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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.10.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 103/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 48 Abs. 1
ZPO § 3
1. Die Bewertung eines Antrages auf Feststellung der Berechtigung einer Abmahnung erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

3. Die Ermessensausübung ist fehlerhaft, wenn wesentliche Gesichtspunkte erkennbar nicht berücksichtigt werden.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 10. September 2009 - 8 Ca 102/09 - abgeändert:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 3.785,33 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Berechtigung von Seitens der Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen vom 2. Dezember 2008, 7. Januar 2009, 5. Dezember 2008 sowie 12. Dezember 2008. Der Kläger war bei der Beklagten seit Mai 1997 als Kraftfahrer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von EUR 2.839,00 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31. Januar 2009. Die gegen die Abmahnungen vom 2. Dezember 2008 und 7. Januar 2009 gerichtete Klage datiert vom 18. Februar 2009 und die Klageerweiterung hinsichtlich der Schreiben vom 5. Dezember 2008 und 12. Dezember 2008 erst vom 4. März 2009. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juli 2009 als unzulässig abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Rechtsmittelstreitwert auf EUR 500,00 festgesetzt.

Mit nicht begründetem Beschluss vom 10. September 2009 hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 500,00 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 29. September 2009 haben die Beteiligten zu 1 ohne jede Begründung Beschwerde gegen diesen Wertfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2009 eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. September 2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Streitwertbeschlusses und zur Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes auf EUR 3.785,33. Die vom Arbeitsgericht im Beschluss vom 10. September 2009 vorgenommene Wertfestsetzung ist nicht frei von Ermessensfehlern und deshalb auf die Beschwerde abzuändern.

1. Das Arbeitsgericht hat den Wert eines Abmahnungsrechtsstreits nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist der Bewertungsmaßstab bei Abmahnungsstreitigkeiten aus § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu entnehmen, weil es sich bei dem Streit um die Herausnahme einer Abmahnung aus der Personalakte und deren Berechtigung, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Für deren Bewertung ist das wirtschaftliche oder persönliche Interesse der das Verfahren einleitenden Partei hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Anträge maßgeblich. Soweit das Arbeitsgericht zulässig sein Ermessen ausgeübt hat, kann das Beschwerdegericht dessen Ermessensentscheidung übernehmen. Deshalb wird in solchen Fällen vom Beschwerdegericht eine entsprechende Entscheidung ungeachtet dessen respektiert, ob der festgesetzte Gebührenwert vom Beschwerdegericht selbst höher oder niedriger festgesetzt worden wäre, wenn sich die "Richtigkeit" eines bestimmten Wertes nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sondern Ergebnis einer richterlichen Schätzung ist, die auch von subjektiven Wertungselementen abhängt (vgl. hierzu etwa LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 12/09 - zu II 1 der Gründe). Ein wesentliches Indiz für die Höhe des Gegenstandswerts ist die Angabe der Partei persönlich vor Kenntnis des Ausgangs des Rechtsstreits (BGH 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; KG 6. April 1999 - 5 W 12/99 - NJW-RR 2000, 285 f.). Sofern diese Angaben nicht völlig übersetzt sind oder ausschließlich der Schädigung des Prozessgegners dienen sollen oder auch dem Interesse der Partei, die Kosten des Rechtsstreits durch einen zu niedrig angegebenen Streitwerts zu minimieren, sondern wenn sie plausibel das eigene Interesse beschreiben, können diese für die Schätzung herangezogen werden, wenn sie sich auf diese Weise auf nachvollziehbare Umstände zurückführen lassen; denn maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse dessen, der ein Verfahren einleitet zu diesem Zeitpunkt (§ 40 GKG). Diese ist zu bewerten ungeachtet der Tatsache, ob er mit seinem Begehren durchdringt, insbesondere ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit seines Begehrens. Maßgeblich ist zwar der objektive Wert, der gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln ist; ein Liebhaberwert oder Phantomwert, der von demjenigen, der ein Verfahren einleitet, angegeben wird, ist nicht verbindlich. Es kommt also nicht nur auf dessen Wertvorstellungen an. Allerdings sind diese ein erhebliches Indiz für den wahren Streitwert. Wird dieser angegeben, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die diesen Wert als unrichtig erscheinen lassen.

Für den Antrag auf Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte und deren Widerruf bzw. Rücknahme sind für die Bewertungen maßgeblich, die Konsequenzen, die damit verbunden sind, wenn das Schriftstück in der Personalakte verbleibt und der Arbeitgeber den Inhalt nicht widerruft bzw. zurücknimmt. Auszugehen ist insoweit vom konkreten Antrag. Vorliegend wurde für alle vier "Abmahnungen" beantragt, sie zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Mit diesen Anträgen soll, auf der Grundlage der Rechtsprechung der bisherigen Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts, offensichtlich nicht nur die Entfernung des Schriftstücks als solches, sondern auch die Entscheidung über die Berechtigung des Vorwurfs herbeigeführt werden. Allerdings ist bei jedem Abmahnungsschreiben immer zu berücksichtigen, dass es letzten Endes darum geht, die Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses abzuwenden.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der klagenden Partei an einer Entfernung einer Abmahnung bzw. deren Widerruf nach der Rechtsprechung der nunmehr für das Streitwertbeschwerderecht zuständigen Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts eine Bewertung eines Abmahnungsstreites in Anknüpfung an das Bruttomonatsgehalt nicht mehr ermessensfehlerhaft ist (LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 12/09 - zu II 3 der Gründe; 29. Juli 2009 - 5 Ta 29/09 - zu II 1 der Gründe).

2. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts als ermessensfehlerhaft und ist auf die Beschwerde hin abzuändern und der Streitwert auf EUR 3.785,33 festzusetzen. Dabei ist für jede der vier "Abmahnungen" ein Drittel eines Monatsbezugs in Höhe von EUR 946,33 angemessen. Die Werte der letztlich vier Anträge sind insoweit zusammenzurechnen.

a) Der Antrag auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung vom 2. Dezember 2008 ist mit einem Drittel eines durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts zu bewerten. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Bewertung mit EUR 125,00 ist ermessensfehlerhaft und deshalb auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hin abzuändern.

aa) Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts vom 10. September 2009 ist ermessensfehlerhaft. Das Arbeitsgericht hat wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt.

Das Arbeitsgericht hat die Streitwertangabe des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 61 GKG im Rahmen seines ihm nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zustehenden freien Ermessens offensichtlich nicht berücksichtigt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der Klage eine Streitwertangabe gemäß § 61 GKG gemacht und zwar in Höhe von zwei Bruttomonatsbezügen für die mit der Klage angegriffenen beiden Abmahnungen und damit einen Monatsbezug pro Abmahnung. Wie die Beschwerdekammer in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, ist der Monatsbezug nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung der Beschwerdekammer im Rahmen der Schätzung des wirtschaftlichen Interesses nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO ein zulässiger ermessenskonkretisierender Bewertungsmaßstab. Auch hat die Beschwerdekammer bereits entschieden, dass die Streitwertangabe nach § 61 GKG nicht bindend im Sinne einer unabänderlichen Größe ist, gleichwohl aber nicht bedeutungslos ist, sondern vom Arbeitsgericht im Rahmen des ihm nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zustehenden Ermessens zu berücksichtigen ist (LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 29/09 - zu II 2 a der Gründe). Auch hat die Beschwerdekammer in mehreren Fällen bereits entschieden, dass das Monatsgehalt nicht allein die zutreffende Bewertung sein muss, sondern vielmehr das Arbeitsgericht im Rahmen des ihm zustehenden freien Ermessens auch einen anderen Wert - entweder Bruchteile oder vielfache Werte - festsetzen kann und die Beschwerdekammer ihre eigenen Wertvorstellungen nicht an die Stelle des Arbeitsgerichts setzen darf (LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 29/09 - zu II 2 a der Gründe; 3. August 2009 - 5 Ta 39/09 - zu II 2 der Gründe, betreffend einen Fall in dem unter anderem gegen zwölf Abmahnungen geklagt wurde, deren Ausspruch bereits mehrere Jahre zurück lag und die Abmahnungen Gegenstand des laufenden Kündigungsrechtstreits waren).

Das Arbeitsgericht hat, nachdem es zunächst seinen Wertfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2009 begründungslos erlassen hat, erstmals in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 30. September 2009 darauf abgestellt, dass es nach seiner Rechtsprechung bei Abmahnungsstreitigkeiten von einem Streitwertrahmen zwischen EUR 200,00 und einem Monatsgehalt ausginge. Auf die Angabe des Wertes nach § 61 GKG in der Klageschrift geht das Arbeitsgericht ebenso wenig ein wie auf die Frage, woraus es entnimmt, dass nur noch ein Wert von EUR 125,00 für Klageantrag betreffend die Abmahnung vom 2. Dezember 2008 angesetzt werden kann, obwohl es selbst von einem selbstgegebenen Wertrahmen zwischen EUR 200,00 und einem Monatsgehalt ausgeht. Auch der Nichtabhilfebeschluss gibt hierüber keinen Aufschluss. Das Arbeitsgericht lässt es vielmehr dabei bewenden, auf eine ständige Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach je nach Kündigungsnähe ein Wert von EUR 200,00 bis zu einem Monatsgehalt angenommen wird. Wieso dieser Rahmen dann im konkreten Fall aber noch unterschritten und ein Wert von EUR 125,00 festgesetzt wird, begründet das Arbeitsgericht nicht mehr. Hierin vermag die Beschwerdekammer eine fehlerfreie Ermessensausübung nicht zu erkennen.

bb) Die Beschwerdekammer ist unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Erwägung unter II 1 der Gründe der Auffassung, dass die Klage gegen die Abmahnung vom 2. Dezember 2008 mit einem Drittel eines Bruttomonatslohns und damit EUR 946,33 angemessen aber auch ausreichend bewertet ist. Die Beschwerdekammer kann diese Bewertung selbst vornehmen ohne dass es einer Zurückverweisung des Wertfestsetzungsverfahrens an das Arbeitsgericht bedarf. Angesichts der nur noch geringen Bedeutung des Schreibens für das berufliche Fortkommen des Klägers auch im Hinblick auf den zwischen den Parteien bei Klageerhebung noch bestehenden Streit über das Arbeitszeugnis und der weiteren Umstände des Einzelfalls ist dieser Wert angemessen und bildet das wirtschaftliche Interesse des Klägers bei Klageerhebung ausreichend ab.

Die Beschwerdekammer kann anhand des Inhalts der Verfahrensakte selbst die bewertungsrelevanten Umstände feststellen. Einer Zurückverweisung des Wertfestsetzungsverfahrens an das Arbeitsgericht bedarf es deshalb nicht.

Das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das streitgegenständliche Schriftstück vom 2. Dezember 2008 aus seiner Personalakte entfernt zu erhalten und dessen fehlende Berechtigung gerichtlich klären zu lassen, ist nur noch gering. Besonders Gewicht kommt im Entscheidungsfall dem Umstand zu, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung das zwischen den Parteien seit Mai 1997 bestehende Arbeitsverhältnis bereits beendet war. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat unstreitig am 31. Januar 2009 geendet und die gegen die Abmahnung vom 2. Dezember 2008 gerichtete Klage ist erst am 18. Februar 2009 beim Arbeitsgericht eingereicht worden. Auch muss bei der Bewertung des Klageantrags berücksichtigt werden, dass das Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft bestand und damit einer Weitergabe der Personalakte an künftige Arbeitgeber - im Unterschied etwa zum öffentlichen Dienst - nicht erfolgt und die Personalakte nach Abwicklung des konkreten Arbeitsverhältnisses geschlossen und allenfalls archiviert wird. Eine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausreichende Beeinträchtigung durch den Verbleib des Schriftstücks in der Personalakte ist kaum von Gewicht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass in den vorgelegten Schriftstücken die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen fehlt und damit die Qualität des als Abmahnung überschriebenen Schriftstückes. Ebenso ist in die Bewertung der Umstand einzustellen, dass es bei Klageerhebung an jeder Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben vom 2. Dezember 2008 fehlt, weil das Arbeitsverhältnis bei Klageerhebung schon beendet war. Andererseits ist aber auch zu beachten, dass sich die Parteien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über den Inhalt des Arbeitszeugnisses zunächst nicht verständigen konnten und damit dem Schreiben vom 2. Dezember 2008 im Rahmen der Wertfestsetzung für den Abmahnungsstreit noch Bedeutung zukommen konnte.

Weitere Gesichtspunkte vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen zumal auch die Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte dafür liefert, woher ein besonderes Interesse des Klägers an der Feststellung der fehlenden Berechtigung der "Abmahnungen" nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch resultieren soll.

b) Die vorstehenden Erwägungen unter II 2 a gelten für die drei weiteren Klaganträge gerichtet gegen die Abmahnungen vom 5. Dezember 2008, 12. Dezember 2008 und 7. Januar 2009. Auch diese sind nach dem zuvor Ausgeführten jeweils mit einem Wert von EUR 946,33 zu bewerten.

c) Die Einzelwerte der vier Anträge sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, woraus der Wert von insgesamt EUR 3.785,33 resultiert.

III.

Die Entscheidung über den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert hat lediglich die Frage zum Gegenstand, ob die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ermessensfehlerhaft ist. Es ist keine Entscheidung damit verbunden, ob die vom Arbeitsgericht im Urteil vorgenommene Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts offensichtlich unrichtig ist und damit für das Berufungsgericht nicht bindend wäre (vgl. dazu BAG 16. Mai 2007 - 2 AZB 53/06 - AP ArbGG 1979 § 61 Nr. 15 = EzA ArbGG 1979 § 61 Nr. 20 = NZA 2007, 829).

IV.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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