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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 1/08
Rechtsgebiete: TVöD-S, TVöDBT-S, BGB, ZPO, ArbGG, TVÜ-VKA, TVöD-AT


Vorschriften:

TVöD-S § 18.4
TVöD-S § 18.4 Abs. 1
TVöD-S § 18.4 Abs. 1 Satz 3
TVöD-S § 18.4 Abs. 2
TVöD-S § 15
TVöD-S § 15 Abs. 1
TVöD-S § 21 Abs. 1
TVöDBT-S § 44
TVöDBT-S § 44 Abs. 4 Satz 2
TVöDBT-S § 44 Abs. 2
BGB § 247
ZPO § 313 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 519
ZPO § 520
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. a
ArbGG § 64 Abs. 6
TVÜ-VKA § 9
TVÜ-VKA § 9 Abs. 1
TVöD-AT (VKA) § 18
TVöD-AT (VKA) § 20

Entscheidung wurde am 22.04.2008 korrigiert: Stichworte und ein Leitsatz wurden hinzugefügt
Bei der Bemessung der Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 TVöD-S sind Besitzstandszulagen, die der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 TVÜ-VKA erhält, nicht zu berücksichtigen. Die Sparkassensonderzahlung bemisst sich ausschließlich nach dem Monatstabellenentgelt im Sinne des § 15 TVöD-S.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 4 Sa 1/08

verkündet am 10.03.2008

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch

den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Natter, den ehrenamtlichen Richter Kouba und den ehrenamtlichen Richter Pemmerl

auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 11.09.2007 - 20 Ca 925/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Sparkassensonderzahlung nach dem TVöD-S für das Jahr 2006.

Der am 02.02.1950 geborene Kläger ist seit 01.12.1966 bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum 31.05.1969 absolvierte er eine Lehre als Bankkaufmann. Seit dem 01.06.1969 ist er in einem Arbeitsverhältnis als Bankkaufmann tätig ist. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 03.06.1969 (ABl. 10 und 85) zugrunde.

Am 02.12.2003 schlossen die Parteien für die Zeit ab dem 01.03.2005 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitsphase in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.08.2007 und einer Freistellungsphase vom 01.09.2007 bis zum 28.02.2010 ab (ABl. 11 f). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt hiernach die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit.

Der Kläger ist seit 1973 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg. Sie hat rund 1800 Beschäftigte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde mit Wirkung zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet.

Die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Sparkassen (TVöD-S) vom 07.02.2006 bestimmt u.a. folgendes:

"§ 15 Tabellenentgelt

(1) Die/der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

§ 18.4 Sparkassensonderzahlung

(1) Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Er bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4. Alle ausgezahlten Anteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Voraussetzung für die SSZ ist, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis steht. ...

(2) Das Monatstabellenentgelt gemäß Absatz 1 Satz 3 ist das Entgelt des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.

(3) Der individuell-leistungsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt:

Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Leistungsbudget eingestellt. ...

Die weiteren Einzelheiten werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Bis zu dem Abschluss und der Anwendung der Dienstvereinbarung werden 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts gezahlt.

(4) Der unternehmenserfolgsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt:

Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Unternehmenserfolgsbudget eingestellt. Die Höhe des Ausschüttungsvolumens bestimmt sich nach der Erreichung von institutsindividuellen Geschäftszielen der Sparkasse.... Die weiteren Einzelheiten, insbesondere der/ein katalogrelevanter Ziele und Kriterien für die Geschäftszielerreichung und die Fälligkeit (in der Regel im Monat nach der Schlussbesprechung), werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt.

Bei Zielerreichung ist jeder/m Beschäftigten das halbe Monatstabellenentgelt auszuzahlen. ...

Kommt bis zum Ende des zu bewertenden Kalenderjahres keine Einigung über die Dienstvereinbarung zustande, besteht abweichend von Satz 2 nur ein Anspruch auf 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts; der restliche Anteil verfällt.

(5) Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Absatz 3 wird spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt. ..."

Die Tarifparteien paraphierten die Regelung des § 18.4 TVöD-S mit dem Begriff "Monatstabellenentgelt" im Februar 2004 zu einem Zeitpunkt, als die Verhandlungsergebnisse zur Gestaltung der Gehaltstabelle, möglicher Zuschläge und Besitzstandszahlungen noch nicht vorlagen. In der Folgezeit forderte die Gewerkschaft ver.di, in § 18.4 TVöD-S den Begriff "Monatstabellenentgelt" durch den Begriff "Monatsentgelt" zu ersetzen. Mit Schreiben vom 20.01.2006 unterbreitete die Gewerkschaft ver.di einen entsprechenden Änderungsvorschlag. Diese Forderung wurde von der Arbeitgeberseite am 16.10.2006 zurückgewiesen; Nachverhandlungen wurden abgelehnt. Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ/VKA) vom 13.09.2005 regelt in § 9 (Vergütungsgruppenzulagen) Abs. 1 folgendes:

"(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT/ BAT-O/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. September 2005 nach der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage."

Der Kläger erhielt bis zur Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von € 99,36. Nach der Überleitung wurde die Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage weiter gezahlt.

Die Beklagte vereinbarte mit dem bei ihr gebildeten Personalrat im Juli 2006 eine Dienstvereinbarung für die Ausgestaltung der Sparkassensonderzahlung mit einer Laufzeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 (ABl. 86-88). Diese Dienstvereinbarung bestimmt u.a. Folgendes:

"§ 3 Individuell-leistungsbezogener Teil der SSZ

... Der individuell-leistungsbezogene Teil der SSZ wird für die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung (...) undifferenziert ausbezahlt, so dass grundsätzlich jeder Mitarbeiter im Sinne des § 1 dieser Dienstvereinbarung die Hälfte seines individuellen Monatstabellenentgelts i.S.d. § 44 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 TVöDBT-S ausbezahlt bekommt. ...

§ 4 Unternehmenserfolgsbezogener Teil der SSZ

Es wird vereinbart, dass ein für die SSZ relevanter Unternehmenserfolg sich an der wirtschaftlichen Lage der Kreissparkasse Ludwigsburg und der Erfolgsentwicklung im betreffenden Jahr bemisst.

Ausschlaggebendes Kriterium hierfür ist die Bewilligung des variablen Teils der Vergütung der Mitglieder des Vorstands durch den Verwaltungsrat für das betreffende Jahr.

Ist das Kriterium erfüllt, erhält jeder Mitarbeiter im Sinne des § 1 dieser Dienstvereinbarung die Hälfte seines individuellen Monatstabellenentgelts i.S.d. § 44 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 (TVöD)BT-S. Eine teilweise Zielerreichung führt nicht zur anteiligen Ausschüttung, es sei denn die variable Vergütung wird auch an die Vorstandsmitglieder anteilig bewilligt. Zielübererfüllungen werden im Rahmen der SSZ nicht berücksichtigt."

Im November und Dezember 2006 zahlte die Beklagte an den Kläger als Sparkassensonderzahlung für das Jahr 2006 einen Betrag von je € 1.605,14 brutto. Bei dieser Zahlung blieb die Vergütungsgruppenzulage des Klägers in Höhe von insgesamt 99,36 EUR brutto unberücksichtigt. Den Zahlungsposten "Besitzstand Ehegattenanteil" in Höhe von € 53, 45 zahlte die Beklagte trotz Alterszeit ungekürzt aus.

Mit Schreiben vom 08.02.2007 machte der Kläger die Nachzahlung eines Betrages von € 99,36 brutto (2 x € 49,68) als restliche Sonderzahlung geltend. Mit Schreiben vom 27.02.2007 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab.

In seiner am 16.05.2007 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Klage hat der Kläger die restliche Sonderzahlung für das Jahr 2006 geltend gemacht. Er hat vorgetragen, Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung 2006 im Sinne des § 18.4 Abs. 2 TVöD-S sei das tatsächliche Entgelt der Beschäftigten im Oktober 2006, das sich aus dem Tabellenentgelt gem. § 15 Abs. 1 TVöD-S, der individuellen Zulage und der Besitzstandszulage in Form der Vergütungsgruppenzulage zusammensetze. Die Sparkassensonderzahlung habe die bisherigen Einmalzahlungen Urlaubsgeld, Zuwendung und Überstundenpauschvergütung ersetzt. Sie habe nicht nach der Niederschriftserklärung 17.1 zu § 18.4 TVöD-S die Einsparung von Personalkosten zum Ziel gehabt. § 18.4 Abs. 2 definiere das Monatstabellenentgelt als Entgelt des Beschäftigten für den Monat Oktober auf der Grundlage der individuellen Arbeitszeit. Es werde damit auf das tatsächliche Entgelt des Beschäftigten Bezug genommen. Im Zeitpunkt der Paraphierung des § 18.4 TVöD-S im Februar 2004 sei die Ausgestaltung des "Monatstabellenentgelt" noch ungeklärt gewesen. Es habe sich um ein Zwischenergebnis gehandelt, das unter dem Gesamteinigungsvorbehalt gestanden habe. Die Gewerkschaft ver.di habe bereits im Frühjahr 2004 Anpassungsbedarf signalisiert und mit Schreiben vom 20.01.2006 einen Änderungsvorschlag unterbreitet. Somit umfasse der garantierte und variable Teil der Sparkassensonderzahlung jeweils einen weiteren Betrag von € 49,68.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine restliche Sonderzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von € 99,36 brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Begriff des Monatstabellenentgelts sei in § 15 Abs. 1 TVöD-S abschließend definiert. Es bestehe aus der Entgeltgruppe und der individuell maßgeblichen Stufe. § 18.4 Abs. 2 TVöD-S enthalte keine von § 15 Abs. 1 TVöD-S abweichende Definition des Monatstabellenentgelts, sondern treffe lediglich Regelungen hinsichtlich des Monats Oktober als Bezugspunkt für die Berechnung auf der Grundlage des in diesem Monat maßgeblichen Beschäftigungsumfangs. Es entspreche auch nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien, sonstige Vergütungsbestandteile bei der Sparkassensonderzahlung zu berücksichtigen. Es treffe zu, dass aus Gewerkschaftssicht frühzeitig Anpassungsbedarf gesehen worden sei. Es sei aber bis zum Abschluss der Verhandlungen keine Einigung erzielt worden. Der TVöD und der BT-S seien am 13.09.2005 unterzeichnet worden. Für die Definition des Monatstabellenentgelts im Sinne des § 18.4 TVöD-S seien nicht die Vorstellungen einer Tarifvertragspartei entscheidend, sondern das, worauf sich die Tarifvertragsparteien als gemeinsames Verhandlungsergebnis objektiv verständigt haben. Auch aus der Niederschriftserklärung 17.1 lasse sich nichts herleiten. Der TVöD-S führe nach seinem Gesamtkonzept u.a. angesichts der Abschaffung der Überstundenpauschale zu keiner Gehaltseinsparung.

Mit Urteil vom 11.09.2007 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, Bemessungsgrundlage für den garantierten und variablen Anteil der Sparkassensonderzahlung sei nach § 18.4 TVöD-S das Monatstabellenentgelt. Aus Absatz 2 der Vorschrift ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die Vorschrift knüpfe nicht an das tatsächlich ausgezahlte Gehalt an, sondern lege nur fest, dass sich die Sparkassensonderzahlung nach dem Arbeitsentgelt für den Monat Oktober und nach der individuellen Arbeitszeit bemesse. Somit sei das reine Tabellenentgelt Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung. An diesem Ergebnis ändere auch die Entstehungsgeschichte des § 18.4 TVöD-S nichts. Für die Auslegung eines Tarifvertrags seien nicht die einseitigen Vorstellungen einer Tarifpartei entscheidend. Im vorliegenden Fall habe man sich auf den Begriff des Monatstabellenentgelts verständigt. Demzufolge sei die dem Kläger zustehende Vergütungsgruppenzulage nicht bei der Bemessung der Sparkassensonderzahlung zu berücksichtigen.

Gegen das ihm am 08.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.10.2007 die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, es sei zwar dem Arbeitsgericht zuzugeben, dass der Wortlaut des § 18.4 TVöD-S durchgängig von Monatstabellenentgelt spreche. Das Arbeitsgericht habe jedoch unberücksichtigt gelassen, dass die Tarifverhandlungen zu einer Zeit stattgefunden hätten, zu der der Begriff des Tabellenentgelts noch nicht inhaltlich bestimmt gewesen sei. In § 18.4 Abs. 2 TVöD-S sei nicht nur einfach geregelt, dass sich die Bemessung des Tabellenentgelts nach den Verhältnissen des Monats Oktober richten solle. Die Tarifparteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Monatstabellenentgelt im Sinne des § 18.4 TVöD-S um das vollständige Entgelt des Monats Oktober handeln solle. Das Arbeitsgericht habe den Gang der Tarifverhandlungen nicht genau berücksichtigt.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 11.09.2007 wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Sonderzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von € 99,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Berufungsbegründung könne die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht widerlegen. Sie beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Klagevorbringens, insbesondere auf die Darlegung der gewerkschaftlichen Vorstellungen und Ziele. Es möge sein, dass die Gewerkschaft ver.di die Tarifnormen zur Bemessung der Sparkassensonderzahlung habe anders vereinbaren wollen. Für die Auslegung eines Tarifvertrags sei jedoch entscheidend, worauf sich die Tarifparteien ausweislich des schriftlich abgefassten Verhandlungsergebnisses objektiv verständigt hätten. Der Kläger räume selbst ein, dass sich aus dem Wortlaut des Tarifvertrags die gewünschte Rechtsfolge nicht ergebe. Es sei bereits erstinstanzlich ausgeführt worden, dass die Tarifparteien keineswegs übereinstimmend davon ausgegangen seien, das Monatstabellenentgelt im Sinne des § 18.4 TVöD-S umfasse sämtliche Zulagen. Die Gewerkschaft ver.di habe versucht, eine Änderung des Tarifwortlauts zu erreichen. Die Arbeitgeber seien diesen Forderungen jedoch nicht nachgekommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist aufgrund der Berufungszulassung durch das Arbeitsgericht gem. § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthaft. Sie ist auch gem. § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Mit seiner Berufung greift der Kläger das arbeitsgerichtliche Urteil in vollem Umfang an. Gegenstand der Berufung ist daher, ob der garantierte und der variable Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 TVöD-S im Jahr 2006 unter Berücksichtigung der dem Kläger nach § 9 TVÜ-VKA zustehenden Besitzstandszulage zu zahlen war.

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer restlichen Sparkassensonderzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von € 99,36 brutto hat. Die Kammer tritt den Ausführungen des Arbeitsgerichts in allen wesentlichen Punkten bei.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 Anwendung. Nach § 44 des besonderen Teils Sparkassen zum TVöD bzw. nach § 18.4 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD (im folgenden: TVöD-S) haben bankspezifisch Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Nach § 18.4 Abs. 1 TVöD-S besteht die Sparkassensonderzahlung aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen; er bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4 des § 18.4 TVöD-S. Hiernach wird für jeden Beschäftigten jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts in ein Leistungs- bzw. Unternehmenserfolgsbudget eingestellt. Die Modalitäten der Ausschüttung werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt.

Nach der zwischen der Beklagten und dem Personalrat geschlossenen Dienstvereinbarung vom 17./18.07.2006 gelten für den variablen Teil der Sparkassensonderzahlung im Jahr 2006 folgende Besonderheiten: Nach § 3 Abs. 2 wird der individuell-leistungsbezogene Teil der Sparkassensonderzahlung für die Laufzeit der Dienstvereinbarung undifferenziert ausbezahlt, so dass jeder Mitarbeiter die Hälfte seines individuellen Monatstabellenentgelts ausbezahlt bekommt. Ebenfalls die Hälfte des individuellen Monatstabellenentgelts erhält jeder Mitarbeiter als unternehmenserfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung, wenn für die Mitglieder des Vorstands eine variable Vergütung bewilligt wird.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger nach den vorgenannten Bestimmungen somit zwei Bruttomonatstabellenentgelte als Sparkassensonderzahlung zustehen. Aufgrund des Umstands, dass sich der Kläger ab dem 01.03.2005 in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befindet, beläuft sich die Zahlung ebenso unstreitig auf zwei Beträge von mindestens € 1.605,14 brutto. Die Beklagte hat den garantierten und variablen Teil der Sparkassensonderzahlung im November und Dezember 2006 an den Kläger ausbezahlt.

2. Mit seiner Klage macht der Kläger einen Restbetrag des garantierten und variablen Anteils der Sparkassensonderzahlung in Höhe von je € 49,68 brutto geltend. Dieser Differenzbetrag ergibt sich unstreitig daraus, dass dem Kläger bis zur Überleitung des BAT in den TVöD eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von € 99,36 brutto zustand. Diese Vergütungsgruppenzulage wird dem Kläger nach § 9 Abs. 1 TVÜ-VKA als Besitzstandszulage fortbezahlt, allerdings aufgrund des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nur in Höhe von 50 %, also € 49,68 brutto. Nach Auffassung des Klägers ist die Besitzstandszulage bei der Bemessung der Sparkassensonderzahlung zu berücksichtigen. Die Auslegung des § 18.4 TVöD-S ergibt jedoch, dass die Besitzstandszulage kein Bestandteil der Sparkassensonderzahlung ist.

a) Das Arbeitsgericht ist von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Auslegung von Tarifverträgen aufgestellt hat. Hiernach folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Hierbei ist der maßgebende Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifge-schichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. nur BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - Juris).

b) Bemessungsgrundlage für den garantierten und variablen Anteil der Sparkassensonderzahlung ist nach § 18.4 Abs. 1 Satz 3 TVöD-S bzw. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Dienstvereinbarung vom 17./18.07.2006 das sogenannte Monatstabellenentgelt. Der Begriff des "Tabellenentgelts" ist ein Begriff mit einem tariflich definierten Bedeutungsinhalt. Nach § 15 Abs. 1 TVöD erhält der Beschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe, in der der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für den Beschäftigten geltenden Stufe (§ 17 TVöD) bestimmt. Hintergrund für die Einführung des Tabellenentgelts war die mit dem TVöD beabsichtigte Zusammenführung der Vergütungstabellen der Arbeiter und Angestellten, der Wegfall des Orts- und Sozialzuschlags sowie der meisten der bisherigen Zulagen und Zuschläge (vgl. nur Breier/Dassau, TVöD, § 15 Rz 1). Die nach § 9 TVÜ-VKA gezahlte Besitzstandszulage gehört weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des Überleitungsrechts zum Tabellenentgelt im Sinne des § 15 TVöD.

Dies verkennt der Kläger im Grundsatz nicht. Er vertritt jedoch die Auffassung, in § 18.4 Abs. 2 TVöD-S werde das Monatstabellenentgelt in einer besonderen Form definiert, die vom allgemeinen, in § 15 Abs. 1 TVöD definierten Begriff des Tabellenentgelts abweiche. Nach § 18.4 Abs. 2 TVöD-S ist das Monatstabellenentgelt gemäß § 18.4 Abs. 1 Satz 3 TVöD-S das Entgelt des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist aber in dieser Vorschrift kein eigenständiger Begriff des Monatstabellenentgelts definiert, sondern lediglich die Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung festgelegt. Es entspricht einer weithin üblichen Regelungstechnik in Tarifvorschriften, an erster Stelle den Anspruch als solchen und in Folgebestimmungen die Zahlungsmodalitäten, insbesondere die Bemessungsgrundlagen und etwaige Anspruchsminderungen zu regeln. So wird etwa auch in § 20 TVöD-AT zunächst in Absatz 1 der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung begründet. In den Absätzen 2 bis 4 folgen sodann Festlegungen zur Höhe der Jahressonderzahlung, zur Bemessungsgrundlage und zur Anspruchsminderung. Überträgt man diese Regelungstechnik auf § 18.4 TVöD-S, so beschränkt sich der Regelungsgehalt des Absatzes 2 in der Festlegung der Bemessungsgrundlage. Die Vorschrift legt fest, dass für die Höhe der Sparkassensonderzahlung ausschlaggebend ist, welche Entgeltgruppe und Stufe der Beschäftigte im Monat Oktober erreicht hatte und welche regelmäßige individuelle Arbeitszeit er im Monat Oktober hatte.

c) Der systematische Gesamtzusammenhang der tariflichen Vorschriften bestätigt das Ergebnis der am Wortlaut orientierten Auslegung. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff des "Entgelts" in verschiedenen Vorschriften definiert. So befasst sich § 18 TVöD-AT (VKA) mit der Einführung eines Leistungsentgelts (außerhalb des Sparkassenbereichs). Nach Absatz 3 Satz 1 umfasst das Gesamtvolumen zunächst 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres. In der Protokollerklärung wird der Begriff der "ständigen Monatsentgelte" dahingehend definiert, dass diese insbesondere das Tabellenentgelt, die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub seien. Ferner haben die Tarifvertragsparteien in § 20 TVöD-AT (VKA) die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (außerhalb des Sparkassenbereichs) dahingehend definiert, dass der Jahressonderzahlung das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt zugrundezulegen sei; unberücksichtigt bleiben das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt, Leistungszulagen sowie Leistungs- und Erfolgsprämien. Schließlich haben die Tarifvertragsparteien die Bemessungsgrundlage für die verschiedenen Fälle der Entgeltfortzahlung in § 21 Abs. 1 TVöD-S dahingehend festgelegt, dass das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weiter gezahlt werden. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf der Basis der letzten drei vollen Kalendermonate gezahlt. Die Übersicht über die verschiedenen Fallgestaltungen zeigt, dass die Tarifvertragsparteien nicht von einem einheitlichen Begriff des "Entgelts" ausgegangen sind, somit der Begriff des "Monatstabellenentgelts" nicht zwangsläufig mit dem Begriff des "Monatsentgelts" gleichgesetzt werden kann.

d) Das Arbeitsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass sich kein übereinstimmender wirklicher Wille der Tarifvertragsparteien feststellen lässt, die Sparkassensonderzahlung unter Einbeziehung der verschiedenen Zulagen zu bemessen. Der Kläger hat die Entstehungsgeschichte des § 18.4 TVöD-S eingehend erläutert. Hiernach war in der Projektgruppe "Sparkassen" bereits am 13.02.2004 eine Einigung über die künftige Sparkassensonderzahlung erzielt worden. Die künftige Sparkassensonderzahlung sollte mit einem Gesamtvolumen von zwei Monatsvergütungen die bisherigen Einmalzahlungen ablösen, die im Bereich der Sparkassen die Zuwendung, das Urlaubsgeld und die Überstundenpauschvergütung umfasste. Wie aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 8 und K 10) hervorgeht, bestand auf Gewerkschaftsseite die Besorgnis, die Arbeitgeberseite werde insbesondere den variablen Anteil der Sparkassensonderzahlung zur Personalkosteneinsparung nutzen. In der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 18.4 wurde daher niedergelegt, dass die Vereinbarung der Sparkassensonderzahlung nicht zur Einsparung von Personalkosten diene.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien war zum damaligen Zeitpunkt die Struktur des Monatstabellenentgelts noch nicht ausgehandelt. Dennoch war in dem noch unter dem Gesamteinigungsvorbehalt stehenden Entwurf der Begriff des "Monatstabellenentgelts" als Grundlage für die Sparkassensonderzahlung verwendet worden. Wie aus dem Schreiben der Bundesverwaltung von ver.di vom 20.01.2006 hervorgeht, war der Gewerkschaftsseite durchaus klar, dass sich nach Fertigstellung des Tariftextes die Notwendigkeit einer Begriffsharmonisierung ergeben könne. Aufgrund des politischen Drucks, der infolge der Verständigung von Arbeitsgebern und Gewerkschaften vom 09.02.2005 über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Tarifwerks zum 01.10.2005 entstanden war, konnte jedoch die Be-griffsharmonisierung nicht mehr in die Verhandlungen eingebracht werden (S. 2 unten des Schreibens vom 20.01.2006). In Konsequenz der noch ausstehenden Begriffsharmonisierung unterbreitete die Bundesverwaltung von ver.di den Vorschlag, in § 18.4 den Begriff des "Monatstabellenentgelts" durch den Begriff des "Monatsentgelts" zu ersetzen und klarstellend zu regeln, dass auch die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich der Besitzstandszulagen in das Monatsentgelt einbezogen werden. Die Arbeitgeberseite lehnte jedoch diesen Vorschlag am 16.10.2006 endgültig ab.

Unter diesen Umständen liegt der derzeitigen Fassung des § 18.4 TVöD-S kein Redaktionsversehen zugrunde, das von den Gerichten für Arbeitssachen - wie bei einer unbewussten Tariflücke (vgl. nur BAG 21.06.2000 - 4 AZR 931/98 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276) - behoben werden könnte. Es bestanden vielmehr unterschiedliche Vorstellungen der Tarifvertragsparteien, die von diesen nur im Wege der Nachverhandlung zur Übereinstimmung gebracht werden können.

e) Schließlich spricht auch nicht der Sinn und Zweck der Vorschrift, insbesondere die Zielsetzung, die Sparkassensonderzahlung dürfe nicht zur Einsparung von Personalkosten dienen, für die vom Kläger für zutreffend gehaltene Auslegung. Es trifft zwar zu, dass zwischen den Tarifvertragsparteien am 13.02.2004 im Grundsatz Einigkeit erzielt wurde, die Sparkassensonderzahlung solle unter Ablösung von Überstundenpauschvergütung, Zuwendung und Urlaubsgeld zwei Monatsvergütungen umfassen. Die Gewerkschaftsseite mag damit die Vorstellung verbunden haben, unter Monatsvergütung sei das Monatstabellenentgelt zuzüglich der verschiedenen Zulagen zu verstehen. Auch wenn man aber vom "reinen" Monatstabellenentgelts ausgeht, so widerspricht dies nicht der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 18.4, wonach die Vereinbarung der Sparkassensonderzahlung nicht zur Einsparung von Personalkosten führen soll. Bereits die bisherigen tariflichen Regelungen garantierten den Beschäftigten der Sparkassen - je nach Fallgestaltung - keine volle zwei Monatsvergütungen mehr. So belief sich die Zuwendung zuletzt auf 82,14 % einer Monatsvergütung. Das Urlaubsgeld betrug regelmäßig € 255,65. Die Überstundenpauschvergütung erreichte 108,324 % einer Monatsvergütung. Nach einer überschlägigen Berechnung hätte etwa der Kläger nach früherem Tarifrecht zuletzt € 6.457,39 brutto an Zuwendung, Urlaubsgeld und Überstundenpauschvergütung erhalten (auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung). Nach dem neuen Tarifrecht beträgt die Sparkassensonderzahlung € 6.420,56 brutto (also etwas weniger als nach bisherigem Tarifrecht). Legt man die Auslegung des Klägers zugrunde, so ergäben sich € 6.619,28 brutto (also deutlich mehr als nach bisherigem Tarifrecht), was der von der Arbeitgeberseite geforderten Kostenneutralität widersprechen würde. Unter diesen Umständen lässt sich aus der Niederschriftserklärung, die ohnehin eher auf den unternehmenserfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung abzielen dürfte, kein ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Auslegung des § 18.4 TVöD-S ableiten.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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