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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: 4 Ta 3/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 17b Abs. 1 Satz 2
ZPO § 119 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 Ta 3/00

Beschluss vom 15.02.2000

In der Prozesskostenhilfesache

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -4. Kammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 15. Februar 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.07.99 - 4 Ca 3683/99 - ersatzlos aufgehoben.

Gründe:

Der Beschluss, in dem dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert wurde, ist aufzuheben, weil das Arbeitsgericht für diese Entscheidung nicht zuständig war. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben sei. Demzufolge hat es den Rechtsstreit durch Beschluss vom 02.07.99 an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen steht mittlerweile fest.

Zuständig für die Entscheidung über ein in einem bereits rechtshängigen Rechtsstreit angebrachtes Prozesskostenhilfegesuch ist das Gericht, das für eine Entscheidung in der Hauptsache berufen ist (§ 127 Abs. 1 ZPO). Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe folgt der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Hauptsache (vgl. Musielak-Fischer, ZPO, § 117 Rz. 4). Über die Bewilligung, Ablehnung und Aufhebung der Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht, das auch für die Hauptentscheidung zuständig ist (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 10 W 3433/97 - MDR 1998, 922 f.). Wenn das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit nicht annimmt, ist es nicht das Gericht, das auch über die Hauptentscheidung zu befinden hat.

Prozesskostenhilfe wird nach § 119 Abs. 1 ZPO nicht für einen einzelnen Verfahrensabschnitt, sondern für den gesamten Rechtszug bewilligt. So ist auch der Antrag des Klägers zu verstehen. Deshalb kann dann, wenn sich das zunächst angegangene Gericht für die bereits erhobene Klage nicht für zuständig erachtet, nicht über die Erfolgsaussicht der Klage befunden werden. Dies kann nur das Gericht, zu dem der Rechtsweg gegeben ist. Zwar kann bei dem isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn er also der Klageerhebung vorausgeht und diese von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, die Frage der Zuständigkeit des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird, für die Frage der Erfolgsaussicht von Bedeutung sein.

Wenn aber das verweisende Gericht, das aufgrund eines wenn auch noch nicht rechtskräftigen Beschlusses seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, über den innerhalb des Verfahrens gestellten Prozesskostenhilfeantrag befindet, handelt es widersprüchlich, wenn es hierfür noch seine Zuständigkeit annimmt. Darüber hinaus bleiben nach § 17b Abs. 1 Satz 2 ZPO die Wirkungen der Rechtshängigkeit erhalten. Auch hinsichtlich der Kosten gilt das Prinzip der einheitlichen Entscheidung (§ 17b Abs. 2 ZPO). Bereits daraus lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass das gesamte Verfahren sowohl vor dem verweisenden als auch vor dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, bis zum Erlass der Hauptentscheidung als einheitlicher Rechtszug anzusehen ist. Wenn nun das verweisende Gericht über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet, müsste es sich für den Fall der Bewilligung oder Ablehnung wegen der (vorhandenen oder mangelnden) Erfolgsaussicht entweder eine Entscheidungskompetenz anmaßen, die es nach seiner Auffassung nicht hat, oder aber es würde lediglich über einen einzelnen Verfahrensabschnitt entscheiden, wie dies vorliegend geschehen ist. Dies ist aber nach § 119 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. Der innerhalb eines bereits rechtshängigen Verfahrens gestellte Antrag ist akzessorisch zu dem Verfahren, für dessen Durchführung die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Wenn der Rechtsstreit verwiesen wird, betrifft dies auch den noch nicht beschiedenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren. Deshalb steht hier eine Entscheidung über diesen Antrag nur dem Amtsgericht Stuttgart zu, nachdem der Verweisungsbeschluss mittlerweile rechtskräftig ist. Für eine auf den Verfahrensabschnitt vor den Gerichten für Arbeitssachen beschränkte Entscheidung ist auch kein praktisches Bedürfnis ersichtlich.

Nach allem ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ersatzlos aufzuheben, um den Weg für eine Entscheidung des für die Hauptentscheidung zuständigen Gerichts frei zu machen. Eines weiteren Antrags des Klägers bedarf es nicht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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