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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.12.2000
Aktenzeichen: 5 Sa 36/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 276 Abs. 1 Satz 2
BGB § 611
BGB § 670
BGB § 780
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 Sa 36/00

Verkündet am 08. Dezember 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtlichen Richter de Longueville und den ehrenamtlichen Richter Nicola auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.03.2000 - 3 Ca 8908/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur beschäftigte Kläger unternahm am 03.09.1998 in deren Auftrag eine Dienstreise zur Firma P. H. in Budapest mit einem Firmenfahrzeug, einem Mercedes 180 E, um dort die Beschäftigten für die Dauer von 7 Tagen vor Ort zu schulen. Im Firmenfahrzeug führte der Kläger nach seinem Vorbringen die auf Bl. 12 d. Akten 1. Instanz im einzelnen aufgeführten persönlichen Gegenstände im Gegenwert von 4.691,-- DM mit. Als der Kläger gegen 15.00 Uhr des 03.09.1998 beim Werk der Firma P. H. ankam, stellte er das Firmenfahrzeug in dessen unmittelbaren Eingangsbereich auf dem Parkplatz innerhalb des ca. 2 bis 3 km² großen, im streitigen Umfang gesicherten Betriebsgeländes ab, auf dem neben der Firma P. H. weitere Firmen ansässig sind und das im Eigentum und der Verantwortung der Firma C.-Auto steht. Nach seiner Ankunft nahm der Kläger unverzüglich seine Arbeit bei der Firma P. H. auf. Seine persönlichen Gegenstände, darunter nach seinem Vorbringen ein Handy nebst Zubehör, eine Kamera, ein Aluminium-Aktenkoffer, Ausweispapiere, Bargeld im Gegenwert von 150,-- DM sowie 2 mittels Kleiderbügel aufgehängte Anzüge, ließ er im Fahrzeug zurück, um sie nach Abschluss der Arbeit in sein etwa 15m vom Fahrzeugabstellplatz entferntes Quartier zu bringen, welches sich ebenfalls innerhalb des Betriebsgeländes befand. Als der Kläger nach zwischenzeitlich erfolgter Einnahme eines Abendessens gegen 22.10 Uhr zu seinem Firmenfahrzeug gehen wollte, war dieses samt Inhalt entwendet.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die Beklagte gemäß § 670 BGB zum Ersatz des ihm durch den Verlust seiner persönlichen Sachen entstandenen Schadens verpflichtet sei. Unter Berücksichtigung der auf dem Betriebsgelände getroffenen Sicherheitsvorkehrungen sowie seines Bestrebens, den bereits zur Neige gehenden Arbeitstag noch sinnvoll zu nutzen, habe er nicht fahrlässig gehandelt, als er sein Gepäck im Fahrzeug zurückgelassen habe, zumal er sich den Schlüssel zu seinem Quartier auch zunächst bei der Firma P. H. hätte besorgen müssen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.691,-- DM nebst 4% Zinsen seit 12.10.1999 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass sie nicht zum Ersatz des mit Nichtwissen bestrittenen Schadens verpflichtet sei. Es sei ausschließlich Sache des Klägers, für eine ordnungsgemäße Verwahrung seiner persönlichen Gegenstände zu sorgen. Außerdem stehe einem etwaigen Anspruch des Klägers entgegen, dass dieser grob fahrlässig gehandelt habe, indem er eine Vielzahl persönlicher Gegenstände im Auto belassen habe, obwohl die Gefahr der Entwendung in Ungarn äußerst groß sei.

Das Arbeitsgericht hat mit am 24.03.2000 verkündeten Urteil (Bl. 41-48 d. Akten 1. Instanz), auf das verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein prozessuales Begehr in vollem Umfang weiter.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren gewechselte Schriftsätze vom 02.05.2000, 09.06.2000 und 27.06.2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.

1. Gegen die zutreffende Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte dem Kläger keine Zusage erteilt habe, den erwachsenen Schaden zu ersetzen, wendet sich der Kläger mit der Berufung zu Recht nicht. Denn in der im Zusammenhang mit der Meldung des Verlusts seiner persönlichen Gegenstände durch den Kläger von der Beklagten getätigten Äußerung, den Kläger mit dem Schaden "nicht im Regen stehen zu lassen", wenn der Versuch des Klägers, diesen über eigene Versicherungen zu regulieren, nicht gelinge, liegt erkennbar lediglich die Inaussichtstellung einer Schadensregulierung. Gegen einen darüber hinausgehende Willen der Beklagten, einen etwaigen Ersatzanspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach im vollen Umfange anzuerkennen, spricht nicht nur der auf völlige Unverbindlichkeit hindeutende Wortlaut der Äußerung, sondern auch der Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch kein Streit über Inhalt und Umfang einer Verpflichtung der Beklagten bestand und zudem noch völlig offen war, ob eine der Versicherungen des Klägers, an die dieser von der Beklagten unmittelbar vor Abgabe der hier in Rede stehenden Erklärung gerade verwiesen worden war, für den Schaden eintritt oder nicht, sodass für die Beklagte damals ersichtlich überhaupt noch keine Veranlassung bestand, sich über ihre etwaige eigene Einstandspflicht dem Grunde und der Höhe nach schlüssig zu werden und sich gegenüber dem Kläger insoweit abschließend und verbindlich zu äußern. Ein selbstständiges Schuldversprechen gemäß § 780 BGB liegt schon mangels Schriftform nicht vor.

2. Auch aus § 670 BGB kann der Kläger den geltend gemachten Ersatzanspruch nicht herleiten, wie das Arbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis ebenfalls zutreffend erkannt hat.

a) In entsprechender Anwendung von § 670 BGB hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (vgl. etwa BAG AP Nr. 7, 9, 12 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers).

Sachschäden des Arbeitnehmers, mit denen nach Art und Natur des Betriebes oder der Arbeit zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind "arbeitsadäquat" und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB. Handelt es sich dagegen um Sachschäden, mit denen nach der Art des Betriebes oder der Arbeit nicht zu rechnen ist, die also "durchaus außergewöhnlich" sind, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor, da die Einsatzpflicht nicht "arbeitsadäquat" ist (BAG AP Nr. 2, 9 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers).

b) Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass die Entwendung des Reisegepäcks kein außergewöhnlicher Schaden sei, mit dem der Kläger als arbeitsadäquat nicht habe rechnen müssen, dieser vielmehr seinem eigenen Lebensbereich und nicht etwa dem Betätigungsbereich der Beklagten zuzurechnen sei. Hierzu hat es im Anschluss an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.05.1980 - 3 AZR 213/79 - ausgeführt, dass im Arbeitsverhältnis vorausgesetzt werde, dass ein Arbeitnehmer auf private Gegenstände wie Kleidungsstücke etc. aufpasse, die er auf Reisen mitführe, zumal der Arbeitgeber hierfür keine besonderen Vorkehrungen treffen könne. Diebstähle auf Reisen seien nichts außergewöhnliches. Dies müsse vor allem dann gelten, wenn es sich - wie vorliegend - um eine Reise mit dem Kraftfahrzeug nach Osteuropa handele. Unter den vom Kläger nach seinem Vorbringen mitgeführten Gegenständen sei auch kein Gegenstand, von dem anzunehmen sei, dass er ihn im Betätigungsbereich der Beklagten verwendet habe oder hätte verwenden müssen. Vielmehr handele es sich ausschließlich um solche Gegenstände, die der Kläger zum eigenen Bedarf und zur persönlichen Verwendung mit nach Budapest genommen habe.

c) Die Frage, ob das Diebstahlsrisiko, dem ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise ausgesetzt ist, auch insoweit, als die mitgeführten persönlichen Gegenstände nicht im Betätigungsbereich des Arbeitgebers verwendet wurden oder hätten verwendet werden müssen, ausschließlich dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers oder wenigstens insoweit, als dieser die Mitnahme der persönlichen Gegenstände unter Berücksichtigung der Dauer der Dienstreise zum Zwecke ihrer Durchführung für erforderlich halten durfte, dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzuordnen ist, da eine Entwendung der auf einer Dienstreise im erforderlichen Umfange mitgeführten persönlichen Gegenstände nicht zu den üblichen Begleiterscheinungen der Berufsausübung insbesondere dann, wenn diese nur die gelegentliche Durchführung von Dienstreisen beinhaltet, gehören und damit einen "durchaus außergewöhnlichen Schaden" darstellen dürfte, kann letztlich dahinstehen. Denn ein etwaiger auch nur in diesem Umfang gegebener Anspruch des Klägers nach § 670 BGB wäre jedenfalls nach § 254 BGB entfallen, da der Verlust seiner persönlichen Gegenstände auf einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers beruht.

aa) In entsprechender Anwendung des § 254 BGB ist bei der Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aufwendungsersatz nach § 670 BGB das Verschulden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dabei kommen allerdings die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei geringer Schuld (leichteste Fahrlässigkeit) des Arbeitnehmers grundsätzlich vollen Ersatz leisten muss, bei normaler Schuld des Arbeitnehmers der Schaden anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten verteilt werden muss und bei grob fahrlässiger Schadensmitverursachung der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich entfällt (vgl. etwa BAG AP Nr. 14, 9 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers).

bb) Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt, indem er seine persönlichen Gegenstände in dem auf dem Parkplatz innerhalb des Betriebsgeländes abgestellten Firmenfahrzeug zurückgelassen hat. Es ist allgemein bekannt, dass in den Ländern Osteuropas die Diebstahlsgefahr besonders hoch ist und von dieser insbesondere Personenkraftwagen der gehobenen Klasse, darunter auch diejenigen der Marke Mercedes-Benz, betroffen sind. Dies gilt nach dem Vorbringen des Kläger auch und gerade für den Teil der Stadt Budapest, in welchem sich das Betriebsgelände der Firma C.-Auto befindet, da es sich danach bei diesem um ein Viertel mit extrem hoher Straßenkriminalität handelt. Darüber hinaus ist es allgemein bekannt, dass ein Pkw auch schon außerhalb von Ländern mit besonders hoher Diebstahlsgefahr kein Aufbewahrungsort für persönliche Gegenstände, insbesondere aber für Wertgegenstände, Geld und Ausweispapiere ist und durch das Belassen solcher Gegenstände im Fahrzeug potenzielle Diebe geradezu angelockt werden und die generell bestehende Diebstahlsgefahr bezüglich des Fahrzeugs und/oder der in ihm befindlichen Gegenstände durch eine solche Verhaltensweise beträchtlich erhöht wird. Der Kläger hat daher nicht nur eine in objektiver Hinsicht besondere grobe, sondern auch eine subjektiv unentschuldbare, das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB erheblich übersteigende Sorgfaltspflichtverletzung begangen, indem er sein Firmenfahrzeug in einem auch nach außen erkennbar mit Reisegepäck beladenen Zustand bis nach Einbruch der Dunkelheit auf dem Parkplatz zurückgelassen und in diesem neben den sichtbar aufgehängten Anzügen insbesondere u. a. einen auffälligen Aluminium-Koffer sowie Wertgegenstände wie Handy und Kamera, aber selbst Ausweispapiere und Bargeld belassen hat, obwohl sich jedermann aufgedrängt hätte, jedenfalls letztere Gegenstände keinen Moment im Fahrzeug zu belassen, sondern diese am Körper bei sich zu führen, zumal ein Fahrzeug, in welchem sich offensichtlich noch das gesamte Reisegepäck befindet, einem nochmals gesteigerten Diebstahlsrisiko ausgesetzt ist.

Den Kläger trifft entgegen seiner Auffassung nicht etwa deswegen ein geringeres Verschulden, weil sich der Parkplatz, auf dem er das Fahrzeug abstellte, nach seinem Vorbringen innerhalb eines vollständig umzäunten und zudem bewachten Areals befand. Denn im Hinblick darauf, dass auf dem Betriebsgelände mehrere Firmen ansässig waren, ging eine Diebstahlsgefahr nicht nur von außen kommenden unbefugten, sondern auch von sich befugtermaßen innerhalb des Betriebsgeländes aufhaltenden Personen aus. Außerdem durfte der Kläger zwar möglicherweise noch darauf vertrauen, dass die an den Portalen eingesetzten Pförtner ihre Aufgabe gewissenhaft erfüllen und nur hierzu berechtigte Personen auf das Betriebsgelände lassen. Davon, dass der zur Sicherung des Zaunes eingesetzte Doppelposten diesen jederzeit vollumfänglich im Blick hat, konnte der Kläger angesichts der Größe des Areals vernünftigerweise aber keineswegs ebenfalls ausgehen. Ebenso konnte und durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass ein aus dem Inneren des Areals kommender Dieb als solcher von dem Pförtner des in unmittelbarer Nähe seines abgestellten Fahrzeugs befindlichen Haupttores überhaupt oder rechtzeitig erkannt werden würde. Dies gilt insbesondere für die Zeit nach dem Einsetzen der Dämmerung und der Dunkelheit, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die nach seinem Vorbringen am Haupttor angebrachte Lichtschranke auch dann ausgelöst wird, wenn sich eine aus dem Inneren des Betriebsgeländes kommende Person der Stelle nähert, an der sein Firmenfahrzeug abgestellt war. Soweit der Kläger ferner darauf hinweist, dass er bei seiner Ankunft noch nicht über einen Schlüssel zu seinem Quartier verfügt habe, er diesen vielmehr erst von einem Mitarbeiter der Firma P. H. hätte holen müssen, könnte dieser Umstand den Kläger nur dann ganz oder zumindest teilweise vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten, wenn seine persönlichen Gegenstände gerade während der Zeit entwendet worden wären, die er benötigt hätte, um den Schlüssel zu seinem Quartier zu holen. Dies behauptet der Kläger aber nicht, vielmehr war nach seinem Vorbringen das Fahrzeug noch auf dem Parkplatz, als er am Abend mit einem Mitarbeiter der Firma P. H. zum Essen ging. Ebenso geht sein spekulativer Hinweis darauf fehl, dass das Risiko eines Einbruchdiebstahls nicht wesentlich geringer gewesen wäre, wenn er sein Reisegepäck ins Quartier verbracht hätte. Denn zum einen wären seine persönlichen Gegenstände dort nicht für eine Vielzahl von Personen zumindest teilweise sichtbar gewesen und auch nicht der auf das Fahrzeug als Aufbewahrungsort bezogenen ganz erheblich erhöhten Diebstahlsgefahr ausgesetzt gewesen. Zum anderen hätte sich die Frage des Verschuldens des Klägers bei einer Entwendung seiner Sachen aus dem Quartier völlig anders gestellt. Gleiches würde für die Frage der Haftung der Beklagten gelten, wenn etwa die Entwendung aus dem Quartier darauf zurückzuführen gewesen wäre, dass dieses nicht über üblichen Anforderungen genügende Sicherheitsvorkehrungen verfügt hätte. Für den Grad des den Kläger hinsichtlich des Verlusts seiner persönlichen Gegenstände, so wie dieser tatsächlich eingetreten ist, treffenden Verschuldens hätte die Frage der Sicherheit des ihm zur Verfügung gestellten Quartiers dagegen nur dann rechtliche Relevanz erlangt, wenn der Kläger mit vertretbaren Gründen die Aufbewahrung seiner Sachen im abgestellten Fahrzeug für mindestens ebenso sicher wie im Quartier hätte halten dürfen, was - abgesehen davon, dass diese dort nicht der Wahrnehmungsmöglichkeit einer Vielzahl von Personen ausgesetzt gewesen wären - schon deshalb zu verneinen ist, weil der Kläger zu dem Zeitpunkt, in dem er sich entschloss, diese zunächst im Fahrzeug zu belassen, nach seinem eigenen Vorbringen keinerlei Kenntnis von der insoweitigen Beschaffenheit des Quartiers hatte, so dass dahingestellt bleiben kann, ob und wie auch das dem Kläger innerhalb einer von einer weiteren Person belegten Betriebswohnung ausschließlich zur Verfügung stehende Zimmer abschließbar war oder nicht. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass er im Interesse seines Arbeitgebers sogleich die Arbeit aufgenommen habe, anstatt zunächst seine Sachen ins Quartier zu verbringen, vermag auch dieses Vorbringen dessen Sorgfaltspflichtverletzung auch nur subjektiv nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Abgesehen davon, dass die Beschaffung des Wohnungs-/Zimmerschlüssels und die Verbringung seines Reisegepäcks in das lediglich etwa 15 m vom Autoabstellplatz entfernte Quartier keine erheblich ins Gewicht fallende Zeitspanne in Anspruch genommen hätte und auch nicht behauptet ist, dass er andernfalls einen ihm gesetzten Termin nicht mehr hätte - rechtzeitig - wahrnehmen können, muss sich der Kläger nämlich auch entgegenhalten lassen, dass er zwar genügend Zeit gefunden hat, um abends Essen zu gehen, er es aber trotz des ihm durch die von ihm angeführten Maßnahmen zur Sicherung des Betriebsgeländes nochmals plastisch vor Augen geführten sehr hohen Diebstahlsrisikos nicht für nötig gefunden hat, den geringfügigen Zeitaufwand zu erübrigen, der erforderlich gewesen wäre, um wenigstens nunmehr und damit noch rechtzeitig vor dem Einsetzen der Dämmerung sein Reisegepäck in sein Quartier zu verbringen, sodass nach allem auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Klägers eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung des Klägers gegeben ist.

cc) Zwar ist nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich eine Haftungserleichterung auch bei grober Fahrlässigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. etwa BAG AP Nr. 97, 117 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Umstände, die im Streitfall trotz Vorliegens grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung als angemessen erscheinen lassen könnten, sind aber weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist dem Kläger der Schaden nicht bei Ausübung einer gefahrgeneigten Tätigkeit entstanden, auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der dem Kläger erwachsene Schaden ein Bruttomonatseinkommen erreicht oder gar erheblich übersteigt.

3. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht die Klage im vollen Umfang abgewiesen, was die Zurückweisung der Berufung zur Folge hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5. Eine Veranlassung zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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