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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.02.2000
Aktenzeichen: 5 Sa 56/99
Rechtsgebiete: BGB, TVG, UmwG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 613 Abs. 1 Satz 2
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 2
TVG § 1
TVG § 3
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 1 2. Alternative
TVG § 3 Abs. 3
TVG § 4
TVG § 4 Abs. 5
TVG § 4 Ziff. 3
TVG § 4 Ziff. 4
UmwG § 20
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 Sa 56/99

verkündet am 25. Februar 2000

In Sachen

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtlichen Richter Hassold und den ehrenamtlichen Richter Schmidt auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 29.04.1999 - 8 Ca 41/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage den sich aus der tariflichen Lohnerhöhung für die Zeit vom 01.04.1998 bis zum 30.11.1998 ergebenden Differenzlohn in der rechnerisch unstreitigen Höhe von insgesamt DM 905,36 brutto.

Mit Wirkung vom 01.11.1995 ging der Betrieb der Firma B. GmbH & Co. Metallverarbeitung in G., in dem der Kläger beschäftigt war und ist, im Sinne von § 613 a BGB auf die Beklagte über. Auf das vor dem 01.11.1995 zwischen dem Kläger und der Firma B. GmbH & Co. Metallverarbeitung begründete Arbeitsverhältnis fanden auf Grund eines von dieser mit der zuständigen Industriegewerkschaft Metall unter dem 13.03.1995 abgeschlossenen Firmentarifvertrages (Blatt 13, 14 d.A. erster Instanz) und der Mitgliedschaft des Klägers in der tarifschließenden Industriegewerkschaft Metall die für das Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Der Firmentarifvertrag vom 13.03.1995, auf den im übrigen verwiesen wird, enthält unter § 3 folgende Regelungen:

"Rechtsstatus der Tarifverträge

Die in Bezug genommenen Tarifverträge (auch die nachwirkenden) gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus.

Werden diese Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Tarifvertrages als gekündigt.

Forderungen, die zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen gestellt werden, gelten auch gegenüber der Partei dieses Tarifvertrages als gestellt.

Zwischen den Parteien finden alle Abkommen, Zusatzabkommen, Vertragsänderungen und -Ergänzungen, Protokollnotizen sowie Schiedssprüche Anwendung, die zwischen den Parteien der mit diesem Vertrag in Bezug genommenen Tarifverträge zu den unter § 2 genannten Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung abgeschlossen werden."

Die Beklagte, die ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin kein Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes ist, kündigte den Firmentarifvertrag vom 13.03.1995 mit Schreiben vom 28.12.1995 zum 31.03.1996. Mit der seit September 1997 in ihrem Betrieb aushängenden Information vom 03.09.1997 (ABl. 32, 33) teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern mit, dass sie beschlossen habe, auch nach ihrer Kündigung des Haustarifvertrages die in der "Information" im einzelnen aufgeführten Tarifverträge der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden, darunter das ab 01.04.1994 gültige Lohnabkommen, weiterhin mit dem Stand vom 31.12.1995 auf die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse anzuwenden.

Das für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1998 gültige Lohnabkommen für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18.12 1996 bestimmt in § 2.1 u.a., dass sich die Löhne ab 01.04.1998 um - weitere - 2,5% erhöhen. Diese Erhöhung machte der Kläger gegenüber der Beklagten für die Monate April bis Juni 1998 am 20.08.1998 sowie mit Schreiben vom 14.12.1998 (Bl. 8, 9 d.A. erster Instanz), mit letzterem zugleich auch für die weiteren Monate Juli bis November 1998, erfolglos geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er auf Grund der in § 3 des Firmentarifvertrages enthaltenen Jeweiligkeitsklausel einen individualrechtlichen Anspruch auf die ab 01.04.1998 eingetretene tarifliche Lohnerhöhung um 2,5% habe. Auch ergebe sich der Anspruch gemäß § 4 TVG aus der Nachwirkung des Firmentarifvertrages, da diese nicht abbedungen worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 905,36 brutto nebst 4% aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 29.01.1999 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass der Firmentarifvertrag auf Grund des Betriebsübergangs nicht originär, sondern gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich als Inhalt des einzelnen Arbeitsverhältnisses fortgegolten habe, und zwar dergestalt, dass Ansprüche aus dem Firmentarifvertrag nur mit dem Inhalt in das Arbeitsverhältnis eingegangen seien, der zum 01.11.1995 gegolten habe. Für eine im Firmentarifvertrag zudem ausgeschlossene Nachwirkung sei kein Raum, außerdem hätte eine Nachwirkung auch nicht zur Folge, dass im Nachwirkungszeitraum erfolgte Tarifänderungen für das Arbeitsverhältnis wirken würden.

Das Arbeitsgericht hat mit am 29.04.1999 verkündeten, dem Kläger am 21.07.1999 zugestellten Urteil (Bl. 23 bis 28 d.A. erster Instanz), auf das verwiesen wird, die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Lohnabkommen vom 18.12.1996 weder kollektivrechtlich noch auf Grund der Regelung des § 613 a BGB auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23.08.1999 (Montag) eingelegten und am 15.09.1999 ausgeführten Berufung. Zwar sei es zutreffend, dass im Falle eines Betriebsübergangs Tarifnormen gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Inhalt in die Arbeitsverträge eingingen, den sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs gehabt hätten. Dies gelte aber nur für den Firmentarifvertrag vom 13.03.1995, nicht aber auch für die in diesem in Bezug genommenen Tarifverträge. Denn auch die in § 3 des Firmentarifvertrages enthaltene Jeweiligkeitsklausel sei gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsvertrages geworden, so dass der Kläger nunmehr einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach dem jeweils gültigen tariflichen Lohnabkommen habe, der bisher nicht abbedungen worden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass trotz der Jeweiligkeitsklausel in § 3 des Firmentarifvertrages für die Transformation nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblich der am 01.11. 1995 geltende Inhalt auch der im Firmentarifvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge sei. Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB würden diejenigen Tarifnormen, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gegolten hätten, in Arbeitsvertragsrecht umgewandelt. Hieran ändere der Umstand, dass deren Geltung auf einem Verweisungstarifvertrag beruht habe, nichts. Durch den Firmentarifvertrag habe die Belegschaft so gestellt werden sollen wie durch einen Verbandsbeitritt des Arbeitgebers, dagegen habe diese durch den Firmentarifvertrag nicht besser gestellt werden sollen, was aber der Fall wäre, wenn die Auffassung des Klägers zutreffend wäre. Die Jeweiligkeitsklausel in § 3 des Firmentarifvertrages könne daher nur dahin verstanden werden, dass diese lediglich für die Zeit der kollektivrechtlichen Geltung des Firmentarifvertrages habe Wirkung entfalten sollen.

Im übrigen fänden im Betrieb der Beklagten auch auf Grund betrieblicher Übung lediglich die Tarifverträge der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden mit dem Stand vom 31.12.1995 Anwendung. Dies ergebe sich aus dem Informationsaushang vom 03.09.1997, mit welchem die Beklagte eine dahingehende Erklärung abgegeben und damit zugleich der Anwendung von Tarifverträgen, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden seien und würden, widersprochen habe. Dieser im Betrieb bekanntgegebenen und in diesem immer noch aushängenden Erklärung der Beklagten habe der Kläger seinerseits auch nach der am 01.04.1998 in Kraft getretenen Tariflohnerhöhung nicht widersprochen, sondern erstmals Ende August 1998 aus dieser Ansprüche erhoben, so dass ein etwaiger vertraglicher Anspruch des Klägers auf Anwendung der jeweils geltenden Tarifverträge unter Anwendung der hierzu vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze durch betriebliche Übung wieder beseitigt worden wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze vom 15.09.1999, 19.10.1999 und 08.02. 2000 nebst Anlage sowie deren Erklärungen im Termin am 25.02.2000 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Das Lohnabkommen für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18.12.1996, auf das der Kläger seinen Anspruch auf einen ab 01.04.1998 um 2,5% erhöhten Lohn (§ 2.1 des Lohnabkommens) allein stützt, findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

1. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, das Lohnabkommen vom 18.12.1996 finde auf das Arbeitsverhältnis nicht kraft Kollektivrechts Anwendung, ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht ernsthaft in Frage gestellt.

a) Die Beklagte ist nicht Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes, so dass die Parteien mangels beiderseitiger Organisationszugehörigkeit nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG an das Lohnabkommen vom 18.12. 1996 gebunden sind.

b) Der auf Grund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 2. Alternative TVG auf das Arbeitsverhältnis einwirkende Firmentarifvertrag vom 13.03.1995 verlor zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs seine normative Wirkung, weil die Beklagte, die den Betrieb zum 01.11.1995 übernommen hat, weder als Tarifvertragspartei in die Rechtsstellung der Firma B. GmbH & Co. Metallverarbeitung eintrat noch in der Folge durch Vereinbarung mit der Industriegewerkschaft Metall Vertragspartner dieses Tarifvertrages wurde. Denn in dem hier gegebenen Fall des rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs liegt kein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor, in welchem der übernehmende Rechtsträger auch in einen mit dem übertragenden Rechtsträger abgeschlossenen Firmentarifvertrag als dessen Partei einrückt (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 20 UmwG). Vielmehr tritt der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Betriebes gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen, also nicht vollkommen in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein, weshalb in diesem Falle die Auffangregelung des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Tragen kommt, nach der die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmenden Rechtsnormen eines Tarifvertrages zu Inhaltsnormen des Arbeitsvertrages werden. Aus diesem Grunde ging auch die von der Beklagten vorsorglich am 28.12.1995 zum 31.03.1996 ausgesprochene Kündigung des Firmentarifvertrages ins Leere, weil die Beklagte - wie ausgeführt - nicht Partei dieses Tarifvertrages war und wurde und diese auch sonst keine Rechtsmacht für die Ausübung eines solchen Gestaltungsrechts darlegen konnte. Selbst wenn die Kündigung vom 28.12.1995 durch die hierzu berechtigte Partei ausgesprochen worden wäre, hätte sie im übrigen an der bereits zuvor im Zeitpunkt des Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgten Transformation der bis dahin auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt habenden tariflichen Normen in Vertragsrecht nichts zu ändern vermocht.

c) Wenn man dem nicht folgen, sondern auch im Falle des rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eine kollektivrechtliche Bindung des Rechtsnachfolgers nach § 3 Abs. 1 TVG annehmen wollte, würde dies ebenfalls nicht zur kollektivrechtlichen Anwendbarkeit auch des Lohnabkommens vom 18.12.1996 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien führen. Denn in diesem Falle wäre die Beklagte auch berechtigt gewesen, den Firmentarifvertrag vom 13.03.1995 - wie geschehen - gemäß dessen § 4 Ziff. 3 mit dreimonatiger Frist zu kündigen mit der Folge, dass dieser ab dem 01.04.1996 jedenfalls für den Bereich des von ihr übernommenen Betriebs gemäß § 4 Abs. 5 TVG nur noch Nachwirkung hätte entfalten können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich daraus, dass die Parteien des Firmentarifvertrages vom 13.03.1995 die unter § 4 Ziff. 4 vorgesehene Weitergeltung der Bestimmungen des gekündigten Anerkennungstarifvertrages bis zum Abschluss eines neuen Anerkennungstarifvertrages gestrichen haben, ergibt, dass diese, was zulässig gewesen wäre (vgl. BAG AP Nr. 29 zu § 4 TVG Nachwirkung m.w.N.), die Nachwirkung jedenfalls konkludent ausgeschlossen haben, wie dies die Beklagte meint. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, der Firmentarifvertrag also Nachwirkung entfalten würde, würden Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages während des Nachwirkungszustandes nämlich nicht mehr auf den Firmentarifvertrag einwirken. Zwar sind Blankettverweisungen in Tarifverträgen auf jeweils geltende andere Tarifverträge zulässig, wenn - wie vorliegend - die Verweisung eindeutig ist und der Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm mit dem Geltungsbereich der Tarifnormen, auf die verwiesen wird, in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Auch wirkt die Verweisungsnorm nach ihrem Ablauf gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Diese Nachwirkung ist aber gemäß dem Sinn und Zweck der Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG und dem tariflichen Ordnungsprinzip auf die Erhaltung des bisherigen Rechtszustandes beschränkt, so dass im Bereich des verweisenden Tarifvertrages die in Bezug genommenen Tarifnormen in der bei Ablauf der Verweisungsnorm geltenden Fassung weitergelten, selbst wenn die in Bezug genommenen Tarifnormen geändert werden. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass nach Ablauf der Verweisungsnorm vorgenommene Änderungen der in Bezug genommenen Tarifnormen selbst lediglich sofort im Nachwirkungszustand des § 4 Abs. 5 TVG auf die Arbeitsverhältnisse im Bereich des verweisenden Tarifvertrages einwirken würden, was nicht damit im Einklang stünde, dass die Tarifvertragsparteien rechtlich nicht in der Lage sind, Rechtsnormen zu setzen, die von vornherein im Nachwirkungszustand des § 4 Abs. 5 TVG gelten (vgl. zum Ganzen BAG AP Nr. 8 zu § 1 TVG Form m.N.).

2. Das Lohnabkommen vom 18.12.1996 findet auch nicht gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB einzelvertraglich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat.

a) Nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wobei die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und den Arbeitnehmern werden und dann vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht mehr geändert werden dürfen. Dieser gesetzliche Schutz stellt auf die Verhältnisse beim Betriebsübergang ab, so dass es auf den Inhalt der tarifvertraglichen Rechte und Pflichten zu diesem Zeitpunkt ankommt. An einer tariflichen Weiterentwicklung nimmt der Arbeitnehmer dagegen nicht mehr teil. Dies folgt zum einen daraus, dass die Tarifvertragsparteien lediglich die Befugnis haben, durch kollektivrechtliche Normen die Arbeitsverhältnisse Tarifgebundener zu gestalten, zum anderen daraus, dass die Bindung nicht tarifgebundener Betriebserwerber nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stärker ist als die eines bisher tarifgebundenen Arbeitgebers bei seinem Austritt aus dem Arbeitgeberverband nach § 3 Abs. 3 TVG und durch § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Einwirkung späterer Tarifnormen sogar noch stärker ausgeschlossen wird als durch die Regelungen in § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 TVG (vgl. BAG AP Nr. 46 zu § 613 a BGB; AP Nr. 11 zu § 1 TVG Rückwirkung). Der somit sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Zweck des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB allein gewährleistete statische Bestandsschutz ermöglicht es zum einen dem Betriebserwerber, die mit dem Betriebsübergang verbundenen wirtschaftlichen Belastungen ausreichend zu kalkulieren und vermeidet zum anderen verfassungsrechtliche Bedenken, die sich bei einer Bindung nicht tarifgebundener Arbeitgeber an künftige Tarifverträge aus Artikel 9 Abs. 3 GG (negative Koalitionsfreiheit) ergeben könnten (vgl. BAG a.a.O.).

b) Daran, dass der Arbeitnehmer gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr an einer tariflichen Weiterentwicklung teilnimmt, ändert sich im Streitfall nicht deshalb etwas, weil der in den Arbeitsvertrag gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierte Firmentarifvertrag vom 13.03.1995 unter § 3 Abs. 1 bestimmt, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung gelten.

Zwar enthält die genannte Tarifnorm eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden. Diese ist als solche aber nicht gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsvertrages geworden, wie aus deren Auslegung unter Berücksichtigung des vorstehend dargelegten Zwecks des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB folgt. Denn andernfalls würde über eine tarifliche Verweisungsnorm mit Jeweiligkeitsklausel entgegen § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB erreicht, dass der nicht tarifgebundene Betriebserwerber stärkeren Bindungen unterworfen wäre als ein - bisher - tarifgebundener Arbeitgeber gemäß den §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 5 TVG, obwohl er nicht die Möglichkeit hat, sich der Einwirkung späterer Tarifnormen durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband oder durch Kündigung des Tarifvertrages zu entziehen. Die in § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehene Möglichkeit der Abänderung der in den Arbeitsvertrag transformierten Tarifnormen nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs mit Mitteln des Vertragsrechts stellt insoweit keinen ausreichenden Ausgleich dar, weil eine solche Abänderung gegen den Willen des Arbeitnehmers bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der Praxis kaum durchsetzbar erscheint mit der Folge, dass der nicht tarifgebundene Betriebserwerber im Falle einer tariflichen Verweisungsnorm mit Jeweiligkeitsklausel auf unabsehbare Zeit auch an künftige Tarifverträge gebunden bliebe. Da selbst im Falle der Nachwirkung einer tariflichen Verweisungsnorm mit Jeweiligkeitsklausel nach § 4 Abs. 5 TVG Änderungen der in Bezug genommenen Tarifnormen nicht mehr auf den verweisenden Tarifvertrag einwirken (vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 1 TVG Form), die Vorschrift des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB demgegenüber eine Einwirkung späterer Tarifnormen noch stärker ausschließen will (vgl. BAG AP Nr. 11 zu § 1 TVG Rückwirkung) und der Eintritt eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen in Bezug auf einen in dem übernommenen Betrieb bis dahin geltenden Firmentarifvertrag einen stärkeren Einschnitt darstellt als dessen Kündigung durch den diesen abgeschlossen habenden Arbeitgeber (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 2. Alternative TVG), gebietet daher bereits der Sinn und Zweck des § 613 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB eine Auslegung von tariflichen Verweisungsnormen mit Jeweiligkeitsklausel dahingehend, dass diese jedenfalls insoweit nicht gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsvertrages werden, als sie auch künftige Änderungen der in Bezug genommenen Tarifnormen zum Gegenstand haben. Für eine dahingehende Auslegung spricht auch der mit einer solchen Verweisungsnorm selbst verfolgte Zweck. Dieser beschränkt sich nämlich erkennbar darauf, für die Zeit seiner unmittelbaren und zwingenden Wirkung (§ 4 Abs. 1 TVG) sicherzustellen, dass im Geltungsbereich des verweisenden Tarifvertrages jeweils exakt diejenigen Tarifnormen gelten, die jeweils im Geltungsbereich des in Bezug genommenen anderen Tarifbereichs gelten oder - wie im Streitfall - dass im Geltungsbereich des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Firmentarifvertrags jeweils die Tarifnormen gelten, die bei deren Mitgliedschaft im Verband der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden jeweils gelten würden. Dass die Tarifvertragsparteien des Firmentarifvertrages vom 13.03.1995 mit der Jeweiligkeitsklausel lediglich dieses Ziel verfolgten, um nicht jeweils bei Änderungen und Neuabschlüssen (vgl. § 2 letzter Absatz des Firmentarifvertrags vom 13.03.1995) der in Bezug genommenen Tarifverträge der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden erneut einen diesen Änderungen Rechnung tragenden Anerkennungstarifvertrag abschließen zu müssen, folgt auch aus den weiteren unter § 3 des Firmentarifvertrages getroffenen Regelungen, aus denen sich ergibt, dass im Geltungsbereich des Firmentarifvertrages ohne weiteres Zutun der diesen abgeschlossen habenden Tarifvertragsparteien insgesamt exakt derjenige Tarifzustand gelten soll, der jeweils in dem in Bezug genommenen Tarifgebiet der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden gilt. Für einen Willen der Tarifvertragsparteien, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Firmentarifvertrages vom 13.03.1995 fallenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, für die die Tarifnormen der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden auf Grund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit gelten, etwa für den Fall eines Betriebsübergangs besserzustellen, lässt sich dem Firmentarifvertrag dagegen nichts entnehmen. Vielmehr sollte durch den Firmentarifvertrag ersichtlich lediglich eine Gleichstellung der bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigten organisierten Arbeitnehmern mit denjenigen Arbeitnehmern bewirkt werden, auf deren Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden auf Grund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung finden, so dass durch diesen im Ergebnis lediglich die fehlende Mitgliedschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Arbeitgeberverband ersetzt wurde. Daher spricht auch der mit der Verweisungsklausel selbst verfolgte Zweck für deren hier vorgenommene einschränkende Auslegung, nach der auf Grund der Verweisungsklausel trotz ihrer Dynamik die in Bezug genommenen Tarifnormen der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur so, wie sie im Zeitpunkt des Übergangs in dem von der Beklagten übernommenen Betrieb galten, zum Inhalt der Arbeitsverhältnisse wurden, nicht aber auch die in der Verweisungsnorm ersichtlich lediglich für die Zeit der unmittelbaren und zwingenden Wirkung des Firmentarifvertrages, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs in Bezug auf den übernommenen Betrieb wegen fehlender Tarifgebundenheit der Beklagten als Erwerberin endete, vereinbarte Dynamik selbst.

3. Auf die Frage, ob die Jeweiligkeitsklausel, wenn sie gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsvertrages geworden wäre, auf Grund des Aushangs der Beklagten vom 03.09.1997 und der widerspruchslosen Weiterarbeit des Klägers bis zum 20.08.1998 trotz der bereits am 01.04.1998 in Kraft getretenen - weiteren - tariflichen Lohnerhöhung um 2,5% einzelvertraglich wieder abbedungen worden wäre, kommt es entscheidungserheblich daher nicht mehr an. Selbst wenn man die vom Bundesarbeitsgericht (AP Nr. 50, 55 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) entwickelten Grundsätze zur "entgegengesetzten" betrieblichen Übung auch auf sonstige, nicht auf betrieblicher Übung beruhende vertragliche Ansprüche für anwendbar erachten wollte, würde die Annahme, dass im Streitfall auf Grund dieser Grundsätze eine Abbedingung des vertraglichen Anspruchs auf Vergütung gemäß dem jeweils gültigen Lohnabkommen für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden erfolgt wäre, jedenfalls deshalb erheblichen Bedenken begegnen, weil die Beklagte nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der hier streitigen, am 01.04.1998 in Kraft getretenen Lohnerhöhung klar und unmißverständlich erklärt hat, dass sie selbst dann nicht bereit sei, diese zu gewähren, falls hierauf ein vertraglicher Anspruch bestünde. Eine derartig klare und unmißverständliche Erklärung enthält der Informationsaushang der Beklagten vom 03.09.1997 nicht, auch wurden die Arbeitnehmer durch die in ihm enthaltene Erklärung, die in ihm aufgeführten Tarifverträge weiterhin mit dem Stand vom 31.12.1995 anzuwenden, hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vergütungsanspruchs nicht sogleich betroffen, sondern erst in der Zeit ab 01.04.1998. Ferner erscheint es auch nicht unproblematisch, in der widerspruchslosen Hinnahme selbst einer mit einer ausdrücklich erklärten Absicht der Vertragsänderung verbundenen Nichtgewährung einer Lohnerhöhung durch den Arbeitnehmer dessen Einverständnis mit der Abbedingung des auf deren Gewährung gerichteten Lohnanspruchs zu sehen, solange insoweit - wie hier - zum Vertragsinhalt gewordene tarifliche Ausschlussfristen noch nicht abgelaufen sind. Dies bedarf hier aber keiner weiteren Vertiefung, da nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Kläger bereits keinen Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe von erst nach dem 01.11.1995 für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen tariflichen Lohnabkommen hat, also auch nicht nach Maßgabe des hier in Streit stehenden Lohnabkommens vom 18.12.1996.

4. Die Berufung des Klägers war daher mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenfolge zurückzuweisen.

5. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil von den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27.01.2000 - 4 Sa 71/99 - und 11.01.2000 - 18 Sa 80/99 - abweicht.

Ende der Entscheidung

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