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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: 21 Sa 39/99
Rechtsgebiete: BAusbV, BBiG, EStG, SGB IV, BGB, SchulG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BAusbV § 2
BAusbV § 2.3
BAusbV § 2.4
BAusbV § 2.5
BAusbV § 2.6
BAusbV § 3.2
BAusbV § 4
BAusbV § 4.3
BBiG § 1 Abs. 2
BBiG § 5
BBiG § 5 Abs. 1 Nr. 3
BBiG § 6 Abs. 1 Nr. 1
BBiG § 6 Abs. 1 Nr. 3
BBiG § 6 Abs. 1 Nr. 4
BBiG § 7
BBiG § 10 (2)
BBiG § 12 Abs. 1 Nr. 2 a
BBiG § 22 Abs. 2
EStG § 8 Abs. 2
SGB IV § 17
BGB § 670
BGB § 812 Abs. 1
SchulG § 78 Abs. 1
SchulG § 78 Abs. 1 Satz 2
SchulG § 78 Abs. 2
SchulG § 79 Abs. 1
SchulG § 79 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
21 Sa 39/99

verkündet am 17. Februar 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 21. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Leicht, den ehrenamtlichen Richter Stolz und den ehrenamtlichen Richter Dr. jur. von Rosenberg auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 3 Ca 368/98 - abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

2. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiter über einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von Internatskosten, die er im Zusammenhang mit dem Besuch einer auswärtigen (staatlichen) Berufsschule dem Beklagten erstattet hatte.

Zwischen den Parteien bestand vom 09.09.1996 bis 16.07.1998 ein Berufsausbildungsverhältnis. Der Beklagte bildete den am 13.04.1979 geborenen, ledigen Kläger in seinem Handwerksbetrieb in Saulgau, wo neben dem Kläger zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt wurden, zum Fliesenleger aus. Die näheren Vertragsbedingungen ergeben sich aus dem Berufsausbildungsvertrag (im folgenden kurz BAusbV) vom 26.06.1996 (Anlage K 1, ArbG-Akte Blatt 4 nebst Blatt 68). Darin ist unter "C" als Berufsschule im ersten Ausbildungsjahr die "Gewerbliche Schule S." und für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr die "Kerschensteinerschule R." genannt.

Unter "D" heißt es dann: "Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte - überbetrieblicher Lehrgang (Ort), wenn Pflichtbesuch durch die Vollversammlung der HK beschlossen ist. - im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr: Do."

In § 2 (Pflichten des Ausbilders) im kleingedruckten Teil des Vertragstextes verpflichtet sich der Ausbildende unter anderem in Ziffer 6 (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte - überbetriebliche Ausbildung), den Lehrling zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe "D") anzuhalten und freizustellen. § 4 (Vergütung und sonstige Leistung) enthält unter Ziffer 3 folgende Regelung:

"3. Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (überbetriebliche Ausbildung):

Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 2 Nr. 6 soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Lehrling anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 10 (2) BBiG darf 75 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen."

Entsprechend der Vereinbarung zu "C" des BAusbV besuchte der Kläger 1996, 1997 und 1998 den Blockunterricht an der Kerschensteinerschule in R.. Er war aufgrund einer auch von ihm und seiner Mutter mitunterzeichneten Anmeldung seitens des Beklagten (vergleiche LAG-Akte Blatt 37, Anlage 3) während dieser Zeit im Haus des Kolpingwerkes R. e. V. untergebracht. Zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung erhielt der Kläger aufgrund eigenen Antrages (vergleiche LAG-Akte Blatt 37, Anlage 2) einen Zuschuß vom Oberschulamt. Den Differenzbetrag - insgesamt DM 3 928,20 - stellte das Kolpingwerk R. e. V. zunächst dem Beklagten in Rechnung (vergleiche ArbG-Akte Blatt 20 bis 23), dieser nahm wiederum den Kläger in Anspruch.

Am 16.07.1998 legte der Kläger die Gesellenprüfung erfolgreich ab. Im Anschluß daran war er bis 30.09.1998 als Junggeselle für den Beklagten tätig. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung und dem Verlangen des Klägers nach höherer Vergütung sprach der Beklagte eine fristlose mündliche, später eine schriftliche ordentliche Kündigung zum 31.10.1998 aus. Der Kläger reichte daraufhin am 16.09.1998 Kündigungsfeststellungsklage beim Arbeitsgericht Ulm ein, welche er mit Schriftsätzen vom 06.10.1998 und 17.11.1998 unter anderem um verschiedene Zahlungsanträge erweiterte. Mit Teilvergleich vom 28.10.1998 kamen die Parteien überein, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit Ablauf des 30.09.1998 beendet worden sei.

Zuletzt hat der Kläger lediglich noch die Erstattung der von ihm bereits bezahlten Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch der Kerschensteinerschule in R. geltend gemacht. Er hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 29.06.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 450/97 - und vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 994/94 = AP Nr. 6 zu § 5 BBiG) die Auffassung vertreten, daß der Beklagte diese Kosten als Kosten der Ausbildung tragen müsse.

Der Kläger hat dementsprechend erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von DM 3 928,20 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Er hat unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BB 1973, 566) und des Arbeitsgerichts Regensburg (vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 6 Ca 2921/88 S) sowie des Bundessozialgerichts (vom 19.06.1980 - Aktenzeichen 7 Ar 41/79) argumentiert, mit der Teilnahme am Berufsschulunterricht habe der Kläger seine (öffentlich-rechtliche) Schulpflicht erfüllt. Die dadurch entstandenen Kosten seien nicht durch die Berufsausbildung bedingt. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen hätten sich allesamt auf praktische Berufsausbildungsmaßnahmen bezogen. Solche hätten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses mit dem Klägen in Donaueschingen stattgefunden, nicht aber in R. Im übrigen seien die geltend gemachten Aufwendungen überhöht, da sich der Kläger anrechnen lassen müsse, was er für seinen Lebensunterhalt erspart habe. Dies sei unter Zugrundelegung der für 1998 geltenden Sachbezugswerte nach § 8 Absatz 2 EStG und nach § 17 SGB IV DM 11,83 pro Tag, insgesamt DM 1 041,04 gewesen.

Das Arbeitsgericht hat durch das am 26.03.1999 verkündete und am 31.03.1999 zugestellte Urteil den Beklagten zur Zahlung von DM 2 887,16 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 17.10.1998 verurteilt, die Klage aber im übrigen unter Hinweis auf BAG AP Nr. 6 zu § 5 BBiG und das Urteil vom 29.06.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 450/97 - abgewiesen und dabei ausgeführt, der Ausbilder habe dem Auszubildenden Kosten, die durch eine auswärtige Ausbildung entstünden, unter entsprechender Anwendung von Auftragsrecht gemäß § 670 BGB zu erstatten. Zu diesen erstattungspflichtigen Kosten gehörten auch Ausgaben, die sich als notwendige Folge der Ausbildung im Sinne einer Auftragsausführung ergäben. Dies habe das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg verkannt.

Die Teilnahme des Klägers am Berufsschulunterricht sei im übrigen nicht durch die staatliche Schulpflicht, sondern durch den Berufsausbildungsvertrag veranlaßt gewesen, weil die Berufsschulpflicht in Baden-Württemberg gemäß § 78 Absatz 1 Satz 2 SchulG mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollende, entfalle. Für den Kläger habe die Berufsschulpflicht am 31.12.1997 geendet. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe keine Veranlassung, zwischen einer Teilnahme am Berufsschulunterricht vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu differenzieren. Die staatliche Schulpflicht hätte der Kläger nämlich auch in S. erfüllen können, wie die Regelung unter "C" des BAusbV zeige, wonach er im ersten Lehrjahr die dortige gewerbliche Schule habe besuchen müssen.

Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.01.1973 - 5 AZR 467/72 - sei durch die spätere Rechtsprechung des 5. Senates überholt und habe zudem einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Erstattung von Fahrtkosten beurteilt. Lediglich der Einwand des Beklagten, der Kläger müsse sich die Ersparnis ansonsten zu Hause anfallender Verpflegungskosten anrechnen lassen, sei berechtigt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 30.04.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, welche er mit Telefaxschriftsatz vom 31.05.1999 innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausgeführt hat (LAG-Akte Blatt 9 bis 14).

Er rügt im wesentlichen, daß die Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts schon deshalb fehlerhaft sei, weil die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Übernahme der Kosten außerbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen auf den hier zu beurteilenden Lebenssachverhalt nicht übertragbar sei. Deshalb habe das Arbeitsgericht nicht zwischen Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 4 Nr. 3 und § 2 Nr. 6 BAusbV differenziert, sondern diese jenem in der Annahme gleichgesetzt, daß der Kläger mit Ablauf des 31.12.1997 nicht mehr berufsschulpflichtig gewesen sei, dabei aber verkannt, daß nach § 78 Absatz 2 des baden-württembergischen Schulgesetzes die Berufsschulpflicht für Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach § 78 Absatz 1 ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, erst mit Abschluß der Ausbildung endet. Dies sei vorliegend am 16.07.1998 geschehen. Die Teilnahme am Berufsschulunterricht sei deshalb während der gesamten Ausbildungszeit durch die staatliche Schulpflicht und nicht, wie das Arbeitsgericht angenommen habe, durch den Berufsbildungsvertrag veranlaßt gewesen und habe daher nicht die Ausführung eines im Berufsbildungsvertrag niedergelegten Auftrages im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betroffen.

Unter Berufung auf die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Regensburg vom 15.03.1998 - Aktenzeichen 6 Ca 2921/88 S - und des Landesarbeitsgerichts München vom 17.01.1990 - Aktenzeichen 8 Sa 277/89 - weist der Beklagte ferner darauf hin, daß nach der Terminologie des Berufsbildungsgesetzes der (staatliche) Berufsschulunterricht nicht unter den Begriff der Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte falle. Hinsichtlich der Inhaltsbestimmung der von den Parteien im Berufsausbildungsvertrag verwendeten Begriffe dürften keine anderen Auslegungsregeln gelten, zumal die Vertragsparteien nicht vorgesehen hätten, daß der Ausbilder die durch den Besuch des Berufsschul-Blockunterrichtes entstehenden Kosten tragen solle. Zu einer anderen Sicht der Dinge würden auch nicht die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.1988 und vom 21.09.1995 zwingen, da es dort um eine Ausbildungsmaßnahme in einer privaten Berufsschule eines Ausbildungswerkes einerseits und um Erstattungsansprüche wegen einer praktischen Berufsausbildung andererseits, nicht aber um den Besuch einer staatlichen Berufsschule gegangen sei.

Der Kläger habe schließlich seine Schulpflicht nicht in S. erfüllen können, da der Berufsschulunterricht des zweiten bis vierten Ausbildungsjahres ausschließlich in R. durchgeführt werde. In S. habe der Kläger die Berufsfachschule vor der Berufsausbildung besucht, was ihm auf seine Ausbildungszeit im Betrieb angerechnet worden sei.

Der Beklagte beantragt in zweiter Instanz sinngemäß:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 3 Ca 368/98 - wird abgeändert und die Klage (insgesamt) abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er macht sich zuvörderst die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils zu eigen. Außerdem führt er unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien ergäben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber nur die betriebliche Berufsausbildung als solche kostenlos habe gewährleisten wollen. Gerade hinsichtlich der Vergütung und der Freistellung des Auszubildenden unterscheide das Gesetz nicht zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen. Dies sehe wohl auch der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 29.06.1988 so, in welcher ausgeführt sei, daß nach der Absicht des Gesetzgebers die finanziellen Belastungen für den Auszubildenden möglichst gering zu halten seien. Für diese Zielsetzung könne nicht zwischen schulischer und praktischer Ausbildung unterschieden werden, zumal auch die Teilnahme an privatem Berufsschulunterricht den jeweiligen Schulgesetzen der Länder unterstehe. Vorliegend habe der Beklagte zudem den Besuch des Blockunterrichtes an der Kerschensteinerschule in R. verlangt, obwohl der Berufsschulunterricht ohne weiteres auch in S. an der Gewerblichen Schule hätte absolviert werden können. Deshalb sei der Besuch dieser Schule nicht durch die gesetzliche Berufsschulpflicht, sondern speziell durch den Berufsausbildungsvertrag zwischen den Parteien veranlaßt. Dies ergebe sich auch daraus, daß ihn der Beklagte zum Blockunterricht und zur Unterbringung im Kolpinghaus R. e. V. angemeldet habe, weshalb auch sämtliche Rechnungen an ihn gerichtet worden seien. Bei den Internatskosten handle es sich deshalb um Kosten des Ausbildungsbetriebes, die der Beklagte nicht auf ihn habe überwälzen dürfen. Daran ändere auch die Mitunterzeichnung des Anmeldeformulares zum Besuch des Berufsschulunterrichtes und des Reservierungsauftrages für den Internatsplatz im Kolpinghaus R. durch ihn und seine Mutter nichts.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen.

Über die streitige Behauptung des Klägers, er habe seiner Berufsschulpflicht auch an der gewerblichen Schule in S. genügen können, wurde aufgrund Beweisbeschlusses vom 28.10.1999 (LAG-Akte Blatt 43) Beweis erhoben durch die Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage seitens des Schuldirektors der Gewerblichen Schule S., Dieter Schulz. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des gerichtlichen Anschreibens vom 29.10.1999 und die schriftliche Stellungnahme des Zeugen vom 16.11.1999 (LAG-Akte Blatt 47 bis 51) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Absatz 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß ausgeführt worden (§§ 66 Absatz 1 Satz 1, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518 Absatz 1 und 2, 519 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 ZPO). Im übrigen sind Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung nicht veranlaßt.

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

Zwar ist die Klage zulässig, sie ist jedoch nicht begründet; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm dem Beklagten erstatteten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Berufungsschul-Blockunterricht in der Kerschensteinerschule in R..

Ein solcher Anspruch des Klägers könnte sich allenfalls aus § 812 Absatz 1 BGB ergeben, nachdem der Kläger nicht die Erstattung eigener Aufwendungen, sondern die Rückzahlung von an den Beklagten geleisteten Erstattungsbeträgen (für dessen Aufwendungen) in der Annahme geltend macht, daß er zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen sei. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung sind jedoch nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt, da der Beklagte weder aufgrund Gesetzes noch aufgrund des eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisses verpflichtet war, die mit dem Besuch des Berufsschul-Blockunterrichtes an der Kerschensteinerschule in R. entstandenen, zwischen den Parteien im übrigen unstreitigen Internatskosten zu tragen, und deshalb durch die Erstattung der von ihm für den Kläger an das Kolpingwerk R. e. V. überwiesenen Gelder nicht rechtsgrundlos bereichert ist; denn der Beklagte hatte seinerseits ein Geschäft des Klägers besorgt und damit Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts war der Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung des Klägers im Zusammenhang mit dessen Teilnahme am Berufsschul-Blockunterricht an der Kerschensteinerschule in R. zu tragen. Eine solche Verpflichtung folgt weder aus § 6 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, §§ 7, 12 Absatz 1 Nr. 2a BBiG und dem darin zum Ausdruck gebrachten Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung noch aus den Bestimmungen des Berufsausbildungsvertrages der Parteien.

1. Nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 BBiG hat der Ausbildende dafür zu sorgen, daß dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Das Ziel der Berufsausbildung bestimmt sich nach § 1 Absatz 2 BBiG. Danach hat die Berufsausbildung eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Die für das Erreichen des Ausbildungszieles aufzuwendenden erforderlichen Kosten hat der Ausbildende zu tragen. Dies folgt aus dem Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung, das in §§ 5 Absatz 1 Nr. 3, 6 Absatz 1 Nr. 3, 7, 12 Absatz 1 Nr. 2a BBiG Ausdruck gefunden hat. Danach sollen dem Auszubildenden und seinem Erziehungsberechtigten keine Kosten angelastet werden, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen. Finanzielle Belastungen des Auszubildenden und dessen Eltern sollen im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses vermieden bzw. so gering wie möglich gehalten werden. Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen.

Zu den Ausbildungskosten gehören insbesondere die betrieblichen Sach- und Personalkosten. Der Ausbildende hat aber auch die Aufwendungen für solche Ausbildungsmaßnahmen und -veranstaltungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu tragen, die in den Ausbildungsgang einbezogen sind. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Auszubildende zur Teilnahme gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder wenn der Ausbildende diese Maßnahmen im Einverständnis mit dem Auszubildenden in seine Ausbildungspflicht einbezieht. Der Ausbildende hat daher auch diejenigen Kosten zu tragen, die für die im Rahmen der Berufausbildung notwendigen außerbetrieblichen Lehrgänge entstehen (vergleiche hierzu BAG, Urteil vom 29.06.1988 - 5 AZR 450/87 (nicht amtlich veröffentlicht); Urteil vom 21.09.1995 - 5 AZR 994/94 = AP Nr. 6 zu § 5 BBiG mit weiteren Nachweisen).

Der Besuch der Berufsschule und die Vermittlung der Inhalte des Berufsschulunterrichtes sind indes - im Rahmen des dualen Systemes der Berufsausbildung - nicht Gegenstand der dem Ausbildenden aufgrund des Berufsausbildungsvertrages obliegenden Ausbildungsverpflichtung. Die schulische und die praktische Berufsausbildung sind auseinanderzuhalten; es handelt sich hierbei um zwei selbständige Regelungsbereiche, die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen folgen (so wird beispielsweise auch gesondert geprüft, vergleiche § 35 BBiG). Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsausbildung oder -ausübung vor allem fachtheoretische Kenntnisse zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. Sie ist hierbei gleichberechtigter Partner und führt über eine Grundbildung und eine darauf aufbauende Fachbildung gemeinsam mit Berufsausbildung oder -ausübung zu berufsqualifzierenden oder -befähigenden Abschlüssen (vergleiche § 10 Absatz 1 des baden-württembergischen Schulgesetzes, im folgenden kurz SchG). Das Schulgesetz regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Ausbildenden und Auszubildenden nicht; diese richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und betreffen die praktisch-betriebliche Berufsausbildung. Soweit im Berufsbildungsgesetz (§§ 6 Absatz 1 Nr. 4, 7) der Berufsschulunterricht erwähnt ist, enthält das Gesetz lediglich deklaratorische bzw. Hilfsregelungen zur Berufsschulausbildung. Eine Regelung über die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Berufsschulunterrichtes, insbesondere außerhalb des Ortes der betrieblichen Ausbildung, entstehen, enthält das Berufsbildungsgesetz nicht. Schon dies legt nahe, daß der Ausbildende im Regelfall die mit dem Besuch des Berufsschulunterrichtes zusammenhängenden Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht zu tragen hat.

2. Nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 BBiG hat der Ausbildende dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlußprüfungen erforderlich sind. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Pflicht des Beklagten zur Übernahme der im Zusammenhang mit dem Berufsschulunterricht des Klägers verursachten Internatskosten; denn Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind keine Ausbildungsmittel im Sinne der genannten Vorschrift (ebenso BAG DB 1973, 556; Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 15.03.1999 - 6 Ca 2921/88 S).

3. Auch aus den §§ 6 Absatz 1 Nr. 4, 7, 12 Absatz 1 Nr. 2a BBiG folgt keine Kostentragungspflicht des Beklagten; denn in diesen Bestimmungen ist allein die Verpflichtung des Ausbildenden, den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, ihn von der praktischen Tätigkeit im Betrieb freizustellen und die vereinbarte Ausbildungsvergütung zu gewähren, geregelt. Hätte mit dieser Freistellung zugleich die Verpflichtung des Ausbildenden verbunden sein sollen, daß dieser die Kosten für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung, insbesondere bei Teilnahme an Berufsschulveranstaltungen außerhalb des Ortes der betrieblichen Ausbildung, mit- übernehmen müßte, hätte es einer weiteren ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft (so auch BAG DB 1973, 566).

4. Eine Kostentragungspflicht des Beklagten folgt auch nicht daraus, daß er die Teilnahme des Klägers am Berufsschul-Blockunterricht an der Kerscheinsteinerschule in R. veranlaßt hätte, obwohl dieser seiner Berufsschulpflicht in hinreichendem Maße durch den Besuch der näher gelegenen gewerblichen Berufsschule in S. hätte erfüllen können. Zwar ist unter Buchstabe "C" des Berufsausbildungsvertrages als Berufsschule in zweiten bis vierten Ausbildungsjahr die Kerschensteinerschule in R. aufgeführt. Diese vertragliche Bestimmung hat indes eindeutig Hinweischarakter. Anzeichen dafür, daß die Vertragsparteien damit eine originäre ausbildungsbedingte Verpflichtung des Klägers zum Besuch gerade dieser Schule hätten begründen wollen, enthält der übrige Vertragstext nicht. Vielmehr ist in Buchstabe "D" nur klargestellt, wo der Kläger die ihn treffende vertragliche Nebenpflicht aus § 2.3 BAusbV erfüllen sollte; denn die Berufsschulpflicht ist gesetzlich begründet, auch die Organisation des Berufsschulwesens obliegt den staatlichen Schulbehörden. Beides unterliegt nicht der vertraglichen Disposition privater Rechtsträger.

Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts war nicht etwa die Schulpflicht des Klägers mit Ablauf des 31.12.1997 entfallen mit der Folge, daß seine Teilnahme am Berufsschulunterricht nicht mehr in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht hätte erfolgen können. Zwar endet die Berufsschulpflicht gemäß § 78 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz grundsätzlich mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet. Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen oder eine Stufenausbildung fortsetzen, sind jedoch gemäß § 78 Absatz 2 Schulgesetz bis zum Abschluß der Ausbildung berufsschulpflichtig. Die Berufsschulpflicht wird gemäß § 79 Absatz 1 Schulgesetz durch den Besuch derjenigen Berufsschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann jedoch aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufes oder einzelne Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule oder einer Berufsfachklasse zuweisen. Letzteres hat das Oberschulamt Tübingen durch Erlaß Nr. U IV J 4.6/31 vom 06.04.1970 und vom 06.11.1970 sowie UB 2023-121 (UL) vom 15.08.1972 und dem Schulentwicklungsplan II getan: Sie hat für Fliesenleger und verwandte Berufe eine regionale Fachklasse mit Standort R. für die Fachstufe I und Fachstufe II an der Kerscheinsteinerschule in R. gebildet. Der Kläger war demzufolge bis zu seiner Gesellenprüfung berufsschulpflichtig und darüber hinaus verpflichtet, die an der Kerschensteinerschule in R. eingerichteten Fachklassen zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Schulpflicht zu besuchen, nachdem er unstreitig eine grundsätzlich nach § 79 Absatz 2 Schulgesetz mögliche Genehmigung zum Besuch einer anderen als der zuständigen Berufsschule nicht eingeholt hatte. Wie die durchgeführte Beweisaufnahme (LAG-Akte Blatt 49 bis 51) zudem ergeben hat, war es dem Kläger auch nicht möglich, seiner Berufsschulpflicht durch Besuch der gewerblichen Schule in S. zu genügen. Dies hat die schriftliche Zeugenbefragung des dortigen Studiendirektors Dieter Schulz eindeutig ergeben und war zuletzt auch nicht mehr von den Parteien in Zweifel gezogen worden.

5. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Internatskosten kann ferner nicht aus dem Inhalt der Anmeldung/Reservierung des Internatsplatzes im Hause des Kolpingwerkes R. e. V. während des Besuches des Berufsschul-Blockunterrichtes an der Kerschensteinerschule mit Datum 15.04.1997 (LAG-Akte Blatt 37, Anlage 3) abgeleitet werden. Daraus ergibt sich nämlich nur, daß der Beklagte die Anmeldung für den Kläger tätigte und sich gegenüber dem Kolpinghaus R. e. V. verpflichtete, den vom Blockschüler, dem Kläger, zu zahlenden Internatskostenanteil unter Berücksichtigung eines ihm gewährten Landeszuschusses zunächst vorab zu überweisen, nicht aber, daß sich der Beklagte dem Kläger gegenüber im Innenverhältnis verpflichten wollte, die mit dem Besuch des auswärtigen Berufsschulunterrichtes in R. verbundenen Internatskosten zu übernehmen, was sich schon daraus erschließen läßt, daß sowohl der Kläger als auch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin das Anmeldeschreiben/den Reservierungsauftrag mit unterzeichneten.

6. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Internatskosten folgt schließlich nicht aus den Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossen Berufsausbildungsvertrages.

Zwar heißt es dort unter § 4.3, daß der Ausbildende die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 2 Nr. 6, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, tragen solle; nach § 2.6 wiederum verpflichtet sich der Ausbildende, den Lehrling zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte - überbetriebliche Ausbildung laut "D" - anzuhalten und freizustellen. Der Berufsschulunterricht stellt jedoch nach Auffassung der erkennenden Kammer keine Ausbildungsmaßnahme außerhalb des Ausbildungsbetriebes im Sinne des § 4.3 des Berufsausbildungsvertrages dar. Der Begriff "Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte" wird im Berufsbildungsgesetz mehrfach verwandt. Schon aus § 7 BBiG, in dem die Verpflichtung des Ausbildenden zur Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte geregelt ist, ergibt sich, daß die Teilnahme am Berufsschulunterricht keine Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte ist, denn sonst wäre sie nicht eigens erwähnt. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sind Maßnahmen, die in einer Ausbildungsordnung (§ 27 BBiG) oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (§ 4 Absatz 1 Nr. 3 BBiG) geregelt werden können und die die berufliche Ausbildung vervollständigen oder die Geeignetheit der Ausbildungsstelle im Sinne des § 22 Absatz 2 BBiG herstellen sollen. Dazu zählt nicht die Teilnahme an einem auswärtigen Blockunterricht der Berufsschule, der gesetzlich geregelt ist und daher nicht in einer Ausbildungsordnung geregelt werden kann und auch nicht vertraglich vereinbart werden muß. Der Berufsschulunterricht kann auch nicht die Geeignetheit der Ausbildungsstätte im Sinne des § 22 Absatz 2 BBiG herstellen. Verwenden Vertragspartner in einem Vertrag einen Begriff, der in dem Gesetz, das ihre Beziehungen weitgehend regelt, einen bestimmten Inhalt hat, so muß davon ausgegangen werden, daß sie diesen Begriff im Sinne des Gesetzes verwenden wollten, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt (so auch Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 17.01.1990 - Aktenzeichen 8 Sa 277/89 - mit weiteren Nachweisen).

Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr spricht der Verweis in § 4.3 BAusbV auf § 2.6 BAusbV gerade dafür, daß die Vertragsparteien die Terminologie des Berufsbildungsgesetzes übernehmen wollten; denn in der zuletzt genannten Bestimmung wird einerseits auf Buchstabe "D" verwiesen, wo als Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ausschließlich übertarifliche Lehrgänge definiert sind, deren Pflichtbesuch durch die Vollversammlung der Handwerkskammer beschlossen worden ist, und es wird andererseits in § 2.5 bzw. § 2.6 sowie § 3.2 BAusbV sehr wohl zwischen Besuch der Berufsschule bzw. Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte differenziert, nicht aber in § 4.3 BAusbV, was die Schlußfolgerung nahelegt, daß die Teilnahme am Berufsschulunterricht nicht als eine Maßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte (überbetriebliche Ausbildung) gelten sollte.

Eine Kostentragungspflicht des Beklagten ergibt sich letztendlich auch nicht aus § 3.2 des BAusbV, wonach der Auszubildende gehalten ist, am (staatlichen) Berufsschulunterricht teilzunehmen, und der Ausbildende, den Auszubildenden gemäß § 2.4 BAusbV dazu anzuhalten und dafür freizustellen. Primär erfüllt dieser Vertragspassus (deklaratorische) Hinweisfunktionen, um den Auszubildenden zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Schulpflicht anzuhalten und einen erfolgreichen Abschluß der praktischen Berufsausbildung durch gute Prüfungsergebnisse im schulischen Bereich zu fördern. Insoweit kann auch auf die Ausführungen oben unter 3. Bezug genommen werden.

7. Eine andere Wertung des Prozeßstoffes ist nach Auffassung der erkennenden Kammer auch nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.1988 - 5 AZR 450/97 - und vom 21.09.1995 - 5 AZR 994/94 (= AP Nr. 5 zu § 5 BBiG) geboten. Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung, daß der Ausbildende aufgrund des von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Prinzipes der Kostenfreiheit der Berufsausbildung gehalten sei, sämtliche zum Erreichen des Ausbildungszieles (im weitesten Sinne) erforderlichen Kosten zu tragen, also auch die aufgrund der Teilnahme am Berufsschul-Blockunterricht an einer auswärtigen Berufsschule verursachten Kosten, vermag die Kammer weder den Leitsätzen der zitierten Entscheidungen noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen; denn diese Fälle betrafen ebenso wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.1984 - 5 AZR 386/83 = AP Nr. 5 zu § 5 BBiG wesentlich andere Lebenssachverhalte, nämlich die Kostentragungspflicht von Auszubildenden bezüglich Aufwendungen aufgrund außerbetrieblicher Lehrgänge und Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der (praktischen, betrieblichen) Berufsausbildung in Vollzug eines Berufsausbildungsvertrages, nicht aber die Kostentragungspflicht für Aufwendungen aufgrund der Teilnahme am staatlich vorgeschriebenen Berufsschulunterricht an auswärtigen Schulen in Erfüllung der gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Schulpflicht. Hätte das Bundesarbeitsgericht tatsächlich die zuletzt genannten Aufwendungen dem Ausbildenden unter Hintansetzung der Besonderheiten des dualen Ausbildungssystemes in Deutschland aufbürden wollen, hätte es dies sehr viel klarer zum Ausdruck gebracht.

Nach allem ist ein Verpflichtungsgrund für den Beklagten, die mit der Teilnahme des Klägers am Berufsschul-Blockunterricht an der Kerschensteinerschule in R. verbundenen Kosten zu tragen, nicht gegeben, so daß er zu Recht vom Kläger die von ihm verauslagten Internatskosten fordern konnte und die Zahlungen des Klägers insoweit nicht rechtsgrundlos erfolgt waren. Dem Kläger steht somit der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu. Die Klage ist unbegründet.

Das angefochtene arbeitsgerichtliche Urteil war deshalb abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Danach hat diejenige Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreites zu tragen, die letztendlich unterlegen ist. Dies ist vorliegend der Kläger.

2. Die Kammer mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei und hat daher die Revision zugelassen (§ 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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