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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: 3 Ta 31/05
Rechtsgebiete: BAT, JVEG


Vorschriften:

BAT § 52 Abs. 2
BAT § 52
JVEG § 4 Abs. 1
JVEG § 18
JVEG § 16
JVEG § 20
JVEG § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

3 Ta 31/05

Stuttgart, 07. März 2005

Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 07. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03. Januar 2005 - ohne Aktenzeichen -, betreffend die Entschädigung des Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter für die 1. Kammer des Arbeitsgerichts am 15. Oktober 2004 und für die 11. Kammer des Arbeitsgerichts am 29. Oktober 2004, abgeändert, soweit die Entschädigung für die Heranziehung an den dort bezeichneten Tagen insgesamt 96,40 EUR übersteigt.

Im Umfang der Abänderung werden die Anträge des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Landeskasse richtet sich gegen die Höhe der Festsetzung der Entschädigung des Beteiligten zu 2, die ihm das Arbeitsgericht für seine Heranziehung zu Verhandlungen des Arbeitsgerichts an den im Beschlusstenor bezeichneten Tagen bewilligt hat, insoweit, als ihm das Arbeitsgericht Verdienstausfall für diese Tage zugebilligt hat.

Beim Arbeitgeber des antragstellenden ehrenamtlichen Richters besteht hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit eine Gleitzeitregelung. Nach den Angaben des Antragstellers sieht diese Arbeitszeitregelung keine Kernzeit vor. Vielmehr können bis zu zwei volle "Gleitzeittage" in der Woche wahrgenommen werden. Hinsichtlich der erbrachten Arbeitsleistung wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags und damit insbesondere § 52 Abs. 2 BAT Anwendung. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

§ 52 BAT Arbeitsbefreiung

...

2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

...

Unter Hinweis auf diese Bestimmung weigert sich der Arbeitgeber des Beteiligten zu 2, diesem für die wegen der Teilnahme an den fraglichen Gerichtsverhandlungen aufgewendete Zeit Arbeitsbefreiung zu erteilen und Arbeitsentgelt zu bezahlen. Deshalb verlangt der Beteiligte zu 2 im Rahmen seiner Entschädigungsanträge auch die Festsetzung von Verdienstausfall. Denn er müsse für einen Gleitzeittag 7,7 Stunden aus seinem Gleitzeitguthaben aufwenden. Da er die ausgefallene Arbeitszeit nachholen müsse und andernfalls sich ein Arbeitszeitdefizit ergebe oder ein vermindertes Arbeitszeitguthaben, das etwa im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen sei, stehe dem durch die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen, zu denen er herangezogen werde, verursachten Zeitaufwand ein finanzieller Wert gegenüber, der im Rahmen des Verdienstausfalls abzugelten sei. Der ehrenamtliche Richter hat deshalb den Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung nach § 4 Abs. 1 JVEG gestellt.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss durch den Vorsitzenden der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Karlsruhe die zu erstattende Entschädigung antragsgemäß festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht zugunsten des ehrenamtlichen Richters für die Heranziehung bei der 11. Kammer am 29. Oktober 2004 für 5,27 Stunden zu 18,31 EUR einen Betrag von 96,49 EUR und für die Heranziehung am 15. Oktober 2004 bei der 1. Kammer für 7,7 Stunden zu 18,31 EUR einen Betrag von 140,99 EUR als Verdienstausfall neben der Entschädigung für Zeitversäumnis und die Wegekosten, die nicht der Beschwerde unterliegt, festgesetzt. Es ist im Wesentlichen der Auffassung, der ehrenamtliche Richter habe arbeitsrechtlich keinen Entgeltanspruch, weil er dieses Amt bei gleitender Arbeitszeit in seiner Freizeit ausüben müsse. Jedoch sei als Verdienstausfall auch der Verlust an entsprechenden Freizeitansprüchen anzusehen, da das Freizeitguthaben im Rahmen einer Gleitzeitregelung Entgeltcharakter habe. Nur so könne eine Benachteiligung eines ehrenamtlichen Richters aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes vermieden und gewährleistet werden, dass ein ehrenamtlicher Richter aus diesem Bereich sein Amt weiterhin ausübt.

Hiergegen richtet sich die vom Arbeitsgericht zugelassene Beschwerde der Landeskasse, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Die Landeskasse ist der Auffassung, dass beim Antragsteller nur ein nicht über § 18 JVEG auszugleichender Freizeitverlust vorliege.

II.

Die aufgrund Zulassung unabhängig von der Höhe des Werts des Beschwerdegegenstandes zulässige Beschwerde hat Erfolg, soweit die Abänderung des angegriffen en Beschlusses erstrebt wird. Ein Anspruch des ehrenamtlichen Richters auf Erstattung von Verdienstausfall besteht nicht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der gesetzliche Richter über die Anträge nach § 4 Abs. 1 JVEG entschieden hat. Der Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Karlsruhe trifft für solche Entscheidungen keine Bestimmung. Es mag dann einiges dafür sprechen, dass die Kammer (ohne ehrenamtliche Richter nach § 4 Abs. 7 Satz 3 JVEG) zur Entscheidung berufen ist, der der ehrenamtliche Richter angehört und zu deren Sitzungen er herangezogen worden ist. Allerdings ist der ehrenamtliche Richter ausweislich seines Entschädigungsantrags und der Festsetzung der Entschädigung am 29. Oktober 2004 zu einer Sitzung der 11. Kammer herangezogen worden. Im angefochtenen Beschluss wird demgegenüber ausgeführt, der Richter sei in beiden Fällen zu einer Sitzung der 1. Kammer herangezogen worden. Dies kann aber auf sich beruhen, weil die Entscheidung ohnehin auf die Beschwerde der Landeskasse hin abzuändern ist. Ob der gesetzliche Richter entschieden hat, ist demgemäß nicht mehr von Bedeutung.

Der Anspruch ist in der Sache nicht gerechtfertigt, da dem ehrenamtlichen Richter durch die Teilnahme an den beiden Sitzungen kein Verdienstausfall entstanden ist, der zu ersetzen wäre. Hierbei ist der Regelungsinhalt des § 16 JVEG von dem des § 18 JVEG abzugrenzen. Dabei gilt aber nichts anderes, als was im Verhältnis zwischen § 20 und § 22 JVEG bei der Entschädigung von Zeugen zu beachten ist, sieht man davon ab, dass im ersteren Fall die Entschädigungsregelungen kumulativ, im letzteren Fall aber alternativ sind.

Ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes greift § 18 JVEG nur ein, wenn sich das Einkommen des ehrenamtlichen Richters anlässlich der gesetzlich bezeichneten Umstände mindert. Die Heranziehung zu den gesetzlich bezeichneten Aufgaben muss dazu führen, dass dem ehrenamtlichen Richter die Möglichkeit, Einkommen in dieser Zeit zu erzielen, entgeht und sich deshalb eine bleibende Einkommensminderung einstellt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer entweder die Vergütung wegen des Zeitausfalls gekürzt wird oder wenn er, etwa bei leistungsabhängigem Entgelt, in dieser Zeit keine Tätigkeit erbringen kann, die sein Einkommen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einiger Wahrscheinlichkeit vermehrt hätte. Letzteres gilt auch für den Selbstständigen, der in der Zeit einer Heranziehung nicht die für die Erzielung seines Einkommens erforderliche persönliche Leistung erbringen kann und dem deshalb Verdienstchancen entgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigungsregelungen keinen Schadensersatz darstellen und deshalb der Verdienstausfall und die Zeitversäumnis nicht normativ, sondern jeweils rein tatsächlich zu bewerten sind.

Dass dem ehrenamtlichen Richter kein Einkommensausfall in diesem Sinne entstanden ist, ergibt sich schon aus der Regelung des § 52 Abs. 2 BAT in Verbindung mit der von ihm erwähnten Dienstvereinbarung über eine Gleitzeitregelung. Insoweit ist den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II a der Beschlussgründe nichts hinzuzufügen. Daraus folgt nämlich unmittelbar das rechtliche Ergebnis: Wenn der ehrenamtliche Richter seine Tätigkeit in dieser Eigenschaft in seiner Freizeit ausübt, ist nicht zu erkennen, worin sein Verdienstausfall liegen sollte. Ein Verdienstausfall entsteht dann nicht, wenn und soweit der Arbeitnehmer autonom darüber verfügen kann, wann er seine Arbeitsleistung genau erbringt, und wenn er ansonsten nur darauf zu achten hat, dass er im festgelegten Zeitraum den tariflich oder arbeitsvertraglich festgelegten Durchschnitt der Arbeitszeit erreicht. Wenn der ehrenamtliche Richter von seiner Dienststelle darauf verwiesen wird, die Arbeitszeit so zu legen, dass er in seiner Freizeit das Amt eines ehrenamtlichen Richters ausüben kann, erweist sich gerade, dass kein Verdienstausfall entsteht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vom ehrenamtlichen Richter nicht wenigstens plausibel zu machen wäre, dass er für die Tage seiner Heranziehung tatsächlich eine Arbeitstätigkeit eingeplant und nur deshalb keine Arbeitsleistungen erbracht habe, weil er zur Teilnahme an einem Sitzungstag als ehrenamtlicher Richter herangezogen worden ist. In der fraglichen Zeit etwa ausschließlich wegen seiner Heranziehung als ehrenamtlicher Richter nicht erbrachte Arbeitsleistungen kann er nämlich ohne weiteres nachholen. Er verwendet dann seine Freizeit für diese Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter. Wird die Arbeit nachgeholt, wird das Vermögen des ehrenamtlichen Richters nicht einmal mit einem negativen Wert im Zeitguthaben belastet. Sein Einkommen jedenfalls bleibt gleich. Von einem Verdienstausfall kann dann keine Rede sein. Es liegt also ausschließlich in seiner Sphäre und in seiner Entscheidung, dass eine Vermögenseinbuße schon nicht entsteht und er "nur" seine Freizeit für diese Tätigkeit einsetzt. Insofern liegen die Dinge anders als bei einer fixen oder einer dienstplanbestimmten Arbeitszeit, soweit der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitsleistungen innerhalb der festgelegten täglichen Arbeitszeit vor- oder nachholen kann.

Vorliegend ist der Antragsteller nicht anders zu behandeln als ein Arbeitnehmer, der in Nachtschicht arbeitet und deshalb bei einer Heranziehung am Tage keinen Verdienstausfall erleidet, oder ein solcher, der bei einem rollierenden Dienstplan in der Woche freie Tage hat und just an einem solchen Tag als ehrenamtlicher Richter tätig wird. Der nicht entscheidungserhebliche Unterschied besteht im Verhältnis zum Antragsteller darin, dass dieser frei darüber disponieren kann, wann er seine Arbeitsleistungen erbringt und wann er etwa durch einen freien Tag ein Gleitzeitguthaben vermindert. Dies mag die Kehrseite einer im Sinne der Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers positiven Regelung sein. Wenn er aber vom Arbeitgeber darauf verwiesen werden kann, für solche Tätigkeiten Freizeit in Anspruch zu nehmen, gibt es für eine Kürzung der Vergütung und einen Ausfall an Entgelt keinen gedanklichen Ansatzpunkt. Durch die gegebenenfalls erfolgte Verlagerung der Arbeitszeit wird ein Verdienstausfall verhindert.

Wird die Zeit aber nicht nachgeholt, wird ein entsprechend geringeres Arbeitszeitguthaben vorgetragen. Auch dies führt nicht unmittelbar zu einer Einkommensminderung, die als Verdienstausfall anzusehen wäre. Denn der Antragsteller bekommt weiterhin das vertraglich vereinbarte Einkommen in ungekürzter Höhe. Verwendet der ehrenamtliche Richter also sein Freizeitguthaben für die Heranziehung zu einer gerichtlichen Sitzung, entsteht ihm ebenfalls kein Verdienstausfall, sondern es entsteht "nur" eine Beeinträchtigung seiner Freizeit.

Soweit der ehrenamtliche Richter geltend macht, dass es sich bei dem aufgewendeten Freizeitguthaben um einen finanziellen Wert handelt, der gegebenenfalls am Ende des Arbeitsverhältnisses zu vergüten wäre, rechtfertigt dies seinen Anspruch ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass schon fraglich ist, ob unter den Begriff des Verdienstausfalls ein Umstand subsumiert werden kann, der erst in einer unbestimmten Zukunft von wirtschaftlicher Bedeutung sein kann, handelt es sich dabei nicht um eine Folge ausgefallener Arbeitszeit, sondern um die Frage, wie die Freizeit verwendet wird. Denn der Arbeitgeber verlangt ja von ihm gerade, dass er seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in die Freizeit verlegt und die Arbeitsleistungen sonach (auch) an einem Tag erbringt, den er, wäre die Heranziehung als ehrenamtlicher Richter nicht erfolgt, möglicherweise freigenommen hätte. Wie auch immer die Dinge gewendet werden, ist das Problem immer auf den Umstand zurückzuführen, dass es um die Verwendung der Freizeit und nicht um ausgefallene und deshalb nicht vergütete Arbeitszeit geht. Eine Verminderung des Freizeitguthabens ist nicht unmittelbar auf die Heranziehung als ehrenamtlicher Richter, sondern auf seine Entscheidung zurückzuführen, den Umfang seiner Arbeitsleistungen seinen sonstigen Freizeitinteressen anzupassen und die Arbeitsleistungen nicht entweder vor- oder nachzuholen.

Nach allem führt die Möglichkeit, die etwa ausgefallene Arbeitsleistung ungekürzt vor- oder nachzuholen, nicht zu einem Verlust an Einkommen, sondern zu einem Verlust an Freizeit. Dieser Verlust wird aber bereits durch § 16 JVEG (abschließend) abgegolten. Denn dies ist ja gerade der Regelungszweck dieser Bestimmung. Die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter während der Dauer der Heranziehung in dieser Funktion nicht autonom über die Verwendung seiner Zeit verfügen kann und insoweit eine gewisse Einbuße in seiner Lebensgestaltung hinnimmt, soll entschädigt werden ("Zeitversäumnis"). Nur soweit darüber hinaus eine Kürzung des Einkommens mit diesem Umstand verbunden ist, wird dieses Mindereinkommen zusätzlich ausgeglichen. Ein solches liegt aber entgegen der Ansicht des Antragstellers wie auch des Arbeitsgerichts nicht vor. Denn die Beeinträchtigung des Freizeitinteresses ist gerade mit der Regelung des § 16 JVEG abschließend ausgeglichen und erlaubt nicht einen zusätzlichen Ausgleich nach § 18 JVEG. Insofern unterscheidet sich diese Fallgestaltung im entscheidenden Bezugspunkt nicht von der, dass der Arbeitnehmer für den fraglichen Tag bezahlten Urlaub nimmt. Dass dies nicht zu einem Verdienstausfall führt (vgl. hierzu etwa Beschluss der Kammer vom 20. Januar 2004 - 3 Ta 191/03 - www.lagbw.de/Ta/3ta19103.htm für den Bereich der Kostenerstattung nach § 91 ZPO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Juli 1997 - 10 W 77/97 - MDR 1997, 1070 f. m.w.Nw.), wird auch vom Arbeitsgericht nicht in Frage stellt. Das Gemeinsame an beiden Fallgestaltungen ist, dass der Arbeitnehmer Freizeit opfert für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, ohne dass sich dies unmittelbar auf die Vergütung auswirkt, weil der Arbeitnehmer eben stattdessen an einem anderen Tag arbeitet, an dem er sonst Freizeit hätte haben können. Dies gilt umso mehr, als bei der hier beschriebenen Gleitzeitregelung der Arbeitnehmer sogar einseitig bestimmen kann, wann er sein Gleitzeitguthaben abfeiern möchte, soweit er nicht mehr als zwei Tage in der Woche hierfür in Anspruch nimmt. Für rechtspolitische Erwägungen, die vom Gesetzeswortlaut und auch vom erkennbaren Sinn und Zweck der genannten Gesetzesbestimmungen nicht gedeckt sind, gibt es bei deren Auslegung keinen Anlass.

Nach allem ist der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts, soweit Verdienstausfall entschädigt werden soll, abzuändern; denn die entsprechenden Anträge sind in diesem Umfang zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.



Ende der Entscheidung

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