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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 3 Ta 3/05
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, GKG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 4
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 a.F.
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 n.F.
ZPO § 5
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

Aktenzeichen: 3 Ta 3/05

Stuttgart, 28. Januar 2005

Im Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 28. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 13. Dezember 2004 - 3 Ca 10/04 - abgeändert:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Feststellungsantrag nach § 4 KSchG. Eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung war vom Kläger des Ausgangsverfahrens in einem gesondert geführten Verfahren angegriffen worden. Beide Verfahren haben die Parteien des Ausgangsverfahrens durch Prozessvergleich vom 04. November 2004 erledigt.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 137 d.A.), den Gebührenwert für das Verfahren auf 7.000,00 EUR mit Rücksicht auf das weitere Kündigungsschutzverfahren festgesetzt. Dies entspricht 2/3 der vom Kläger für ein Vierteljahr zu beanspruchenden Vergütung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ausgangsverfahren. Er ist der Auffassung, der Rahmen des hier noch anzuwendenden § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. sei auszuschöpfen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 7. Januar 2005 - Bl. 140 f. d.A.).

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, da sie den in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. genannten Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigen. Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Der Gegenstandswert ist für jedes Verfahren gesondert zu bestimmen. Wenn eine Partei in zwei unterschiedlichen Verfahren einen bestimmten Betrag aus demselben Rechtsgrund einklagt (doppelte Rechtshängigkeit), ist der Wert beider Verfahren in Höhe des vollen eingeklagten Betrags festzusetzen. Ob die Klage zulässig oder begründet ist, ist für die Bemessung des Gebührenwerts nicht von Bedeutung. Nur wenn die identische Forderung im selben Verfahren zweimal geltend gemacht wird, sind beide Werte wegen wirtschaftlicher Identität nicht zu addieren. Ebenso verhält es sich, wenn mehrere Kündigungen jeweils in besonderen Rechtsstreitigkeiten bekämpft werden. Wegen der Art des Streitgegenstandes dürfte in den Fällen, in denen nur ein Antrag nach § 4 KSchG und nicht (auch) nach § 256 Abs. 1 ZPO gestellt ist, zwar keine doppelte Rechtshängigkeit vorliegen, wirtschaftlich geht es aber um den Fortbestand des nämlichen Rechtsverhältnisses. Mit jeder Klage wird wirtschaftlich das nämliche Ziel verfolgt, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin fortbesteht. Dies führt dann zwar dazu, dass die jeweils für sich zu bewertenden Anträge ein wirtschaftlich teilidentisches Ziel verfolgen, was einer Addition nach § 5 ZPO entgegensteht, wenn sei in ein und demselben Verfahren anhängig gemacht werden. Werden diese Gegenstände aber in besonderen Verfahren geltend gemacht, sind sie je für sich zu bewerten, weil eine fallübergreifende Addition der Werte gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch das wirtschaftliche Interesse am Obsiegen wird dadurch nicht geringer. Sollte die Klage wegen eines vorgreiflichen Tatbestandes (rechtskräftig) in einem früher anhängig gemachten Verfahren oder in einem Verfahren, das sich auf einen früheren Beendigungstermin bezieht (z.B. außerordentlich Kündigung nach zuvor ausgesprochener ordentlicher Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt) abgewiesen werden, ändert sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers allenfalls ab diesem Zeitpunkt. Maßgeblich für die Bewertung ist aber der Zeitpunkt, zu dem die (spätere) Klage anhängig gemacht worden ist (§ 15 GKG a.F. = § 40 GKG n.F.).

Hier kommt noch hinzu, dass vorliegend im vorangegangenen Verfahren kein Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand. Denn der Kläger des Ausgangsverfahrens hat dort das mit einer Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot der Beklagten angenommen, sodass nur noch Streit über die Bedingungen bestand, zu denen das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wurde, nicht aber über dessen Beendigung. Dafür sind aber andere wirtschaftliche Interessen maßgeblich, die nicht mehr das Arbeitsverhältnis als ganzes, sondern nur Teile des Vertragsverhältnisses betreffen.

Zutreffend sind im Übrigen die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den ansonsten zu berücksichtigenden Interessen des Klägers zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage. Diese rechtfertigen aber die volle Ausschöpfung des Rahmens des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG n.F.). Deshalb ist dem Beschwerdeantrag zu entsprechen. Dass andererseits für das mitverglichene Verfahren kein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, folgt aus dem Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Teilidentität bei Ansprüchen im nämlichen Klageverfahren.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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