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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 10/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 48 Abs. 1
ZPO § 3
1. Die Wertung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit / Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf Werktage richtet sich als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO.

2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.


Gründe: I.

... Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über einen Anspruch der Klägerin/Beteiligte zu 3 auf Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, wobei neben einer Verringerung der Arbeitszeit von 27 Stunden auf 14 Stunden auch die Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf vier Werktage jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr mit Ausnahme des Samstag begehrt wurde. Hilfsweise verfolgte die Klägerin die Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auf 17,5 Stunden bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage Montag bis Freitag jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, weiter hilfsweise eine Verringerung auf 16 Stunden bei einer Verteilung auf vier Werktage pro Woche ausgenommen den Samstag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und weiter hilfsweise die Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Stunden bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Darüber hinaus machte die Klägerin einen Beschäftigungsanspruch bezogen auf eine konkrete Filiale der Beklagten/Beteiligten zu 4 geltend. ....

Bereits mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009, beim Arbeitsgericht eingegangen am 2. Juni 2009, hat sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten (Beteiligter zu 1/Beschwerdeführer) gegen die seitens des Arbeitsgerichts im Protokoll vom 26. Mai 2009 mitgeteilte Absicht der Wertfestsetzung gewandt. Das Arbeitsgericht hatte seine Absicht bekundet, den Antrag betreffend die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die hierzu im Hilfsverhältnis stehenden weiteren Anträge in entsprechender Anwendung des sich aus § 42 Abs. 4 GKG ergebenden Rechtsgedankens nicht mit dem 36-fachen Unterschiedsbetrag, sondern mit einem Betrag eines Vierteljahresbezugs und damit EUR 3 645,00 zu bewerten und für den Antrag zu 5 (Beschäftigung in einer bestimmten Filiale) einen weiteren Monatsbezug in Höhe von EUR 1 215,00 anzusetzen.

Der Beteiligte zu 1 hat geltend gemacht, dass die beabsichtigte Wertfestsetzung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts in Streitwertsachen widerspreche. Er stützte sich insoweit auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 4. Januar 2008 - 3 Ta 259/07 - (JurBüro 2008, 250, auch abrufbar unter lag.bw\ta\3ta25907). Er regte deshalb an, den Wert für den Antrag zu 1 und die hierzu gestellten Hilfsanträge mit EUR 10 000,00 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 ZPO zu bewerten und zu diesem den Wert von EUR 1 215,00 für den Antrag zu 5 hinzuzurechnen und damit einen Gesamtgegenstandswert von EUR 11 215,00 festzusetzen.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 4 860,00 festgesetzt und zur Begründung auf die Ausführungen im Kammertermin vom 26. Mai 2009 Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 - eingegangen beim Arbeitsgericht Lörrach am 9. Juni 2009 - der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Klagantrag zu 1 mit EUR 10 000,00 festzusetzen. Zur Begründung hat er sich auf seinen bereits gehaltenen Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Mai 2009 bezogen. Darüber hinaus hat er nochmals auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 - eingegangen am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Lörrach - hat auch der Beteiligte zu 2 (Prozessbevollmächtigte der Klägerin) gegen den Beschluss vom 2. Juni 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf die vom Beteiligten zu 1 im Schriftsatz vom 29. Mai 2009 gehaltenen Ausführungen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht Lörrach der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 42 Abs. 4 GKG aus sozialen Gründen, nämlich um etwaige Kosten gering zu halten, den Gegenstandswert beim Streit um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf maximal drei Monatsbezüge begrenzt habe. Dieser Rechtsgedanke sei auch von Bedeutung, wenn es nur um die inhaltliche Änderung eines Arbeitsverhältnisses gehe, etwa wie vorliegend um die Verringerung der Arbeitszeit und eine andere zeitliche Lage derselben. Letztlich könne auch aus sozialen Gründen, nämlich um Arbeitnehmer nicht von der Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz abzuhalten, im zu entscheidenden Fall nichts anderes gelten.

Die Annahme eines Gegenstandswerts in Höhe, wie sie der Beteiligte zu 1 für angemessen betrachten würde, erscheine deshalb unangemessen. Diese könne eine Arbeitnehmerin, die über ein so geringes Einkommen verfüge, wie die Klägerin, durchaus davon abhalten, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Anwalt einzuschalten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

II.

Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 sind unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 2. Juni 2009 im Ergebnis den Streitwert zu Recht auf EUR 4 860,00 festgesetzt. Die nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO getroffene Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts, den Wert für den Antrag auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit drei Bruttomonatsbezügen festzusetzen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die hilfsweise gestellten Anträge zu 2 bis 4 als nicht werterhöhend angesehen. Die Bewertung des Antrags betreffend die Beschäftigung in einer konkreten Filiale (Antrag zu 5) ist ebenso zutreffend vorgenommen wie die Addition der Werte des Antrags zu 1 und 5 gemäß § 39 Abs. 1 GKG. Die von den Beschwerden geführten Angriffe rechtfertigen im Ergebnis keine abweichende Beurteilung.

1. Die Bewertung eines Antrags auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage nach § 8 Abs. 4 TzBfG erfolgt als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

a) § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO kommt als Maßstab für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Schätzung des Gebührenstreitwerts aber nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Betracht. Im Falle einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dann nicht am Interesse desjenigen, der das Verfahren einleitet, sondern an den in dieser Vorschrift genannten Umständen. Eine solche nicht vermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sie nicht auf Geld oder Geldwertes gerichtet ist und nicht einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt. Zwar ist das erste Merkmal erfüllt, wenn der Antrag wirtschaftlich auf einen Umstand gerichtet ist, der keinen Vermögenswert beinhaltet, sondern vielmehr auf einen solchen verzichtet. Unzweifelhaft ergibt sich der Anspruch nach § 8 TzBfG aber aus dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Es geht um die Verurteilung zu einer Willenserklärung, mit der dieses vermögensrechtliche Rechtsverhältnis inhaltlich geändert wird. Das Teilzeitverlangen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung der bislang für Streitwertbeschwerden zuständigen 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts eine vermögensrechtliche Streitigkeit (statt vieler LAG Baden-Württemberg 15. Februar 2002 - 3 Ta 5/02 - NZA-RR 2002, 325; 4. Januar 2008 - 3 Ta 259/07 - JurBüro 2008, 250) und entsprechend zu bewerten. Auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten können neben rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch immaterielle Interessen (Affektionsinteresse) bei der Bewertung herangezogen werden, wenn gerade diese Anlass für den Rechtsstreit sind und diesem seinen Sinn verleihen (vergleiche BGH 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991, 547). Dieses Interesse ist gerade dann kennzeichnend für die angestrebte Verringerung der Arbeitszeit, wenn damit nicht eine anderweitige entgeltliche Verwendung der Arbeitskraft angestrebt wird, sondern familiäre und sonstige ideelle Umstände dieses Bestreben tragen.

b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich der angefochtene Beschluss als im Ergebnis nicht ermessensfehlerhaft, weshalb den Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 der Erfolg versagt bleibt. Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert für den Antrag zu 1 mit EUR 3 645,00 wird den Interessen der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) gerecht. Weder die (gedankliche) Anknüpfung an das Monatseinkommen der klagenden Partei bei der Ermessensausübung noch eine Bewertung mit einem Vielfachen des Monatseinkommens sind für sich betrachtet ermessensfehlerhaft nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Für eine Ausrichtung der Streitwertfestsetzung am aktuellen Einkommen der klagenden Partei streiten - im Hinblick auf die in Streitwertsachen erforderliche Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit und damit letztlich der Rechtssicherheit - die besseren Argumente.

aa) Die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts geht davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwertes nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Arbeitsgericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

aaa) Der Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entstammt dem vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Der aus diesem Vertragsverhältnis erzielte Verdienst stellt, neben anderen Gesichtspunkten wie etwa der Anerkennung und Achtung durch die geleistete Arbeit, einen besonders bedeutsamen Maßstab für die Ermittlung des Wertes eines Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Ansprüche dar. Diese Bezugsgröße kann bei der Bewertung einzelner vermögensrechtlicher, nicht unmittelbar in Geld zu bewertender Ansprüche, nicht außer Betracht bleiben, denn das aktuelle Monatseinkommen ist zumindest bei Ansprüchen in einem bestehenden und in Vollzug befindlichen Arbeitsverhältnis ein Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses und dessen Umgestaltung durch die Geltendmachung des Teilzeitanspruchs nach § 8 TzBfG.

bbb) Das monatliche Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis ist auch ein geeigneter Bewertungsmaßstab. Neben anderen Gesichtspunkten ist es gerade das aktuelle Monatseinkommen des den Anspruch aus § 8 TzBfG verfolgenden Arbeitsnehmers, das den Wert des Arbeitsverhältnisses in besonderem Maße prägt. Die wirtschaftliche Bedeutung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses hängt gerade auch von dem daraus erzielten monatlichen Einkommen ab.

ccc) Daneben sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für ein Anknüpfen an das Monatseinkommen. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts hat weitreichende Bedeutung für die Kosten des Rechtsstreits sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 63 GKG) als auch hinsichtlich der Vergütung der mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwälte (§ 32 RVG). Deshalb haben alle am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten ein Interesse daran, dass die Wertfestsetzung vorhersehbar und transparent erfolgt. Dies kann nach Auffassung der Beschwerdekammer am ehesten rechtssicher über eine Anknüpfung an das Monatseinkommen erreicht werden.

bb) Auch die Bewertung des Anspruchs auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 TzBfG mit einem Vielfachen des Monatseinkommens der den Anspruch verfolgenden Partei ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Ableitung einer "Obergrenze" mit dem dreifachen Monatsbezug aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG unmittelbar oder in analoger Anwendung begegnet allerdings methodischen Bedenken. Das Arbeitsgericht hat sich mit seiner Wertfestsetzung aber noch ausreichend an den tatsächlichen Interessen der Klägerin, die für den Streitwert maßgeblich sind, orientiert.

aaa) § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist eine Ausnahmebestimmung. Die Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts folgt insoweit der Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts. Nur für den Fall eines wirtschaftlich für den Arbeitnehmer besonders bedeutsamen Streits, nämlich um den Bestand des Arbeitsverhältnisses als solchen, hat das Gesetz einen im Verhältnis zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert eines Arbeitsverhältnisses fiktiv niedrigen Wert bestimmt, um das Verfahren zu verbilligen und für diese typischerweise existenziell bedeutsamen Rechtsstreitigkeiten eine sich aus hohen Prozesskosten ergebende Zugangsbarriere aus dem Weg zu räumen. Außerhalb dieser und der für Eingruppierungsstreitigkeiten und wiederkehrenden Leistungen vorgesehenen Sonderbestimmungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit demselben Regelungsgehalt wie in den übrigen Gerichtsbarkeiten. Da sich die Streitwertbestimmung, die in erster Linie für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist, über § 32 RVG auch auf die Höhe des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts auswirkt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf zu achten, dass die vom Gesetzgeber bereits getroffene Entscheidung über die Höhe des Streitwerts nicht durch die Gerichte zum Nachteil der beruflichen Interessen der Anwaltschaft (Art. 12 Abs. 1 GG) weiter eingeschränkt wird (vgl. BVerfG 23. August 2005 - 1 BvR 46/05 - NJW 2005, 2980, zu II 2 c der Gründe). Dies betrifft in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eine unzulässige Doppelbewertung (die bereits in der Höhe der für den Streitwert zu berücksichtigenden fiskalischen Gründe dürfen nicht noch einmal bei der Bewertung des Einkommens erneut berücksichtigt werden).

Dieser Rechtsgedanke ist auch bei der Bewertung eines Antrags nach § 8 TzBfG anzuwenden. Hätte der Gesetzgeber auch in weniger bedeutsamen Rechtsstreitigkeiten eine generell niedrige Streitwertfestsetzung herbeiführen wollen, hätte er dies getan. Die ausdrückliche Beschränkung auf die in § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 GKG genannten Streitigkeiten zeigt, dass gerade kein allgemein niedrigerer Streitwert für das arbeitsgerichtliche Verfahren vorgesehen wird. Abgesehen davon, dass dieses Ergebnis methodisch zweifelsfrei zu ermitteln ist, weil die genannten Bestimmungen nicht analogiefähig sind, würde eine andere Sichtweise zu einer Ausdehnung des gesetzgeberischen Plans auf Tatbestände führen, die dieser ausdrücklich nicht anders behandelt wissen wollte als in Verfahren vor den anderen Gerichtsbarkeiten. Denn dies ist der Sinn der Vereinheitlichung der Bestimmungen des Kosten- und Gebührenrechts. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, den (vermeintlichen) Widerspruch zwischen den Bewertungen von Bestandsstreitigkeiten mit den höheren Bewertungen wirtschaftlich vergleichsweise weniger bedeutsamen Streitigkeiten zu harmonisieren. Es ist die gesetzgeberische Wertung, diese und nur diese Streitigkeiten nicht nach dem wirklichen wirtschaftlichen Wert zu bewerten, sondern mit einem fiktiven niedrigeren Wert. Dieser fiktive Wert kann nicht zu dem wirklichen wirtschaftlichen Wert einer anderen Streitigkeit in Beziehung gesetzt werden. Diese "Unstetigkeitsstelle" ist vom Gesetzgeber gewollt und deshalb nach Art. 20 Abs. 3 GG von den Gerichten hinzunehmen, nicht aber zu korrigieren, indem der gesetzgeberische Plan auf Sachverhalte ausgedehnt wird, die er nicht gemeint hat. Die Verbilligung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Übrigen hat der Gesetzgeber durch eine niedrigere Gerichtsgebühr, durch den Wegfall der Vorschusspflicht und den Wegfall der Zweitschuldnerhaftung herbeigeführt. Darüber hinaus aus diesen gesetzlichen Regelungen die Legitimation für eine weitere Verbilligung des Verfahrens herzuleiten und über die gesetzliche Regelung hinaus weitere Elemente der Verfahrensverbilligung einzuführen, lässt sich mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren. Es führt ansonsten im Ergebnis zu dem vom Bundesverfassungsgericht (23. August 2005 - 1 BvR 46/05 - NJW 2005, 2980, zu II 2 c der Gründe) bemängelten Zustand, dass ein gesetzgeberisches Anliegen, das in konkreten Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat, zum Nachteil der Rechtsanwälte über diese bereits zu duldenden Einschränkungen des gesetzlichen Vergütungsanspruchs hinaus, noch weitere Einschränkungen hinzufügt (LAG Baden-Württemberg 4. Januar 2008 - 3 Ta 259/07 - JurBüro 2008, 250, zu II 2 der Gründe).

bbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ergibt sich der Wert nicht aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, aber nach Auffassung der Beschwerdekammer wird das Interesse der Klägerin an der Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der Verteilung dieser verringerten Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO ausreichend bewertet. Die erforderlichen Ermessenserwägungen kann die Beschwerdekammer ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten ausnahmsweise selbst anstellen.

Die Umstände im Entscheidungsfall lassen eine Wertfestsetzung mit dem dreifachen Monatsbezug auf EUR 3 645,00 nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO als angemessen erscheinen. Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 1. Juni 1995 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war mit Wirkung zum 1. April 2008 auf die jetzige Beklagte übergegangen. Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Mai 2006 bis einschließlich 2. Mai 2009 in Elternzeit. Zuvor hatte sie im Umfang von 27 Stunden wöchentlich ihre Arbeit geleistet und hierfür eine Vergütung von monatlich EUR 1 215,00 brutto erzielt. Beide Kinder der Klägerin sind in einem Kindergarten, der Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr eine Betreuung der Kinder gewährleistet. Mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten war die Klägerin auf eine Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und eine Verteilung derselben auf Zeiten, zu denen die Kinder im Kindergarten betreut werden, dringend angewiesen. Die Klägerin hätte keine andere Möglichkeit gehabt, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten einerseits und ihre Pflichten gegenüber ihren beiden Kindern andererseits in Einklang zu bringen und jeweils zu erfüllen. Die Klägerin war bereit, erhebliche Vergütungseinbußen von annährend der Hälfte ihres vormals erzielten Einkommens hinzunehmen, um ihrer Kinder betreuen zu können. Die Alternative wäre letztlich ein Verzicht auf die Erwerbstätigkeit bei der Beklagten gewesen.

Soweit der Beteiligte zu 1 in seinem Schriftsatz vom 29. Mai 2009 und in seiner Beschwerde vom 8. Juni 2009 ausführt, dass dies einen Betrag von mindestens EUR 10 000,00 rechtfertige, erschließt sich dieser Wert für die Beschwerdekammer nicht. Er steht in keinem erkennbaren Verhältnis zu dem von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgten Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Arbeitstage und ist ohne jede auf den konkreten Fall bezogene Begründung gegriffen.

Ende der Entscheidung

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