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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 159/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 61
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

Aktenzeichen: 3 Ta 159/06

Stuttgart, 07. September 2006

Im Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 07. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07. August 2006 - 2 Ca 1939/06 - abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf insgesamt 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach § 63 Abs. 2 GKG.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren zwei Klageanträge, mit denen der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, eine ihm erteilte Abmahnung zu widerrufen und eine zur Personalakte genommene Mehrfertigung von ihr wieder aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Der Abmahnung lag zugrunde, dass der als Hilfsarbeiter in der Abteilung Rotation (Papierlager)/Haustechnik beschäftigte Kläger aus der Sicht der Beklagten trotz einer bereits erfolgten anderweitigen Abmahnungen fehlerhafte Arbeitsleistungen erbracht haben soll. In der Klageschrift hat der Klägervertreter nach § 61 GKG den Wert in Höhe von insgesamt 8.000,00 EUR angegeben, weil dies dem Interesse des Klägers entspreche und in beiden Fällen von einem angeblichen Hilfswert in Höhe von 4.000,00 EUR auszugehen sei.

Das Ausgangsverfahren hat durch Prozessvergleich geendet.

Das Arbeitsgericht hat im angegriffenen Beschluss den Gebührenstreitwert auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf Blatt 83 der Akte Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ausgangsverfahren, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen, den Streitwert für jeden Klageantrag auf 4.000,00 EUR, insgesamt also auf 8.000,00 EUR festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, da ihr Gegenstand den in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG genannten Wert übersteigt, und ist auch in der Sache gerechtfertigt. Über sie kann sachlich befunden werden, obwohl das Arbeitsgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1 offenbar nicht den Parteien selbst zugeleitet hat, sondern nur den Bevollmächtigten der Beklagten. Da sich die Beteiligten zu 2 und 3 aber trotz der ihnen gegebenen Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beschwerde nicht weiter geäußert haben, ist davon auszugehen, dass ihnen die Beschwerdeschrift von ihren jeweiligen Bevollmächtigten übermittelt worden ist. Damit ist ihrem Recht auf rechtliches Gehör genügt.

Zu bewerten ist der mit der Klage geltend gemachte Antrag im Ausgangsverfahren. Der Gebührenwert ist nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 63 Abs. 2 GKG vom Prozessgericht festzusetzen. Soweit es zulässig sein Ermessen ausgeübt hat, kann das Beschwerdegericht dessen Ermessensentscheidung übernehmen. Deshalb wird in solchen Fällen vom Beschwerdegericht eine entsprechende Entscheidung ungeachtet dessen respektiert, ob der festgesetzte Gebührenwert von hier aus höher oder niedriger festgesetzt worden wäre, wenn sich die "Richtigkeit" eines bestimmten Werts nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sondern Ergebnis einer richterlichen Schätzung ist, die auch von subjektiven Wertungselementen abhängt. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht uneingeschränkt vor.

Festzustellen ist zunächst, dass es sich vorliegend um zwei Klageanträge handelt. Der Wortlaut des Antrags zielt explizit und auch nach der Klagebegründung darauf, dass die Abmahnung auch zu "widerrufen" sei. Damit begehrt der Kläger nicht nur die Vornahme einer tatsächlichen Handlung, nämlich die körperliche Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte, sondern auch die Abgabe einer Erklärung, wenn auch offen bleibt, wem gegenüber und in welcher Form sie abzugeben sein soll. Beide Anträge sind zu bewerten und alsdann ist zu entscheiden, ob die Werte nach § 39 GKG zu addieren sind.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht von der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ausgegangen, dass bei der Bewertung einer auf die Entfernung einer Mehrfertigung einer Abmahnung aus der Personalakte nicht auf das monatliche Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers abgestellt werden kann. Dagegen wendet sich auch die Beschwerde nicht. Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung ist der Bewertungsmaßstab nach § 48 Abs. 1 GKG der Vorschrift des § 3 ZPO zu entnehmen, sofern es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt. Bei der Klage auf Herausnahme einer Mehrfertigung einer Abmahnung au der Personalakte handelt es sich nach allgemeiner Überzeugung um einen vermögensrechtlichen Anspruch. Wenn es nicht um einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch geht, für den § 48 Abs. 2 GKG maßgeblich ist, ist für die Bewertung im Rahmen des § 3 ZPO (§ 48 Abs. 1 GKG) ausschließlich das wirtschaftliche oder persönliche Ziel der das Verfahren einleitenden Partei maßgeblich. Auch der begehrte Widerruf der Abmahnung ist wie der Herausnahmeanspruch vermögensrechtlicher Natur. Für diese Annahme ist entscheidend, dass auch dieser Anspruch einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis (das Arbeitsverhältnis ist ein wirtschaftliches Austauschverhältnis) entstammt und der Widerruf in erster Linie nicht die absoluten Persönlichkeitsrechte des Klägers für sich als solche schützen soll, sondern im Hinblick auf seine vermögensrechtlichen Interessen am ungestörten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird. Der Anspruch gründet sich mindestens auch auf eine vertragliche Beseitigungspflicht und steht auch in untrennbarer Beziehung zum Arbeitsverhältnis. Es ist mithin auch hier das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu würdigende Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung zu bewerten. Die dafür relevanten Tatsachen sind festzustellen und sodann ist ihre Wert bildende Bedeutung zu bestimmen.

Ein wesentliches Indiz für die Höhe des Gegenstandswerts ist die Angabe der Partei persönlich vor Kenntnis des Ausgangs des Rechtsstreits (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; KG Berlin, Beschluss vom 06. April 1999 - 5 W 12/99 - NJW-RR 2000, 285 f.). Dies hat das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Sofern diese Angaben nicht völlig übersetzt sind oder ausschließlich der Schädigung des Prozessgegners dienen sollen oder auch dem Interesse der Partei, die Kosten des Rechtsstreits durch einen zu niedrig angegebenen Streitwert zu minimieren, sondern wenn sie plausibel das eigene Interesse beschreiben, können diese für die Schätzung herangezogen werden, wenn sie sich auf diese Weise auf nachvollziehbare Umstände zurückführen lässt. Denn maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse dessen, der ein Verfahren einleitet, zu diesem Zeitpunkt (§ 40 GKG). Dieses ist zu bewerten ungeachtet der Tatsache, ob er mit seinem Begehren durchdringt, insbesondere ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit seines Begehrens. Maßgeblich ist zwar der objektive Wert, der gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln ist; ein Liebhaberwert oder Phantomwert, der von demjenigen, der ein Verfahren einleitet, angegeben wird, ist nicht verbindlich. Es kommt also nicht nur auf dessen Wertvorstellungen an. Allerdings sind diese ein erhebliches Indiz für den wahren Streitwert. Wird dieser angegeben, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die diesen Wert als unrichtig erscheinen lassen.

Eine unmittelbare Äußerung der Partei ist vorliegend in der Angabe zur Klageschrift nach § 61 GKG zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass es sich um eine Vorstellung handelt, für die jedenfalls der Höhe nach beim Kläger selbst die Zustimmung eingeholt worden ist. Es ist nicht anzunehmen, dass diese Angaben nicht seiner Vorstellung entsprechen, wenn er weder im Hauptsache- noch im Wertfestsetzungsverfahren mit auch nur einer Silbe entsprechende Bedenken vorgebracht hat. Soweit die Angaben in der Klageschrift aber fehlerhaft begründet sind, ist damit noch nicht indiziert, dass die Vorstellungen des Klägers davon abwichen. Zu Unrecht wird in der Klageschrift von einem Hilfswert für vermögensrechtliche Streitigkeiten gesprochen. Ein solcher existiert nicht für die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG. Sollte sich diese Meinung auf § 23 Abs. 3 RVG stützen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung Bedeutung nur für die Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit hat. Für den nach § 3 ZPO zu ermittelnden Wert im Verfahren zur Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Werts gibt es im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren keinen Hilfswert, der § 23 Abs. 3 Satz 2, erste Alternative RVG entsprechen könnte. Trotz dieser unzureichenden Motivation des angegebenen Streitwerts kann diese Höhe zunächst zugrunde gelegt werden, weil sie das gesteigerte Interesse des Klägers an der Durchsetzung seiner Klageanträge beschreibt.

Für den Herausnahmeanspruch gilt dabei Folgendes: Maßgeblich kommt es darauf an, welche Beeinträchtigungen mit der fraglichen Abmahnung für den Kläger verbunden sind, wenn das Schriftstück in der Personalakte verbleibt.

Auszugehen ist nämlich vom konkreten Antrag. Gegenstand dieses Antrags war entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ausschließlich) die Entfernung des Schreibens aus der Personalakte, das die von der Klägerin als unrechtmäßig angesehenen Abmahnungen enthielt. Der Grund dafür, weshalb die schriftliche Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen gewesen sein sollte, ist nicht Teil des Streitgegenstandes, sondern Begründung des Klageanspruchs. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abmahnung - unbeschadet ihrer Form - ist nicht zu einem selbstständigen Gegenstand der Klage gemacht worden. Dies ist, wie festgestellt, weder der Formulierung des Antrags noch der dazu gegebenen Begründung zu entnehmen. Der Antrag ging nur dahin, das Abmahnungsschreiben aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - 5 AZR 696/93 - AP Nr 14 zu § 611 BGB Abmahnung).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht, auch soweit er Rechte ausübt, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Er muss daher unter Umständen auch besondere Maßnahmen treffen, die die Entstehung eines Schadens und damit eine Beeinträchtigung des Fortkommens seines Arbeitnehmers verhindern können. Deshalb muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dafür Sorge tragen, dass die Personalakten ein richtiges Bild des Arbeitnehmers in dienstlichen und persönlichen Beziehungen vermitteln (vgl. BAG, Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).

Ausgehend von diesen Umständen ist also zu prüfen, welche Nachteile dem Kläger erwachsen, wenn das fragliche Schriftstück noch für einen längeren Zeitraum in der Personalakte verbleibt. Bestandsrechtlich sind die fraglichen Vorgänge, wenn man darauf abstellen will, durch eben die fragliche Abmahnung konsumiert. Dadurch, dass dem Kläger zum wiederholten Mal Fehler bei der Durchführung seiner Arbeit vorgeworfen werden, ist eine fühlbare Beeinträchtigung anzunehmen, wenn diese Dokumentation angeblicher Pflichtverletzungen, die der Kläger als unrichtig ansieht, in der Personalakte verbleibt. Aus seiner Sicht ergibt sich für den Leser der Personalakte ein unrichtiges Bild seiner Leistungsstärke, das sein berufliches Prestige in Frage stellt und pflichtwidrige Leistungseinschränkungen mit der Person des Klägers als persönlichen Makel verbindet. Wenn der Kläger sein Interesse an der Beseitigung dieses Makels, der auf die Frage einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Hauptpflicht im Arbeitsverhältnis zielt, mit 4.000,00 EUR bewertet, sind keine Umstände ersichtlich, die diese Bewertung als übersetzt oder unangemessen erscheinen lassen können. Es geht hier nicht um Nebensächlichkeiten, sondern um den zentralen Zweck der vertraglichen Beziehung. Dabei ist auch von Bedeutung, dass es sich bereits um eine wiederholte Abmahnung handelt und der Kläger deshalb verstärkt an der Beseitigung dieser Beeinträchtigung interessiert ist.

Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Widerruf der Erklärung. Da es auf Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nicht ankommt, ist besondere nicht darauf, ob die Beklagte verpflichtet sein kann, entgegen subjektiven Auffassungen über die Qualität der Leistungen des Klägers einen Widerruf abzugeben (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), ist nur von Bedeutung, wie das wirtschaftliche Ziel des Klägers an der Durchsetzung des Antrags zu bewerten ist. Die inhaltliche Richtigkeit der Abmahnung ist nicht Streitgegenstand der Herausnahmeklage, sondern nur Voraussetzung für die Durchsetzung des Klageanspruchs. Deshalb ist ein beachtliches Interesse des Klägers daran anzuerkennen, dass er auch die aus der Aufstellung der Behauptung selbst herrührende Beeinträchtigung beseitigen möchte. Denn dem Arbeitgeber bliebe es ja unbenommen, die nach der Behauptung des Klägers unrichtigen Vorwürfe anderweitig zu verbreiten oder zu dokumentieren, auch wenn sie bei Wiederholung entsprechender Vorfälle für eine Kündigung nicht mehr herangezogen werden könnten, sofern es wegen der Herausnahme der Abmahnung an einer solchen Voraussetzung für eine nachfolgende Kündigung fehlen sollte. Das berufliche Ansehen des Klägers in der Betriebsöffentlichkeit ist nur dann wiederhergestellt, wenn er auf eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers verweisen kann. Wenn der Kläger auch dieses Interesse mit einem wirtschaftlichen Wert verknüpft, der 4.000,00 EUR entspricht, kann dies vorliegend nicht durch Gegentatsachen entkräftet werden.

In der Kommentarliteratur wird zum Teil die unzutreffende Meinung vertreten, der Höhe des Streitwerts von Klageanträgen müsste in einem angemessenen Verhältnis zum Wert einer Bestandsschutzklage stehen, die maximal mit dem Einkommen des Arbeitnehmers für ein Vierteljahr zu bewerten sei (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG). Diese Auffassung ist unrichtig, da es sich bei der letztgenannten Bestimmung um eine Ausnahmeregelung handelt, die nur für den geregelten Bereich Bedeutung hat. Der Gesetzgeber wollte die für Arbeitnehmer besonders wichtigen Klagen gebührenrechtlich privilegieren. Eine Ausstrahlung dieses Gesetzeszwecks auf andere arbeitsvertraglich Ansprüche entzieht dieser Regelung aber den Boden, weil dann nicht verständlich wäre, warum der Gesetzgeber nur diese Streitigkeiten und nicht alle privilegiert hat, wenn er dies gewollt hätte. Als Ausnahmebestimmung ist § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht erweiternd auszulegen. Vielmehr ist für die nicht privilegierten Klagen von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen auszugehen, die für den Zivilprozess maßgeblich sind.

Beide Werte sind auch zu addieren. Die Zielrichtung beider Anträge deckt sich nicht. Der Kläger begehrt unterschiedliche Handlungen, die zwar beide der Rehabilitation seines beruflichen Ansehens dienen sollen, aber mit unterschiedlichen Wirkungen in unterschiedlichen Bereichen. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander und es lässt sich nicht der eine aus dem anderen herleiten. Deshalb ist auch eine Addition nach § 39 GKG geboten.

Nach allem ist die Beschwerde erfolgreich und der arbeitsgerichtliche Beschluss antragsgemäß abzuändern.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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