV SR TSI) sowie weitere Tarifverträge. Der ERTV enthält u. a. folgende Regelung:

§ 1 Geltungsbereich

....

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nicht

....

c) Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Vergütungsgruppe verlangt und deren Jahreszielgehalt mindestens 21,8 % über der Banduntergrenze des tariflichen Jahreszielgehaltes der Vergütungsgruppe 10 liegt, wenn sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages herausgenommen worden sind.

Aufgrund dieser tariflichen Regelung wurde am 01.01.2003 eine Konzernbetriebsvereinbarung über Beschäftigungsbedingungen für außertarifliche Angestellten geschlossen (Bl. 162 bis 174 der erstinstanzlichen Akte, im Folgenden: KBV AT).

Den Beteiligten ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls in welcher Gewerkschaft der Arbeitnehmer S. B. Mitglied ist.

Am 27.02.2003 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigte Umgruppierung u. a. des vorliegend betroffenen Arbeitnehmers S. B., der dem Buchungskreis 49 zuzuordnen ist, in den ERTV TSI. Mit Schreiben vom 18.03.2003 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zu dieser Umgruppierung.

Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens unterzeichnete Herr B. am 15.07.2003 einen neuen Anstellungsvertrag (Bl. 237 bis 246 der erstinstanzlichen Akte). Darin sind folgende Bestimmungen enthalten:

§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses

(1) Ihr Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft beginnt zum 01.01.2003. Sie werden außertariflich beschäftigt.

(2) Ab Einführung einer KBV AT (abgekürzt für: Konzernbetriebsvereinbarung über Beschäftigungsbedingungen für außertarifliche Angestellte) für die Gesellschaft gelten deren Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung und modifizieren oder ergänzen die Bestimmungen dieses Vertrages.

...

§ 2 Tätigkeit

(1) Sie werden als Teamleiter Anlagenbuchhaltung im Bereich SSC Finanzbuchhaltung am Standort L. tätig.

Aufgrund dieser Vertragsänderung wurde der Betriebsrat mit Schreiben vom 05.04.2004 (Bl. 282 der erstinstanzlichen Akte) erneut um Zustimmung zur Umgruppierung des Herrn B., in diesem Falle in Vergütungsgruppe AT 2 der Konzernbetriebsvereinbarung, gebeten. Als Tätigkeit wurde nunmehr "Teamleiter Anlagenbuchhaltung" angegeben. Ferner wurde auf die Arbeitsvertragsänderung hingewiesen, wonach der Arbeitnehmer außertariflich beschäftigt werde und ab deren Einführung (rückwirkend zum 01.01.2003) die KBV AT zur Anwendung gelange. Im Übrigen wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, dass die partätische Kommission die Funktion Teamleiter Anlagenbuchhaltung mit AT 2 bewertet habe.

Mit Schreiben vom 06.04.2004 (Bl. 290 der erstinstanzlichen Akte) widersprach der Betriebsrat erneut der vorgesehenen Umgruppierung. Zur Begründung des Widerspruchs führt der Betriebsrat in diesem Schreiben aus:

"Bei der dem Betriebsrat von Ihnen vorgelegten Eingruppierung beziehen Sie sich auf den falschen Tarifvertrag. Der gültige Tarifvertrag für o.g. Mitarbeiter des Buchungskreises 49 ist der ETV/DLTV.

Des weiteren stützt der Betriebsrat die Zustimmungsverweigerung auch auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, weil der neuen Eingruppierung eine geringere tarifliche Bezahlung als die bisherige entspricht.

Aufgrund der Beschreibungen für "Team"leiter I, II, III sind die wertigkeitsprägenden Merkmale sowie die Eingruppierung in AT 2 nicht nachvollziehbar, weitere Informationen liegen nicht vor.

Dem Betriebsrat liegt auch auf Grund der Einsicht in die Arbeitsverträge (bis 18.02.2004) keine Kenntnis über eine Zustimmung zur genannten Arbeitsvertragsergänzung vor.

Der Betriebsrat ist unzureichend informiert, über eine etwaige Gewerkschaftszugehörigkeit des o.g. Mitarbeiters."

Mit Schriftsatz vom 05.04.2004 legte die Arbeitgeberin neben dem neuen Anstellungsvertrag des Herrn B. auch die Funktionsbeschreibung der von Herrn B. wahrgenommenen Tätigkeit als "Teamleiter Anlagenbuchhaltung" vor (Bl. 283 bis 286 der erstinstanzlichen Akte).

Im Rahmen des am 25.06.2003 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingeleiteten Beschlussverfahrens begehrt die Arbeitgeberin nunmehr die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung vom 06.04.2004. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, dem Betriebsrat stehe kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 BetrVG zu. Mit der Verschmelzung der TSI alt auf die damalige T. I. GmbH fänden bei der Arbeitgeberin kollektivrechtlich zwei Tarifwerke Anwendung, nämlich einerseits die Haustarifverträge der TSI alt mit der Gewerkschaft ver.di und andererseits die Flächentarifverträge Metall, insbesondere in der Ausprägung des DLTV, kraft Verbandszugehörigkeit. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts seien die Fälle von Tarifpluralität nach dem Prinzip der Tarifeinheit im Regelfall dahingehend aufzulösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung komme. Im Verhältnis zu einem Verbandstarifvertrag stelle ein Haustarifvertrag stets die speziellere Regelung dar. Damit seien seit dem Zeitpunkt der Verschmelzung die mit der ver.di geschlossenen Haustarifverträge anzuwenden. Der ERTV TSI werde für AT-Angestellte ergänzt durch die KBV AT, in deren Vergütungsgruppe AT 2 Herr B. umzugruppieren sei. Die KBV AT finde jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

In der ersten Instanz hat die Arbeitgeberin zuletzt beantragt:

Die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S. B. in die Vergütungsgruppe AT 2 des zwischen der Antragstellerin und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrages vom 20.03.2002 wird ersetzt.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, eine ordnungsgemäße Unterrichtung über die beabsichtigte Umgruppierung sei nicht erfolgt. So habe die Arbeitgeberin dem Betriebsrat keine Erklärungen zu einer möglichen Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers S. B. abgegeben. Darüber hinaus habe der Betriebsrat seine Zustimmung zur Umgruppierung rechtswirksam verweigert. Jedenfalls für die Mitglieder der IG Metall könne ein ungünstigeres Tarifwerk nicht vereinbart werden. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin sei für die Mitglieder der IG Metall sowie die unorganisierten Arbeitnehmern das Tarifwerk der Metallindustrie für die Eingruppierung einschlägig. Es sei unrichtig, dass die mit ver.di geschlossenen "Haustarifverträge" gegenüber dem Tarifwerk der Metallindustrie spezieller seien.

Mit Beschluss vom 16.07.2004 hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Arbeitnehmers S. B. "in die Vergütungsgruppe AT 2 der Konzernbetriebsvereinbarung über Beschäftigungsbedingungen für außertarifliche Angestellte der T. I. GmbH in Verbindung mit dem zwischen der Antragstellerin und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrag vom 20.03.2002" ersetzt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Arbeitgeberin sei kraft Tarifbindung sowohl an die mit ver.di geschlossenen Tarifverträge als auch an das Tarifwerk der Metallindustrie, insbesondere an den Ergänzungstarifvertrag gebunden. Damit sei ein Fall der sogenannten Tarifpluralität gegeben. In diesem Fall geht das mit ver.di geschlossene Tarifwerk als speziellere Regelung dem Tarifwerk der Metallindustrie vor; denn unabhängig von seinem Inhalt stelle ein Firmentarifvertrag stets die speziellere Regelung dar. Bei dem Tarifwerk der Metallindustrie handele es sich um Verbandstarifverträge, die deshalb von den spezielleren Firmentarifverträgen verdrängt würden. Im vorliegenden Fall finde allerdings aufgrund der Regelung im ERTV TSI die KBV AT Anwendung, da es sich bei dem Arbeitnehmer B. um einen außertariflichen Angestellten handele. Eine außertarifliche Beschäftigung sei im Arbeitsvertrag vereinbart worden. Da der Betriebsrat außer der Anwendbarkeit des maßgeblichen Tarifvertrages in Verbindung mit der KBV AT keine weiteren Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG innerhalb der maßgeblichen Frist geltend gemacht habe, sei die begehrte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers B. zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf II. der Gründe des angefochtenen Beschlusses ergänzend Bezug genommen.

Gegen den ihm am 27.08.2004 zugestellten Beschluss legte der Betriebsrat am 30.08.2004 Beschwerde ein und begründete diese mit dem am 20.10.2004 eingegangenen Schriftsatz. Er führt im Wesentlichen aus, dass sich der angefochtene Beschluss zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.1998 - 4 AZR 208/97 - berufe. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts habe ein Fall der Verschmelzung im Wege der Neugründung zugrunde gelegen. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Verschmelzung durch Aufnahme. Selbst wenn man beim vorliegenden Sachverhalt eine nach der Verschmelzung entstandene Tarifpluralität annehme, könnten die Grundsätze zur Durchsetzung der Tarifeinheit keine Anwendung finden, da beim vorliegenden Sachverhalt die Betriebsidentität des bestehenden Betriebes gewahrt sei. Bei der gebotenen betrieblichen Betrachtung gäbe es auch keinen Wertungswiderspruch zu Artikel 9 Abs. 3 GG. Die Arbeitgeberin sei gehalten, das Grundrecht ihrer Mitarbeiter aus Artikel 9 Abs. 3 GG zu respektieren und sei deshalb verpflichtet sich zu vergewissern, ob Tarifbindung kraft Gesetzes bestehe, wenn sie einen anderen Tarifvertrag anwenden wolle mit der Folge einer Neueingruppierung. Im Übrigen ist der Betriebsrat der Ansicht, dass die KBV AT jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des beteiligten Betriebsrats unwirksam sei. Eine orginäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zur Regelung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liege nicht vor. Eine Beauftragung des Konzernbetriebsrats durch den beteiligten Betriebsrat sei nicht erfolgt. Eine unwirksame Betriebsvereinbarung könne auch nicht einzelvertraglich wirksam im Bezug genommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz des Betriebsrats vom 19.10.2004 ergänzend Bezug genommen (Bl. 27 bis 31 der zweitinstanzlichen Akte).

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt im Wesentlichen vor, dass der Firmentarifvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Verbindlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG sei und deshalb auch im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme kollektivrechtlich fortgelte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung, um eine praktikable und überschaubare Regelung der Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Für § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB sei dann kein Raum, wenn die bisherigen Tarifverträge kollektivrechtlich weitergelten. Bei § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB handele es sich um einen Auffangtatbestand. Die mit ver.di abgeschlossenen Tarifverträge seien als Firmentarifverträge gegenüber dem Flächen-/Verbandstarifvertrag DLTV die spezielleren Tarifverträge und würden den DLTV verdrängen. Bezüglich der außertariflichen Arbeitnehmer gelte die KBV AT. Diese sei auch nicht unwirksam. Da konzerneinheitliche Arbeitsbedingungen geschaffen werden sollten, sei der Konzernbetriebsrat gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG zuständig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 16.11.2004 Bezug genommen (Bl. 32 bis 43 der zweitinstanzlichen Akte).

II.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie auch gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 66 Abs.1, § 89 Abs. 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.

2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Arbeitnehmers S. B. in die Vergütungsgruppe AT 2 der KBV AT zu ersetzen ist.

Der zulässige Antrag der Arbeitgeberin ist begründet, weil der Betriebsrat seine Zustimmung zur Umgruppierung des benannten Arbeitnehmers zu Unrecht gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert hat. Die Arbeitgeberin hat den betroffenen Arbeitnehmer zutreffend in die entsprechende Vergütungsgruppe der KBV AT eingruppiert.

2.1 Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz (nur noch) um die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers das Tarifwerk der Metallindustrie (DLTV) oder die mit ver.di abgeschlossenen Firmentarifverträge i.V.m. der KBV AT Anwendung finden. Insoweit hat der Betriebsrat in seinem Widerspruch vom 06.04.2004 die Zustimmung ordnungsgemäß verweigert. Eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung ist nämlich bereits dann anzunehmen, wenn die vom Betriebsrat für die Verweigerung der Zustimmung gegebene Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG vom 12.06.2003 - 8 ABR 14/02 - EzA Nr. 10 zu § 613 a BGB 2002). Die in diesem Sinne ordnungsgemäße Verweigerung der Zustimmung und der Hinweis auf den falschen Tarifvertrag sind jedoch in der Sache unbegründet. Die beabsichtigte Umgruppierung in die Vergütungsgruppe AT 2 der KBV AT auf der Grundlage des ERTV TSI ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.2 Eine Umgruppierung in die KBV AT ist rechtlich nur zulässig, wenn auf das vorliegende Arbeitsverhältnis die mit ver.di abgeschlossenen Firmentarifverträge Anwendung finden. Im Gegensatz zu den Tarifverträgen der Metallindustrie, wo AT-Angestellte in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, sind in den mit ver.di abgeschlossenen Firmentarifverträgen (z. B. § 1 Abs. 2 c ERTV TSI) Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt und die ein bestimmtes Jahreszielgehalt überschreiten, vom Geltungsbereich der Tarifverträge ausgenommen. Nur aufgrund dieses eingeschränkten Geltungsbereiches der Tarifverträge ist die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung eröffnet worden (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Folglich kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage an, ob die mit ver.di abgeschlossenen Firmentarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers, für den nicht geklärt werden konnte, ob und gegebenenfalls welcher Gewerkschaft er angehört, Anwendung finden.

2.3 Auf die im Betrieb S./. beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Arbeitgeberin finden potenziell zwei Tarifwerke Anwendung.

2.3.1 Für die Arbeitsverhältnisse der bei der früheren d. S. GmbH beschäftigten Arbeitnehmer kamen die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mit den Änderungen bzw. Ergänzungen durch den Ergänzungstarifvertrag vom 03.09.1998 zur Anwendung. Das Tarifwerk der Metallindustrie galt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 TVG für die Firma d. S. GmbH als Mitglied der Tarifgemeinschaft und die im Unternehmen beschäftigten Mitglieder der IG Metall. Die zweifache Umfirmierung ändert an der Tarifgebundenheit nichts. Nach dem Ausscheiden der Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband SÜDWESTMETALL zum 30.06.2003 blieb die Tarifgebundenheit kraft Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG bestehen.

Für die in der früheren Deutschen Angestellten Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer der Firma d. S. GmbH galt der Ergänzungstarifvertrag aufgrund eines Vertragsschlusses vom 09.09.1999. Als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Angestellten Gewerkschaft ist somit auch die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Tarifpartei des Ergänzungstarifvertrages.

Was schließlich die nichtorganisierten Arbeitnehmer anbelangt, so fand der Ergänzungstarifvertrag zusammen mit dem Tarifwerk der Metallindustrie aufgrund der unterschiedlichen Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen Anwendung.

2.3.2 Auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Firma TSI alt beschäftigten Arbeitnehmer fanden hingegen die zwischen diesem Unternehmen und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Firmentarifverträge vom 20.03.2002 Anwendung. Aufgrund der Verschmelzung der Firma TSI alt auf die Firma T. I. GmbH wurde das zweitgenannte Unternehmen Tarifvertragspartei der Firmentarifverträge. Dies folgt aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG.

Für den Fall der Verschmelzung im Wege der Neugründung hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.06.1998 - 4 AZR 208/97 - AP Nr. 1 zu § 20 UmwG) entschieden, dass ein Firmentarifvertrag aufgrund der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt auf den neu gegründeten Rechtsträger übergeht. Der Firmentarifvertrag wirkt kollektiv fort; § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB findet daneben keine Anwendung.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsauffassung bislang lediglich für den Fall der Verschmelzung im Wege der Neugründung vertreten (Urteil vom 24.06.1998 - 4 AZR 208/97 -). Es gibt jedoch keinen sachlichen Grund, den hier vorliegenden Fall der Verschmelzung durch Aufnahme anders zu behandeln. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG gilt für beide Arten der Verschmelzung im Sinne des § 2 Abs. 1 UmwG. Die Geltung des Firmentarifvertrages beschränkt sich zwar zunächst auf diejenigen Arbeitnehmer, die zuvor ein Arbeitsverhältnis mit dem übernommenen Rechtsträger hatten (Wiedemann/Oetker, TVG, 6. Auflage, § 3 Rdnr. 154); findet jedoch beim übernehmenden Rechtsträger ein Verbandstarifvertrag Anwendung, so stellt sich die Frage, ob im übernehmenden Rechtsträger künftig zwei Tarifwerke gelten oder nur eines. Dies ist keine Frage des Umwandlungsrechts, sondern eine solche des Tarifrechts.

2.3.3 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Betrieb S./L. der Arbeitgeberin je nach Ausgangslage der Arbeitnehmer unterschiedliche Tarifwerke zur Anwendung gelangten. Da es jedenfalls nicht dem Regelfall entsprechen dürfte, dass ein Arbeitnehmer sowohl Mitglied der IG Metall als auch der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ist, handelt es sich nicht um einen Fall der Tarifkonkurrenz, sondern um einen solchen der Tarifpluralität; denn es finden nicht Tarifverträge verschiedener Vertragsparteien auf das gleiche Arbeitsverhältnis Anwendung. Vielmehr wird der Betrieb der Arbeitgeberin vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge erfasst, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für die jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifbindung nur einer der beiden Tarifwerke Anwendung findet. Hierbei genügt es, dass ein der tarifschließenden Gewerkschaft angehörender Arbeitnehmer beschäftigt ist oder sein könnte (BAG vom 04.12.2002 - 10 AZR 113/02 - AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Davon ist vorliegend ohne weiteres auszugehen.

2.4 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG vom 05.09.1999 - 4 AZR 59/90 - AP Nr. 19 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG vom 20.03.1991 - 4 AZR 455/90 - AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz) sind die Fälle der Tarifpluralität ebenso wie diejenigen der Tarifkonkurrenz nach dem Prinzip der Tarifeinheit im Regelfall dahingehend aufzulösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Dies ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am Nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird. Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, der Grundsatz der Tarifeinheit habe zwar im Tarifvertragsgesetz keinen Niederschlag gefunden, folge aber aus den übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit; denn die Anwendung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb führe zur praktischen, kaum lösbaren Schwierigkeiten. Wenn dadurch für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied der Gewerkschaft seien, die den spezielleren Tarifvertrag abgeschlossen habe, ein "tariffreier Raum" entstehe, so sei dies hinzunehmen. Im Schrifttum ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nahezu durchweg auf Ablehnung gestoßen. Die Praktikabilitätsüberlegungen des Bundesarbeitsgerichts könnten keine Rechtsfortbildung begründen. Die Rechtsprechung bedeute einen Eingriff in die kollektive Koalitionsfreiheit derjenigen Gewerkschaft deren Tarifvertrag verdrängt werde (Däubler/Zwanziger, TVG, § 4 Rdnr. 940 ff.; Löwische/Rieble, TVG, 2. Auflage, § 4 Rdnr. 132 ff., Kempen/Zachert, TVG, 3. Auflage, § 3 Randziffer 137). Für die Geltungsbereichsstreitigkeiten der Sozialkassen des Baugewerbes hat das Bundesarbeitsgericht neuerdings an seiner Rechtsprechung nicht mehr festgehalten (BAG vom 13.05.2004 - 10 AS 6/04 - juris).

2.5 Im vorliegenden Fall folgt die Kammer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht und im Anschluss an die Entscheidungen der 1., 4., 7., 8., 15., 17. und 20 Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 25.02.2005 - 1 TaBV 1/04 -; 23.02.2005 - 4 TaBV 2/04 -; 23.09.2005 - 7 TaBV 3/05 -; 01.03.2005 - 8 TaBV 3/04- ; 20.12.2004 - 15 TaBV 6/04 -; 23.03.2005 - 17 TaBV 5/04 -; 31.05.2005 - 20 TaBV 3/04 - ) der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die bestehende Tarifpluralität nach dem Prinzip der Tarifeinheit dahingehend aufzulösen ist, dass nur die spezielleren mit ver.di abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden, an die die Arbeitgeberin aufgrund der Verschmelzung gebunden ist. Allerdings reichen Praktikabilitätsüberlegungen für sich allein nicht aus, um den Eingriff in die Koalitionsfreiheit derjenigen Arbeitnehmer zu rechtfertigen, die Mitglied der IG Metall sind und deren Tarifverträge verdrängt werden.

2.5.1 Aus dem Verschmelzungsvertrag vom 25.10.2002 selbst ergibt sich, dass die Anwendung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb jedenfalls für einen Übergangszeitraum keine unlösbaren Schwierigkeiten bereitet; denn in § 5 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrages ist geregelt, dass für Arbeitnehmer, die organisatorisch den Buchungskreisen 08 und 10 zugeordnet sind, eine Bereichsausnahme gilt, wonach auf diese Arbeitsverhältnisse nach wie vor das Tarifregime Metall Anwendung findet. Diese Bereichausnahme haben die Vertragsparteien erst durch eine Änderung des ERTV vom 04.11.2004 mit Wirkung zum 31.12.2004 beseitigt.

2.5.2 Langfristig betrachtet ist es jedoch ein berechtigtes Anliegen der Arbeitgeberin, die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter des Betriebes in dasjenige Tarifwerk zu überführen, das mit der satzungsmäßig sachnäheren Gewerkschaft ver.di abgeschlossen ist. Die Arbeitgeberin ist ein Dienstleistungsunternehmen der EDV-Branche; vom satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich her ist daher die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di die zuständige Gewerkschaft. Dass für zahlreiche Arbeitsverhältnisse das Tarifwerk der Metallindustrie Anwendung fand, erklärt sich allein durch die Herkunft der Firma d. S. GmbH aus dem D,-Konzern. Obwohl auch dieses Unternehmen ein Dienstleistungsunternehmen war, unterfiel es dem Organisationsbereich der IG Metall; denn nach § 3 Nr. 1 c der Satzung der IG Metall können Mitglieder der IG Metall auch die Beschäftigten der Betriebe anverwandter Dienstleistungszweige, insbesondere auch der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Datenverarbeitung werden. Wie sich auch aus dem beigefügten Organisationskatalog ergibt, handelt es sich hierbei um Betriebe, deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, die unter den Organisationskatalog fallenden Betriebe bei der Verwirklichung ihrer Zielsetzung zu unterstützen (vgl. LAG Baden-Württemberg, 23.02.2005 - 4 TaBV 2/04 -).

2.5.3 Diese Regelung traf auf die Firma d. S. GmbH zu; bei der Arbeitgeberin ist dies hingegen sehr fraglich (vgl. LAG Hessen, 11.03.2005 - 9 TaBV 174/03 -). Eine Aussetzung des Rechtsstreites nach § 97 Abs. 4 ArbGG bedarf es jedoch nicht, weil die Frage der Tarifzuständigkeit der IG Metall nicht entscheidungserheblich ist. Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di die fachnähere Gewerkschaft ist.

2.6 Die mit ver.di geschlossenen Haustarifverträge stellen gegenüber dem Ergänzungstarifvertrag und dem Tarifwerk der Metallindustrie das speziellere Tarifwerk dar; denn ein Firmentarifvertrag kann den besonderen Bedürfnissen eines Betriebes weitergehend gerecht werden als ein Branchentarifvertrag (BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 455/90 - a.a.O.). Ein materieller Günstigkeitsvergleich zwischen den Tarifwerken scheidet aus (z. B. Däubler/Zwanziger, a.a.O., § 4 Rdnr. 927), zumal es im vorliegenden Fall vom Einzelfall abhängt, ob der Firmentarifvertrag ungünstigere Regelungen enthält als das Tarifwerk der Metallindustrie. Dieses Tarifwerk ist auch unter Berücksichtigung des DLTV ein Branchentarifwerk. Der Ergänzungstarifvertrag galt nach seiner Anlage 2 nicht nur für die d. S. GmbH, sondern auch für weitere Unternehmen.

2.7 Als Rechtsfolge ist festzuhalten, dass die mit ver.di abgeschlossenen Firmentarifverträge für die Mitglieder dieser Gewerkschaft gemäß § 3 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten. Für die Mitglieder der IG Metall und auch für die nichtorganisierten Arbeitnehmer finden die mit ver.di abgeschlossenen Haustarifverträge, insbesondere also der in Rede stehende ERTV TSI mit dem in § 1 Abs. 2 lit. c eingeschränkten Geltungsbereich, aufgrund der jeweiligen Bezugnahmeklausel in den Arbeitsverträgen Anwendung. Für den betroffenen Arbeitnehmer rechtfertigt sich die von der Beschwerdekammer angenommene Rechtsfolge jedenfalls aus der im Anstellungsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel auf die KBV AT. Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht auf die Frage an, ob die KBV AT wirksam ist. Zwar wäre die KBV AT unwirksam, wenn der Konzernbetriebsrat der D. T. für deren Abschluss nicht zuständig gewesen ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Konzernbetriebsrat der D. T. nicht vom Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin zum Abschluss einer Konzernbetriebsvereinbarung beauftragt worden ist (§ 58 Abs. 2 BetrVG). Ob eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates im Sinne des § 58 Abs. 1 BetrVG, also ein zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche Regelung vorgelegen hat, ist bezüglich des in Betracht kommenden Mitbestimmungsrechtes des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG fraglich (vgl. Richardi/Annuß, BetrVG, 9. Auflage, § 58 Rdnr. 9).

Im vorliegenden Verfahren hat der Betriebsrat jedoch die Unwirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung in seinem Widerspruch vom 06.04.2004 nicht geltend gemacht. Erst in der Beschwerdeinstanz beruft sich der Betriebsrat auf die Unwirksamkeit der KBV AT. Im Zustimmungsersetzungsverfahren können jedoch keine weiteren Zustimmungsverweigerungsgründe nachgeschoben werden, da Streitgegenstand die Zustimmungsverweigerung aus den vom Betriebsrat angegebenen Gründen ist (BAG vom 15.04.1986 -1 ABR 55/84 - AP Nr. 36 zu § 99 BetrVG 1972, Gründe II 3 a).

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

III.

Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskosten- und gebührenfrei.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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