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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 2 TaBV 7/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO, GKG


Vorschriften:

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG § 17 Abs. 1
BetrVG § 17 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 20 Abs. 3 Satz 1
BetrVG § 40 Abs. 2
BetrVG § 50 Abs. 1
BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz
BetrVG § 51 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 51 Abs. 5
BetrVG § 75
BetrVG § 80
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 80 Abs. 2
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ZPO § 533 Nr. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
GKG § 2 Abs. 2

Entscheidung wurde am 05.06.2008 korrigiert: ein Orientierungssatz sowie ein Leitsatz wurden der Entscheidung hinzugefügt
Der Gesamtbetriebsrat hat gemäß §§ 51 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Freischaltung der in den einzelnen Verkaufsstellen vorhandenen Telefonapparate zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben, soweit ein örtlicher Betriebsrat nicht gebildet ist.

Zum einen ist der Gesamtbetriebsrat gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, in betriebsratslosen Betrieben einen Wahlvorstand zu bestellen.

Zum anderen ist der Gesamtbetriebsrat gemäß §§ 51 Abs. 5, 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verpflichtet, in betriebsratslosen Betrieben die Durchführung von im Rahmen des § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen zu überwachen.


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 2 TaBV 7/07

verkündet am 30.04.2008

In dem Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hensinger, den ehrenamtlichen Richter Bohn und den ehrenamtlichen Richter Gulde auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 11.09.2007 - 2 BV 3/07 abgeändert:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Telefone in den einzelnen Verkaufsstellen im Zuständigkeitsbereich des antragstellenden Gesamtbetriebsrats, mit Ausnahme derjenigen Verkaufsstellen, für die ein Betriebsrat gebildet ist, telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass das Büro des Gesamtbetriebsrats in den Verkaufsstellen anrufen kann und die Arbeitnehmer in den Verkaufsstellen das Büro des Gesamtbetriebsrats anrufen können.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Gesamtbetriebsrat eine vollständige Liste der frei geschalteten Telefone mit Telefonnummer und Filialbezeichnung zu erteilen, mit Ausnahme derjenigen Verkaufsstellen, für die ein Betriebsrat gebildet ist.

3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die in seinen Verkaufsstellen vorhandenen Telefonanlagen so einrichten zu lassen, dass das Büro des Gesamtbetriebsrats in die Verkaufsstellen, für die kein Betriebsrat besteht, anrufen kann und die Arbeitnehmer in diesen Verkaufsstellen das Büro des Gesamtbetriebsrats anrufen können.

Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit Drogeriewaren über Verkaufsstellen. Er beschäftigt ca. 40.000 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (im Folgenden: Arbeitnehmer) in ca. 10.000 Verkaufsstellen. Die Verkaufsstellen sind aufgrund einer tariflichen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Bezirken zugeordnet, die als Betriebe gelten und in denen Betriebsräte gewählt werden können. In derzeit 112 der insgesamt ca. 300 Bezirke sind örtliche Betriebsräte gebildet, der Rest - also ca. 2/3 - ist betriebsratslos. Nach Angaben des Arbeitgebers gibt es derzeit bundesweit ca. 6.500 Verkaufsstellen, für die kein örtlicher Betriebsrat gebildet ist. In allen ca. 10.000 Verkaufsstellen sind Telefone vorhanden, von denen aus (nur) Notfallnummern (Polizei, Feuerwehr usw.) und das zuständige Verkaufsbüro des Arbeitgebers angerufen und von diesen Anrufe entgegengenommen werden können. Seit mehreren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind zwischen den Verkaufsstellen, für die örtliche Betriebsräte gebildet sind, und dem Büro des örtlichen Betriebsrats Telefongespräche in beiden Richtungen möglich. Dagegen ist eine telefonische Kommunikation zwischen dem Büro des Gesamtbetriebsrats und den einzelnen Verkaufsstellen in beiden Richtungen nur dann möglich, wenn in der Verkaufsstelle ein Betriebsratsmitglied oder ein Gesamtbetriebsratsmitglied beschäftigt ist.

Der Gesamtbetriebsrat hat seinen erstinstanzlichen Antrag damit begründet, dass alle Beschäftigten die Möglichkeit haben müssen, das Büro des Gesamtbetriebsrats während der Arbeitszeit telefonisch zu erreichen. Die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte ohne Informations- und Meinungsaustausch zwischen dem Gesamtbetriebsrat und den Arbeitnehmern sei nicht denkbar. Es stehe deshalb im pflichtgemäßen Ermessen des Gesamtbetriebsrats, welche Informationen- und Kommunikationswege er für zweckmäßig halte. Mit dem Arbeitgeber seien verschiedene Gesamtbetriebsvereinbarungen abgeschlossen, deren Einhaltung der Gesamtbetriebsrat überwachen müsse. Außerdem habe der Gesamtbetriebsrat nach § 17 Abs. 1 BetrVG die Aufgabe, Wahlvorstände in den betriebsratslosen Betrieben zu bestellen.

Der Gesamtbetriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Telefone in den einzelnen Verkaufsstellen des Arbeitgebers mit Ausnahme derjenigen Verkaufsstellen, in denen Mitglieder der örtlichen Betriebsräte oder des Gesamtbetriebsrats beschäftigt sind, jedoch insbesondere in denjenigen Verkaufsstellen, die von einem zuständigen Betriebsrat nicht erfasst werden, also betriebsratslos sind, in der Weise freizuschalten, dass alle Beschäftigten aus den Verkaufsstellen das Büro des Gesamtbetriebsrats telefonisch erreichen können.

Der Arbeitgeber hat erstinstanzlich beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber verneint einen Anspruch des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat habe keine Ersatzzuständigkeit für betriebsratslose Betriebe. Allein der Umstand, dass es Gesamtbetriebsvereinbarungen gebe, begründe nicht die Verpflichtung, dass der Gesamtbetriebsrat für die einzelnen Arbeitnehmer erreichbar sein müsse.

Der angefochtene Beschluss hat den Antrag zurückgewiesen. Der zulässige Antrag sei nicht begründet, weil der Gesamtbetriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch auf Freischaltung der Telefonapparate in den Verkaufsstellen habe. Bei diesen Telefonen handele es sich nicht um Sachmittel des Gesamtbetriebsrats. Die telefonische Erreichbarkeit des Gesamtbetriebsrats über dessen Büro sei gewährleistet. Die Arbeitnehmer könnten das Betriebsratsbüro auch über Privattelefone, Mobiltelefone oder öffentliche Fernsprecher erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen dem Gesamtbetriebsrat am 24.09.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.09.2007 eingelegte und am 26.11.2007, einem Montag, ausgeführte Beschwerde des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat erweitert in der Beschwerdeinstanz seinen Antrag und trägt insbesondere vor, dass er seit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG die Verpflichtung habe, Wahlvorstände in betriebsratslosen Betrieben zu bestellen. Es stehe in seinem pflichtgemäßen Ermessen, welche Kommunikationsform er zu den einzelnen Verkaufsstellen wähle (Dienstreise, postalisch, fernmündlich). Die betriebliche Kommunikation dürfe in keiner Weise erschwert oder behindert werden. Der Verweis des Arbeitgebers auf private Telekommunikationsmittel der einzelnen Arbeitnehmer stelle eine Erschwerung der Durchführung von Betriebsratswahlen dar. Bei den Kosten, die bei Telefongesprächen zwischen den Arbeitnehmern und dem Gesamtbetriebsrat anfallen, handele es sich um Kosten der Betriebsratswahl im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Eine telefonische Kommunikation mit den einzelnen Arbeitnehmern zum Zweck der Bildung eines Wahlvorstandes sei auch deshalb geboten, weil der Arbeitgeber systematischen Druck auf die Beschäftigten in der Richtung ausübe, keine Betriebsratswahlen durchzuführen. Schließlich habe der Betriebsrat die Aufgabe, die Einhaltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen, die überwiegend gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen worden seien, zu überwachen. Wegen des weiteren Vorbringens des Gesamtbetriebsrats in der zweiten Instanz wird auf dessen Schriftsätze verwiesen.

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 11.09.2007, Az: 2 BV 3/07, wird abgeändert.

II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Telefone in den einzelnen Verkaufsstellen des Arbeitgebers in der Weise frei zu schalten, dass alle Beschäftigten - mit Ausnahme derjenigen Verkaufsstellen, für die bereits ein Betriebsrat gebildet worden ist - aus den Verkaufsstellen das Büro des Gesamtbetriebsrats zum Zweck der Kommunikation mit dem Gesamtbetriebsrat im Zusammenhang mit dessen Aufgabe, die Einhaltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen zu überwachen, und zum Zweck der Information und Mitwirkung bei der Bestellung von Wahlvorständen durch den Gesamtbetriebsrat telefonisch erreichen können. Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Telefone in den einzelnen Verkaufsstellen des Arbeitgebers in der Weise frei zu schalten, dass alle Beschäftigten - mit Ausnahme derjenigen Verkaufsstellen, für die bereits ein Betriebsrat gebildet worden ist - aus den Verkaufsstellen das Büro des Gesamtbetriebsrats zum Zweck der Information und Mitwirkung bei der Bestellung von Wahlvorständen durch den Gesamtbetriebsrat telefonisch erreichen können.

Hilfshilfsweise: Dem Arbeitgeber wird aufzugeben, die Freischaltung des Telefons in der jeweiligen Filiale des Arbeitgebers zum Erreichen des Büros des Gesamtbetriebsrats unverzüglich vorzunehmen, sobald in einer Verkaufsstelle für die noch kein Betriebsrat gebildet wurde, eine Beschäftigte vom Gesamtbetriebsrat als Wahlvorstandsmitglied für die Durchführung der erstmaligen Betriebsratswahl in dem bisher betriebsratslosen Betriebsratswahlbezirk benannt wurde. III. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Telefone in den einzelnen Verkaufsstellen des Arbeitgebers - mit Ausnahme derjenigen Verkaufsstellen, für die bereits ein Betriebsrat gebildet worden ist - in der Weise frei zu schalten, dass das Büro des Gesamtbetriebsrats die Beschäftigten zum Zweck der Kommunikation mit dem Gesamtbetriebsrat im Zusammenhang mit dessen Aufgabe die Einhaltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen zu überwachen und zum Zweck der Information und Mitwirkung bei der Bestellung von Wahlvorständen durch den Gesamtbetriebsrat telefonisch erreichen kann.

Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Telefone in den einzelnen Verkaufsstellen des Arbeitgebers - mit Ausnahme derjenigen Verkaufsstellen, für die bereits ein Betriebsrat gebildet worden ist - in der Weise frei zu schalten, dass das Büro des Gesamtbetriebsrats die Beschäftigten zum Zweck der Information und Mitwirkung bei der Bestellung von Wahlvorständen durch den Gesamtbetriebsrats telefonisch erreichen kann.

IV. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Gesamtbetriebsrat eine vollständige Liste der frei geschalteten Telefone mit Telefonnummer und Filialbezeichnung zuzuleiten.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertieft das erstinstanzliche Vorbringen. Der Gesamtbetriebsrat habe keinen Anspruch auf die Freischaltung von ca. 10.000 Telefonen. Die Überwachung von Gesamtbetriebsvereinbarungen sei Aufgabe des örtlichen Betriebsrates und nicht des Gesamtbetriebsrates. Für betriebsratslose Betriebe habe der Gesamtbetriebsrat keine Ersatzzuständigkeit. Auch für die Aufgabe des Gesamtbetriebsrats gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG sei es nicht erforderlich, die Telefone in den Verkaufsstellen freizuschalten. Die Kosten der telefontechnischen Änderung gibt der Arbeitgeber mit ca. 50,00 € pro Telefonapparat an. Wegen des weiteren Vorbringens des Arbeitgebers in der zweiten Instanz wird auf dessen Schriftsatz vom 08.01.2008 verwiesen.

II.

1. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist auch im Übrigen zulässig.

2. In der Sache hat die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats weitgehend Erfolg. Der zulässige Antrag (2.1) ist weitgehend begründet (2.2).

2.1 Die in der Beschwerdeverhandlung gestellten Anträge sind zulässig.

Die in der Beschwerdeinstanz vom Gesamtbetriebsrat vorgenommene Antragsänderung ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, weil die Antragserweiterung sachdienlich ist. Die erweiterten Anträge III. und IV. betreffen den gleichen Lebenssachverhalt und führen nicht zu einer Verfahrensverzögerung.

Die Anträge sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die einzelnen nicht näher bezeichneten Verkaufsstellen bestimmbar sind.

Die Anträge sind auch nicht deshalb unzulässig, weil ihnen kein ordnungsgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrates zugrunde liegt. Der Gesamtbetriebsrat hat den Beschluss, den er in seiner Sitzung vom 01.04. bis zum 04.04.2008 verfasst hat, mit Schriftsatz vom 11.04.2008 vorgelegt. Der Arbeitgeber hat die Ordnungsgemäßheit dieses Beschlusses in der mündlichen Anhörung nicht mehr gerügt.

2.2 Die Anträge sind weitgehend begründet. Der Gesamtbetriebsrat hat einen Anspruch gemäß §§ 51 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG auf eine telefontechnische Veränderung der Telefonapparate in den Verkaufsstellen, für die kein Betriebsrat gebildet ist. In diesen Verkaufsstellen müssen die Telefonapparate so eingerichtet sein, dass alle Beschäftigten in den Verkaufsstellen das Büro des Gesamtbetriebsrats telefonisch erreichen können und der Gesamtbetriebsrat die Beschäftigten in den Verkaufsstellen erreichen kann (2.2.1). Außerdem hat der Gesamtbetriebsrat einen Anspruch auf Aushändigung einer Telefonliste der freigeschalteten Telefone (2.2.2).

2.2.1 Der Gesamtbetriebsrat hat einen Anspruch auf telefontechnische Veränderung der in den Verkaufsstellen vorhandenen Telefonapparate gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2 BetrVG (in der Fassung des Gesetzes zur Reform des BetrVG vom 27.07.2001), wonach der Arbeitgeber dem Gesamtbetriebsrat für die laufende Geschäftsführung Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat. Durch die neue gesetzliche Regelung ist nunmehr klargestellt, dass auch die Mittel der modernen Informations- und Kommunikationstechnik grundsätzlich zum normalen Geschäftsbedarf des Gesamtbetriebsrats gehören, wenn und soweit sie der Erfüllung der Gesamtbetriebsratsarbeit dienen. Der betriebsübliche Standard steht auch dem Gesamtbetriebsrat zu. Zu den erforderlichen Informations- und Kommunikationsmitteln gehört ein dem betrieblichen Standard entsprechendes Telefon (Fitting, BetrVG, 24. Auflage, § 40 Rdnrn. 127 f. m. w. N.). Zum erforderlichen Umfang der Informations- und Kommunikationstechnik gehört bei einer Telefonanlage auch deren Nutzbarkeit in einer Art und Weise, die eine Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ermöglicht. Dazu kann auch die telefonische Erreichbarkeit von Mitarbeitern gehören, an deren Arbeitsplätzen der Arbeitgeber eine Fernsprecheinrichtung bereit gestellt hat. Bewirken erste technische Veränderungen an diesen Anlagen die nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderliche Nutzbarkeit der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Fernsprecheinrichtungen, sind sie Teil des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats (zur Gesetzeslage bis zum Inkrafttreten des BetrVerf-ReformG: BAG 08.03.2000 - 7 ABR 73/98 - nv, Juris, Rdnr. 26).

Das Bundesarbeitsgericht hat für das Unternehmen des beteiligten Arbeitgebers mehrere Entscheidungen zum Anspruch der örtlichen Betriebsräte auf telefontechnische Einrichtungen der in den Verkaufsstellen angeschlossenen Telefonapparate getroffen. In den Entscheidungen vom 09.06.1999 (7 ABR 66/97) und 08.03.2000 (7 ABR 73/98, jeweils zitiert nach Juris) ist dem Arbeitgeber aufgegeben worden, die in den einzelnen Verkaufsstellen vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass der Betriebsrat in den Verkaufsstellen anrufen kann. In mehreren Entscheidungen vom 27.11.2002 (z. B. 7 ABR 33/01, AP Nr. 76 zu § 40 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber aufgegeben, die in den Verkaufsstellen vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass die in diesen Verkaufsstellen beschäftigten Betriebsratsmitglieder von den Arbeitnehmern der übrigen Verkaufsstellen des Betriebs angerufen werden können. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht auch die Entscheidung getroffen, dass auf telefontechnische Änderungen an den Telefonen in Verkaufsstellen, in denen keine Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG kein Anspruch besteht (BAG 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 - a.a.O.). Zur Begründung dieser Ansprüche der örtlichen Betriebsräte gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG (in der alten Fassung des BetrVG) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern nach dem BetrVG weder institutionalisiert noch in sonstiger Weise vorgegeben ist. Das Betriebsverfassungsgesetz verweise den Betriebsrat für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nicht auf die Durchführung von Betriebsversammlungen oder Sprechstunden. Es verlange von ihm auch nicht, sich auf Aushänge am Schwarzen Brett zu beschränken oder die Belegschaft schriftlich zu informieren bzw. die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen stets persönlich aufzusuchen. Welche Informations- und Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig hält, sei von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BAG 08.03.2000 - 7 ABR 73/98 - a.a.O.). Die Einhaltung der allgemeinen Überwachungspflicht nach §§ 75, 80 BetrVG verlange zwingend den Dialog zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern (BAG 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 - a.a.O.).

Der Gesamtbetriebsrat hält im vorliegenden Fall die telefonische Kommunikation mit den Verkaufsstellen, in denen keine örtlichen Betriebsräte gebildet sind, aus zwei Gründen für erforderlich. Zum einen bestehe seit der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2001 gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG die Verpflichtung, in betriebsratslosen Betrieben einen Wahlvorstand zu bestellen. Zum anderen habe er die von ihm im Rahmen des § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass beim Arbeitgeber mehrere Gesamtbetriebsvereinbarungen auch kraft originärer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen worden sind.

Seit Inkrafttreten des BetrVerf-ReformG vom 27.07.2001 hat der Gesamtbetriebsrat gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Aufgabe, Wahlvorstände in betriebsratsfähigen Betrieben zu bestellen, in denen kein Betriebsrat besteht. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann es dabei dahinstehen, ob der Gesamtbetriebsrat gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG zur Bestellung von Wahlvorständen verpflichtet ist und ein Untätigbleiben eine (grobe) Pflichtverletzung (im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG) darstellt (vgl. Fitting, a.a.O., § 17, Rdnr. 10; Richardi-Thüsing, BetrVG, 10. Auflage, § 17 Rdnr. 3 m. w. N.). Jedenfalls ist die Bestellung von Wahlvorständen in betriebsratslosen Betrieben eine vom Gesamtbetriebsrat wahrzunehmende gesetzliche Aufgabe. Seit Inkrafttreten des BetrVerf-ReformG erstreckt sich die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG auch auf betriebsratsfähige Betriebe, in denen kein Betriebsrat gebildet ist. Der Gesamtbetriebsrat kann deshalb im Rahmen seiner originären Zuständigkeit auch Gesamtbetriebsvereinbarungen für die betriebsratslosen Betriebe abschließen. Falls Gesamtbetriebsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten des BetrVerf-ReformG abgeschlossen worden sind, für alle Betriebe des Unternehmens abgeschlossen worden sind, gelten sie nach dem Inkrafttreten des BetrVerf-ReformG auch für betriebsratslose Betriebe (Fitting, a.a.O., § 50, Rdnrn. 30 und 32; Richardi-Annuß, a.a.O., § 50 Rdnr. 50). Die Einhaltung der für betriebsratslose Betriebe abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen hat der Gesamtbetriebsrat gemäß §§ 51 Abs. 5, 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu überwachen. Der Gesamtbetriebsrat hat allerdings auch nach der neuen Regelung keine Ersatzzuständigkeit in betriebsratslosen Betrieben (Fitting, a.a.O., § 50 Rdnr. 34, Richardi-Annuß, a.a.O., § 50 Rdnr. 51).

Wenn man die vorstehenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt anwendet, steht für die erkennende Kammer fest, dass der Gesamtbetriebsrat einen Anspruch auf eine telefontechnische Veränderung der in den betriebsratslosen Verkaufsstellen vorhandenen Telefonapparate in der Weise hat, dass sowohl das Büro des Gesamtbetriebsrates die Arbeitnehmer anrufen kann als auch die Arbeitnehmer aus diesen Verkaufsstellen das Büro das Gesamtbetriebsrats anrufen können.

Für die dem Gesamtbetriebsrat zugewiesenen Aufgaben (Bestellung von Wahlvorständen, Überwachung von Gesamtbetriebsvereinbarungen) ist die innerbetriebliche Kommunikation erforderlich. Dabei steht es im pflichtgemäßem Ermessen des Gesamtbetriebsrates, welche Art der Kommunikation er wählt. Vor dem Hintergrund der Strukturen und der Organisation des Unternehmens des Arbeitgebers ist es verständlich und nicht zu beanstanden, wenn der Gesamtbetriebsrat die Ermöglichung von Telefongesprächen mit den Arbeitnehmern der betriebsratslosen Verkaufsstellen auf Telefonapparaten des Arbeitgebers verlangt. Ca. 2/3 der Betriebe sind derzeit betriebsratslos. Diese ca. 200 Betriebe bestehen aus ca. 6.500 örtlich weit verstreuten Verkaufsstellen. In diesen Verkaufsstellen arbeiten in der Regel 3 Arbeitnehmerinnen. Wenn der Gesamtbetriebsrat mit diesen Arbeitnehmern zwecks Bildung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl Kontakt aufnehmen will, scheidet das persönliche Gespräch schon aus praktischen Gründen aus. Der Gesamtbetriebsrat muss sich entgegen der Ansicht des Arbeitgebers jedoch auch nicht auf eine schriftliche Kontaktaufnahme beschränken (unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15 TaBV 3/06 -, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, dem Gesamtbetriebsrat Briefpapier und Briefumschläge zu erteilen und im unternehmensinternen Postverteilungssystem zu verteilen). Eine telefonische Kontaktaufnahme oder ein Telefongespräch haben eine andere Qualität. Es steht im pflichtgemäßem Ermessen des Gesamtbetriebsrates, wenn er diese persönlichere und aus seiner Sicht effektivere Kommunikationsform wählt. Dabei kommt es nicht auf den Vortrag des Gesamtbetriebsrates an, dass der Arbeitgeber die Bestellung von Wahlvorständen systematisch behindert. Auch wenn man vom Vortrag des Arbeitgebers ausgeht, dass dies nicht der Fall ist, hat der Gesamtbetriebsrat ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Kommunikationsmittel. Wenn er sich deshalb für das Kommunikationsmittel Telefon entscheidet, hat er gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf telefontechnische Veränderungen an den beim Arbeitgeber vorhandenen Telefonanlagen. Die Nutzbarkeit der Telefoneinrichtung ist Teil der erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik. Der Gesamtbetriebsrat muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass die Arbeitnehmer in den Verkaufsstellen mit dem Gesamtbetriebsrat über Privatanschlüsse oder Mobiltelefone der Arbeitnehmer oder über öffentliche Fernsprecher Kontakt aufnehmen können. Die Bestellung von Wahlvorständen und die Überwachung von Gesamtbetriebsvereinbarungen in betriebsratslosen Betrieben sind gesetzliche Aufgaben des Gesamtbetriebsrates und begründen grundsätzlich einen Sachmittelanspruch gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG (aA BAG 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 - AP Nr. 76 zu § 40 BetrVG 1972, Gründe B II 2 b zur Gesetzeslage vor Inkrafttreten des BetrVerf-ReformG).

Der Gesamtbetriebsrat muss bei seiner Entscheidung, für die Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben Telefongespräche zu führen, dem Kosteninteresse oder anderen Interessen des Arbeitgebers keinen Vorrang einräumen. Zwar darf der Betriebsrat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seine Entscheidung im Rahmen des § 40 Abs. 2 BetrVG nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (zuletzt BAG 01.12.2004 - 7 ABR 18/04 - AP Nr. 82 zu § 40 BetrVG 1972).

Der Arbeitgeber hat die Kosten der telefontechnischen Veränderung eines Telfonapparates in einer Verkaufsstelle auf 50,00 € beziffert. Trotz Verfügung der Beschwerdekammer vom 23.04.2008 konnte der Arbeitgeber im Beschwerdetermin keine näheren Angaben zu den anfallenden Kosten machen, wenn alle ca. 6.500 Telefonapparate telefontechnisch freigeschaltet werden. Der Arbeitgeber ist in der Beschwerdeverhandlung ohne nähere Begründung von Gesamtkosten in Höhe von 325.000,00 € ausgegangen (6.500 Apparate x 50,00 €). Dieser vom Arbeitgeber behauptete und vom Gesamtbetriebsrat bestrittene Kostenaufwand ist nicht näher ausgeführt und unter Beweisantritt gestellt worden. Auch unter Berücksichtigung des im Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes findet die Aufklärungspflicht des Gerichtes dort eine Grenze, wo die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen oder eine Auflage nicht erfüllen. Das Gericht muss nicht Beweise erheben, die von keinem Beteiligten angeboten worden sind (Germelmann-Matthes, ArbGG, 6. Auflage, § 83 Rdnrn. 90, 100). Der vom Arbeitgeber in der Beschwerdeverhandlung angedeutete Kostenaufwand von 325.000,00 € ist einfach behauptet und hält einer Sachprüfung nicht stand. Aufgrund eigener Sachkunde weiß die erkennende Kammer, dass bei modernen Telefonanlagen eine Fernprogrammierung möglich ist. Es ist deshalb, entgegen der Ansicht des Arbeitgebers, nicht erforderlich, dass ein Telefontechniker in jede Verkaufsstelle des Arbeitgebers geht und den Telefonapparat telefontechnisch verändert. Die Kosten einer Fernprogrammierung (Sperrung oder die Aufhebung einer Sperrung von bestimmten Telefonnummern) belaufen sich derzeit beim Marktführer im Telekommunikationsmarkt bei Privatkunden auf 19,90 €. Der Marktführer und die anderen Marktteilnehmer im Telekommunikationsmarkt geben Großkunden erhebliche Rabatte. Die erkennende Kammer geht deshalb von einem Bruchteil der vom Arbeitgeber behaupteten Kosten aus. Selbst wenn der vom Arbeitgeber angedeutete Kostenaufwand zuträfe, wäre der Anspruch des Gesamtbetriebsrates auf telefontechnische Veränderung der Telefonapparate in den Verkaufsstellen des Arbeitgebers nicht unverhältnismäßig, weil das Ziel des Gesamtbetriebsrates die Bildung von Betriebsräten in den einzelnen Betrieben des Arbeitgebers ist. Jedenfalls nach der Wahl eines Betriebsrates müssen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so eingerichtet werden, dass die Betriebsräte in den Verkaufsstellen anrufen können. Nach der Bildung eines örtlichen Betriebsrates hat der Gesamtbetriebsrat keinen Anspruch mehr auf eine telefonische Kommunikation mit den einzelnen Verkaufsstellen. Seine Aufgabe gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG hat er dann erfüllt. Für die Überwachung von Gesamtbetriebsvereinbarungen gemäß §§ 51 Abs. 5, 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern der örtliche Betriebsrat zuständig (BAG 20.12.1988 - 1 ABR 63/87 - AP Nr. 5 zu § 92 ArbGG 1979).

Soweit der Arbeitgeber befürchtet, dass durch ein Bekanntwerden der Telefonnummern und die dadurch ermöglichte freie Erreichbarkeit der Anschlüsse der dort beschäftigten Mitarbeiter in erheblichem Umfang private Telefonate zunehmen, kann er diesen befürchteten Störungen - wie beim Gebrauch von privaten Mobiltelefonen - durch entsprechende Anweisungen an die Mitarbeiter entgegentreten. Auch kann er technische Vorkehrungen treffen, um unerwünschte private Anrufe während der Arbeitszeit zu verhindern (BAG 08.03.2000 - 7 ABR 73/98 - a.a.O.).

2.2.2 Der Gesamtbetriebsrat hat auch einen Anspruch auf Vorlage einer vollständigen Liste der freigeschalteten Telefone mit Telefonnummer und Filialbezeichnung der Verkaufsstellen, für die ein Betriebsrat nicht gebildet ist. Gemäß §§ 51 Abs. 5, 80 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Gesamtbetriebsrat auf Verlangen vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Gesamtbetriebsrat benötigt, um seiner Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und seinen weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zu genügen (Fitting, a.a.O., § 80 Rdnr. 62). Für die vom Gesamtbetriebsrat beanspruchte telefonische Kommunikation mit den einzelnen Verkaufsstellen, in denen kein Betriebsrat besteht, ist die Vorlage einer vollständigen Telefonliste erforderlich. Nur dann kann er mit den gewünschten Verkaufsstellen Kontakt aufnehmen. Entgegenstehende Interessen des Arbeitgebers sind nicht ersichtlich. Soweit der Gesamtbetriebsrat den Antrag gestellt hat, eine Telefonliste aller freigeschalteten Telefone ausgehändigt zu bekommen (also auch der Telefonapparate in Verkaufsstellen, wo ein Betriebsrat gebildet ist), war der Antrag zurückzuweisen.

3. Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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