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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: 3 Sa 36/00
Rechtsgebiete: HRG, ArbGG, BGB, ZPO, BeschFG, KSchG


Vorschriften:

HRG § 53 Abs. 1 Satz 1
HRG § 57 b Abs. 1 Nr. 4
HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 4
HRG § 57 b Abs. 5 Satz 1
HRG § 57 c Abs. 1
HRG § 57 c Abs. 2
HRG § 57 c Abs. 2 Satz 2
HRG § 57 c Abs. 3 a. F.
ArbGG § 64 Abs. 2 a
ArbGG § 64 Abs. 5
ArbGG § 72 a
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 611
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
BeschFG § 1 Abs. 5
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 36/00

verkündet am 13. Dezember 2000

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -3.Kammer- durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Höfle, den ehrenamtlichen Richter Berner und den ehrenamtlichen Richter Fischer auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2000 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 19.09.2000 - 1 Ca 156/00 - wird unter Abweisung der im zweiten Rechtszug geänderten Klage auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen der am 28.03.2000 eingereichten Klage (noch) darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis zufolge Ablaufs vereinbarter Frist beendet ist.

Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, ist - seit Spätsommer 1997 promovierter - Diplom-Biologe. Er war ab 24.01.1990 mit einer (rechtlichen und tatsächlichen) Unterbrechung vom 01.04.1993 bis 31.12.1993 auf Grund befristeter Verträge unterschiedlicher Laufzeiten und verschiedenen Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit bei dem beklagten Bundesland angestellt und an der Universität T. tätig. In allen Vertragsurkunden ist als Befristungsgrund § 57b Abs. 1 Nr. 4 HRG angeführt (vgl. Vorakten-Bl. 13/27; 28/34). Als (übergeordnete) Aufgabe ist jeweils die Mitarbeit an dem entsprechenden Drittmittel-Krebs-Forschungsprojekt des Herrn Dr. P., seinem sogenannten "Doktorvater", bezeichnet.

Es handelte sich in der Zeit ab 01.07.1995 zunächst um Mittel der Deutsche Krebshilfe e.V. (vgl. im einzelnen ABl. 71/76), sodann - als Folge einer Umwidmung (vgl. ABl. 77/80), um solche der DFG für das Projekt "DFG Pa 361/5 ..." (folgen die Unternummern).

Als Dr. P. etwa im Frühsommer 1997 bei der Personalabteilung des Klinikums, die als Auftragsverwaltung für die Universität tätig ist, um die "Verlängerung" des Beschäftigungsverhältnisses bis 31.01.1999 einkam, wurde dies vom Abschluss einer Vereinbarung folgenden Inhalts abhängig gemacht:

"wird folgender Nachtrag zu den Arbeitsverträgen vom 12.02.1991, 17.03.1995, 12.07.1995, 16.02.1996 und 02.12.1996 geschlossen:

Die Parteien sind sich einig, daß die durch die Arbeitsverträge vom 12.02.1991, 17.03.1995, 12.07.1995, 16.02.1996 und 02.12.1996 übertragenen Dienstaufgaben vom 01.01.1991 bis 31.05.1997 geeignet waren, entsprechend § 57c Abs. 3 Hochschulrahmengesetz die Anfertigung einer Dissertation zu fördern. Die Verträge werden deshalb nicht auf die Höchstdauer des § 57c Absatz1 Hochschulrahmengesetz angerechnet."

Der entsprechende Entwurf der Vereinbarung wurde unter dem 19.08.1997 unterzeichnet.

Letztmalig schlossen die Parteien unter dem 30.07.1999 einen Arbeitsvertrag wonach der Kläger,

"als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer bis 31.05.20000 für Tätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT IIa Fallgruppe 1a Teil I der Verg.-Ordnung weiterbeschäftigt"

wird.

In § 2 der Vertragsurkunde ist die Geltung des für das Land jeweils maßgebenden Tarifrechts vereinbart. In § 3 ist bestimmt,

"Auf dieses Arbeitsverhältnis findet das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14.06.1985 (BGBL I 1985, Seite 1065ff.) Anwendung. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgt gemäß § 57b Abs. 2 Nr. 4 Hochschulrahmengesetz."

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei nicht zum 31.05.2000 beendet. Das Forschungsprojekt sei nicht abgeschlossen, man habe lediglich bei der DFG keinen Antrag auf Gewährung weiterer Mittel gestellt.

Die Frist des § 57c Abs. 2 HRG sei überschritten.

Demgegenüber könne sich das beklagte Bundesland nicht auf den "Nachtrag" berufen, zumal er inhaltlich nicht zutreffend sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.05.2000 hinaus fortbesteht.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger über den 31.05.2000 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Diplom-Biologe an der medizinischen Universitätsklinik und Poliklinik der Universität T. für die Tätigkeiten in Vergütungsgruppe BAT IIa weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Bundesland hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat auf dem gegenteiligen Rechtsstandpunkt beharrt und hat behauptet, das DFG-(Drittmittel-)Forschungsprojekt sei abgeschlossen; für die Zeit nach dem 31.05.2000 stünden Mittel dafür nicht (mehr) zur Verfügung. Der Zeitrahmen des HRG sei gewahrt, denn die in dem Nachtrag bezeichneten Verträge seien solche im Sinne von § 57c Abs. 3 HRG - in der bis 25.08.1998 geltenden Fassung -. Durch den Nachtrag sei das vorab Vereinbarte und demgemäß Vollzogene klargestellt worden (vgl. im einzelnen Schriftsatz vom 16.08.2000, S.1/5, Vorakten-Bl. 64/68 mit Anlagen in Vorakten-Bl. 70/74).

Das Arbeitsgericht hat durch am 19.09.2000 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Es hat erwogen, die in dem zeitlich jüngsten Vertrag getroffene Befristungsabrede sei wirksam. Der sachliche Grund liege in der Beschäftigung im Rahmen eines lediglich bis 31.05.2000 finanzierten Drittmittel-Projekts und die Formvorschriften der SR 2y zum BAT seien gewahrt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein materielles Klageziel weiter. Er hält im wesentlichen dafür, bei Anwendung der SR 2y habe das Arbeitsgericht nicht auf die Figur des sogenannten Zeitangestellten "ausweichen" dürfen. Im Lichte der Tätigkeit für Aufgaben von begrenzter Dauer halte die Befristungsabrede der Nachprüfung in sachlicher und förmlicher Hinsicht, zumal bei Berücksichtigung des sogenannten Nachweisgesetzes, nicht stand (vgl. im einzelnen Berufungsbegründungsschriftsatz S.5/9, ABl.23/27).

In Abweichung von dem mit dem Berufungsschriftsatz angebrachten Antrag (ABl.4) beantragt der Kläger,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Reutlingen, Az. 1 Ca 156/00 vom 19.09.2000 wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund Befristung zum 31.05.2000 beendet ist.

Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger über den 31.05.2000 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Diplom-Biologe an der Medizinischen Universitätsklinik und Poliklinik der Universität T. für Tätigkeiten in Vergütungsgruppe BAT IIa weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Bundesland beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es wiederholt seinen Sachvortrag und hebt darauf ab, der Kläger übersehe die "Schnittstelle" im Sommer 1997 mit dem Einsatz im Rahmen des DFG-Drittmittel-Projekts. Es bezieht sich - auch - in diesem Zusammenhang auf das Empfehlungsschreiben (in englischer Sprache), das Herr Dr. P. dem Kläger unter dem 14.04.2000 erstellt hat (ABl. 81). Hilfsweise macht sich das Land die vom Arbeitsgericht gegebene Begründung als zutreffend zu eigen.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist mit Ablauf der vereinbarten Frist am 31.05.2000 beendet worden. Deshalb ist die Feststellungsklage unbegründet und war über die Beschäftigungsklage nicht zu erkennen.

A.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

I.

Es ist insbesondere i.e. Sinn an sich statthaft. Diese Prozessfortsetzungsbedingung ist erfüllt, wenn der Rechtsmittelkläger sein abgewiesenes Begehren - wenigstens - in dem sich aus § 64 Abs. 2a ArbGG - Fassung des Gesetzes vom 30.03.2000, BGBl.I S.333 - wertmäßigen Umfang weiterhin verfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Klage, gerichtet auf die Feststellung, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe über den 31.05.2000 hinaus, als unbegründet abgewiesen. Über die Leistungs-Beschäftigungsklage hat es nicht befunden. Das ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, doch kann sein Entscheidungsausspruch im Lichte der Ausführungen im Urteilsabschnitt "Entscheidungsgründe" vernünftigerweise aus der Sicht der Adressaten nicht anders verstanden werden. Diese Klage wird dort nicht erwähnt, und auch die Streitwertentscheidung verhält sich über diesen Punkt nicht. Dem ist zu entnehmen, das Arbeitsgericht habe diese Klage stillschweigend (umstandslos) als einen sogenannten uneigentlichen Hilfsantrag verstanden. Das lag nahe, zumal mangels eigenständiger Begründung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als Grundlage für dieses Begehren allein der aus § 611 BGB folgende Erfüllungsanspruch in Betracht kam. Deshalb kommt es in gegenwärtigem Zusammenhang allein auf die Feststellungsklage an. Hierzu ist der Kläger von der Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO zur sogenannten Entfristungsklage im Sinne von § 1 Abs. 5 BeschFG übergegangen. Das Rechtsfolgebegehren umschließt nunmehr lediglich noch die Feststellung, der Arbeitsvertrag der Parteien sei nicht auf Grund der in der Vertragsurkunde vom 30.07.1999 enthaltenen Befristungsabrede (Vorakten-Bl. 33) aufgelöst, wohin der Sachantrag nach Maßgabe der dafür in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln (BGH vom 17.05.2000 - VIII ZR 210/99) unbedenklich auszulegen ist. Dabei handelt es sich zwar um einen anderen Streitgegenstand, doch liegt im hier relevanten Sinn keine Auswechselung des vom Arbeitsgericht beschiedenen Streitgegenstandes, sondern lediglich eine Begrenzung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO vor, ähnlich etwa dem Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage (dazu BGH, etwa vom 03.05.1996 - LwZR 9/95). Ausführungen im Sinne von § 64 Abs. 5 ArbGG fehlen zwar, doch schadet das nichts, weil das Interesse des Klägers an der erstrebten Abänderung (§ § 2, 3 ZPO; § 12 Abs. 7 Satz1 ArbGG) augenscheinlich den Betrag von DM 1.200,-- deutlich übersteigt.

II.

Einer Begründung im Sinne von § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zur Beschäftigungsklage bedurfte es nach dem Vorgesagten nicht.

B.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

(1) Feststellungklage:

I.

1. Sie ist als sogenannte Entfristungsklage an sich unbedenklich zulässig. Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer möglicherweise zur Beendigung führender Vorgang stehe im Streit, sind nicht ersichtlich; das beklagte Bundesland hat in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Nachfrage erklärt, bislang sei eine Kündigung nicht ausgebracht.

2. Was ihren Gegenstand bildet, unterliegt gleichfalls keinem Zweifel. Der Kläger stellt - allein - die in der Vertragsurkunde vom 30.07.1999 enthaltene Befristungsabrede zur Entscheidung (vgl. oben A. I.), was er in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Nachfrage bestätigt hat.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Die in der vorgenannten Vertragsurkunde enthaltene Befristungsabrede bedurfte zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes, denn mit ihr wird der sich aus dem Kündigungsschutzgesetz ergebende allgemeine Bestandsschutz objektiv umgangen. Zwar überschreitet die dort vereinbarte Vertragsdauer von 4 Monaten die zeitliche Grenze von § 1 Abs. 1 KSchG nicht, doch ist in diesem Zusammenhang nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (etwa vom 26.07.2000 - 7 AZR 546/99) entscheidend, ob bei einer im Befristungszeitraum ausgesprochenen Kündigung die Voraussetzungen des persönlichen Geltungsbereichs nach § 1 KSchG - hier in Gestalt der Vertragsdauer - erfüllt sein können. Das ist angesichts des in tatsächlicher Hinsicht "nahtlosen" Anschlusses an das Vertragsverhältnis für die Zeit vom 01.02.1999 bis 31.01.2000 zu bejahen.

2. Andererseits handelt es sich bei dem zur Beurteilung stehenden Vertrag nicht um einen sogenannten unselbstständigen Annex (siehe dazu etwa BAG vom 01.12.1999 - 7 AZR 236/98). Denn seine Dauer mit 4 Monaten kann bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht als lediglich geringfügige Korrektur des im vorangegangenen Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts angesehen werden.

3. Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz1 HRG angestellt und unterfiel damit dessen persönlichem Geltungsbereich. Mithin ist ein die Befristung rechtfertigender Sachgrund auch (§§ 57a, 57b Abs. 2 HRG) gegeben, wenn der Mitarbeiter überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird (§ 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Kläger wurde von Anfang an ausschließlich aus sogenannten Drittmitteln, nämlich solchen der Deutschen Krebshilfe e.V. und sodann solcher der DFG, vergütet. Er wurde auch der Zweckbestimmung dieser Mittel gemäß als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Projekt PA361/5 eingesetzt (vgl. Ablichtung des Bewilligungsbescheids in Vorakten-Bl.49 sowie die Bezeichnung des Sachgegenstandes der Arbeitsaufgabe - unter anderem - im Vertrag vom 19.08.1997, Vorakten-Bl.29, vom 10.11.1998, Vorakten-Bl.31 und 30.07.1999, Vorakten-Bl.33). Dieses DFG-Projekt sollte an sich zum 31.08.1999 abgeschlossen sein, wurde jedoch auf Antrag des Dr. P. noch bis zum 31.05.2000 verlängert.

4. Aus dem Vorgesagten folgt zugleich die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 57b Abs. 5 Satz1 HRG (vgl. auch BAG vom 24.09.1996 - 7 AZR 605/95).

5. Der Kläger wendet ein, die Höchstgrenze nach § 57c Abs. 2 Satz 2 HRG sei überschritten. Das trägt nicht.

a) Allerdings ist die rechtliche und tatsächliche Unterbrechung vom 01.04. bis 31.12.1993 unschädlich. Der Wortlaut von § 57c Abs. 2 Satz 2 HRG stellt zwar allein darauf ab, dass die mehreren befristeten Verträge "bei derselben Hochschule" die Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten dürfen. Indessen reicht diese Eingrenzung der Privatautonomie nicht weiter als der mit der Regel verbundene Normzweck. Doch kommt es vorliegend auf diesen Punkt deshalb nicht an, weil auch die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.01.2000 die Höchst-Gesamt-Dauer übersteigt.

b) Man muss sich fragen, ob der Kläger damit eine prozessual an sich wirksame Einwendung erhoben hat. Diese Frage wäre zu verneinen, wenn es sich bei der Vereinbarung der Parteien vom 19.08.1997 um einen (wirksamen) Prozessvertrag dahin handelte, der Kläger sei mit dieser (prozessualen) Einwendung ausgeschlossen. Die gleichwohl erhobene Einwendung gäbe dem beklagten Bundesland entweder die Einrede des nicht erfüllten Prozessvertrages oder die der sogenannten allgemeinen Arglist (vgl. etwa Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 15. Aufl. § 66 II). Davon kann jedoch im Lichte der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht ausgegangen werden. Die Vereinbarung betrifft "schon" nach dem Wortlaut nicht - bildhaft gewendet - das Verhalten einer der Vertragsparteien in einem (etwaigen) künftigen Rechtsstreit, sondern soll einen solchen über die Wirksamkeit der Befristung vermeiden.

c) Die Zeit der in der Vereinbarung vom 19.08.1997 aufgeführten Verträge ist auf die Höchstdauer nicht anzurechnen, denn sie gaben im Sinn von § 57 Abs. 3 a. F. Gelegenheit, die Promotion vorzubereiten. Werden die dort genannten Zeiträume von der Gesamtdauer der Vertragszeiten vom 24.01.1990 bis 31.05.2000 in Abzug gebracht, verbleibt lediglich eine Gesamtdauer von 3 Jahren und 3 Monaten.

aa) Das schreibt die vorgenannte Vereinbarung im Sinne eines (Tatsachen-)Feststellungsvertrages fest. Der Wortlaut entspricht zwar nicht dem seinerzeitigen Gesetzestext ("... Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gibt"), doch schadet das nichts. Was die Parteien wirklich gewollt haben, ergibt sich schon aus der vorangestellten Wendung, "... entsprechend § 57c Abs. 3" HRG: Nämlich die Übereinstimmung darin, jeder dieser Verträge habe die Voraussetzungen der angeführten Bestimmung erfüllt, weshalb sie - damit ist die objektive Rechtsfolge gemeint - nicht auf die hier interessierende Höchstdauer angerechnet werden. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung und die damalige Interessenlage der Parteien (vgl. BHG vom 10.07.1998 - V ZR 360/96) bestätigen dieses Verständnis.

Der Kläger war von Anfang an ausschließlich aus Drittmitteln vergütet worden; er war nie bei dem beklagten Bundesland angestellt, um - sie sollen zur Verdeutlichung der Abgrenzung so bezeichnet sein - von diesem wahrgenommene ("eigene") Aufgaben zu erfüllen; das beklagte Bundesland hat seine Beschäftigung nie durch den Einsatz "eigener" Haushaltsmittel ermöglicht, und zu einer abermaligen "Verlängerung" war es nur in dem vorgenannten Rahmen bereit. Der sonach in Betracht kommende Sachgrund für die weitere Befristung konnte diese, wenn die zeitliche Höchstdauer aus § 57c Abs. 2 HRG überschritten wurde, nicht rechtfertigen. Andererseits hatte Herr Dr. P. bereits in dem "Antrag auf Personaleinstellung" in der Anlage zum Personalbogen der Verwaltung gegenüber erklärt,

"Vorgesehener Tätigkeitsbereich:

Im Rahmen seiner Doktorarbeit wird Herr M. Adibzadeh

1) menschliche Blutlymphozyten und Knochenmarkzellen steril isolieren, entsprechend aktivieren und durch Grenzwertverdünnung und Langzeitkulturen klonieren.

2) aus T-Zell-Klonen verschiedenen Alters DNS und RNS isolieren und in Southern blot- bzw. Northern-blot-Analyse einsetzen und durch cDNS-Bibliotheken aus T-Zell-Klonen herstellen.

3) Subtraktiv-Klonierungsmethoden anwenden, um Gene aus älteren Klonen zu isolieren. Diese werden sequenziert und die Gewebsverteilung der entsprechenden Genprodukte und ihre Expressionskontrolle analysiert."

Hieraus ergab sich eine Doppelfunktion der Tätigkeit (Dienstleistung im Sinn von § 611 BGB = Vorbereitung der Promotion). Traf das für die hier interessierenden Verträge - weiterhin - zu, konnte dem Verlängerungswunsch des Klägers (und des Dr. P.) aus der Sicht der Verwaltung entsprochen werden, im anderen Fall hatte es beim vereinbarten Endtermin zu verbleiben. Das Interesse des beklagten Bundeslandes ging also dahin, eine zutreffende und verlässliche Entscheidungsgrundlage zu erlangen und damit - gegebenenfalls - auch einen etwaigen Streit über die Wirksamkeit der Befristung zu vermeiden (vgl. auch das Schreiben vom 21.08.1997, Vorakten-Bl. 27 an Herrn Dr. P.). Das Interesse des Klägers ging zunächst dahin, sich diesen Arbeitsplatz mit der Chance auf "seinem" Gebiet wissenschaftlich zu arbeiten, nach Möglichkeit zu erhalten. Ein wie immer gearteter Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Vertrages bestand nicht. Man konnte sich aus seiner Sicht allenfalls auf den Standpunkt stellen, die Befristungsabrede in der die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.09.1997 umfassenden Vereinbarung (Vorakten-Bl.25/26) sei unwirksam. Das setzte allerdings voraus, die Vorstellung der (Personal-)Verwaltung, die Vorbereitung der Promotion sei im erörterten Sinn Gegenstand der Anstellungsverträge gewesen, sei unrichtig. Der Kläger behauptet nicht, er habe seinerzeit auch nur Herrn Dr. P.gegenüber solches geltend gemacht oder sonst darauf hingewiesen, der ihm übermittelte Vertragsentwurf gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.

bb) Daran muss sich der Kläger festhalten lassen, denn er hat sich von dieser Vereinbarung nicht, etwa im Wege der Anfechtung, gelöst. Für einen insoweit relevanten Sachverhalt gibt es zudem keine Anhaltspunkte.

6. Auch wenn man das vernachlässigt und zu Gunsten des Klägers die Frage auf sich beruhen lässt, ob und gegebenenfalls wie sich die Vereinbarung auf die Darlegungs- und Beweislast auswirkt, rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vom 29.10.1999 - 7 AZR 738/98) hat der Kläger die Voraussetzungen darzulegen, aus denen die Unwirksamkeit einer Befristung wegen Überschreitens der Höchstdauer nach § 57c Abs. 2 HRG folgt. Dem ist - jedenfalls nach Maßgabe der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln zu den verschiedenen Ebenen der Substanziierungslast - nicht genügt.

Zunächst können die fraglichen Verträge nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Promotion entfiele; hieran kann ein vernünftiger Zweifel nicht bestehen (§ 286 ZPO). Sodann war der Kläger allein als Folge dieser Verträge berechtigt, die Einrichtungen des Universitätsklinikums zu benützen, insbesondere in den fraglichen Labors mit deren Vorrichtungen und Materialien zu arbeiten. Selbst wenn man das in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht genügen lassen wollte, bestimmt dieser Umstand im Lichte des Sachvortrags des beklagten Bundeslandes den Inhalt der Substanziierungslast des Klägers. Er hat im einzelnen den Sachverhalt vorzutragen, der in rechtlicher Hinsicht den Schluss rechtfertigte, die fraglichen Verträge erfüllten die in der Rechtsprechung des BAG zu § 57c Abs. 3 (a. F.) entwickelten Voraussetzungen nicht. Das ist nicht geschehen.

Darauf, ob er auch Arbeiten verrichtet hat, die - bildhaft formuliert - keinen Bezug zu dem Promotionsvorhaben hatten, kommt nichts an.

7. Bei dieser Sachlage muss nicht die von dem beklagten Bundesland vorgetragene Erwägung erörtert werden, diese Einwendung des Klägers stelle sich im Hinblick auf die vorerörterte Vereinbarung als ein rechtlich inakzeptables venire contra factum proprium dar.

8. In der Vertragsurkunde ist die Form der Befristung im Sinn von Abs. 1 der Nr. 2 und Nr. 1 der SR2y vereinbart, nämlich "für Aufgaben von begrenzter Dauer" (Nr. 1 Buchst.b). Das war auch sachlich zutreffend, denn zum 30.05.2000 endete die "Verlängerung" des - befristeten - Drittmittel-Krebs-Forschungsprojekts "DFG Pa 361/5 - 2". Dieses und die Aufgaben des Klägers sind im Sinn von Abs. 2 der Nr. 2 SR2y in der Vertragsurkunde bezeichnet ("Mitarbeit an dem Forschungsprojekt ...", Vorakten-Bl.85). Überdies war dem Kläger unter anderem auf Grund seiner bisherigen Mitarbeit an diesem Projekt (vgl. Vertrag vom 10.11.1998, ABl.84) ("natürlich") bekannt, worin seine Aufgabe (im einzelnen) bestand. Schließlich ist auch die Frist in der Vertragsurkunde angegeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll ("... bis 31.05.2000"; Abs. 2 UA 2 der Nr. 2 SR2y).

(2) Beschäftigungsklage:

Über sie war nicht zu befinden, denn die von dem Kläger gesetzte Entscheidungssperre ist nicht entfallen. Sie wäre allerdings der Prozessabweisung verfallen, denn sie ist nicht mit einer Begründung versehen (§ 253 Abs. 2 ZPO), und der Kläger zeigt nicht auf, falls das beklagte Bundesland vorliegend rechtskräftig zum Feststellungsbegehren unterliege, werde es den Kläger nicht vertragsgerecht beschäftigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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