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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.01.2000
Aktenzeichen: 3 Ta 3/00
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 3
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
BGB § 630 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 3/00

Beschluss vom 12.01.2000

In dem Wertfestsetzungsverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Höfle ohne mündliche Verhandlung am 11.01.2000) beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu Nr. 1 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.11.1999 -2 Ca 7153/98- wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Kläger mit der am 27.08.98 eingereichten Klage darauf angetragen, ein "qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis" über sein vom 01.04.95 bis 30.09.96 bei der Beklagten bestandenes Arbeitsverhältnis zu erteilen.

Der Rechtsstreit hat sich durch gerichtlichen Vergleich erledigt.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf DM 1.000,-- und den Mehrwert des Vergleichs auf DM 200,-- festgesetzt.

Demgegenüber vertritt die Beschwerde weiterhin die Auffassung, der Streitwert sei auf den Betrag eines Monatsgehaltes, also DM 5.700,--, festzusetzen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Den Bewertungsgegenstand bildet der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens (§ 12 Abs. 1 GKG; § 2 ZPO), hier also der Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Dem in den Antrag aufgenommenen Eigenschaftswort "wohlwollend" kann streitgegenständliche Bedeutung nicht zugemessen werden. Es ist aus der Sicht der Adressaten dieser verfahrenseinleitenden Parteierklärung, und zwar in jeder Hinsicht, zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO). Eine Konkretisierung im Wege der Auslegung unter Heranziehung der Klagbegründung ist nicht möglich, weil sich diese darüber nicht verhält. Andererseits hat der Kläger das als Anlage zur Klageschrift vorgelegte "Wunsch"- Zeugnis nicht zum Inhalt seines Klagbegehrens gemacht. Da bei der Auslegung -hier- verfahrenseinleitender Prozesshandlungen der Parteien im Zweifel anzunehmen ist, es sei das gewollt, was nach den Regeln der Rechtsordnung vernünftig ist und dem wohlverstandenen Interesse der Parteien entspricht (BGH, ständige Rechtsprechung, etwa vom 18.06.96 -VI ZR 325/95) ist davon auszugehen, dieses Wort sei kein Teil des zu bescheidenden Sachantrags.

2. Den Bewertungsmaßstab bildet § 3 ZPO. Der Wert ist nach dem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu würdigenden Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung im Wege der Schätzung festzustellen. Maßgebend ist dabei der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Klageinreichung, hier also am 27.08.98, gegeben war (§ 15 GKG). Auf das in diesem Arbeitsverhältnis bezogene Monatsgehalt kann dabei -entgegen der Ansicht der Beschwerde- als (bildhaft) Bemessungsfaktor nicht abgestellt werden. Abgesehen davon, dass es als solcher dem gesetzlich normierten Gebührenstreitwertrecht fremd ist, selbst § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG spricht nicht davon, sondern dem Betrag des für ein Vierteljahr zu leistenden Arbeitsentgelts, soll das Zeugnis nicht den bislang erzielten Verdienst sichern, sondern soll -hier von Bedeutung- zur Erlangung eines anderen Arbeitsplatzes beitragen. Das schließt es freilich nicht aus, ihm indizielle Bedeutung zuzumessen.

Da es sich um die Feststellung einer Tatsache handelt, müssten vom Standpunkt der Beschwerde aus gewissermaßen anscheinsbeweis-typische Interessenlagen vorhanden sein und diese auf der Wertfolgenseite in gleicher Weise einen Betrag "auslösen", der Faktor des zuletzt erzielten Monatsverdienstes ist.

An Beidem fehlt es: Die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse entzieht sich solcher Betrachtungsweise.

Vorliegend betraf der Klagegegenstand lediglich das "Ob", nicht aber das inhaltliche "Wie" eines solchen Zeugnisses. Die Beklagte konnte den Kläger deshalb mit jeder Urkunde klaglos stellen, die sich im Sinne von § 630 Satz 2 BGB als ein auf Führung und Leistung erstrecktes Zeugnis darstellte. Den Gegenstand seiner Aussage bildete ein Beschäftigungsverhältnis von lediglich 18 Monaten. Außerdem hatte der Kläger nach dem Ausscheiden aus diesem Arbeitsverhältnis, also ohne das streitgegenständliche Zeugnis (, was gegen seine Bedeutung streitet,) einen anderen Arbeitsplatz gefunden. Im Zeitpunkt der Klageinreichung war zwar auch dieses Arbeitsverhältnis bereits wieder beendet, doch wird ein die Einstellung des Klägers prüfender Arbeitgeber nach der Lebenserfahrung zunächst das Zeugnis über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in den Blick nehmen. Hinzu kommt, dass der Kläger -nach dem Vortrag der Beschwerde- bis zum Eintritt bei der Beklagten des Ausgangsrechtsstreits "im eigenen Unternehmen" tätig war, also sein bisheriges Berufsleben (geboren 28.04.51) im Wesentlichen nicht als Angestellter verbracht hat.

Bei dieser Sachlage kommt ein höherer als der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert nicht in Betracht.

Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Sie unterliegt keinem Rechtsmittel (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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