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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: 20 Sa 76/05
Rechtsgebiete: BGB, StGB, SGB IV, TV ATZ, BV, HGB, GmbHG, TVG, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 266 Abs. 1
StGB § 266a
SGB IV § 7d
SGB IV § 7d Abs. 1
SGB IV § 7d Abs. 3
TV ATZ § 16
BV § 11
HGB § 161
GmbHG § 13 Abs. 2
TVG § 1 Abs. 1
BetrVG § 88
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 20 Sa 76/05

verkündet am 10.05.2006

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 20. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Augenschein, den ehrenamtlichen Richter Braun und den ehrenamtlichen Richter Siehler auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.02.2005 - 1 Ca 7652/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten aus einem Altersteilzeitverhältnis.

Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma B. P. mbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Firma E.A. S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma S.). Bei letzterer trat der Kläger am 01.01.1993 als Arbeitnehmer ein.

Am 01.04.2001 schlossen "Geschäftsleitung und ... Betriebsrat der Firma E. A. S. GmbH & Co. KG zur Einführung von Altersteilzeit ... auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Altersteilzeit (TV ATZ vom 16. Dezember 1997 und des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke (TV BB) vom 05. April 2000" eine "freiwillige Betriebsvereinbarung" (im Folgenden: BV [Bl. 9 - 11 der erstinstanzlichen Akte]) ab, deren Position III 11 wie folgt lautet:

"11. Insolvenzsicherung

Der Arbeitgeber weist entsprechend § 16 TV ATZ Maßnahmen zur Insolvenzsicherung nach".

Der darin in Bezug genommene, zum 01.01.1998 in Kraft getretene TV ATZ enthält in § 16 folgende Regelung:

"Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.

Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine Betriebsvereinbarung besteht gegenüber den Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach. Die Art der Sicherung kann betrieblich festgelegt werden."

Am 07.01.2002 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem seinerzeitigen Prokuristen M. der Firma S. über Altersteilzeit statt, bevor der Kläger mit Schreiben vom 29.03.2002 (Bl. 51 der erstinstanzlichen Akte) Umwandlung seines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitsphase vom 01.07.2002 bis 30.06.2005 und einer Freistellungsphase vom 01.07.2005 bis 30.06.2008 mit anschließendem Ausscheiden beantragte. Am 13.05.2002 stellte er per E-Mail (Bl. 52 der erstinstanzlichen Akte) ergänzende Fragen an den bei der Firma S. hierfür zuständigen Sachbearbeiter H.. In der Abrechnung August 2002 wurde ihm ein "Vorschuss" in Abzug gebracht, den der Kläger mit E-Mail vom 05.09.2002 (Bl. 53 der erstinstanzlichen Akte) reklamierte und mit E-Mail des Sachbearbeiters H. vom selben Tage, (Bl. 53 der erstinstanzlichen Akte) wie folgt erläutert bekam:

"die fa. s. hat ihnen keinen vorschuss gewährt.

sie sind seit 1.7.02 in altersteilzeit.

unserem programmierer, der für die software 'lohn' zuständig ist (herr h., m.) verspricht seit märz 2001 !!!, dass er ein programm-modul 'altersteilzeit' in die lohnabrechnung einbaut. da es ihm bis heute nicht gelungen ist, bin ich gezwungen, manuell zu errechnen, wie sich die bezüge der 'altersteilzeitler' darstellen. auf grund dieser berechnung gebe ich die monatliche gehaltsminderung manuell in die abrechnung ein (wird seit märz 2001 so gehandhabt).

da ich bei ihnen im juli nicht gemerkt habe, dass bei ihnen die atz-arbeitsphase begonnen hat, habe ich nun in der august-abrechnung diesen 'vorschuss' zwei mal abgezogen. das heisst, dass ich - bis das atz-modul läuft - ihre bezüge um monatlich 245,55 euro kürzen werde."

Am 23.09.2002 verunfallte der Kläger mit anschließender Arbeitsunfähigkeit bis 01.02.2003. Am 18.12.2002 unterzeichnete er den von der Firma S. konzipierten und vom Beklagten unter der - ebenfalls mittels EDV erstellten - Zeile "W., den 23.04.2001" unterschriebenen "Vertrag zur individuellen Umsetzung der Altersteilzeit in geblockter Arbeitszeit" (im Folgenden: "ATZ-Vertrag" (Bl. 5 - 7 der erstinstanzlichen Akte) mit dem handschriftlichen Zusatz "Unterschrift gilt in Verbindung mit meinem Schreiben (Hausmitteilung) vom 18.12.2002" (letztere befindet sich als Kopie in Bl. 76 der erstinstanzlichen Akte).

Das Wertguthaben des Klägers wurde nicht insolvenzgesichert.

Mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 01.08.2003 - 7 (2) IN 141/03 - (Bl. 7 der erstinstanzlichen Akte) wurde über das Vermögen der Firma S. das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt P. zum Insolvenzverwalter eingesetzt. Letzterer kündigte dem Kläger noch am selben Tage schriftlich zum 30.11.2003 und stellte diesen sofort von der Arbeit frei (Bl. 8 der erstinstanzlichen Akte).

Mit seiner am 09.03.2004 beim Arbeitsgericht L. eingegangenen und von dort an das Arbeitsgericht S. verwiesenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte ihm wegen fehlender Insolvenzsicherung persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Der Kläger hat vorgetragen, der von ihm unterzeichnete ATZ-Vertrag sei ihm erst während seines Krankenhausaufenthalts vorgelegt und deshalb von ihm auch rechtzeitig angenommen worden. Zudem sei der ATZ-Vertrag von Anfang an vollzogen worden. Der Kläger habe mehrfach auf eine Insolvenzsicherung gedrängt. Für das Unterlassen hafte der Beklagte persönlich aus positiver Forderungsverletzung sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 BV sowie § 7 d SGB IV. Da noch nicht feststehe, in welcher Höhe seine Ansprüche gegen die Firma S. aus der Insolvenzmasse befriedigt würden, könne er gegen den Beklagten nur mit dem allgemeinen Feststellungsantrag vorgehen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte ihm den Schaden aus der fehlenden Insolvenzsicherung seines ATZ-Vertrages mit der Firma S. vom 23.04.2001/18.12.2002 zu ersetzen habe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, ein wirksamer ATZ-Vertrag sei gar nicht zustande gekommen. Der Kläger habe das ihm bereits am 23.04.2001 ausgehändigte Angebot der Firma S. mündlich gegenüber dem Prokuristen M. mit der Begründung abgelehnt, bis zu seiner Verrentung in Vollzeit weiterarbeiten zu wollen. Im Übrigen hätten weder der Kläger noch der Betriebsrat auf den Abschluss einer Insolvenzsicherung hingewirkt oder nachgefragt. Dem Beklagten sei weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er u.a. Angelegenheiten der Altersteilzeit vollständig an die Personalabteilung delegiert gehabt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsniederschriften Bezug genommen.

Durch das dem Kläger am 01.06.2005 zugestellte Urteil vom 23.02.2005, auf das zur näheren Sachdarstellung ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Kläger und der Firma S. ein wirksamer ATZ-Vertrag zustande gekommen sei, da ein Schadensersatzanspruch des Klägers auch dann nicht bestehe, wenn man einen wirksamen ATZ-Vertrag zu seinen Gunsten unterstelle. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheitere mangels eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses, ein deliktischer Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB mangels eines vom Beklagten verletzten Schutzgesetzes. Durch die BV sei eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten nicht begründet worden. § 7 d SGB IV sei kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Hiergegen richtet sich die am 01.07.2005 eingegangene und am 01.08.2005 begründete Berufung des Klägers. Der Kläger meint, der Beklagte habe nach außen den Eindruck erweckt, für die Insolvenzsicherung zu sorgen. Diese persönliche Gewährübernahme begründe dessen Haftung gemäß § 311 Abs. 1 und 2 BGB, zumindest jedenfalls analog. Mit der Unterschrift unter die BV habe der Beklagte sich auch persönlich verpflichtet, so dass ein Schadensersatzanspruch auch über § 823 Abs. 2 BGB begründet sei. § 7 d SGB IV sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Aus dieser letztgenannten Norm ergebe sich auch i.V.m. § 266 StGB ein Schadensersatzanspruch, da der Beklagte die ihm obliegende spezifische Vermögensbetreuungspflicht, Wertguthaben der Altersteilzeitarbeitnehmer gegen mögliche Insolvenz abzusichern, verletzt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.02.2005 - 1 Ca 7652/04 - abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte ihm den Schaden aus der fehlenden Insolvenzsicherung seines ATZ-Vertrages mit der Firma S. vom 23.04.2001/18.12.2002 zu ersetzen habe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und ist der Auffassung, eine Haftung aus § 311 BGB bzw. c.i.c. scheide schon deshalb aus, weil er persönlich kein Vertrauen in Anspruch genommen habe, das das normale Verhandlungsvertrauen überstiegen habe, geschweige denn eine Garantiezusage erteilt hätte. Auch eine Schutzgesetzverletzung liege nicht vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Berufungsverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat wegen der unterbliebenen Insolvenzsicherung keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten.

A.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

1. Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftige Schadensersatzansprüche beziehen, liegt das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bestehen (BAG, Urteil vom 19.08.2004 - 8 AZR 349/03 - AP Nr. 4 zu § 104 SGB VII).

2. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma S. noch nicht abgeschlossen ist, besteht wie in jedem Insolvenzverfahren eine Ungewissheit, ob Masse- und Insolvenzforderungen erfüllt werden können. Dies reicht für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO aus.

B.

Die Klage gegen den Beklagten ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Firma S. ein wirksamer ATZ-Vertrag zustande gekommen ist. Denn selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, fehlte es an einer Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten.

I.

Eine vertragliche Haftung des Beklagten scheidet aus, weil sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht ergibt, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber erklärt oder zumindest den Anschein erweckt hat, er werde persönlich - in Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung - für Verbindlichkeiten der Firma S. aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis einstehen.

1. Vertragliche Schadensersatzansprüche i.e.S. kann der Kläger gegen den Beklagten nicht geltend machen, da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma S. bestand.

2. Der Beklagte kann auch nicht als Dritter gemäß § 311 Abs. 3 BGB in Anspruch genommen werden. Danach kommt eine Haftung insbesondere in Betracht, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Bereits nach der früheren Rechtsprechung konnte ein Vertreter vertraglich dann haften, wenn dieser ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hatte oder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlung oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Allerdings begründet das allgemeine Interesse eines Geschäftsführers am Erfolg seines Unternehmens noch nicht die Eigenhaftung (BGH, Urteil vom 27.03.1995 - II ZR 136/94 - NJW 1995, 1544; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 311 BGB Rnr. 65). Für ein dass allgemeine Interesse des Beklagten am Erfolg der Firma S. übersteigendes in Anspruch genommenes Verhandlungsvertrauen fehlt im Streitfall jeder Anhaltspunkt.

II.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.

Die unterbliebene Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz durch die Firma S., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Firma B. P. mbH und deren Geschäftsführer der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit dem Kläger war, kann keine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Diese Norm dient nur dem Schutz bestimmter Rechte oder Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte. Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit erwirbt, ist kein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB (BAG, Urteil vom 16.08.2005 - 9 AZR 470/04 - DB 2006, 677).

"Sonstige Rechte" sind im Hinblick auf die Nennung hinter "Eigentum" nur diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentumsrecht besitzen und die ebenso wie Leben, Gesundheit und Freiheit von Jedermann zu beachten sind, also nur die sog. absoluten oder ausschließlichen Rechte. Ein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist ( BAG, Urteil vom 04.06.1998 - 8 AZR 786/96 -BAGE 89, 80). Gerade daran fehlt es bei einem Wertguthaben. Dieses begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber, ihm während der Freistellungsphase das während der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt auszuzahlen (BAG, Urteil vom 16.08.2005 - 9 AZR 470/04 - a.a.O.).

III.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass dieser gegen kein Schutzgesetz i.S.d. Norm verstoßen hat.

1. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die ein bestimmtes Gebot oder Verbot ausspricht. Rechtsnormen, die nur allgemeine Grundsätze aufstellen, scheiden als Schutzgesetz aus. Die Gebots- oder Verbotsnorm muss nach Zweck und Inhalt jedenfalls auch dem Individualschutz dienen. Die Gewährung von Individualschutz muss wenigstens eines der vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen sein (BAG, Urteil vom 25.04.2001 - 5 AZR 368/99 - AP Nr. 80 zu § 2 BeschFG 1985). Entscheidend ist, ob nach dem Regelungszusammenhang die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden begründen sollte. Diese Begrenzung ist erforderlich, um auszuschließen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine allgemeine Haftung für Vermögensschäden unterlaufen wird (BAG, Urteil vom 06.11.2002 - 5 AZR 487/01 - NZA 2003, 400).

2. Danach liegt eine Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nicht vor.

a) Einen Betrug (§ 263 BGB), der i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB eine Schadensersatzpflicht begründen würde (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2002 - VI ZR 398/00 - NJW 2002, 1643; BAG, Urteil vom 16.08.2005 - 9 AZR 470/04 - a.a.O.) hat der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht begangen.

Die Erfüllung des Betrugstatbestandes würde voraussetzen, dass der Beklagte beim Kläger durch die Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten hätte, der diesen zum Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages veranlasst hätte. Dass der Beklagte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Firma S. bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ATZ-Vertrags die Absicht hatte, dem Kläger keine Insolvenzsicherung des von ihm während seiner Arbeitsphase erworbenen Wertguthabens zu verschaffen, hat der Kläger weder behauptet noch ist dies ersichtlich.

Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er nur im Vertrauen auf eine Insolvenzsicherung seines Wertguthabens sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufrechterhalten habe und er dies bei Kenntnis der unterbliebenen Sicherung beendet oder sonstige rechtliche Schritte eingeleitet hätte und dass ihm dann der jetzt eingetretene Schaden nicht entstanden wäre.

Damit scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Täuschung durch Unterlassung aus, weil nur auf der Grundlage des klägerischen Vortrages zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht wegen Betruges gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10, BAG, Urteil vom 16.08.12005 - 9 AZR 470/04 - a.a.O.).

Ob für den Beklagten eine Aufklärungspflicht bestanden hätte, den Kläger auf die unterbliebene Insolvenzsicherung seines Wertguthabens hinzuweisen, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

b) Der Beklagte haftet nicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB.

Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB und damit einer privatrechtlichen Haftung wegen unerlaubter Handlung wäre, dass die in Betracht kommende zweite Alternative des § 266 Abs. 1 StGB , der sog. Treubruchstatbestand, vorliegt. Dieser knüpft an die tatsächliche Einwirkungsmacht des Täters an, wenn dieser ein besonderes, schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegt. Die vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht muss auf einer besonders qualifizierten Pflichtenstellung zu dem fremden Vermögen beruhen, die über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ebenso wie über eine allein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit deutlich hinausgeht. Die Vermögensbetreuungspflicht muss sich als Hauptpflicht, d.h. als das Vertragsverhältnis zumindest mitbestimmende - und nicht nur beiläufige - Pflicht darstellen. Eine Treuepflicht ergibt sich in aller Regel nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt (BAG, Urteil vom 16.08.2005 - 9 AZR 470/04 -a.a.O. m.w.N.). Dementsprechend ist anerkannt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Lohnzahlung und sonstiger Leistungen im Austauschverhältnis hat (BAG, Urteil vom 16.08.2005 - 9 AZR 470/04 - a.a.O. m.w.N.). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber zusätzlich § 266a in das StGB eingefügt, der dem Schutzinteresse des Arbeitnehmers an der treuhänderischen Verwaltung von Teilen seines Arbeitseinkommens dient. Dabei sind aber nicht sämtliche Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Auszahlung und Verwaltung verdienter Arbeitsvergütung in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen worden (BAG, Urteil vom 16.08.2005 - 9 AZR 470/04 - a.a.O. m.w.N.).

c) Der Beklagte haftet als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der persönlich dafür, dass die Firma S. gegen die zur Absicherung des geschaffenen Arbeitgeberpflichten aus § 7d SGB IV verstoßen hat.

Firma S. nicht Insolvenzrisikos

Das BAG hat zur Frage des Schutzgesetzcharakters des § 7 d SGB IV im Urteil vom 16.08.2005 (- 9 AZR 470/04 - a.a.O. unter II 3 c, Rnrn. 36 - 40) bislang folgende Überlegungen angestellt:

"36 § 7d Abs. 1 SGB IV verpflichtet die Vertragsparteien des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dazu, im Rahmen ihrer Vereinbarungen Vorkehrungen zu treffen, die der Erfüllung des Wertguthabens des Arbeitnehmers einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Damit zielt diese Norm auf die Absicherung von Wertguthaben im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und hat damit den Zweck, den einzelnen Arbeitnehmer vor dem Verlust seines Wertguthabens wegen Insolvenz seines Arbeitgebers zu schützen.

37 Als Schutzgesetze kommen allerdings nur solche gesetzlichen Gebote oder Verbote in Betracht, durch die das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind (BGH 27. November 1963 - V ZR 201/61 - BGHZ 40, 306 ) . Eine Rechtsnorm kann nur dann ein Schutzgesetz sein, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Nur so kann die Entscheidung des Gesetzgebers verwirklicht werden, dass es grundsätzlich keine allgemeine Haftung für Vermögensschäden geben soll (vgl. BGH 8. Juni 1976 - VI ZR 50/75 - BGHZ 66, 388 ; BAG 6. November 2002 - 5 AZR 487/01 - AP GG Art. 3 Nr. 300). Dafür reicht es aus, dass die Gewährung von Individualschutz wenigstens eines der vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen ( BAG 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - BAGE 97, 350 )

38 Gegen die Annahme eines Schutzgesetzes spricht hier, dass der Geschützte durch das Gesetz selbst verpflichtet wird, an der Gewährleistung seines Schutzes mitzuwirken. Die Pflicht zur Absicherung der Wertguthaben wird durch § 7d Abs. 1 SGB IV beiden Vertragsparteien auferlegt. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm und dem erklärten Willen des Gesetzgebers. So heißt es in der Begründung der Bundesregierung zu § 7a Abs. 1 SGB IV (BT-Drucks. 13/9818 S. 11) in der Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688), der dem ab 1. Januar 1999 gültigen § 7d Abs. 1 SGB IV entspricht:

"In der derzeitigen Anlaufphase ist es zunächst eine Aufgabe der Vertragsparteien, entsprechend diesen Erfordernissen sachgerechte Modelle zur Sicherung der Wertguthaben zu entwickeln. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung stand der durch den Gesetzgeber ausgeformte Insolvenzschutz nicht am Anfang, sondern am Ende einer jahrzehntelangen Entwicklung."

39 Erfüllt eine Vertragspartei die ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung, mit dem Vertragspartner eine Vereinbarung zur Erreichung eines bestimmten Zieles zu treffen, nicht, so kann dies nicht zu deliktischen, sondern allenfalls zu schuldrechtlichen Ansprüchen des anderen Vertragspartners führen. Ein anderes Ergebnis widerspräche der klaren Trennung zwischen Delikt- und Vertragshaftung des BGB (so die überwiegende Meinung im Schrifttum: Rolfs NZS 2004, 561 , 566 f.; Hollich Die Absicherung von Arbeitszeitguthaben für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers S. 118, 119; Hanau ZIP 2002, 2028 , 2032; aA Zwanziger RdA 2005, 226, 240, der allerdings ein Mitverschulden des Arbeitnehmers annimmt, wenn keine Sicherung zustande kommt)

40 Auch aus der Pflicht nach § 7d Abs. 3 SGB IV , die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben gegen Insolvenz zu sichern sind, ergibt sich nicht zweifelsfrei die für ein Schutzgesetz erforderliche Klarheit. Diese Bestimmung hebt nämlich nicht die Verpflichtung der Vertragsparteien auf, sich über eine solche Insolvenzsicherung zu verständigen. Sie verlangt lediglich, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über den Vollzug der konkret vereinbarten Sicherungsvorkehrungen unterrichtet bzw. die Beschäftigten über von ihm einseitig vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen informiert, wenn solche nicht konkret vereinbart worden waren. Erst der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung ab 1. Juli 2004 in das Altersteilzeitgesetz eingefügte § 8a geht darüber hinaus und begründet unmittelbar eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Absicherung des Wertguthabens gegen seine Zahlungsunfähigkeit."

bb) Unter Randnummer 41 (a.a.O.) hat das BAG diese Stellungnahme zwar als nicht abschließend bezeichnet. Dies dürfte wohl nur daran gelegen haben, dass im dortigen Fall ein etwaiger Schadensersatzanspruch auch an einer fehlenden haftungsbegründenden Kausalität der vorgeworfenen Pflichtverletzung gescheitert wäre. Die erkennende Kammer schließt sich für den Streitfall den überzeugenden Ausführungen des BAG gegen den Charakter des § 7d SGB IV in der vom 01.01.2001 bis 31.07.2003 geltenden Fassung als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB an. Für dieses Verständnis spricht auch die Erwägung der Zehnten Kammer des LAG Baden-Württemberg vom 07.09.2005 - 10 Sa 29/05 -, wonach aus dem Fehlen von Sanktionen für den Fall eines Verstoßes in der Regel folgt, dass der Schutz vor Schädigung und die Begründung einer deliktischen Haftung nicht das vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgte Anliegen war.

d) Eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 TV ATZ oder § 11 BV scheidet ebenfalls aus.

aa) § 16 des im ATZ-Vertrag in Bezug genommenen TV ATZ verpflichtet den Arbeitgeber nach Beratungen mit dem Betriebsrat sicherzustellen, dass "im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind". Dagegen hat die Firma S. als ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers verstoßen.

Durch den TV ATZ wird der Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens des Klägers verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist die Firma S. nicht nachgekommen. Für etwaige Schäden, die dem Kläger aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, haftet die Firma S. gemäß § 161 HGB - ihre Kommanditisten begrenzt auf den Betrag deren Vermögenseinlagen, ihre Komplementär-GmbH als juristische Person des Privatrechts mit deren Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).

Dabei handelt es sich um eine vertragliche, nicht um eine deliktische Haftung. Eine weitergehende persönliche Haftung der Gesellschafter oder des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Wege der sogenannten Durchgriffshaftung scheidet grundsätzlich aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 03.09.1998 - 8 AZR 189/97 - BAGE 89, 349). Etwas anderes gilt nur, wenn dieses Ergebnis im Einzelfalle mit Treu und Glauben nicht im Einklang steht, also Rechtsmissbrauch vorliegt (BAG, Urteil vom 03.09.1998 - 8 AZR 189/97 - a.a.O. m.w.N.).

Besondere Umstände, die es als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, wenn lediglich die Firma S. als Kommanditgesellschaft und deren Komplementär-GmbH als juristische Person für die durch die unterbliebene Insolvenzsicherung des Wertguthabens des Klägers entstehenden Schäden haftet und nicht auch der Beklagte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Firma S., sind vom Kläger weder dargelegt noch offensichtlich.

bb) § 16 TV ATZ verpflichtet den Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer in Altersteilzeit. Diese Verpflichtung richtet sich unmittelbar nur an die Firma S. als Arbeitgeberin des Klägers. Verstößt diese gegen das Gebot, so haftet sie nach § 161 HGB und ihre Komplementär-GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen für dadurch entstehende Schäden, nicht jedoch der Beklagte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Firma S.. Dieses durch das HGB und das GmbHG geregelte Haftungssystem kann nicht durch tarifvertragliche Regelungen ausgeweitet werden. Die Vereinbarung einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Verstöße einer KG und deren Komplementär-GmbH gegen Tarifnormen überschritte die den Tarifvertragsparteien durch § 1 Abs. 1 TVG eingeräumte Regelungskompetenz. So würde ein Vertrag zu Lasten Dritter geschaffen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der jeweilige Organvertreter der persönlichen Haftungsübernahme zustimmt. Dies war hier nicht der Fall (vgl. BAG, Urteil vom 16.08.2005 - 9 AZR 470/04 - a.a.O.).

Die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG könnte nur durch den Gesetzgeber erweitert werden. Eine solche Erweiterung hat er bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für Verstöße gegen Straftatbestände in § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenso getroffen wie bezüglich der Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Für den Fall der Insolvenz einer GmbH fehlt es an einer solchen gesetzlichen Haftungserweiterung.

cc) § 11 BV verpflichtete zwar die Firma S., durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind. Der Verstoß gegen diese Norm führt aber nicht zu einer deliktischen Handlungshaftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Firma S., des Beklagten. Ebenso wenig wie das gesellschaftsrechtliche Haftungssystem für eine Kommanditgesellschaft und für juristische Personen durch Tarifverträge erweitert werden kann, ist dies durch Betriebsvereinbarung möglich. Das BetrVG, insbesondere § 88 BetrVG, gewährt den Betriebspartnern insoweit keine Regelungsbefugnis (BAG, Urteil vom 16.08.2005 - 9 AZR 470/04 - a.a.O.).

C.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs.1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

D.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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