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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.05.2001
Aktenzeichen: 4 Sa 118/00
Rechtsgebiete: ZPO, BetrVG, MTV, FahrPersVO, BGB, GKG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 2
BetrVG § 77 Abs. 3
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
MTV § 3 Nr. 3.4
MTV § 6 Nr. 6.3
MTV § 8
MTV § 8 Nr. 8.2
FahrPersVO § 6
BGB § 138
GKG § 25 Abs. 2
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2
ArbGG § 72a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 Sa 118/00

verkündet am 20. Mai 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Grammel und den ehrenamtlichen Richter Hamacher auf die mündliche Verhandlung vom 03. Mai 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 23. November 2000 - 2 Ca 353/00 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Wert des Gegenstands im zweiten Rechtszug: 17.593,92 DM

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte fahrplanbedingte Arbeitsunterbrechungen des Klägers zu vergüten hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten, in deren Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist, seit 02. Januar 1995 als Omnibusfahrer im Linienverkehr (Stadtverkehr) beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 24.12.94 (Bl. 19/20 der Akte des Arbeitsgerichts) zu Grunde. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung (Nr. 11 des Arbeitsvertrags) der Manteltarifvertrag für die Arbeiter im Privaten Kraftomnibusverkehr in Baden-Württemberg vom 04. Mai 1999 (künftig: MTV) Anwendung. Der Kläger wird auf Stundenlohnbasis, derzeit in Höhe von 23,14 DM brutto, vergütet.

Die Beklagte bedient im Stadtverkehr T. etwa 60 Kurse. Der Kläger wird wie alle bei der Beklagten beschäftigten Omnibusfahrer im Schichtdienst in einem wöchentlich rollierenden System auf sämtlichen Kursen, monatlich durchschnittlich auf vier verschiedenen Kursen, eingesetzt.

Der Kläger hat Dienstbeginn und -ende im Betrieb der Beklagten auf einer Zeiterfassungskarte abzustempeln. Bezüglich der Arbeitsunterbrechungen des einzelnen Busfahrers, die sich aus den von der Beklagten für die jeweiligen Linien erstellten Kursplänen ergeben, wird eine zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat getroffene Absprache mit Datum vom 13.01.00 (Bl. 21 der Akte des Arbeitsgerichts) angewandt, wonach Pausen unabhängig von ihrer Dauer mit zwei bis fünf Minuten, je nach dem, an welcher Haltestelle sie entstehen, vergütet werden.

Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, die gesamte Zeit zwischen dem Abstempeln bei Dienstbeginn und dem Abstempeln bei Schichtende, abzüglich 1,2 Stunden, die als Pausenzeit anerkannt werden, zu vergüten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, zehn Minuten überschreitende Arbeitsunterbrechungen als Pausen zu bezeichnen und nur in geringem Umfang zu vergüten. Die Abrechnungsweise der Beklagten führe zu der unhaltbaren Situation, dass er beispielsweise beim Kurs 326 (vgl. Kursplan BI. 30 der Akte des Arbeitsgerichts) eine zehnstündige Arbeitszeit (Dienstbeginn 14.23 Uhr, Dienstende 0.23 Uhr) einzuhalten habe, jedoch lediglich 7,6 Stunden bezahlt bekomme. Die Beklagte gewähre ihm daher für 2,4 Stunden keine Vergütung. Er lasse sich von diesen 2,4 Stunden die Hälfte, also 1,2 Stunden als Pausen anrechnen. Die verbleibenden 1,2 Stunden müsse die Beklagte vergüten. Bei 22 Arbeitstagen monatlich folge hieraus ein Vergütungsanspruch von 610,90 DM. Für die Monate Juni, Juli und August 2000 stünden ihm daher 1.832,70 DM brutto zu. Darüber hinaus sei die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, länger als zehn Minuten dauernde Arbeitsunterbrechungen voll als Arbeitszeit zu vergüten.

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.832,91 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, länger als 10 Minuten dauernde Arbeitsunterbrechungen des Klägers voll als Arbeitszeit zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, über die mit dem Betriebsrat getroffene Regelung hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf Bezahlung der während der Schichtzeit eines Kurses festgelegten, zehn Minuten überschreitenden Pausen. Bei den zehn Minuten überschreitenden Lenkzeitunterbrechungen des vom Kläger beispielhaft angeführten Kurses 326 handele es sich an sich um nicht vergütungspflichtige Pausen, weil aufgrund der anwendbaren Tarifbestimmungen lediglich Pausen bis zur Dauer von zehn Minuten als Arbeitszeit zu vergüten seien. Der Kläger werde daher aufgrund der geschlossenen Betriebsvereinbarung besser gestellt. Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Alle Kurspläne seien dem Betriebsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt worden und, nachdem dieser Einwendungen nicht erhoben habe, ab 28. Mai 2000 umgesetzt worden.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine Klageanträge auch im zweiten Rechtszug uneingeschränkt weiter verfolgt, während die Beklagte um die Zurückweisung der Berufung bittet.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da sie hinsichtlich des Zahlungsantrags unzulässig, hinsichtlich des Feststellungsantrags aber unbegründet ist.

1. Die Zahlungsklage ist mit der vom Arbeitsgericht ansonsten insoweit zutreffend abgehandelten Begründung als unzulässig zu erachten, weil der Streitgegenstand nicht ausreichend im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt ist. Das Vorbringen des Klägers lässt nämlich die klagebegründenden Tatsachen bewusst offen. In der Tat kann sich der Anspruch nur aus den konkret vom Kläger durchgeführten Fahrten unter den jeweils konkret gegebenen Umständen ergeben. Es wird ja auch die Vergütung nicht pauschal, sondern entsprechend den gefahrenen Kursen auf Grund der aus der Sicht der Beklagten zu bezahlenden Arbeitszeit berechnet. Der Kläger hat nicht angenommen, dass er einen Anspruch auf eine pauschale Abgeltung der Arbeitszeit hat. Dann wäre die Klage in der Tat zulässig, aber unschlüssig. Sondern er hat einen bestimmten anspruchsbegründenden Sachverhalt behauptet, den er allerdings nicht im Einzelnen seinen Klageforderungen (da er Stundenlohn erhält, macht er ja auch im Rahmen der Zahlungsklage eine Reihe von Ansprüchen im Wege der objektiven Klagehäufung geltend) zugeordnet hat, weil ihm dies unzumutbar sei. Dies trifft allerdings nicht zu, weil die Arbeitszeit ohne weiteres zu errechnen ist. Die Beklagte tut bei den Lohnabrechnungen nichts anderes und auch der vom Kläger beantragte Sachverständige könnte nichts anderes tun als prüfen, an welchen Tagen oder Wochen der Kläger welche Kurse gefahren ist. Diese Mühe wollte sich der Kläger zu Unrecht ersparen.

2. Die Feststellungsklage ist auszulegen. Der Wortlaut ist offensichtlich zu weit. Das Klageziel des Klägers ergibt sich bereits aus seinen erstinstanzlichen Ausführungen (Schriftsatz vom 19. September 2000 - Seite 4/Bl. 36 der Akte des Arbeitsgericht). Danach will er festgestellt haben, dass die abgestempelte Zeit abzüglich 1,2 Stunden als Arbeitszeit bezahlt wird. Auch in der letzten mündlichen Verhandlung hat er klargestellt, dass die abgestempelte Zeit die Außengrenze für die vergütungspflichtige Arbeitszeit sei. Mit dieser Maßgabe ist die Klage im Hinblick auf § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, da das der Klageforderung teilweise zu Grunde liegende Teilrechtsverhältnis zum Streitgegenstand erhoben wird. Der Antrag erfüllt auch die Zulässigkeitsvoraussetzung, dass dieser Streitgegenstand über den der Zahlungsklage hinausreicht. Darüber hinaus käme es auch im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht auf das Vorliegen eines Feststellungsinteresses an, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist, das Feststellungsinteresse aber nur Sachurteilsvoraussetzung für die begründete Feststellungsklage ist.

Der Kläger hat im zweiten Rechtszug nicht mehr gerügt, dass die Festlegung der Kurse und ihr zeitlicher Ablauf ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgt sei. Soweit die Festlegung der Schichten einschließlich der Pausen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt, kann hier auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitgerichts Bezug genommen werden. Es muss deshalb nicht erörtert werden, welche Rechtsfolgen damit verbunden wären, wenn die notwendige Beteiligung des Betriebsrats unterblieben wäre.

Nicht von Belang ist auch, ob die bei der Beklagten angewandte Regelung bezüglich der teilweisen Bezahlung der Pausen ohne Rücksicht auf ihre Länge sich mit den Bestimmungen des einschlägigen Mantel- oder Lohntarifvertrags vereinbaren lässt. Abgesehen davon, dass die vorgelegte Regelung nicht unterschrieben ist, kommt, wie der Kläger richtig sieht, ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG in Betracht, weil die Frage, welche Zeiten vergütungspflichtig sind, Gegenstand von tariflichen Regelungen ist. Als bloße Regelungsabrede könnte sie aber nicht auf die Rechtslage einwirken, da ihr dann keine normative Wirkung zukäme. Allerdings macht der Kläger zum Gegenstand seiner Feststellungsklage ausschließlich die Arbeitsunterbrechung, die zehn Minuten überschreitet. Die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, für kürzere Arbeitsunterbrechungen entgegen § 3 3.4 MTV nicht die volle Vergütung zu bezahlen, ist nach der Fassung des Feststellungsantrags nicht Streitgegenstand. Wenn für diese Arbeitsunterbrechung auf Grund tariflicher Bestimmungen auch Vergütung zu bezahlen wäre, wären diese Regelungen möglicherweise nach 4 Abs. 3 TVG unwirksam.

Aus den tariflichen Bestimmungen ergibt sich aber die vom Kläger behauptete Vergütungspflicht nicht. Diese Frage bestimmt sich nach § 8 MTV. Nach Nr. 8.2 sind vergütungspflichtig solche Arbeitsunterbrechungen, die unter den gesetzlichen Normen liegen. Nach § 3 Nr. 3.4 bestimmen sich Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen, Pausen und Ruhezeiten im Linienverkehr bis 50 km - dies trifft auf die Fahrtätigkeit des Klägers zu - nach § 6 der Fahrpersonalverordnung (FahrPersVO). Nach Abs. 3 Nr. 2 dieser Vorschrift gelten Unterbrechungen der Fahrtätigkeit als Lenkzeitunterbrechung, wenn sie die Dauer von zehn Minuten erreichen oder überschreiten. Liegt aber eine danach relevante Lenkzeitunterbrechung vor, ist diese Zeit nur zu vergüten, wenn ein anderer vergütungspflichtiger Umstand als eine Lenkzeit vorliegt. Nach § 8 Nr. 8.2 MTV sind ja nur solche Arbeitsunterbrechungen zu vergüten, die "unter den gesetzlichen Normen" liegen. Daraus ergibt sich der Umkehrschluss, dass längere Unterbrechungen nicht zu vergüten sind, wenn nicht eines der weiteren Merkmale dieser Tarifnorm erfüllt ist. Dass Arbeitsbereitschaft bei den sich an den Endhaltestellen ergebenden Ausgleichszeiten vorliege, hat der Kläger nicht schlüssig behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass er bereit sein müsste, in dieser Zeit auf Weisung der Beklagten und im Bedarfsfall Arbeitsleistungen zu erbringen. In Betracht käme lediglich, dass es im Linienverkehr zu Verspätungen käme und der Kläger tatsächlich keine Arbeitsunterbrechung in dem vorgesehenen Umfang durchführen könnte. Hierfür liegen nach seinem Vortrag aber keine Anhaltspunkte vor. Dies wäre auch eine Frage, die im Einzelfall zu lösen wäre. Auch der Begriff der Wartezeit kommt nicht in Betracht, weil dieser Begriff nur für den Gelegenheitsverkehr einschlägig ist (§ 5 MTV). Dass der Kläger in den zehn Minuten übersteigenden Unterbrechungen keinen Anforderungen der Beklagten unterliegt, konnte er nicht widerlegen. Der Ort, an dem er die Pause zu verbringen hat, ist für die Frage der Vergütungspflicht nicht relevant, weil die tarifvertragliche Regelung nur darauf abstellt, welche Dauer die Arbeitsunterbrechung einnimmt. Den Tarifvertragsparteien war aber wohlbekannt, dass die FahrPersVO, auf die sie Bezug nahmen, Lenkzeitunterbrechungen von mindestens zehnminütiger Dauer als relevant ansieht. Dass in dieser Zeit keine größeren Freizeitunternehmungen möglich sind, muss auch den Tarifvertragsparteien klar gewesen sein. Soweit der Kläger zur Begründung seines Vortrags, es handele sich doch um Arbeitszeit, auf den Umstand hinwies, dass etwa bei Regen die Fahrgäste auch schon vorher in das Fahrzeug gelassen werden müssen, ist zu bedenken, dass die Beklagte ja ohnehin zwei bis fünf Minuten je Unterbrechung bezahlt und außerdem der Kläger auch durchaus die Türen des Busses geöffnet halten kann, falls er die Unterbrechung im Bus verbringt. Irgendwelche vertragliche Handlungspflichten sind nicht dargelegt. Wenn er den Bus abschließt, hat er auch keine weitere Bewachungspflicht. Das Aufbewahren des Fahrzeugschlüssels ist keine Arbeit, da der Kläger für die Lenkung eines Busses und nicht die Aufbewahrung von Schlüsseln beschäftigt wird. Da auch die sonstigen Fallgruppen des § 8 Nr. 8.2 nicht einschlägig sind, bleibt es dabei, dass Unterbrechungen von mindestens zehn Minuten nicht vergütungspflichtig sind. Dass im Linienverkehr wegen des einzuhaltenden Takts und der zeitlichen Lage der zu bedienenden Kurse sich die Lenkzeiten nicht nahtlos aneinanderfügen, muss auch den Tarifvertragsparteien klar gewesen sein. Wenn sie dies in ihren Regelungen nicht ausdrücklich in Bedacht nahmen, kann dies nur bedeuten, dass die Spreizung des Arbeitstages auf Grund dieser Sachlage in Kauf genommen wird, soweit dies betrieblich im Sinne des § 6 Nr. 6.3 MTV erforderlich ist. Dass diese Unterbrechungen nicht betrieblich erforderlich sind, hat der Kläger nicht dargelegt. Er ist ja der Auffassung, es handele sich insoweit um das Vergütungsrisiko der Beklagten.

3. Die so verstandene tarifliche Regelung ist auch nicht nichtig, weil sie willkürlich wäre, wie der Kläger meint. Die Tarifvertragsparteien verbleiben insoweit in ihrem nach Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesenen Regelungsspielraum. Da Tarifverträge das Ergebnis von Verhandlungen sind, die ein gegenseitiges Geben und Nehmen zum Inhalt haben, kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB eine Inhaltskontrolle stattfinden, soweit keine Grundrechtsbindung in Betracht kommt (vgl. zu letzterem etwa BAG, Urteil vom 30. August 2000 - 4 AZR 563/99; zur Inhaltskontrolle etwa BAG, Urteil vom 12. März 1992 - 6 AZR 311/90). Eine Entgeltpflicht liegt also nur vor, wenn der Kläger aus irgendwelchen Gründen (Verspätungen, Verkehrsstau u. ä.) im Einzelfall Arbeitsleistungen im Sinne des § 8 MTV zu erbringen hat. Hierfür trug er allerdings nichts vor.

Nach allem hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts erfolgt im Hinblick auf § 25 Abs. 2 GKG nach Maßgabe des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG. Auch insoweit wird auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts verwiesen.

Ende der Entscheidung

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