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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: 20 Sa 140/99
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, RTV, TVG, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 72a
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 263
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 1
BGB § 212 Abs. 2 Satz 1
BGB § 242
BGB § 823 Abs. 2
RTV § 8 Nr. 2
RTV § 23
RTV § 23 Abs. 2
TVG § 4
TVG § 8
KSchG § 5
KSchG § 7
KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
20 Sa 140/99

Verkündet am 26. Juli 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 20. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Augenschein, den ehrenamtlichen Richter Maier und den ehrenamtlichen Richter Zehender auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.05.1999 - 3 Ca 8580/98 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa wegen Rechtsmittelverzichts unzulässig. Zwar hat die Beklagte die Klägerin nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 26.05.1999 am 08.06.1999 zur Arbeitsaufnahme aufgefordert und der Klägerin sowohl die titulierte Vergütung für Januar bis April 1999 als auch die - nicht titulierte - Vergütung für Mai und Juni 1999 bezahlt. Daraus kann jedoch nicht auf ein Anerkenntnis des arbeitsgerichtlichen Urteils geschlossen werden. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 09.06. und 22.07.1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, von einem Prozessarbeitsverhältnis auszugehen. Daraus ergibt sich eindeutig die Vorläufigkeit und der Vorbehalt der Einlegung eines Rechtsmittels.

Die Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang unbegründet, diejenige der Beklagten insoweit, als sie nicht durch die teilweise Klagerücknahme der Klägerin bezüglich der Vergütung für Januar bis April 1999 gegenstandslos geworden ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 07.10.1998 das Arbeitsverhältnis der Parteien weder als fristlose noch als ordentliche aufgelöst hat (I.). Von den erstinstanzlich geltend gemachten Vergütungsansprüchen stehen der Klägerin nur die zuerkannten für den Zeitraum Januar bis April 1999 zu, während diejenigen für Juli bis Dezember 1998 wegen Nichteinhaltens der zweistufigen Ausschlussfrist gemäß § 23 des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk vom 22.09.1995 in der Fassung vom 24.04.1996 (künftig: RTV) verfallen sind (II.). Das Berufungsgericht schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil voll inhaltlich an und sieht insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Berufungsvorbringen der Beklagten (I.) und dasjenige der Klägerin (II.) sowie die in zweiter Instanz erweiterte Klage um Differenzvergütungsansprüche für die Zeit von Mai bis September 1999 (III.), in die die Beklagte ausdrücklich eingewilligt hat, veranlassen lediglich folgende abschließende Bemerkungen:

I.

1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin berechtigterweise wegen nicht unerheblicher Lohnrückstände ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung geltend gemacht hat, weshalb es in Anwendung der vom BAG (Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 - AP Nr. 3 zu § 273 BGB; Urteil vom 09.05.1996 - 2 AZR 387/95 - AP Nr. 5 zu § 273 BGB) entwickelten Grundsätze an einem Verhalten fehlt, das objektiv geeignet ist, eine auf Arbeitsverweigerung gestützte außerordentliche oder ordentliche Kündigung zu begründen.

a) Der durch die Weigerung der Weiterbeschäftigung der Klägerin über die - unwirksame - Befristung hinaus begründete Annahmeverzug der Beklagten wurde weder durch das der Entfristungsklage stattgebende, der Beklagten am 16.07.1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.07.1998 - 18 Ca 6257/97 - noch durch die mit einer Abmahnung verbundene Arbeitsaufforderung der Beklagten vom 23.07.1998 beendet. Denn auf Grund der seit Ablauf der Befristung am 31.05.1997 verweigerten Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin und des beabsichtigten Arbeitsplatzwechsels von den Räumlichkeiten der Firma H. zu denjenigen der Firma S. hätte die Beklagte bei einer Arbeitsaufforderung vor Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.07.1998 - 18 Ca 6257/97 - zum einen unmissverständlich klarstellen müssen, dass sie dieses gegen sich gelten lassen wolle (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 09.05.1996 - 2 AZR 387/95 - a.a.O. unter II. 1b der Entscheidungsgründe) und zum anderen konkret angeben müssen, wo, wann und bei wem sie sich zur Arbeitsaufnahme zu melden habe.

b) Das von der Klägerin im Stadium des Annahmeverzugs der Beklagten ausgeübte Zurückbehaltungsrecht ist vom Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung an bis zur streitgegenständlichen Kündigung vom 07.10.1998 im Blick auf § 242 BGB durchgängig nicht zu beanstanden. Die Beklagte hebt zwar zu Recht darauf ab, dass im Hinblick auf die bis über den Kündigungszeitpunkt hinaus andauernde Nichtbeachtung der zweistufigen Ausschlussfrist des § 23 RTV der Großteil der Lohnrückstände ab 01.06.1997 schon verfallen war, als die Klägerin sich zum erstenmal am 02.09.1998 mit der erforderlichen Klarheit auf ihr Zurückbehaltungsrecht berief und die nicht verfallenen Rückstände nicht anwuchsen, sondern in der Höhe nur unmaßgeblich schwankten, weil im gleichen Maße, in dem mit dem 15. eines jeden Monats ein neuer Monatslohn fällig wurde, mit dessen Ablauf ein älterer verfiel. Die Höhe der jeweils offenen, noch durchsetzbaren Vergütungsansprüche reichte jedoch zur Rechtfertigung des klägerischen Zurückbehaltungsrecht noch aus.

aa) So beliefen sich diese per 02.09.1998 auf die gesamte Monatsvergütung Juni 1998 in Höhe von brutto DM 1.515,08, da die Klägerin in diesem Monat keinerlei Arbeitslosengeld erhalten hat, und betreffend Juli 1998 auf brutto DM 1.386,22 (entspricht gemäß der Aufstellung der Beklagten vom 18.08.1998 netto DM 1.098,58) abzüglich von der Klägerin erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von netto DM 353,16, insgesamt also auf über 1 2/3 Monatsverdienste.

Dieser Rückstand übersteigt den dem grundlegenden Urteil des BAG vom 25.10.1984 (- 2 AZR 417/83 - a.a.O.) zugrundeliegenden. Dort hatte das BAG bei einem bezüglich der wesentlichen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale im Übrigen vergleichbaren Sachverhalt (keine nur kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung, kein dem Arbeitgeber drohender unverhältnismäßig hoher Schaden, kein auf andere Weise gesicherter Lohnanspruch) einen "nahezu 1,5 Monatsverdienste" umfassenden Lohnrückstand (nämlich brutto DM 4.898,70 bei einem durchschnittlichen Monatsverdienst von brutto DM 3.600,-- bis DM 3.700,--, also tatsächlich nur 1,32 bis 1,36 Monatsverdienste) als für ein Zurückbehaltungsrecht ausreichend angesehen.

bb) Auch am 16.09.1998, dem Zeitpunkt der erneuten ausdrücklichen Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch die Klägerin, lag der Lohnrückstand über demjenigen der Entscheidung des BAG vom 25.10.1984 (- 2 AZR 417/83 - a.a.O.). Der Vergütungsanspruch für Juni 1998 war zwar wegen Nichteinhaltens der zweiten Stufe gemäß § 23 Abs. 2 RTV mit dem 15.09.1998 verfallen. Dafür war jedoch an diesem Tage die Vergütung für August 1998 mit brutto DM 1.515,08 (entspricht netto DM 1.200,70) entstanden, von der netto DM 608,22 an erhaltenem Arbeitslosengeld abzuziehen sind. Der Rückstand betrug damit etwa 1,15 Nettoverdienste zuzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für zwei Monate und überschritt damit die o.g. "Erheblichkeitsschwelle". Daran änderte sich bis zur Kündigung vom 07.10.1998 nichts mehr, da erst mit dem 15.10.1998 die Vergütung für Juli 1998 verfallen und diejenige für September 1998 entstanden ist.

2. Unbeschadet dessen erwiese sich sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung vom 07.10.1998 jedenfalls auf der Stufe der Interessenabwägung als unwirksam. Denn die Beklagte hat der Klägerin durch Übersendung der den Zeitraum von Juni 1997 bis Juli 1998 betreffenden Vergütungsaufstellung vom 18.08.1998 signalisiert, dass den Lohnrückständen keine Ausschlussfrist entgegenstehe und diese sich auf 14 Monatsverdienste abzüglich Arbeitslosengeld, also auf einen erheblichen Umfang, beliefen. Sie hat zwar in ihren Entgegnungen auf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts der Klägerin vom 14.09. und vom 02.10.1998 die Vergütungsrückstände als zu gering reklamiert, ohne allerdings gegenüber der Klägerin klarzustellen, dass der das Zurückbehaltungsrecht auslösende Rückstand entgegen ihrer eigenen Aufstellung allenfalls bis zu 2 Monatsverdienste betragen könne. Diese "Mitwirkung" an der - bis zuletzt als richtig vertretenen - Überzeugungsbildung der Klägerin betreffend den Umfang der nach wie vor bestehenden Forderung und das Unterlassen der deshalb gebotenen Aufklärung der Beklagten führten im Streitfall jedenfalls zu einem Obsiegen der Klägerin im Rahmen der Interessenabwägung.

II.

1. Die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit von Juni 1997 bis Dezember 1998 sind, wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, verfallen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Beklagte den RTV entgegen § 8 TVG nicht in ihrem Betrieb oder gar am Arbeitsplatz der Klägerin ausgelegt haben sollte. Danach ist der Arbeitgeber zwar verpflichtet, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Dabei handelt es sich jedoch weder um eine Wirksamkeitsvoraussetzung (allgemeine Auffassung, vgl. Oetker in: Wiedemann, TVG, 6. Aufl., § 8 Rdnr. 15 m.w.N.) noch um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (allgemeine Auffassung, vgl. Oetker, a.a.O. § 8 Rdnr. 16 m.w.N.). Die Berufung auf die Ausschlussfrist verstößt deshalb auch bei einem Verstoß des Arbeitsgebers gegen § 8 TVG nicht gegen Treu und Glauben (allgemeine Auffassung, vgl. Oetker, a.a.O., § 8 Rdnr. 19). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für das Arbeitsverhältnis auf ausdrückliche Nachfrage des Arbeitnehmers verschweigt (BAG, Urteil vom 05.11.1963 - 5 AZR 136/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch unstreitig nicht vor.

Abgesehen davon war der Klägerin die Existenz und die Anwendbarkeit des RTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ausweislich der Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.01.1997 und vom 09.06.1997 vor dem und im Rechtsstreit betreffend die Wirksamkeit der Befristung per 31.05.1997 positiv bekannt, sodass ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen § 8 TVG ohnehin nicht kausal für die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch die Klägerin geworden wäre.

2. Demgegenüber stehen der Klägerin die Vergütungsansprüche von Januar bis April 1999 zu. Die Beklagte hat den richtigen Erwägungen des Arbeitsgerichts nur den - unzutreffenden - Einwand der vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 07.10.1998 entgegen gesetzt.

III.

1. Die in zweiter Instanz erfolgte Klageerweiterung um die Vergütungsansprüche für Mai bis September 1999 ist unbeschadet der Frage der Sachdienlichkeit bereits deshalb gemäß § 263 ZPO zulässig, weil die Beklagte darin eingewilligt hat (allgemeine Auffassung, vgl. Zöller-Greger ZPO, 21. Aufl., § 263 Rdnrn. 11b ff.; § 537 Rdnr. 5).

2. Die erweiterte Klage ist jedoch unbegründet.

a) Die mit am 22.09.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangener Klageerweiterung verlangten (restlichen) Ansprüche für Mai und Juni 1999 sind auf Grund Nichteinhaltens der zweiten Stufe der Ausschlussfrist gemäß § 23 Abs. 2 RTV verfallen.

aa) Die Ansprüche wurden am 15.06. und 15.07.1999 fällig (vgl. Pos. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 19.11.1996 und § 8 Nr. 2 RTV), weshalb sie im Hinblick auf die anhängige Kündigungsschutzklage und den insoweit gestellten Klageabweisungsantrag der Beklagten mit diesen Tagen als schriftlich geltend gemacht und zugleich als abgelehnt galten (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen unter II 1 auf S. 13 f. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie BAG, Urteil vom 13.09.1984 - 6 AZR 379/81 - AP Nr. 86 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Damit schloß sich die zweite Stufe der Ausschlussfrist an, die am 15.08. und 15.09.1999 abgelaufen war, bevor die Klageerweiterung bei Gericht einging.

bb) Das die Klägerin die Vergütung für Mai 1999 erstinstanzlich mit am 17.05.1999 eingegangenem und am 25.05.1999 zugestellten Schriftsatz, also unter Wahrung der Ausschlussfristen des § 23 RTV eingeklagt hatte, ist unbehelflich, nachdem sie die Klage im erstinstanzlichen Kammertermin am 26.05.1999 wieder zurückgenommen hat. Denn eine erneute, wie hier, nach Ablauf der Ausschlussfrist erhobene Klage führt nicht dazu, dass die Verfallfrist als durch die Erstklage eingehalten gilt, weil § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht anzuwenden ist (BAG, Urteil vom 11.07.1990 - 5 AZR 609/89 - AP Nr. 141 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; Wank in: Wiedemann, TVG, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 856).

b) Auch der Vergütungsanspruch für Juli 1999 ist verfallen. Dessen Fälligkeit, Fristbeginn und zugleich -ende betreffend die erste Stufe der Ausschlussfrist fiel auf den 15.08.1999, womit die zweite Stufe am 15.10.1999 abgelaufen war, bevor die Klageerweiterung am 15.11.1999 bei Gericht einging.

c) Für August und September 1999 steht der Klägerin keine Vergütung mehr zu, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien spätestens mit Wirkung ab 31.07.1999 aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, der Klägerin unter dem 29.07.1999 sowohl mit einfacher Post als auch mit Einschreiben gegen Rückschein fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt zu haben. Letzteres ging der Klägerin zwar ausweislich des von der Beklagten im Termin zur Berufungsverhandlung vorgelegten Kuverts nicht zu, weil es der Klägerin am 30.07.1999, dem Tag des Zustellversuchs, nicht ausgehändigt werden konnte und die Klägerin es innerhalb der Lagerfrist beim für sie zuständigen Postamt nicht abgeholt hat, weshalb es an die Beklagte zurückgesandt wurde. Der Zugang der Kündigung vom 29.07.1999 wurde jedoch durch das einfache Schreiben der Beklagten vom selben Tage bewirkt, nachdem die Klägerin einen solchen nicht bestritten hat.

Als Zugangstag ist vom 30.07.1999 - dem Tag der Vorlage des Einschreibebriefs - auszugehen, weil beide Schreiben mit gleicher Post versandt wurden.

Da die Klägerin gegen die Kündigung vom 29.07.1999 nicht innerhalb von 3 Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage erhoben hat, gilt diese gemäß §§ 13, Abs. 1 Satz 2, 5, 7 KSchG von Anfang an als wirksam, weshalb nach diesem Zeitpunkt Vergütungsansprüche nicht mehr entstehen konnten.

IV.

Nach alledem waren die Berufungen beider Parteien mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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