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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.08.2001
Aktenzeichen: 3 Sa 23/01
Rechtsgebiete: BAT, DÜG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 22 Abs. 1 Satz 2
BAT § 24
BAT § 24 Abs. 3 UA 2
BAT § 26
BAT § 26a
BAT § 27 Abschn. A Abs. 1
BAT § 27 Abschn. A Abs. 2
BAT § 27 Abschn. A Abs. 2 UA 3
BAT § 27 Abs. 2
DÜG § 1
BGB § 611
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 23/01

verkündet am 15. August 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Höfle, den ehrenamtlichen Richter Bopst und den ehrenamtlichen Richter Störk auf die mündliche Verhandlung vom 15.08.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 21.03.2001 - 5 Ca 518/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Mit der am 27.11.2000 eingereichten Klage vertritt der Kläger die Ansicht, die mit seiner Höhergruppierung einhergehende Verminderung des Bruttoverdienstes müsse durch Gewährung der nächsthöheren Stufe der Grundvergütung ausgeglichen werden.

Der Kläger, geboren am 27.12.1949, ein Diplom-Ingenieur, ist seit 01.05.1988 bei der beklagten Stadt, Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband, angestellt. Die Geltung des BAT (VKA) ist einzelvertraglich vereinbart (VA-Bl. 46/47). Zuletzt war der Kläger als Sachgebietsleiter im Stadtplanungsamt beschäftigt. Er war in VergGr. II (Fallgr. 1) des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15.06.1972 eingruppiert und erhielt Grundvergütung nach Stufe 11.

Außerdem bezog er - unter anderem -

a) die monatliche Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote I a.a.O.,

b) die Allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 1, 2 lit. c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17.05.1982 (VKA), sowie

c) die Technikerzulage nach § 3 Abs. 1 des vorgenannten Tarifvertrages.

Mit Wirkung zum 01.08.2000 wurde ihm auf seine Bewerbung hin die Aufgabe des Leiters der Abteilung Verkehrsplanung bei dem vorgenannten Amt übertragen und er nach VergGr. Ib der Anlage 1a (VKA) zum BAT höhergruppiert. Die beklagte Stadt ermittelte den Garantiebetrag nach § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT, rechnete diesen der bisherigen Grundvergütung hinzu und gelangte so zur Stufe 9 als "Mindestvergütung" aus VergGr. Ib (vgl. im einzelnen VA-Bl. 15) [ab dem 01.12.2000 erhält der Kläger Grundvergütung nach Stufe 10; zum 01.12.2002 wird sie nach Stufe 11 bemessen werden].

Da die Vergütungsgruppenzulage und die Technikerzulage in VergGr. Ib nicht gewährt werden, und die sogenannte Allgemeine Zulage in dieser Vergütungsgruppe (lediglich) 78,75 DM beträgt, ergab sich zum 01.08.2000 aus der Sicht des Klägers folgende Gegenüberstellung:

VergGr. II, Stufe 11 VergGr. Ib, Stufe 9 = 6.472,93 DM = 6.901,01 DM VergGr.-Zulage 323,51 DM 0,00 DM Allgemeine Zulage 209,56 DM 78,57 DM Techniker-Zulage 45,00 DM 0,00 DM 7.051,00 DM 6.979,58 DM

Differenz: = 71,42 DM.

Das hat der Kläger nicht für rechtens gehalten und gemeint, er habe ab 01.08.2000 Anspruch auf Grundvergütung nach Stufe 10 und ab 01.12.2000 nach Stufe 11 aus VergGr. Ib.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger restliche Vergütung für den Zeitraum 01.08.2000 bis einschließlich 31.01.2001 in Höhe von DM 1.307,02 brutto nebst Zinsen p. a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG hieraus seit 01.02.2001 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung gemäß Vergütungsgruppe Ib BAT (VKA), Lebensalterstufe 11, ab 01.02.2001 zu zahlen.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, für das Klagbegehren fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine tarifrechtliche Grundlage sei für den erhobenen Anspruch nicht vorhanden. Gleichfalls könne von einer im Sinne des Klagbegehrens schließbaren Tariflücke nicht ausgegangen werden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter. Er stellt erneut seine Ansicht zur Überprüfung, die tarifliche Regelung sei, gegebenenfalls im Wege lückenfüllender Ergänzung, im Sinne seines Klagbegehrens zu verstehen.

Der Kläger beantragt,

Das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen, Az. 5 Ca 518/00 vom 21.03.01 wird abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger restliche Vergütung für den Zeitraum 01.08.00 bis einschließlich 31.01.01 in Höhe von DM 1.307,02 brutto nebst Zinsen per annum in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 DÜG hieraus seit 01.02.01 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung gem. Vergütungsgruppe Ib BAT (VKA), Lebensaltersstufe 11, ab 01.02.01 zu zahlen.

Die beklagte Stadt beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt mit ergänzenden Erwägungen auch die vom Arbeitsgericht gegebene Begründung.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Der erhobene Anspruch besteht nicht, deshalb hat das Arbeitsgericht die Klage mit Recht abgewiesen.

(1) Zahlungsklage:

I.

Wie bereits das Arbeitsgericht erörtert hat, bestehen keine Sachentscheidungshindernisse, zumal der Entscheidungsausspruch ohne weiteres ("schlicht") auf Verurteilung zur Zahlung des Hauptforderungsbetrages zu lauten hätte.

II.

Die Klage ist nicht begründet, denn für den erhobenen Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage.

Als solche kommt allein in Betracht § 611 BGB in Verbindung mit §§ 22, 26, [26a], 27 Abschn. A Abs. 1, Abs. 2 BAT (VKA) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag und den Anlagen hierzu.

1. Der Angestellte erhält nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Die sich - hier nach VergGr. Ib bestimmende - Vergütung umschließt zwei Bestandteile, nämlich die Grundvergütung und den Ortszuschlag (§ 26 Abs. 1 BAT). Eine (einheitliche) "Gesamtvergütung" steht lediglich den Angestellten zu, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 26 Abs. 2 BAT).

Die Höhe der Grundvergütung bemisst sich (innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe) nach (Lebensalters-)Stufen; sie steigt auf diesem Weg von der "Anfangsgrundvergütung (1. Stufe)" bis zur "Endgrundvergütung (letzte Stufe)" (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT).

2. Wie sich die Grundvergütung bemisst, wenn der Angestellte - wie hier - in die nächsthöhere Vergütungsgruppe höhergruppiert wird, haben die Tarifvertragsparteien in § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT geregelt. Danach ist der Angestellte stets in eine Stufe der nunmehr maßgebenden Vergütungsgruppe - wie im Schrifttum formuliert ist - "einzuweisen". Es verbleibt mithin nicht bei der bisherigen Stufe, sie wird - bildhaft formuliert - nicht übertragen oder fortgeschrieben, sondern neu bestimmt. Eine (rechtliche) Beziehung zur bisherigen Höhe der Grundvergütung besteht allein im Rahmen des "Garantiebetrages". Dem Angestellten wird, aber auch nur, gewährleistet, dass seine Grundvergütung um den Unterschiedsbetrag zwischen der Anfangsgrundvergütung der bisherigen und der nunmehrigen Vergütungsgruppe höher ist. Das bedeutet: Als neue Stufe ist diejenige festzulegen, "deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist."

So ist die beklagte Stadt, und zwar auch rechnerisch richtig, verfahren. Mehr kann der Kläger nicht beanspruchen.

3. Bereits sein Ausgangspunkt ist tarifwidrig, denn auf die von ihm bisher bezogenen Zulagen kommt für die - im Sinne seiner Argumentationslinie - Bemessung der Grundvergütung nichts an. Nach dem Vorgesagten lässt der das Verfahren zur Ermittlung der neuen Stufe beschreibende Wortlaut der Vorschrift kein anderes Verständnis zu. Hinzu tritt das ausdrücklich erklärte materielle Regelungsziel: dem Angestellten wird, aber auch nur, gewährleistet, seine Grundvergütung erhöhe sich um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsgrundvergütung der bisherigen und der jetzigen Vergütungsgruppe. Das entspricht auch der (umfassenderen) Regelungssystematik. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden - hier von Bedeutung - "streng" zwischen der Vergütung des Angestellten (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 26 BAT) und "Zulagen" (vgl. nur § 33 BAT). Die zahlreichen Zulagen (siehe etwa die Aufzählung bei Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT § 33 Erl. 8 S. 168, 168.1 - Stand: Mai 99/Oktober 98) haben je eigenständige Regelungszwecke; dementsprechend sind die jeweils besonderen (Anspruchs-)Voraussetzungen zu erfüllen. Die Zulagen werden gegebenenfalls "zu" der "Vergütung (§ 26)" (vgl. auch die plastische Formulierung in § 33 Abs. 1 Einleitungssatz BAT) gezahlt. Sie haben für die Höhe der - hier - Grundvergütung keine Bedeutung; in Sonderheit haben sie bei der Bestimmung der Stufe im vorliegenden Fall der Höhergruppierung außer Betracht zu bleiben. Die Tarifvertragsparteien sind deshalb gezwungen, einen solchen Einfluss im Einzelfall normativ zu bestimmen. Die beklagte Stadt hat dazu bereits in der Klagerwiderung auf die - folgerichtig als Fiktion gestaltete - singulare Regelung in Satz 3 der Fußnote I bei VergGr. II, Angestellte in technischen Berufen, hingewiesen. Auch § 24 Abs. 3 UA 2 BAT kann als Beispiel dienen.

Die vom Kläger eingenommene Betrachtungsweise widerstreitet nach dem Vorgesagten schon im Ansatz durchgreifend der tariflichen Regelungsstruktur; ein (rechnerischer) Vergleich auf den Monat bezogener (Gesamt-)Brutto-Ansprüche ist in diesem Sinne unstatthaft. Daran zeigt sich überdies, der vom Kläger in Anspruch genommene Tatbestand einer tariflichen Regelungslücke besteht nicht.

4. Dieses Auslegungsergebnis wird durch § 27 Abschn. A Abs. 2 UA 3 BAT, welche Vorschrift durch den 18. Änderungstarifvertrag vom 03.12.1967 mit Wirkung zum 01.01.1968 eingefügt wurde, bestätigt. Diese Ausnahmeregelung betrifft die persönliche Zulage nach § 24 BAT. In diesen Fällen nimmt der Mitarbeiter - verkürzt dargestellt - eine Tätigkeit wahr, die einer höheren (als der bisherigen) Vergütungsgruppe zugeordnet ist. Die (höhere) Vergütung aus dieser Vergütungsgruppe erhält er allein deshalb nicht, weil ihm diese Tätigkeit lediglich vorübergehend (§§ 22 Abs. 2 UA 1, 24 Abs. 1, 2 BAT) übertragen ist. Zur Vermeidung einer dadurch entstehenden Gegenleistungs-Vergütungs-Lücke (vgl. § 612 Abs. 1, 2 BGB) haben die Tarifvertragsparteien die an die persönliche Leistungspflicht geknüpfte Zulage geschaffen. Sie soll das Fehlen der höheren - hier von Interesse - Grundvergütung "ausgleichen". Die Bestimmung des § 27 Abschn. A Abs. 2 UA 3 BAT belässt es für den Regelfall der Gewährung einer persönlichen Zulage bei der vorerörterten Grundregel. Im Übrigen trägt sie dem Sonderfall Rechnung, dass der Angestellte während des Zeitraums, für den er Anspruch auf die Zulage hatte, ein ungerades Lebensjahr vollendete und dies zu einer höheren Grundvergütung führte (Clemens/Scheuring/Steinigen/Wiese, BAT Bd. 2 § 27 Abschn. A Erl. 9 S. 20, 20a - Stand: März 1996/März 1995; siehe ähnlich Crisolli/Tiedtke, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, Bd. I § 27 S. 1920, 11921 - Stand: Januar 1980). Das stellte eine die Regelungssystematik wahrende Bestimmung dar. Sie führt - bildlich gesprochen - die Veränderung des Bemessungsfaktors "Stufe" für die Grundvergütung auf diese Weise auf die Grundregel zurück. Diese Bestimmung zeigt überdies, das den Tarifvertragsparteien der Sachbereich "Grundvergütung/Zulagen" auch in diesem Zusammenhang, wie ohnedies unbedenklich anzunehmen ist, geläufig war. Zu seinen Gunsten wird umstandslos unterstellt, die - unter anderem - erforderliche wesensmäßige Entsprechung in Bezug auf die Zulage nach § 2 Anlage 3 (§ 25) BAT sei gegeben, weil dem Angestellten in diesen Fällen die höherwertige Tätigkeit übertragen ist. In Bezug auf die Streitsache fehlt es an jeder, auch im Sinne einer Extension, auslegungsmethodisch-relevanten (Rechts-)Ähnlichkeit.

(2) Feststellungsklage:

I.

Über sie war zu entscheiden. Es war zwar zu erwägen, werde die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, der mit ihr verfolgte Anspruch bestehe nicht, bedürfe der Kläger keiner Ausführung dahin, (jedenfalls) deshalb sei auch die Feststellungsklage unbegründet. Das konnte das Verständnis nahe legen, bei der Feststellungsklage handle es sich um einen sogenannten uneigentlichen Hilfsantrag, der allein im Falle - wenigstens - teilweisen Erfolgs der Zahlungsklage zur Entscheidung stehe. Andererseits ist das Arbeitsgericht von einer sogenannten objektiven Klagenhäufung ausgegangen, denn es hat (auch) die Feststellungsklage abgewiesen, wie sich - unter anderem - aus der Erörterung ihrer Zulässigkeit (Entscheidungsgründe zu I. 1 b) ergibt, und der Kläger hat das nicht beanstandet. Dem ist zu entnehmen, mit diesem Verständnis sei der erklärte wirkliche Wille der Partei zutreffend erfasst.

II.

Die Feststellungsklage ist zulässig, auch darin ist dem Arbeitsgericht zu folgen.

1. Statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach § 256 Abs. 1 ZPO - hier von Bedeutung - allein das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu zählen zwar aus einem (Gesamt-)Rechtsverhältnis fließende einzelne Rechte und Pflichten, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines solchen Rechtsverhältnisses (BGH, ständige Rechtsprechung, etwa vom 19.04.2000 - XII ZR 332/97), wozu auch eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch rechnet (vgl. BGH vom 03.11.1995 - V ZR 182/94). Vorliegend ist der Klagantrag jedoch zu verstehen als auf die Klärung des Inhalts eines Anspruchs gerichtet. Dieser bestimme sich ab dem ... nach Stufe 11 ... .

2. Die weiteren Voraussetzungen sind gleichfalls erfüllt, zumal der Gläubiger nach der Rechtsprechung des BGH die Wahl zwischen der Feststellungs- und der Klage auf künftige Leistung (nach § 259 ZPO) hat.

III.

Die Feststellungsklage ist unbegründet. Das ergibt sich aus den Ausführungen zu oben (1) II..

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil das Urteil auf der Auslegung eines Tarifvertrags beruht.

Ende der Entscheidung

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