Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: 3 Sa 47/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, BAT


Vorschriften:

BGB § 612 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 314
BAT § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 47/01

verkündet am 27. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Höfle, den ehrenamtlichen Richter Groeger und den ehrenamtlichen Richter Kilb auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 15.11.2001 - 5 Ca 99/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt mit der am 19.03.01 eingereichten Klage ab dem 01.09.96 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Hilfsweise soll die Verpflichtung des beklagten Landes gestellt werden, die Vergütung den geänderten Leistungen anzupassen.

Die Klägerin, geboren 21.10.53, ist seit Ende 1985 schwerbehindert ("künstliches Kniegelenk"; GdB derzeit 80 %). Sie verfügt über eine "4-semestrige Ausbildung zur Turn- und Sportlehrerin." Zum 18.08.75 trat sie als angestellte Lehrerin mit dem Fach "Leibesübungen" in die Dienste des beklagten Landes. Die Parteien haben die Geltung des BAT in dem formularmäßigen Anstellungsvertrag ebenso vereinbart, wie die "für Lehrkräfte durch Verordnungen, Richtlinien und Erlasse getroffenen Sonderregelungen." Dazu gehört u. a. der Erlass über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemein- und an berufsbildenden Schulen (sog. Eingruppierungsrichtlinien - Lehrer, künftig: RiL). Sie erhielt zunächst Vergütung nach VergGr V b und wurde zum 18.08.78 nach VergGr IV b höhergruppiert. Nach erfolgreicher Teilnahme an einer von dem beklagten Land für "Ein-Fach-Sportlehrer" angebotenen Weiterbildungsmaßnahme wurde ihr am 22.06.93 die Unterrichtserlaubnis im Fach Textverarbeitung erteilt (VA Bl. 13). In der Folge erteilte sie überwiegend Unterricht in diesem Fach und nahm auch Prüfungen ab (vgl. i. E. die Aufstellung im Schriftsatz v. 19.02.02, ABl. 69/70). Seit Beginn des Schuljahres 2001/2002 hat sie (antragsgemäß) als Schwerbehinderte eine Deputatsermäßigung von 3 Stunden. Zwischenzeitlich erhält sie mit Rücksicht auf ihren Einsatz in den beiden Fächern "Sport" und "Textverarbeitung" eine Deputatsermäßigung um eine weitere Wochenstunde.

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 07.02.01 (VA Bl. 19) verfolgt sie ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie hat die Ansicht vertreten, der Anspruch rechtfertige sich in Anwendung der RiL, da sie in zwei Fächern Unterricht erteile. Zudem müsse sie gleich den verbeamteten Turnlehrern behandelt werden, die nach BesGr A 10 - ggf. bis A 12 - BBGesG, besoldet werden. Jedenfalls habe die eingetretene Änderung die Geschäftsgrundlage des Anstellungsvertrages entfallen lassen, deshalb sei das beklagte Land zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.09.1996 nach der Vergütungsgruppe IV BAT zu vergüten.

2. Es wird festgestellt, dass das Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe IV b BAT und der Vergütungsgruppe IV a BAT ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.

3. Hilfsweise festzustellen, dass das Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, die Vergütung der Klägerin auf Grundlage der geänderten Leistungen ab dem 01.09.1996 anzupassen.

Das beklagte Land hat mit am 24.04.01 zu den Akten gegebenem Schriftsatz den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen.

Die Sitzungsniederschrift vom 15.11.01 verhält sich darüber nicht. Im Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist gleichfalls kein Antrag des beklagten Landes aufgeführt; eine Darstellung seines Verteidigungsvorbringens enthält er ebenfalls nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage, zum Hilfsantrag als unzulässig, abgewiesen. Denn in Anwendung der RiL sei eine relevante Ungleichbehandlung nicht gegeben.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Anträge weiter. Sie meint, das Fach "Textverarbeitung" sei zumindest mit einem wissenschaftlichen Fach vergleichbar. Außerdem sei ihr nicht die Möglichkeit der Verbeamtung eingeräumt worden. Das stelle eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.

Der Hilfsantrag sei zulässig, denn das Gericht habe vorliegend lediglich die Möglichkeit festzustellen, das beklagte Land habe seinen Ermessensspielraum zur Besoldungsregelung nicht eingehalten. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, ihr Einsatz ausschließlich im Fach "Sport" sei mit erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen verbunden, finde im Parteivortrag keine Stütze.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz erkannt.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es macht sich die vom Arbeitsgericht gegebene Begründung als zutreffend zu eigen. Das Fach "Textverarbeitung" sei mit einem wissenschaftlichen Fach - vom Fehlen der Ausbildungsvoraussetzungen abgesehen - nicht vergleichbar. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis sei wegen Fehlens der materiellen Voraussetzungen sowie eines Antrags nicht möglich (gewesen). Die Geschäftsgrundlage sei nicht entfallen.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, die Klägerin nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten. Die Feststellungsklage ist unzulässig.

(1) Die Berufung ist zulässig, insbesondere im weiteren Sinn an sich statthaft. Allerdings ist davon auszugehen, dass das beklagte Land im Termin vom 15.11.01 zwar vertreten, aber als säumig anzusehen war, das es nicht verhandelt hat (§§ 331, 333 ZPO). Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen (§ 137 Abs. 1 ZPO) und durch das Schweigen des Protokolls ist bewiesen, dass ein Sachantrag nicht gestellt wurde (§§ 165, 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ein Protokollberichtigungsantrag (§ 164 Abs. 1 ZPO) ist nicht gestellt, im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist folgerichtig ein Sachantrag nicht aufgeführt, und das Arbeitsgericht sagt nicht, das Gesamtverhalten der Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes im Termin vom 15.11.2001 sei als Ausdruck eines Klagabweisungsantrags zu verstehen gewesen. Damit fehlt es an der verfahrensmäßigen Voraussetzung für ein kontradiktorisches Endurteil, und die Klägerin hatte den (Verfahrens-)Antrag, über ihren Sachantrag durch Versäumnisurteil zu erkennen, nicht angebracht. Für die Statthaftigkeit der Berufung im weiteren Sinn ist jedoch entscheidend, dass das Arbeitsgericht ein (streitiges) Endurteil erlassen hat (§ 64 Abs. 1 ArbGG), wobei nicht auf den sog. Meistbegünstigungsgrundsatz abgehoben werden muss.

(2) Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

A Hauptantrag:

I Die Feststellungsklage ist zulässig. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das Interesse gerade an der erstrebten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Denn zufolge der zum vertraglichen Regelungsgut erhobenen RiL bedarf es einer wie immer gearteten "Eingruppierungs-Handlungs-(Erklärung)" des beklagten Landes nicht. Mit der (wirksamen) Bestimmung der die Klägerin i. S. v. § 611 BGB treffenden Leistungspflicht (= Tatbestand) entsteht ("ohne weiteres") der ("richtige") Vergütungsanspruch nach den RiL (= Rechtsfolge). Die auf diesen vergütungsrechtlichen Status bezügliche Rechtslage will die Klägerin gerichtlich im Wege der Feststellungsentscheidung geklärt haben.

II Die Klage ist nicht begründet, denn für den erhobenen Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage.

1. Als Anspruchsgrundlage kommt zunächst der Arbeitsvertrag in Verbindung mit den RiL in Betracht.

Dem steht die Vertragsabrede - zuletzt - durch "Eingruppierung" in VergGr IV b nicht entgegen. Der Anstellungsvertrag der Parteien ist nämlich dahin zu verstehen, soweit keine besondere, "konstitutive" Abrede getroffen werde, habe die Klägerin Anspruch auf die Vergütung, die sich in Anwendung der RiL als Rechtsfolge ergibt. Die Höhergruppierung, wie auch die Abrede im Anstellungsvertrag (VergGr V b) ist lediglich Ausdruck der Rechtsauffassung der Parteien, die Anwendung der für ihr Verhältnis maßgebenden RiL führe zu diesem (Rechtsfolgen-)Ergebnis. Zu Gunsten der Klägerin wird unterstellt, die Übernahme von Aufgaben im Bereich des Faches "Textverarbeitung" bei unveränderter Vergütung sei nicht als im Wege schlüssigen Verhaltens getroffene "konstitutive" Vereinbarung dahin zu verstehen, die Klägerin erhalte Vergütung aus VergGr IV b BAT.

2. Die RiL rechtfertigen in unmittelbarer Anwendung und im Wege eigentlicher Auslegung den erhobenen Anspruch nicht.

a) Die Klägerin erfüllte und erfüllt die fachlichen und die pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht. Heranzuziehen sind deshalb die Bestimmungen in Abschnitt B der RiL. Die Klägerin unterrichtet an der G-Schule überwiegend das Fach "Textverarbeitung", und zwar an der Kaufmännischen Berufsschule und der Berufsfachschule Wirtschaft (vgl. auch die Bezeichnung der Unterrichtsanstalt in VA Bl. 50). Dabei handelt es sich i. S. v. Abschnitt 3.5 der RiL um "berufliche Schulen". Was darunter zu verstehen ist, entscheidet sich im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB). Angesichts der Eigenart dieser vertraglichen Regelung hat diese jedoch nicht das gesamte Parteiverhalten, sondern allein die Regelung als solche zum Gegenstand. Es kommt im Sinne objektiver Interpretation darauf an, wie der Adressatenkreis die Vorschrift vernünftigerweise zu verstehen hat. Der Begriff "berufsbildende Schulen" bezeichnet Schularten. Dieser Bereich ist durch Landesrecht (hier: das Schulgesetz - SchG) geregelt. Deshalb ist unbedenklich anzunehmen, die RiL verwendeten die Terminologie der gesetzlichen Regelung. Dort sind - hier von Interesse - die Berufsschule und die Berufsfachschule als berufsbildende Schulen bezeichnet (§§ 10, 11 SchG).

b) Da die Klägerin überwiegend an diesen tätig ist, sind (vgl. Nr. 3.8.3 RiL) die Bestimmungen dieses Abschnittes heranzuziehen. Die Klägerin unterfällt dabei dem Merkmal "Sonstige Lehrkräfte" in Nr. 3.5.9, da sie ersichtlich keine der Voraussetzungen der anderen Fallgruppen erfüllt. Diese "werden wie entsprechende Lehrkräfte an Gymnasien (Nrn. 3.4.5 bis 3.4.17) eingruppiert."

Die Klägerin erfüllt als Sportlehrerin - davon gehen die Parteien übereinstimmend aus - die Fallgruppe Nr. 3.4.14 und ist danach im Rahmen des Bewährungsaufstiegs in VerGr IV b eingruppiert. Ihre Ansicht, die Fallgruppe 3.4.3 [oder 3.4.4] sei entsprechend anzuwenden, trifft nicht zu. Die erstgenannte scheidet - die Frage, ob eine Lücke besteht, sei vernachlässigt - schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule verfügt. Abgesehen davon, dass im Bezug auf das Fach "Sport" von ihrem Standpunkt aus die speziellen Merkmale für - hier - Diplom-Sportlehrer eingreifen würden (vgl. etwa BAG v. 18.05.94 - 4 AZR 524/93), wobei sie bereits die (Grund-)Ausbildungsvoraussetzung nicht erfüllt, gilt dieses Fach im Land Baden-Württemberg - streitlos - nicht als wissenschaftliches. Gleiches gilt für das Fach "Textverarbeitung". Da es auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer wissenschaftlichen Hochschule voraussetzt, bedürfte es einer entsprechenden Regelung (Gleichstellung durch Fiktion) durch das beklagte Land. Daran fehlt es. Auch von einer - lediglich - Vergleichbarkeit kann nicht gesprochen werden. Der wesentliche Unterschied besteht im Gegenstand der Leistungspflicht. Das ist - auch - bei der Fallgruppe 3.4.4, in Übereinstimmung mit der entsprechenden Nr. 3.5.5 für Lehrkräfte an beruflichen Schulen, die Verpflichtung, in einem wissenschaftlichen Fach zu unterrichten. Damit sind im Wege einer - bildhaft - Aufbaufallgruppe die Fallgestaltungen erfasst, in denen die Lehrkraft nicht den formellen Abschluss eines entsprechenden Studiums hat, gleichwohl aber über die - hier - fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie pädagogischen Fähigkeiten verfügt, um dieses Fach so wie ein "studierter" Lehrer (qualifiziert) unterrichten zu können.

c) Unterabschnitt 3.4 enthält abschließend die (Auffang-)Fallgruppe 3.4.17 "Sonstige Lehrkräfte". Sie verweist auf die entsprechenden Lehrkräfte an den Grund- und Hauptschulen. Die dort aufgeführten allgemeineren Fallgruppen erfüllt die Klägerin nicht. Die Merkmale für Technische Lehrer sehen die VergGr IV a nicht vor. Überdies wären die (speziellen) Merkmale für Technische Lehrer in Abschnitt 3.5 "Lehrkräfte an beruflichen Schulen" heranzuziehen. Sie sehen gleichfalls die VergGr IV a nicht vor.

Zu erwägen war eine ergänzende Auslegung (vgl. dazu etwa die Übersicht bei Mayer-Maly, in: Münchener Kommentar, 3. Aufl. § 157 Rdnr. 24; Staudinger-Roth (1996) § 157 Rdnrn. 11 ff.). Die RiL sollen nach ihrem Wortlaut und dem zum Ausdruck gebrachten Zweck (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in Anlage 1a zum BAT (BL)), die Vergütung der Lehrkräfte an allen hier interessierenden Schulen regeln. Treten späterhin den Regelungsgegenstand betreffende Änderungen, etwa im Bereich der Schularten oder der Schultypen mit entsprechenden Folgen für die Leistungspflicht der Lehrkräfte auf, der Art, dass sich die "Tätigkeit" auch im Wege eigentlicher Auslegung keiner der in den RiL aufgeführten Fallgruppen (mehr) zuordnen lässt, bleibt als Lösungsweg die ergänzende Auslegung (oder der Rückgriff auf § 612 Abs. 2 BGB respektive eine Bestimmungspflicht des beklagten Landes als der Vertragspartei, die die Einheitsregelung vorgegeben hat). Zu Gunsten der Klägerin wird umstandslos unterstellt, die ergänzende Auslegung sei vorliegend an sich möglich, denn jedenfalls rechtfertigt sich daraus ein Vergütungsanspruch nach VergGr

IV a nicht. Die ergänzende Auslegung ermittelt (unter Berücksichtigung aller Umstände), wie die Beteiligten diesen Punkt redlicherweise geregelt haben würden, wenn sie ihn bedacht hätten. Vorliegend ist keine subjektiv-individuelle Betrachtung geboten, vielmehr ist die durch die RiL bestimmte generelle Ordnung - bildhaft formuliert - fortzuschreiben. Dabei ist an die Strukturformen der vorhandenen Regelung und die darin zum Ausdruck gelangten wertenden Entscheidungen anzuknüpfen.

Das Fach "Textverarbeitung" ist funktional an die Stelle des Faches "Maschinenschreiben" getreten. Das folgt zum einen aus der diesbezüglichen Schilderung der Klägerin und erhellt zum anderen ohne weiteres aus der Veränderung dieses Teils der Arbeitswelt, insbesondere also der einschlägigen kaufmännischen, Verwaltungs- und sonstigen Büroberufe. Die sog. Technischen Lehrer mit entsprechender Ausbildung (und Tätigkeit) im Fach "Maschinenschreiben" sind (Fallgruppe 3.5.8) in VergGr V c eingruppiert, nach 8-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Fallgruppe in VergGr V b. Die Kombination dieser Voraussetzungen in der Verbindung "Kurzschrift und Maschinenschreiben" führt zur Vergütung nach VergGr V b, nach 6-jähriger Bewährung nach VergGr IV b. Andererseits setzen die generelleren Regelungen der RiL - Singularbestimmungen z. B. für Religionslehrer, Kunsterzieher u. a. sind in diesem Zusammenhang nicht ergiebig - für Lehrkräfte an beruflichen Schulen für eine originäre Eingruppierung in VergGr IV a (und höher) eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie die - überwiegende - Erteilung von Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach (in der Tätigkeit eines Studienrats) voraus. Im Wege des Bewährungsaufstiegs wird diese Vergütungsgruppe nur erreicht, wenn wenigstens überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilt wird (Fallgruppe 3.5.4; 3.5.5). Entsprechendes gilt für Lehrkräfte an Gymnasien (Fallgruppe 3.4.3 und 3.4.4).

Die RiL bewerten Ausbildung und Arbeitsaufgabe und verlangen - hier von Bedeutung - für die Eingruppierung, ggf. im Wege des Bewährungsaufstiegs, in VergGr IV a eine abgeschlossene Hochschulausbildung (oder die anderweit erworbenen entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse) und die Erfüllung der Anforderungen, die der Unterricht in wenigstens einem wissenschaftlichen Fach stellt. Damit werden auch die durch solche Ausbildung erworbenen nicht (rein) fachgebundenen Fähigkeiten honoriert, zufolge deren die Mitarbeiter (methodisch) - u. a. - befähigt sind, neue Problemstellungen zu erkennen und sie einer sachgerechten Lösung zuzuführen, also auch neue Entwicklungen in ihrem Berufsfeld zu bewältigen. Die RiL nehmen insoweit auf allgemeinere Anforderungen des Arbeitsmarktes Bedacht. Das ist eine sachbezogene Grenzlinie, die sich auch bei Lehrkräften (z. B.) an Realschulen findet. Sie fügt sich zudem in einen weiteren Zusammenhang ein, nämlich der Üblichkeit der Vergütungsregelung im öffentlichen Dienst. Diese Grenzlinie wird von der Klägerin - selbst bei zusammenfassender Betrachtungsweise - weder der formalen Ausbildung noch der Tätigkeit nach erreicht. Sie kann im Wege der ergänzenden Auslegung nicht überschritten werden. Das führte zur Änderung einer vorgegebenen (sachgerechten) Strukturform und damit (auch) zu einer Störung der Gesamtkonzeption.

3. Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung trägt nicht. Soweit ursprüngliche Ein-Fach-Sportlehrer des Ausbildungszuschnitts der Klägerin zwischenzeitlich verbeamtet sind, scheiden sie als Vergleichsgruppe aus. Bei der Regelung deren Besoldung handelt es sich um ein anderes Ordnungssystem. Diese Lehrkräfte sind durch den Besoldungsgesetzgeber amtsangemessen zu alimentieren. Demgegenüber erhält die Klägerin die Gegenleistung für die von ihr versprochenen Dienste (§ 611 BGB). Unabhängig davon erfüllt sie die materiellen und formellen Voraussetzungen, unter denen seinerzeit eine Verbeamtung möglich war, nicht.

4. Das Verhältnis zwischen ergänzender Vertragsauslegung und dispositivem Gesetzesrecht muss hier nicht erörtert werden. Gleichfalls kann offen bleiben, ob eine nachträgliche Vergütungslücke der Bestimmung des § 612 Abs. 2 BGB (unmittelbar) unterfällt oder die Vorschrift entsprechend anzuwenden ist. Denn nach dem Vorgesagten liegt eine durch Eingruppierung in VergGr IV a zu schließende Vergütungslücke nicht vor.

5. Hiernach ist die Klägerin in VergGr IV b eingruppiert. Die RiL unterliegen als - bildhaft - einseitig gesetztes Vertragsrecht einer Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle (BAG v. 28.03.90 - 4 AZR 619/89; i. d. Entscheidung v. 21.11.01 - 5 AZR 158/00 wird der Begriff Inhaltskontrolle benützt). Ihr hält das gewonnene Ergebnis stand. Die Regelung geht bezogen auf die Leistungsgerechtigkeit im Austauschverhältnis der Parteien von sachgerechten, weithin üblichen und bewährten Kriterien aus. Man mag zu Gunsten der Klägerin annehmen, diese Fachkombination führe originär zur VergGr IV b. Das ist, da sie seit 18.08.78 entsprechend eingruppiert ist, jedoch vorliegend ohne Belang. Die Bindung des Aufstiegs in VergGr IV a an die wie immer erlangte Befähigung in mindestens einem wissenschaftlichen Fach zu unterrichten (und das überwiegend zu tun) ist leistungsbezogen und nicht unbillig.

6. Bei dieser Sachlage muss nicht erörtert werden, ob der Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin Bedeutung zukommt, insbesondere ob das objektive Tätigkeitsmerkmal ("in der Tätigkeit als Sportlehrerin") noch als erfüllt angesehen werden kann. Insoweit fehlt es - wie gleichfalls in der mündlichen Berufungsverhandlung mit den Parteien erörtert - an dem erforderlichen präzisen Sachvortrag.

Die hierzu angebrachte Rüge der Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit der Beweiswirkung des § 314 ZPO Vortrag der Klägerin festgestellt und diese hat dazu keinen Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) angebracht. Dieses Vorbringen hat das Arbeitsgericht im Lichte eines - angenommenen - Satzes der Lebenserfahrung gewürdigt. Außerdem hat sich das beklagte Bundesland diese Feststellung im Berufungsverfahren zu eigen gemacht und die Klägerin sagt nicht, was daran unrichtig sei.

B Hilfsantrag:

I Über ihn war zu befinden. Der Vortrag der Klägerin ist dahin zu verstehen, maßgebendes innerprozessuales Ereignis sei die Abweisung des Hauptantrags (in vollem Umfang) als unbegründet. Es ist eingetreten (vgl. o. A II).

II Der Hilfsantrag ist nicht sachbescheidungsfähig.

1. Der Antrag verletzt das Bestimmtheitsgebot (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), das nach der Rechtsprechung des BGH (v. 04.10.00 - VIII ZR 289/99) auch für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO Geltung beansprucht (, sofern man das nicht bereits dem Wortlaut ["eines Rechtsverhältnisses"] zu entnehmen hat). Das Rechtsverhältnis muss so bestimmt sein, dass es vom Gericht bejaht oder verneint werden kann und über den Umfang seiner Sachentscheidung keine Ungewissheit verbleibt. Aus der Sicht des beklagten Landes muss klar sein, gegen was es sich zu verteidigen hat (vgl. BGH etwa v. 17.06.94 - V ZR 34/92).

Dieser Grundsatz erleidet zwar verschiedentlich Durchbrechungen, etwa dann, wenn die materiellrechtliche Rechtsgrundlage den Anspruch "unbestimmt" ausgestaltet hat. Vorliegend ist ein Abweichen von dieser Regel nicht möglich. Die Klägerin lässt sich ersichtlich von dieser Erwägung leiten: Die Geschäftsgrundlage sei entfallen. Daraus folge eine Verpflichtung des beklagten Landes (, dem ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegenüberstehe), den Vertrag entsprechend anzupassen. Das wird der Rechtslage nicht gerecht.

Die Geschäftsgrundlage wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsabschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder dem Fortbestand solcher Umstände, auf denen der Vertragswille sich aufbaut. Entfällt sie, so tritt die Anpassung des Vertrages unmittelbar kraft Gesetzes (§ 242 BGB) ein (BGH v. 19.11.71 - V ZR 103/69; Staudinger-J.Schmidt (1994) § 242 Rdnr. 950; Palandt-Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 242 Rdnr. 130). Dem beklagten Land kommt kein wie immer geartetes, gar einen Ermessens- oder einen Beurteilungsspielraum erledigendes Bestimmungsrecht zu.

Das Gericht trifft demnach keine gestaltende, sondern eine die Rechtslage feststellende Entscheidung. Die Klägerin hat die (bestimmte) Leistung zum Gegenstand ihres Rechtsschutzbegehrens zu machen, die sich auf Grund der Anpassung ergibt (vgl. auch BGH v. 30.03.84 - V ZR 119/83).

2. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin ein solches mit einer entsprechenden Verpflichtung korrespondierendes Recht des beklagten Landes annehmen wollte, änderte sich am Ergebnis nichts. Bei der hier gegebenen Gestaltung war es der Klägerin möglich und ohne weiteres zumutbar, das aus ihrer Sicht gebotene (Entscheidungs-)Ergebnis als Rechtsschutzbegehren zu bestimmen, zumal das beklagte Land eine derartige Entscheidung durch die Ablehnung des Höhergruppierungsantrags (jedoch Ermäßigung des Deputats um eine weitere Stunde) bereits getroffen hätte. Dadurch würde außerdem die Gefahr eines weiteren Rechtsstreits über die inhaltliche Richtigkeit einer in Erfüllung entsprechend gerichtlicher Entscheidung getroffenen Maßnahme des beklagten Landes vermieden. Insoweit wird der Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses (im engeren Sinn) berührt. Dieser, der Verfahrensordnung innewohnende Grundsatz bietet keinen Raum für - bildhaft ausgedrückt - juristische Kaisermanöver.

III Der Hilfsantrag wäre auch unbegründet. Dies bereits deshalb, weil nicht die Geschäftsgrundlage entfallen ist, sondern die Parteien den Inhalt des Vertrages im Bezug auf den (möglichen) Gegenstand der Arbeitspflicht (§ 611 BGB) einvernehmlich (§ 305 BGB) geändert haben. Daran knüpft sich die - vorerörterte - Frage, ob eine - nachträgliche - Vergütungslücke entstanden ist. Im Übrigen ist ein etwaiger Anspruch für die Zeit vor dem 01.08.2000 gemäß § 70 BAT verfallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück