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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 43/03
Rechtsgebiete: BPersVG, BGB


Vorschriften:

BPersVG § 46 Abs. 1
BPersVG § 46 Abs. 2
BGB § 134
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 43/03

verkündet am 22. Januar 2004

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Fischer und den ehrenamtlichen Richter Groeger auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 18. März 2003 - 4 Ca 458/02 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

Gegenstandswert im zweiten Rechtszug: 1.120,05 EUR

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütungsansprüche der Klägerin.

Die am 15. Mai 1949 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 23. September 1996 bei der Beklagten sowie deren Rechtsvorgängerin, aus der sie mit Wirkung vom 01. Januar 2004 aus einer Fusion mit einer anderen Betriebskrankenkasse hervorgegangen ist und die ca. 300 Mitarbeiter beschäftigte, tätig. Die Klägerin war seit Juni 1999 jedenfalls bis zum 31. Dezember 2002 freigestellte Vorsitzende des Personalrates, zeitweise auch Vorsitzende des Gesamtpersonalrates der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis finden kraft eines zwischen der Beklagten und der IG-Metall abgeschlossenen Anerkennungstarifvertrages die Tarifverträge für den Bereich der Metallindustrie in Südwürttemberg/Hohenzollern Anwendung.

Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin als Teilzeitkraft betrug bis Mai 1999 19,25 Stunden. Zum damaligen Zeitpunkt erhielt sie Vergütung nach der Gehaltsgruppe K 4 des einschlägigen Tarifvertrags für Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen vom 5. April 2000. Die von der Klägerin insbesondere nach Übernahme der Personalratstätigkeit regelmäßig geleisteten Überstunden wurden von der Beklagten zunächst zusätzlich vergütet.

Am 16. Januar 2001 trafen die Klägerin und der Vorstandsvorsitzende der Beklagten eine Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung der Klägerin, deren genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls sollte die Klägerin im Hinblick auf ihre Personalratstätigkeit einen höheren Vergütungsanspruch auf der Basis von 30 Wochenstunden Arbeitszeit erhalten. Von Januar 2001 bis April 2001 rechnete danach die Beklagte die Vergütung der Klägerin nach der Gehaltsgruppe K 5/1, ohne allerdings diese ausdrücklich in der Abrechnung zu benennen, auf der Basis von 5.395,00 DM brutto, was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden 4.528,83 DM entspricht und einer Leistungszulage von 9 %, entsprechend 407,53 DM brutto, ab und zahlte die entsprechende Nettovergütung an die Klägerin aus. Ab 01. Mai 2001 rechnete die Beklagte auf der Basis eines Grundgehaltes der Gehaltsgruppe K 4/2 und einer Leistungszulage in Höhe von monatlich 233,50 DM brutto und einer pauschalen Mehraufwandsvergütung in Höhe von 2.212,20 DM brutto ab und zahlte den entsprechenden Nettobetrag an die Klägerin aus. Jedenfalls seit Januar 2002 ergibt sich aufgrund dieser Berechnung eine Differenz zur Vergütung nach Vergütungsgruppe K 5, 2. Beschäftigungsjahr, die die Klägerin für die Zeit vom Januar bis Mai 2002 zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf ihre Ausführungen in der Klageschrift vom 12. Juli 2002 Bezug genommen (Bl. 6 ff. der Akte des Arbeitsgerichts).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es sei vereinbart worden, dass sie mit Wirkung ab 01. Januar 2001 in die Gehaltsgruppe K 5, 1. Beschäftigungsjahr, des Entgelttarifvertrags für den Bereich der Metallindustrie eingruppiert und nach dieser Gehaltsgruppe auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden vergütet werde. Dies ergebe sich nicht nur aus der tatsächlichen Handhabung der Beklagten im Hinblick auf die Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar bis April 2001, sondern auch aus einer E-Mail des Vorstandsvorsitzenden vom 05.05.2001 (Bl. 10 der Akte des Arbeitsgerichts). Von dieser einzelvertraglichen Abmachung, die nicht mitbestimmungspflichtig sei, könne die Beklagte nicht einseitig abweichen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002 EUR 1.120,05 brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, zwischen den Parteien sei lediglich vereinbart worden sei, dass die Gehaltszahlung entsprechend der Vergütungsgruppe K 5, 1. Beschäftigungsjahr auf der Basis von 30 Wochenstunden erfolgen solle. Von einer Höhergruppierung könne nicht die Rede sein. Im Übrigen gehe das Höhergruppierungsverlangen der Klägerin deshalb ins Leere, weil eine Höhergruppierung mitbestimmungspflichtig sei. Eine solche sei jedoch auch nicht zustimmungsfähig gewesen, da in der streitgegenständlichen Vergütungsgruppe K 5 im Hause der Beklagten lediglich Teamleiter und Referenten für Spezialgebiete eingruppiert seien. Die von der Klägerin bis zu ihrer Freistellung ausgeübten Tätigkeiten seien bei der Beklagten durchweg in den Gruppen K 2, ggf. auch K 3 vergütet worden. Darüber hinaus sei es auch unzulässig, der Klägerin als Mitglied des Personalrats durch eine höhere Vergütung Vorteile zukommen zu lassen, die ihr nach dem Arbeitsvertrag nicht zustünden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Vernehmung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten als Partei im Wesentlichen stattgegeben, weil es zur Überzeugung gelangt sei, die Parteien hätten die Höhergruppierung der Klägerin vereinbart.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, während die Klägerin um die Zurückweisung der Berufung bittet.

Wegen des Vertrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist auch in der Sache gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Klage unbegründet. Sein Urteil ist deshalb auf die Berufung abzuändern und die Klage abzuweisen. Da es sich um einen individualrechtlichen Vergütungsanspruch handelt, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Urteilsverfahren gegeben. Dies bedarf im Hinblick auf § 65 ArbGG keiner weiteren Darlegung.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Einzelnen wohl nicht mehr exakt feststellbaren mündlichen Erklärungen der Parteien unter Berücksichtigung ihres weiteren tatsächlichen Verhaltens zu einem unterschiedlichen Ergebnis über den Inhalt der Vereinbarung führen können oder ob eine sachgerechte Auslegung nicht zwangsläufig zu einem identischen Ergebnis kommt. Denn ungeachtet dessen ist eine wie auch immer getroffene Vereinbarung nach § 134 BGB nichtig, soweit die Klägerin eine höhere als die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit vergütet erhält. Ob darüber hinaus auch das Verlangen, nach Vergütungsgruppe K 5, 2. Beschäftigungsjahr, vergütet zu werden, gerechtfertigt wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben, da die Klägerin auch in jedem Falle eine höhere als die ihr zustehende Vergütung erhalten, jedenfalls aber keinen Anspruch auf weitere als die erhaltenen Zahlungen erworben hätte.

Nach § 88 BPersVG findet das Bundespersonalvertretungsgesetz auch auf die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse Anwendung. Für die freigestellte Klägerin ist deshalb § 46 BPersVG einschlägig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat sie dieses Amt unentgeltlich als Ehrenamt zu führen. Darüber hinaus hat sie nach Absatz 3 Anspruch auf entsprechende Freistellung von ihrer Tätigkeit. Im Hinblick auf ihre völlige Freistellung nach Absatz 4 hat die Klägerin allerdings ohnehin keine Arbeitsleistungen, wie sie vertraglich vereinbart sind, zu erbringen. Einen Zahlungsanspruch entsprechend § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für Tätigkeiten, die betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sind, sieht § 46 BPersVG aber nicht vor. Im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung lässt sich auch der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes nicht entsprechend anwenden. Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ist es allerdings möglich, dass ein in Teilzeitarbeit tätiges Betriebsratsmitglied, das Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit durchführt, dann, wenn eine entsprechende Arbeitsbefreiung nicht möglich ist, einen Anspruch auf Vergütung, allerdings bis zur Grenze der von einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit nur nach der für die regelmäßige Arbeitszeit zu berechnenden Vergütung, erwirbt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 07. Februar 1985 - 6 AZR 370/82 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 48).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin vorliegend in ausreichendem Maße dargelegt hätte, dass für die Ausübung ihrer Funktion als freigestelltes Personalratsmitglied und Vorsitzende dieses Gremiums betriebsbedingt eine Tätigkeit in einem Umfang angefallen ist, der die Grenzen ihrer vertraglichen Arbeitszeit stets überschritt und auch nicht durch anderweitige Freizeit auszugleichen war (vgl. hierzu etwa BAG, Urteil vom 11. Januar 1995 -7 AZR 543/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 102). Jedenfalls kann dem Wortlaut des §46 BPersVG entnommen werden, dass eine zusätzliche Vergütung im Rahmen der Tätigkeit eines Personalratsmitglieds nicht bezahlt werden soll. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein redaktionelles Versehen oder eine Gesetzeslücke handelt. Vielmehr ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass eine zusätzliche Belastung des Personaletats durch diese Tätigkeit nicht erfolgen soll, sondern es vielmehr in der organisatorischen Verantwortung des Gremiums liegt, die Personalratstätigkeit so auf die Mitglieder zu verteilen, dass die erforderliche Arbeit innerhalb der persönlichen Arbeitszeit der einzelnen Personalratsmitglieder bewältigt werden kann und allenfalls ein Zeitausgleich durchzuführen ist. Dafür spricht auch, dass höhere Belastungen des Personalratsmitglieds allenfalls durch eine Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 5 BPersVG abgegolten werden sollen. Der Norm kommt mithin zum Ausdruck, dass es sich insgesamt um eine abgeschlossene Regelung handelt, zumal in Absatz 6 und 7 auch weitere Einzelfragen noch Erwähnung finden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wie hoch die Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 BPersVG bei einem freigestellten, aber teilzeitbeschäftigten Personalratsmitglied ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1990 - 6 P 18/88 - AP BPersVG § 46 Nr. 13), ist zu berücksichtigten, dass die "Freistellung eines Personalratsmitgliedes bewirkt, daß dieses von seiner dienstlichen Tätigkeit entpflichtet wird. Die übrigen Pflichten aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis werden jedoch nicht berührt. Beginn und Ende der Arbeitszeit gelten auch während der Personalratstätigkeit unverändert weiter (Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 46 Rdnr. 85 m.w.N.). Die ihm obliegenden Aufgaben hat das freigestellte Personalratsmitglied grundsätzlich nur innerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Sie können z.B. nicht im Schichtdienst ausgeübt werden (Beschluß vom 19. Dezember 1980 - BVerwG 6 P 11.79 - <BVerwGE 61, 251 >; Grabendorff/Windscheid/Illbertz/Widmaier, BPersVG, § 46 Rdnr. 13>).

Ein Personalratsmitglied hat somit nach seiner Freistellung die gleichen vollen oder verringerten Arbeitszeiten wie bisher und verbringt diese statt auf seinem Arbeitsplatz in der Personalvertretung. Es hat Anspruch auf Vergütung in der gleichen Höhe wie vor seiner Freistellung. Es steht hinsichtlich der Personalratstätigkeit insoweit einem Personalratsmitglied gleich, das nur für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt ist (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BPersVG).

Der Personalrat hat seine Aufgaben entsprechend der gesetzlichen Arbeitszeit auf die Personalratsmitglieder aufzuteilen. Daraus folgt, daß ein 'ganz' freigestelltes Personalratsmitglied, das teilzeitbeschäftigt ist, nur zu einem entsprechenden Teil mit Personalratstätigkeiten betraut werden darf."

Die Folge dieser Rechtsauffassung ist, dass die Freistellung der teilzeitbeschäftigten Klägerin nicht dazu führen darf, dass sie Leistungen als Personalratsmitglied in einem Umfang erbringt, der die zeitlichen Grenzen des Arbeitsvertrags überschreitet und auch nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Vielmehr hat dies der Personalrat dadurch zu regeln, dass entweder die Freistellungsstaffel des § 46 Abs. 4 BPersVG in voller Höhe ausgeschöpft wird oder dass einzelne Mitglieder ihre Arbeitszeit nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung hierfür einsetzen.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch auf einer Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit unabhängig von ihrem Amt als Personalratsmitglied beruhe. Denn sie hat selbst in der Klageschrift vorgetragen, dass die "wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin als freigestellte Personalratsvorsitzende ... einvernehmlich auf 30 Wochenstunden festgelegt" wird. Damit hat sie für ihre Tätigkeit als Mitglied des Personalrats eine besondere, über den bisherigen Arbeitsvertrag hinausgehenden Vereinbarung mit der Beklagten schließen wollen. Die Annahme, unabhängig von dieser Funktion hätte die wöchentliche Arbeitszeit ausgedehnt werden sollen, lässt sich deshalb, aber auch im Hinblick auf die dortigen Ausführungen der Klägerin, dass sie in der "Folgezeit", also nach Übernahme der Funktion einer freigestellten Vorsitzenden des Personalrats, eine je nach Arbeitsanfall sehr unterschiedlich ausfallende wöchentliche Arbeitszeit aufzuweisen habe, nicht rechtfertigen. Überdies ging sie in ihrer, von ihr selbst zur Akte gereichten, E-Mail vom 11. April 2000 (Fotokopie Anl. K27 - Bl. 63 der Akte des Arbeitsgerichts) auch davon aus, dass im Hinblick auf ihre Funktion als Personalrätin die vertraglichen Vereinbarungen zu ändern wären, auch hinsichtlich der Eingruppierung. Dies ist aber nach der Konzeption des § 46 BPersVG nicht zulässig.

Auf den weiteren Vortrag der Parteien kommt es nicht an, weil die auf die Funktion als Personalratsmitglied bezogene Vereinbarung unzulässig ist, ohne dass es noch von Bedeutung wäre, ob sich ein Anspruch auf eine Vergütung nach Vergütungsgruppe K 5, 2. Beschäftigungsjahr, aus einer anderen Rechtsgrundlage als einer ausdrücklichen Vereinbarung ergeben könnte.

Nach allem ist auf die Berufung der Beklagten hin die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin hat deshalb auch die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Der nach § 25 Abs. 2 GKG bei Beendigung des Verfahrens festzusetzende Gebührenwert berechnet sich nach dem eingeklagten Betrag (§ 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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