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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 31.03.2000
Aktenzeichen: 3 Ta 29/00
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, ZPO, GKG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
KSchG § 4 Satz 1
ZPO § 3
ZPO § 5
ZPO § 256 Abs. 1
GKG § 19
GKG § 19 Abs. 1
GKG § 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 29/00

Beschluss vom 31.03.2000

In dem Wertfestsetzungsverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Höfle ohne mündliche Verhandlung am 31.03.2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu Nr. 1 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 16.03.2000 -4 Ca 40/2000- wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat sich der Kläger im Wege der Feststellungsklage gegen die (fristlose) Beendigung seines Arbeitsvertrages zum 17.01.2000 gewandt, hat seine Beschäftigung erstrebt sowie auf Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 17.01. bis 29.02.2000 angetragen. Der Rechtsstreit hat sich durch Klagrücknahme erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf den Wert des Vierteljahresbezugs nach § 12 Abs. 7 Satz 1 festgesetzt, den es mit 45.000,-- DM beziffert hat. Demgegenüber meint die Beschwerde, die Werte der weiteren Klagansprüche, wobei der des Beschäftigungsantrags mit zwei Monatsbezügen, also DM 30.000,-- anzunehmen sei, müssten hinzugerechnet werden.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Den Bewertungsgegenstand bilden die Streitgegenstände des Ausgangsverfahrens (§ 12 Abs. 1 GKG; § 2 ZPO). Der Wortlaut des Bestandsschutzantrags begründet Zweifel, die auch durch die zur Begründung gemachten Ausführungen nicht beseitigt werden. Der Antrag kann als ein solcher nach § 4 Satz 1 KSchG verstanden werden, möglich ist auch, es handle sich um eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO oder um eine Verbindung beider, sei es im Wege objektiver oder uneigentlich eventueller Klagenhäufung.

Das kann jedoch auf sich beruhen, denn auch wenn zu Gunsten der Beschwerde von einer Mehrheit prozessualer Ansprüche ausgegangen würde, die sämtlich gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit dem Betrag von 45.000,-- DM zu bewerten wären, schiede eine Zusammenrechnung aus, denn die unterschiedlichen Streitgegenstände beträfen im Sinne der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise denselben Gegenstand, nämlich das Bestehen des zum 01.08.1996 begründeten Vertragsverhältnisses. Bei Annahme einer sogenannten objektiven Klagenhäufung ist § 5 ZPO heranzuziehen, dessen Wortlaut für diese Gestaltung eine teleologische Reduktion erfährt (BGH, ständige Rechtsprechung); im anderen Fall ist § 19 Abs. 1 GKG anzuwenden, der eine Zusammenrechnung ausschließt.

2. Bei den weiteren Klagansprüchen handelt es sich im Verhältnis zum Bestandsbegehren (jeweils) um ein sogenanntes uneigentliches Hilfsverhältnis. Über sie soll füglich nur befunden werden, sofern das Bestandsschutzbegehren -wenigstens teilweise- für begründet erachtet werden würde. Diese Gestaltung regelt streitwertgebührenrechtlich § 19 Abs. 1, Abs. 4 GKG. Da über diese Hilfsansprüche nicht entschieden ist, sie auch nicht den Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs bilden, kommt ihre Hinzurechnung nicht in Betracht.

3. Selbst wenn die hiernach an sich erforderliche Grundvoraussetzung für eine Zusammenrechnung gegeben wäre, änderte sich am Ergebnis nichts. Mit diesen Streitgegenständen werden Ansprüche verfolgt, die aus dem Rechtsverhältnis hergeleitet werden, dessen Bestehen den Gegenstand des Hauptantrags bildet. Streitwertrechtlich wird diese Sachgestaltung regelmäßig als wirtschaftliche Teilidentität beschrieben, was im Rahmen von § 19 GKG dazu führt, dass der höhere der beiden Werte den Streitwert bildet; für diese Entscheidung sind gegebenenfalls die Werte der mehreren Hilfsanträge zusammenzurechnen.

Vorliegend träte zu dem Betrag der Zahlungsansprüche mit insgesamt 22.605,-- DM der mit 3.000,-- DM anzunehmende Wert des Beschäftigungsanspruchs. Sein Wert ist nach § 3 ZPO zu bestimmen. Maßgebend ist mithin das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu würdigende Interesse der Klagpartei des Ausgangsverfahrens an der von ihr erstrebten "tatsächlichen Beschäftigung", wobei der Klagantrag allerdings vernünftigerweise dahin verstanden werden muss, er erstrecke sich lediglich auf einen überschaubaren Zeitraum. Diese Feststellung kann das Gericht statt durch Beweisaufnahme im Wege der Schätzung treffen. Da dieser prozessuale Anspruch nicht mit einer Begründung versehen ist und zu den Umständen, die das Interesse des Klägers an der tatsächlichen Beschäftigung bestimmen und prägen, Ausführungen nicht gemacht sind, schätzt das Beschwerdegericht den Wert auf DM 3.000,--. Dabei wird nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass dieser Anspruch der Bewahrung, Festigung und gegebenenfalls Weiterentwicklung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger bei der Beklagten einzubringen hatte, dienen soll. Es ist nichts dafür ersichtlich, ein vorübergehender Mangel tatsächlichen Einsatzes führe in dieser Hinsicht bei ihm zu ins Gewicht fallenden nachteiligen Folgen. Damit bleibt die Summe der Werte der Hilfsanträge hinter dem Wert des Hauptantrags zurück, weshalb er den Streitwert bildete.

Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Sie unterliegt keinem Rechtsmittel (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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