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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 3 Ta 5/05
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, ArbGG, GKG


Vorschriften:

KSchG § 4
ZPO § 3
ZPO § 256 Abs. 1
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 a.F.
GKG § 1 Abs. 4 Satz 1 a.F.
GKG § 12 Abs. 1 a.F.
GKG § 16 a.F.
GKG § 19 Abs. 4 a.F.
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 a.F.
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 n.F.
GKG § 72 Nr. 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

Aktenzeichen: 3 Ta 5/05

Stuttgart, 28. Januar 2005

Im Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 28. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 01. Dezember 2004 - 10 Ca 299/04 - abgeändert:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert wird auf 14.240,84 EUR für die Zeit bis zum 03. Oktober 2004 und für den Folgezeitraum auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren zunächst nur ein Feststellungsantrag nach § 4 KSchG und ein solcher nach § 256 Abs. 1 ZPO. Mit am 04. Oktober 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz erweiterte der Kläger des Ausgangsverfahrens die Klageanträge um einen Hilfsantrag, wonach die Beklagte verurteilt werden sollte, das Angebot des Klägers auf (Neu-)Abschluss eines Arbeitsvertrags anzunehmen. Das Verfahren hat durch Prozessvergleich geendet.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 137 d.A.), den Gebührenwert für das Verfahren auf 18.961,12 EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht vier Monatsbezügen des vormaligen Klägers. Dabei hat es die Hauptanträge mit dem Betrag der vom Kläger für ein Vierteljahr zu beanspruchenden Vergütung bewertet. Für den (Hilfs-)Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung hat es wirtschaftliche Identität mit den Hauptanträgen angenommen, aber gleichwohl den Wert dieses Antrags mit dem der Feststellungsklagen addiert. Unter entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. hat es für diesen Antrag einen Wert in Höhe von einer Bruttomonatsvergütung angenommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ausgangsverfahren. Sie sind der Auffassung, der Rahmen des hier noch anzuwendenden § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. sei auszuschöpfen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 7. Januar 2005 - Bl. 140 f. d.A.). Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. genannten Wert übersteigt. Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt. Da der Rechtsstreit aber vor dem 01. Juli 2004 anhängig gemacht worden ist, sind nach § 72 Nr. 1 GKG n.F. die Bestimmungen des Gesetzes in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Verfassung anzuwenden. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. ist das Beschwerdegericht nicht an die Anträge der Beteiligten insoweit gebunden.

Für beide Feststellungsklagen hat das Arbeitsgericht im Ergebnis jeweils den Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. ausgeschöpft. Es hat beide Werte nicht addiert. Dies ist zutreffen d und entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer.

Nicht gefolgt werden kann dem Arbeitsgericht in der Behandlung des auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Hilfsantrags. Zutreffend ist zwar die Annahme wirtschaftlicher Teilidentität der Haupt- und Hilfsanträge. Dann hätten allerdings deren Werte nicht addiert werden dürfen. Wegen § 19 Abs. 4 GKG a.F. ist die vom Arbeitsgericht vorgenommene Bewertung zwar erforderlich, ihr kann aber in der von ihm angenommenen Höhe mit einem Monatsgehalt nicht beigepflichtet werden.

Allerdings wird es zum Teil für richtig erachtet, die Bestimmung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. (jetzt § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG n.F.) entsprechend auf einen so genannten Wiedereinstellungsanspruch anzuwenden. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht besondere Bestimmungen für das arbeitsgerichtliche Verfahren Anwendung finden. Dies ist bei Klagen, die auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind, nicht der Fall. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. gilt nur bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen oder einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Vorschrift ist schon nach ihrer Konzeption eine Ausnahmevorschrift. Darüber hinaus verbietet § 1 Abs. 4 Satz 1 GKG eine analoge Anwendung dieser Bestimmung. Für eine Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Norm gibt es keinen Platz.

Die Nichtanwendung dieser Vorschrift führt auch nicht zu unerträglichen Widersprüchen. Die in diesem Zusammenhang häufig bemühte sozialpolitische Zielvorstellung des Gesetzgebers hat in den Vorschriften ihren Niederschlag gefunden, in denen mit Rücksicht auf das arbeitsgerichtliche Verfahren besondere Sachverhalte besonders geregelt sind. Dem kann kein allgemeines Prinzip einer Verbilligung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in dem Sinn entnommen werden, dass über diese Vorschriften und auch die ermäßigte Höhe der Gerichtsgebühren hinaus weitere Vergünstigungen für die Parteien eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits eintreten sollen. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, hätte er dies so geregelt. Demgegenüber hat er für die vor dem 01. Juli 2004 maßgebende Gesetzesfassung in § 1 Abs. 4 Satz 1 GKG bestimmt, dass es ansonsten bei den allgemeinen Regelungen verbleiben soll. Als Ausnahmevorschrift ist § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. auch aus sich heraus nicht analogiefähig. Eine derartige Analogie wird überdies auch überwiegend nicht in Erwägung gezogen, wenn eine Klage auf künftige Gehaltszahlungen mit einer Kündigungsschutzklage verbunden wird. Eine Widersprüchlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Wert der Feststellungsklage mit der ein für den Kläger wirtschaftlich vorteilhafteres und rechtlich stärkeres Ziel verfolgt wird, niedriger bewertet wird als der Antrag, der auf ein wirtschaftlich ungünstigeres Ziel gerichtet ist. Bewertet werden beide Zielvorstellungen gleichermaßen. Nur ist der Wert des Hauptantrags, der festgesetzt werden darf, nach oben durch § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG begrenzt. Dies unterliegt der Entscheidung des Gesetzgebers und ist kein Problem der Rechtsanwendung. Auch im Bereich des § 16 GKG a.F. etwa wird diese Problematik in diesem Sinn gelöst.

Demnach ist nach § 12 Abs. 1 GKG a.F. in Verbindung mit § 3 ZPO der Wert des Interesses zu schätzen, das der Kläger am Zustandekommen des Arbeitsvertrags hatte. Dieses wird mangels anderweitiger Angaben der Beteiligten auf 50.000,00 EUR (etwa die Vergütung für ein Jahr) geschätzt, da in erster Linie die Arbeitseinkünfte für den Kläger maßgeblich sind, andererseits auch Aufwendungen mit dem Arbeitsverhältnis verbunden sind und dieses im konkreten Fall im Hinblick auf die Kündigungsgründe auch sonst immanent gefährdet erscheint.

Dieser Wert ist nach § 19 Abs. 4 GKG a.F. im Rahmen des Absatzes 1 Satz 3 dieser Vorschrift zu berücksichtigen. Da die Anträge, wie das Arbeitsgericht insoweit richtig gesehen hat, wirtschaftlich teilidentisch sind, findet eine Addition nicht statt. Maßgeblich ist der höhere Wert. Dies ist der des Hilfsantrags. Ab dem Zeitpunkt der Klageerweiterung ist deshalb dieser Wert für die Erhebung der Gerichtsgebühren maßgeblich (§ 15 GKG a.F.).

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG n.F.).

Ende der Entscheidung

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