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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.10.2002
Aktenzeichen: 3 Ta 96/02
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 1
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 96/02

Beschluss vom 11. Oktober 2002

In dem Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 11. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 26. Juli 2002 - 1 Ca 76/02 -abgeändert: Der Gebührenstreitwert wird auf 10.522,38 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Bewertung der von ihnen im Namen des Beteiligten zu 2 im Ausgangsverfahren erhobenen Klage gegen eine Kündigung, die kurz vor Ende der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG von der Beteiligten zu 3 ausgesprochen worden war.

Das Verfahren hat durch Klagerücknahme nach vorangegangener außergerichtlicher Einigung geendet. Im angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für den Feststellungsantrag mit Rücksicht auf die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses auf 3.507,46 EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht einem Drittel der Vergütung des Beteiligten zu 2 für ein Kalendervierteljahr.

Mit der Beschwerde verfolgen die Beschwerdeführer den Antrag, den Gegenstandswert für die Feststellungsklage auf den Betrag eines Vergütungsanspruchs des Beteiligten zu 2 für ein Kalendervierteljahr zu bewerten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Den Bewertungsmaßstab bildet § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Innerhalb des durch die gesetzliche Höchstgrenze gebildeten Rahmens ist maßgebend das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu würdigende Interesse des Klägers des Ausgangsverfahrens an der von ihm erstrebten Entscheidung. Normstrukturell handelt es sich bei dieser Vorschrift um die "gedeckelte" Bestimmung des § 3 ZPO. Einen Regelstreitwert kann es daher - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht geben (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 2000 - 3 Ta 7/00).

Für die Bewertung des Feststellungsantrags kommt es allerdings entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht ausschließlich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt an, zu dem das Vertragsverhältnis nach Meinung einer Partei geendet haben soll. Diese liegt zwischen den Parteien nicht im Streit und betrifft, soweit man § 12 Abs. 7 Satz 1 als Rahmenbestimmung auffassen möchte, nur eine von mehreren für die Wertfestsetzung maßgeblichen Komponenten (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. etwa LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2000 - 3 Ta 99/00). Dass das Arbeitsverhältnis etwa nur einen Tag gedauert hat, kann allenfalls Einfluss auf die Frage haben, welchen wirtschaftlichen Erfolg der Kläger mit der Feststellungsklage bei vernünftiger Auslegung seines Antrags haben konnte. Ungeachtet der Erfolgsaussicht einer Klage ist aber der Gebührenwert nach objektiven Gesichtspunkten bezogen auf das Klageziel zu bestimmen.

Schwerpunktmäßig ist für die Bewertung des Klageantrags auf die Verhältnisse in dem auf den Beendigungstatbestand folgenden Kalendervierteljahr (§ 12 Abs. 7 ArbGG, diese Vorschrift ist jedenfalls als Deckelung eines ansonsten höheren Werts zu verstehen) aus der Sicht zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 15 GKG) abzustellen. Etwas anderes mag etwa gelten, wenn sich etwa der langjährig beschäftigte Arbeitnehmer gegen eine krankheitsbedingte Kündigung wendet und für diesen Zeitraum im Hinblick auf die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit auf absehbare Zeit keine Vergütungsansprüche zu erwarten sind. Dann dürfte der Gesichtspunkt, dass auch auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit abzustellen ist, Platz greifen, weil auch dann, wenn für das folgende Kalendervierteljahr keine Vergütungsansprüche entstehen werden (§§ 275, 326 BGB), das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Wert darstellt.

Da das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung ausschließlich auf die Dauer des Vertragsverhältnisses in der Vergangenheit abgestellt hat, hat es sein Ermessen nicht vollständig ausgeübt. Deshalb ist im Beschwerderechtszug eine Neubewertung geboten, auch wenn der rechtliche Ausgangspunkt der Beschwerdeführer nicht geteilt werden kann und diese ansonsten für die wirtschaftlichen Interessen des Klägers nichts weiter vorgetragen haben. Deshalb ist auf die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Umstände abzustellen. Die Klage wurde hier mit der Sitten- und Treuwidrigkeit der Kündigung begründet. Wenn der Kläger eine Klage gegen eine Kündigung erhebt, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt sind, bedeutet dies, wenn keine anderen Umstände dagegensprechen, dass ihm der unbefristete Fortbestand des Vertragsverhältnisses sehr wichtig sein muss und dass er in einem anderen Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres Chancen für sich sieht, sei es, dass ihm der streitige Arbeitsplatz besonders viel bedeutet, sei es, dass er jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung schlechte Chancen für sich sieht, in absehbarer Zeit einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. In beiden Fällen erscheint es gerechtfertigt, bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses, das der Kläger mit der Klage verfolgt hat, den ohnehin gedeckelten Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG voll auszuschöpfen. Das Bestreben, sich eine gut vergütete Arbeitsstelle zu erhalten, darf nicht zu gering erachtet werden, wenn nicht zum Zeitpunkt der Klageerhebung ersichtlich war, dass es wirtschaftlich nur noch um eingeschränkte Ansprüche geht. Demnach ist der Gegenstandswert auf den Antrag der Beschwerdeführer auf einen Betrag festzusetzen, der dem Einkommen des Beteiligten zu 2 für ein Kalendervierteljahr entspricht.

Nach allem hat die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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