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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 06.07.2001
Aktenzeichen: 5 TaBV 2/99
Rechtsgebiete: SGB V, AO, BetrVG, AktG, GmbHG, HGB, UStG, ArbGG


Vorschriften:

SGB V § 107 Abs. 2
AO § 52
BetrVG § 54
BetrVG § 54 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 54 Abs. 2
BetrVG § 76
AktG § 16 Abs. 1
AktG § 16 Abs. 4
AktG § 17 Abs. 1
AktG § 17 Abs. 2
AktG § 18 Abs. 1
AktG § 18 Abs. 1 Satz 1
AktG § 18 Abs. 1 Satz 2
AktG § 18 Abs. 1 Satz 3
GmbHG § 37 Abs. 1
GmbHG § 38 Abs. 1
HGB § 290 Abs. 2
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG § 92 a
ArbGG § 92 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 TaBV 2/99

verkündet am 06. Juli 2001

In dem Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Ehrlich und den ehrenamtlichen Richter Rewald auf die mündliche Verhandlung vom 06.07.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 bis 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 03.02.1999 - 4 BV 6/98 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Bildung eines Konzernbetriebsrats durch die Beteiligten Ziffer 1 und 2 zulässig war und ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten anlässlich des von den Beteiligten Ziff. 1 und 2 durch Beschlüsse vom 20.04. und 21.04.1998 errichteten Konzernbetriebsrats, des Beteiligten Ziff. 3, um die Frage, ob die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei der Beteiligten Ziff. 4 zulässig war und ist, was die Beteiligten Ziff. 4 bis 8 mit der Begründung in Abrede stellen, dass die Beteiligte Ziff. 8 nicht unter der einheitlichen Leitung der Beteiligten Ziff. 4 stehe.

Der Beteiligte Ziff. 1 ist der im gemeinsamen Betrieb der Beteiligten Ziff. 4 bis 7, der Beteiligte Ziff. 2 der im Betrieb der Beteiligten Ziff. 8 gebildete Betriebsrat.

Der Beteiligten Ziff. 4 obliegt ausweislich ihres Gesellschaftsvertrages (ABl. 347-365) die Verwaltung und Steuerung der Kur-, Bäder- und Klinikbetriebe, insbesondere der einbezogenen Rehabilitationskliniken. Sie hält am Gesellschaftskapital der Beteiligten Ziff. 7 54,6 % der Anteile. Diese wiederum hält an der Beteiligten Ziff. 6 77,56 % der stimmberechtigten Aktien und an der Beteiligten Ziff. 5 79,08 % des Gesellschaftskapitals (vgl. das Organigramm ABl. 46). Zwischen den Beteiligten Ziff. 4-7 bestehen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. Geschäftsführer bzw. Vorstand der Beteiligten Ziff. 4-7 ist jeweils Herr M. L.. Für die Zusammenarbeit in dem zwischen der Beteiligten Ziff. 4 als herrschendes und den Beteiligten Ziff. 5-7 als beherrschte Unternehmen bestehenden Konzern gelten bereits im Jahre 1978 aufgestellte Richtlinien (ABl. 301-315). Die Beteiligten Ziff. 5-7 betreiben Kliniken, in denen im Rahmen von mit den Rentenversicherungsträgern abgeschlossenen Verträgen allgemeine Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden.

Die durch am 02.09.1999 geänderten (ABl. 474-484) Gesellschaftsvertrag vom 28.04.1994 (Bl. 69-77 d. A. 1. Instanz) gegründete, am 11.08.1994 ins Handelsregister eingetragene Beteiligte Ziff. 8 ist eine 100 %ige Tochter der Beteiligten Ziff. 4. Ihr Geschäftsführer Herr K. H. ist zugleich als Verwaltungsleiter und Prokurist bei den Beteiligten Ziff. 5 und 7 tätig. Die Beteiligte Ziff. 8 betreibt aufgrund mit der Beteiligten Ziff. 5 abgeschlossener Pachtverträge vom 25.07.1994 (Bl. 93-99 d. Beiakten 4 BV 4/95 - 17 TaBV 1/96) nebst Nachträgen (ABl. 486-511) und 06.08.1999 (ABl. 513-522) in deren Räumlichkeiten eine Geriatrische Rehabilitationsklinik im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V. Sie dient gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 AO und erbringt Leistungen aufgrund von mit Krankenkassen abgeschlossenen Verträgen.

Durch eine zwischen den Beteiligten Ziff. 4 und 8 am 05.09.1994 abgeschlossene, von der Beteiligten Ziff. 8 mit Schreiben vom 06.03.2000 (ABl. 567) zum 30.06.2000 gekündigte Vereinbarung (ABl. 568-570) wurde in Ergänzung des Pachtvertrages vom 25.07.1994 die Inanspruchnahme und Abrechnung von nicht von der Beteiligten Ziff. 5 als Verpächterin zu erbringenden, entgeltlichen Zusatzleistungen geregelt, darunter die von der Beteiligten Ziff. 4 für die Beteiligte Ziff. 8 übernommenen Aufgaben der Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie des Rechnungswesens. Außerhalb des Regelungsbereichs der Vereinbarung vom 05.09.1994 fand und findet zwischen den Beteiligten Ziff. 4-8 ein dem Umfange nach streitiger, entgeltlicher Personalaustausch statt. Der ärztliche Rufbereitschaftsdienst wird aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten Ziff. 5 und 8 vom 11.01.1995 (Bl. 199, 200 d. Beiakten) von diesen gemeinsam ausgeübt, wobei die Einsätze jeweils von der Gesellschaft vergütet werden, bei welcher der betreffende Arzt beschäftigt ist. Die Beteiligte Ziff. 8 erstellt keine Investitionsanträge oder Investitionspläne, die den von der Beteiligten Ziff. 4 für die mit ihr verbundenen Unternehmen einschließlich der Beteiligten Ziff. 8 erstellten jährlichen Investitionsplänen (ABl. 216-220, 390-414) zu Grunde liegen könnten, vielmehr nimmt die Beteiligte Ziff. 5 in ihre Investitionsanmeldelisten (ABl. 415-419) nicht nur ihren eigenen Bedarf, sondern als Verpächterin auch denjenigen der Beteiligten Ziff. 8 auf. Im Schreiben vom 04.03.1999 (ABl. 52-54), mit dem die Beteiligte Ziff. 8 dem Landratsamt Heilbronn ihre Absicht anzeigte, Kurzzeitpflegeplätze einzurichten, wies diese zum Nachweis ihrer Bonität auf die bestehende Organschaft zur Beteiligten Ziff. 4 hin. Die Beteiligten Ziff. 4 und 8 lassen sich umsatzsteuerrechtlich als Organschaft behandeln.

Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten sowie der von diesen in erster Instanz gestellten Anträge auf den Tatbestand des vom Arbeitsgericht am 03.02.1999 verkündeten Beschlusses (Bl. 229-247 d. A. 1. Instanz) verwiesen, mit dem dieses den Antrag der Beteiligten Ziff. 1-3 festzustellen, dass durch die Beschlüsse der Beteiligten Ziff. 1 und 2 vom 20.04. und 21.04.1998 kraft Gesetzes gemäß § 54 BetrVG der Beteiligte Ziff. 3 errichtet worden sei, zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Vermutungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG sei durch den Vortrag der Beteiligten Ziff. 4-8 widerlegt, nach welchem sämtliche Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten ohne Einflussnahmemöglichkeit oder tatsächliche Einflussnahme durch die Beteiligte Ziff. 4 ausschließlich durch den Geschäftsführer der Beteiligten Ziff. 8 getroffen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe unter III. des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen ihnen am 25.02.1999 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten Ziff. 1-3 mit ihrer am 24.03.1999 eingelegten und am 25.05.1999 innerhalb verlängerter Begründungsfrist ausgeführten Beschwerde. Sie machen im wesentlichen geltend, dass es auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten betriebsverfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte gebe und für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik der Nachweis geführt werden müsse, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschenden Einfluss der Obergesellschaft getroffen würden. Ferner habe das Arbeitsgericht übersehen, dass der Geschäftsführer der Beteiligten Ziff. 8 gemäß §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 GmbHG von der Beteiligten Ziff. 4 als Alleingesellschafterin weisungsabhängig sei und dieser gemäß § 2.1 des Anstellungsvertrages vom 03.05.1995 (ABl. 468-472) verpflichtet sei, die Interessen der Gesellschaft in Übereinstimmung mit denen der Alleingesellschafterin, der Beteiligten Ziff. 4, in der Öffentlichkeit zu vertreten. Allein der Umstand, dass sich die Beteiligte Ziff. 8 gegenüber dem Landratsamt auf eine bestehende Organschaft zur Beteiligten Ziff. 4 berufen habe sowie insbesondere die Tatsache, dass sich die Beteiligten Ziff. 4 und 8 gegenüber den Finanzbehörden einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft berühmten, stehe der Widerlegung der Vermutung einer einheitlichen Leitung entgegen, für deren Bestehen zudem zahlreiche Indizien sprächen. Diese beträfen insbesondere sowohl den Bereich der Personalbedarfsplanung als auch und insbesondere den wirtschaftlichen Bereich, in welchem die Beteiligte Ziff. 8 durch den Pachtvertrag mit der Beteiligten Ziff. 5 in die konzerneinheitliche Investitionsplanung und Finanzpolitik einbezogen sei. Demgemäß werde die Beteiligte Ziff. 8 auch seit Jahren in den Konzernjahresabschluss einbezogen und im Konzernabschluss 1998 (ABl. 203-209) als eine der eingegliederten Gesellschaften aufgeführt. Aus Ausführungen im Konzernabschluss 1997 (ABl. 210-212) sei zu schließen, dass sich die Konzernleitung auf der Gesellschaftsversammlung vom 04.11.1997 auch für die Beteiligte Ziff. 8 strategische Gedanken gemacht habe und diese habe umsetzen wollen. In den Sitzungen des Verwaltungsrats der Beteiligten Ziff. 4 sei immer wieder über die Entwicklung und Probleme der Beteiligten Ziff. 8 berichtet worden. Ausweislich der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Beteiligten Ziff. 8 vom 28.07.1999 (ABl. 537-544) habe der Geschäftsführer M. L. der Beteiligten Ziff. 4 mit Blick auf den durch Gesellschaftsvertrag vom 02.09.1999 bei der Beteiligten Ziff. 8 installierten Verwaltungsrat bekundet, dass dieser in die Überwachung der operativen Geschäfte mit eingebunden sei, und er seine grundsätzlichen Standpunkte zum Geschäftsbetrieb der Klinik auch bei dessen konstituierender Sitzung nochmals wiederholen würde. Dieses Ansinnen habe sich auch ohne weiteres realisieren lassen, da der Geschäftsführer M. L. als einer der drei Verwaltungsräte gemäß § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beteiligten Ziff. 8 vom 02.09.1999 zur Überwachung und Kontrolle der operativen Geschäfte in dieses Gremium entsandt worden sei. Die Beteiligte Ziff. 4 habe durch ihren Geschäftsführer M. L. Einfluss auf den wirtschaftlichen Bereich und die Personalbedarfsplanung der Beteiligten Ziff. 8 bis in die Details hinein ausgeübt, wie sich aus dessen Schreiben vom 11.04.1997 (ABl. 564, 565) und den Protokollen über die Gesellschafterversammlung der Beteiligten Ziff. 8 vom 05.08.1996 (ABl. 530-536), 28.07.1997 (ABl. 537-544), 20.07.1998 (ABl. 545-550) und 28.07.1999 (ABl. 553-559) ergäbe.

Die Beteiligten Ziff. 1-3 beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Bildung eines Konzernbetriebsrats durch die Beteiligten Ziff. 1 und 2 zulässig war und ist.

Die Beteiligten Ziff. 4-8 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die rechtliche Weisungsgebundenheit eines GmbH-Geschäftsführers könne nicht mit der tatsächlichen Ausübung der Weisungsmacht der Gesellschafter gleichgestellt werden, da andernfalls jede abhängige Tochter-GmbH im Konzernverhältnis zur Mutter stünde. Ziff. 2.1 des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers der Beteiligten Ziff. 8 betreffe lediglich das Außenverhältnis, setze im Innenverhältnis also die Möglichkeit von Meinungsverschiedenheiten voraus. Der Begriff der Organschaft sei gegenüber dem Landratsamt nicht im rechtstechnischen Sinne verwendet worden, sondern zum Nachweis der Bonität ohne Vorlage entsprechender Belege im Hinblick auf ein Merkblatt des Landratsamts (ABl. 154-157). Es bestehe nur eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen den Beteiligten Ziff. 4 und 8, die allein voraussetze, dass die Beteiligte Ziff. 4 die Mehrheit der Anteile der Beteiligten Ziff. 8 halte und rechtliche Einflussmöglichkeiten habe, ohne dass es auf deren tatsächliche Ausübung ankomme. Über den Pachtvertrag werde kein Einfluss auf die Beteiligte Ziff. 8 ausgeübt. Die Beteiligte Ziff. 5 habe keine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beteiligte Ziff. 8. Diese sei im Verhältnis zur Beteiligten Ziff. 8 bloße Verpächterin. Die zuvor von der Beteiligten Ziff. 5 mit anderen Klinikenbetreibern, die in keiner gesellschaftsrechtlichen Beziehung zu den Beteiligten Ziff. 4-7 gestanden hätten, abgeschlossenen Pachtverträge (ABl. 170-172) seien ihrem Inhalt nach nahezu identisch, insbesondere seien im Pachtzins ebenfalls die zusätzlichen Leistungen wie bei der Beteiligten Ziff. 8 enthalten gewesen; ferner habe dieser ebenfalls auf einer pflegetagebezogenen Regelung beruht und sei in einen Fix- sowie in einen Umsatzteil gegliedert gewesen. Die Nachträge zum Pachtvertrag vom 25.07.1994 hätten darauf beruht, dass sich der ursprünglich vereinbarte Pachtzins mangels Vorliegens von Erfahrungswerten als zu hoch erwiesen habe, das später angepachtete vierte Obergeschoss von der Beteiligten Ziff. 8 wieder habe gekündigt werden müssen sowie der Pflegesatz reduziert worden sei. Der Pachtzins sei daher weder als Mittel der Gewinnabschöpfung zu Gunsten der Beteiligten Ziff. 4 benutzt worden noch sei von dieser der Pachtzins festgesetzt worden. Den Pachtverträgen könne auch keine konzerneinheitliche Investitionsplanung entnommen werden. Die Beteiligte Ziff. 5 sei auch bezüglich des Inventars Verpächterin, sodass sie dieses auch ersetzen müsse, worauf sich deren Investitionsplanung bezüglich der Beteiligten Ziff. 8 beschränke. Der Beteiligten Ziff. 8 stehe es frei, außerhalb der Pachtverträge Investitionen zu tätigen, ohne insoweit Vorgaben zu unterliegen. Der Personalbedarf der Beteiligten Ziff. 4-8 werde nicht zentral abgestimmt. Es finde kein weitreichender Personalaustausch statt. Soweit Personal ausgetauscht werde, beruhe dies auf im jeweiligen Einzelfall zwischen den jeweils beteiligten Gesellschaften getroffenen Absprachen und gerade nicht auf einer einheitlichen Personalplanung, wie sich aus dem hierzu von den Beteiligten Ziff. 1-3 selbst zitierten Schriftwechsel ergebe. Gleiches gelte für den ärztlichen Bereitschaftsdienst, der aus Sachgründen von den Beteiligten Ziff. 5 und 8 gemeinsam durchgeführt werde. Dass die Bereitschaftsdienstzeiten abgestimmt werden müssten, liege in der Natur der Sache. Die Einbeziehung der Beteiligten Ziff. 8 in die Konzernabschlüsse beruhe ausschließlich auf § 290 Abs. 2 HGB. Soweit die Beteiligte Ziff. 8 im Konzernabschluss als eine der eingegliederten Gesellschaften aufgeführt sei, sei der Begriff "Eingliederung" nicht im Sinne des Aktienrechts verwendet worden, vielmehr seien damit die in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften gemeint. Die von den Beteiligten Ziff. 1-3 angeführten Ausführungen im Konzernabschluss 1997 bezögen sich lediglich auf die Beteiligte Ziff. 4, nicht auch auf die Beteiligte Ziff. 8, wie sich auch aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beteiligten Ziff. 4 vom 04.11.1997 (ABl. 241-246) ergebe. Ein Sanierungskonzept, in das die Beteiligte Ziff. 8 einbezogen sei, gebe es nicht. Die Konzernrichtlinien würden nicht auf das Verhältnis zwischen den Beteiligten Ziff. 4-7 und Ziff. 8 angewendet. Auch würden auf eine einheitliche Leitung auch der Beteiligten Ziff. 8 bezogene Berichte und Planungen nicht in die Überwachung durch den Verwaltungsrat der Beteiligten Ziff. 4 einbezogen, weshalb die Quartalsberichte der Beteiligten Ziff. 4 für den Verwaltungsrat keine die Beteiligte Ziff. 8 betreffenden Bestandteile enthielten, wie sich beispielsweise aus den Quartalsberichten für das 1. bis 3. Quartal 1999 (ABl. 316-322) und dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 23.11.1999 (ABl. 323-333) ergebe. Auch die Protokolle über die Gesellschafterversammlungen der Beteiligten Ziff. 4 (ABl. 366-384) enthielten keinerlei Hinweise auf direkte Einflussnahmen auf die Geschäftsführung der Beteiligten Ziff. 8. Aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen der Beteiligten Ziff. 8 (ABl. 524-562) ergebe sich ebenfalls, dass die Alleingesellschafterin in keinem Fall den Geschäftsführern Weisungen erteilt, sondern allenfalls Empfehlungen und Anregungen gegeben habe. Dies gelte auch für das Schreiben des Geschäftsführers M. L. vom 11.04.1997. Gegen eine Einflussnahme auch nur im wirtschaftlichen Bereich spreche zudem, dass sich die Beteiligte Ziff. 8 z. B. mit Schreiben vom 02.01.1999 von der Kurtaxe habe befreien lassen (Anlagen ABl. 151-153), die Vereinbarung mit der Beteiligten Ziff. 4 vom 05.09.1994 (ABl. 568-570) mit Schreiben vom 06.03.2000 (ABl. 567) gekündigt habe und bezüglich des Weihnachtsgeldes bei der Beteiligten Ziff. 8 andere Regelungen gelten würden als bei den Beteiligten Ziff. 4-7.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, deren Erklärungen in den Terminen am 25.02.2000 und 06.07.2001 (ABl. 262-264, 632, 633) sowie den zu den Akten gelangten Unterlagen verwiesen.

II.

Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1-3 ist begründet. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei der Beteiligten Ziff. 4 war und ist zulässig.

A.

Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei der Beteiligten Ziff. 4 betrifft eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsrecht, für die das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart ist. Die Beteiligtenbefugnis sämtlicher Verfahrensbeteiligter ist nicht zweifelhaft und vom Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird, bejaht worden.

B.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1-3 ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG als von den Beteiligten Ziff. 4-8 widerlegt angesehen.

I.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der einzelnen Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Aufgrund der Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sogenannten Unterordnungskonzern gebildet werden. Das Vorliegen eines Unterordnungskonzerns im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG setzt das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG und die tatsächliche Beherrschung der abhängigen Unternehmen durch die Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens voraus.

1. Die Beteiligte Ziff. 4 ist nach dem unstreitigen Sachverhalt herrschendes Unternehmen. Zwischen den Beteiligten Ziff. 4 und den Beteiligten Ziff. 5-8 besteht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG. Für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses genügt bereits die Möglichkeit der Beherrschung der abhängigen Unternehmen durch das herrschende Unternehmen (vgl. BAG AP Nr. 7 zu § 54 BetrVG 1972; AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1952). Beim Vorhandensein einer Mehrheitsbeteiligung wird die Abhängigkeit des im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens vermutet (§ 17 Abs. 2 AktG).

Die Beteiligte Ziff. 8 ist ein 100 %iges Tochterunternehmen der Beteiligten Ziff. 4, sodass bezüglich dieser die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 AktG eingreift. Gleiches gilt hinsichtlich der Beteiligten Ziff. 7, an der die Beteiligte Ziff. 4 54,6 % der Anteile hält. Da die von der Beteiligten Ziff. 4 als Mehrheitsgesellschafterin beherrschte Beteiligte Ziff. 7 77,56 % der Stimmrechte bei der Beteiligten Ziff. 6 und 79,08 % der Anteile der Beteiligten Ziff. 5 hält, ist die Beteiligte Ziff. 4, die sich diese Beteiligungen nach § 16 Abs. 4 AktG zurechnen lassen muss, daher in der Lage, auch die Geschicke der Beteiligten Ziff. 5 und 6 zu bestimmen. Dies folgt auch schon aus den zwischen den Beteiligten Ziff. 4-7 abgeschlossenen Beherrschungsverträgen. Die Abhängigkeit der Beteiligten Ziff. 5-7 und ebenso die der Beteiligten Ziff. 8 von der Beteiligten Ziff. 4 ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine Widerlegung der Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG auch nur in Bezug auf die Beteiligte Ziff. 8 zuließen, sind nicht dargetan. Insbesondere hat sich die Beteiligte Ziff. 4 nicht dadurch aus Rechtsgründen ihrer Beherrschungsmöglichkeit begeben, dass nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligten Ziff. 8 vom 02.09.1999 bei dieser als weiteres Organ nunmehr ein Verwaltungsrat besteht. Denn durch die dem Verwaltungsrat gemäß §§ 8, 11 des Gesellschaftsvertrages obliegenden Aufgaben werden lediglich die Befugnisse der Geschäftsführung der Beteiligten Ziff. 8 eingeschränkt, nicht aber auch die Beherrschungsmöglichkeit der Beteiligten Ziff. 4, zumal diese die Mitglieder des Verwaltungsrats entsendet und Mitglieder des Verwaltungsrats auch leitende Angestellte und Geschäftsführer der verbundenen Unternehmen sein können (§ 9 des Gesellschaftsvertrages vom 02.09.1999).

2. Das Konzernverhältnis setzt neben der Abhängigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG weiter voraus, dass ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird in Bezug auf die Beteiligten Ziff. 5-7 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG unwiderleglich vermutet und wird von den Beteiligten Ziff. 4-8 auch nicht in Abrede gestellt. Streitig ist dies lediglich hinsichtlich der Beteiligten Ziff. 8. Hinsichtlich der Beteiligten Ziff. 8 als einem gemäß § 17 Abs. 2 AktG abhängigen Unternehmen wird jedoch gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG widerleglich vermutet, dass es unter der einheitlichen Leitung der Beteiligten Ziff. 4 als herrschendes Unternehmen steht. Nicht die Beteiligten Ziff. 1-3 haben daher die tatsächliche Einflussnahme der Beteiligten Ziff. 4 auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik auch der Beteiligten Ziff. 8 darzulegen und nachzuweisen. Vielmehr haben die Beteiligten Ziff. 4 und 8 für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik der Beteiligten Ziff. 8 den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Beteiligten Ziff. 4 getroffen werden (vgl. BAG AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1952), sodass es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht ausreicht, dass dieser Nachweis in Bezug auf die personellen und sozialen Angelegenheiten geführt wird. Diese Einschränkung lässt sich auch nicht der hierzu angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.1980 (AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972) entnehmen, vielmehr ist in dieser ausdrücklich auch der wirtschaftliche Bereich genannt. Den hiernach erforderlichen umfassenden Nachweis haben die Beteiligten Ziff. 4 und 8 aber nicht zu erbringen vermocht.

a) Der Begriff der einheitlichen Leitung setzt nicht voraus, dass die Konzernspitze in allen zentralen Bereichen gegenüber den Tochterunternehmen eine einheitliche Planung durchsetzt, was bei verschiedenartigen Tochterunternehmen, wie dies hier aufgrund der Gemeinnützigkeit der Beteiligten Ziff. 8 der Fall ist, auch gar nicht möglich wäre. Eine umfassende und dauernde Leitung der abhängigen Gesellschaft ist daher nicht erforderlich (BAG AuR 1995, 379; BayObLG NZA 1998, 956). Es reicht aus, wenn das herrschende Unternehmen die Leitung auch nur über einen der Unternehmensbereiche, wie z. B. Finanzen, Einkauf, Organisation und Personalwesen, ausübt. Eine reine Personenidentität der Vorstände der beteiligten Unternehmen reicht zwar in der Regel nicht aus (BAG AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1952), anders ist es aber, wenn auf diese Weise die Unternehmen einem gesamtunternehmerischen Interesse dienstbar gemacht werden (BGH NJW 1992, 1167). Die Art ihrer Ausübung ist unerheblich. Sie muss sich nicht durch formelle Weisungen vollziehen, sondern kann sich auch völlig anderer Mittel bedienen, wie der lockeren Form gemeinsamer Beratungen oder der personellen Verflechtung der Verwaltungen (vgl. BayObLG NZA 1998, 956; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 7. Aufl., vor § 54 Rnr. 26). Zur Widerlegung der Konzernvermutung ist es demgemäß erforderlich, dass Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen im vorstehenden Sinne nicht einheitlich geleitet werden, wobei die festzustellenden Tatsachen die Annahme einer einheitlichen Leitung ausschließen müssen können. Solche Tatsachen haben die Beteiligten Ziff. 4-8 in Bezug auf die Beteiligte Ziff. 8 jedenfalls hinsichtlich des wesentlichen Unternehmensbereichs der wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht darzulegen vermocht.

b) Die von den Beteiligten Ziff. 4-8 hierzu insbesondere angeführten Tatsachen, nämlich Nichtanwendung der Konzernrichtlinien auf die Beteiligte Ziff. 8, keine Teilnahme der Beteiligten Ziff. 4 an den Pflegesatzverhandlungen der Beteiligten Ziff. 8 mit den Krankenkassen sowie keine Einbeziehung der Beteiligten Ziff. 8 in die Quartalsberichte der Beteiligten Ziff. 4 an ihren Verwaltungsrat oder in etwaige in ihren Gesellschafterversammlungen bezüglich der Beteiligten Ziff. 5-7 beschlossenen Lenkungsmaßnahmen, reichen unter Berücksichtigung aller insoweit relevanten Umstände nicht aus, die Annahme einer einheitlichen Leitung auch in Bezug auf die Beteiligte Ziff. 8 jedenfalls im wirtschaftlichen Bereich auszuschließen. Aus diesen Umständen ergibt sich lediglich, dass die Beteiligte Ziff. 8 im geringeren Umfang in die einheitliche Leitung durch die Beteiligte Ziff. 4 einbezogen ist als die Beteiligten Ziff. 5-7, nicht aber, dass die Beteiligten Ziff. 8 von dieser ausgenommen ist. Hierzu ist im wesentlichen auszuführen:

Die Beteiligte Ziff. 8 ist durch den Pachtvertrag mit der Beteiligten Ziff. 5 über den darin jeweils festgelegten Pachtzins einerseits sowie die Gewährung der kapitalersetzenden Darlehen durch die Beteiligte Ziff. 4 andererseits in die einheitliche Finanzplanung des von der Beteiligten Ziff. 4 beherrschten Konzerns eingebunden. Der Pachtzins fließt über die zwischen den Beteiligten Ziff. 5 und 7 sowie zwischen den Beteiligten Ziff. 7 und 4 bestehenden Gewinnabführungsverträge, der durch Verluste bei der Beteiligten Ziff. 8 entstehende Kapitalbedarf in Form von von der Beteiligten Ziff. 4 zu gewährenden kapitalersetzenden Darlehen, die die Beteiligte Ziff. 8 zu verzinsen hat, in die gemeinsame Finanzplanung ein. Eine von der Beteiligten Ziff. 4 unabhängig zu betreibende Finanzpolitik ist der Beteiligten Ziff. 8 nicht möglich und wird von dieser auch nicht behauptet. Vielmehr trägt die Beteiligte Ziff. 8 selbst vor, dass sie, da sie gemeinnützig sei und über kein Vermögen verfüge, nicht kreditfähig sei und ihre Finanzpolitik daher darin bestehe, kostendeckend zu arbeiten. Die Frage, ob die Beteiligte Ziff. 8 kostendeckend arbeitet, hängt aber ganz entscheidend von der nicht ihrer alleinigen Entscheidung unterliegenden Gestaltung des Pachtverhältnisses und insbesondere des Pachtzinses ab. Dass die Beteiligte Ziff. 4 im Rahmen der Finanzplanung auch den Pachtzins als Steuerungsinstrument benutzt, folgt indiziell nicht nur daraus, dass der Geschäftsführer M. L. der Beteiligten Ziff. 4 bei den Abschlüssen der Pachtverträge zwischen den Beteiligten Ziff. 5 und 8 auf Seiten der Verpächterin jeweils unmittelbar beteiligt war, sondern auch aus der offensichtlich problemlosen Anpassung des Pachtvertrages vom 25.07.1994 durch die vier Nachträge vom 09.06.1995, 08.08.1995, 12.08.1996 und 22.12.1997 an jeweils nicht eingetretene Annahmen und Erwartungen sowie der Äußerung des Geschäftsführers M. L. der Beteiligten Ziff. 4 auf der Gesellschafterversammlung der Beteiligten Ziff. 8 vom 20.07.1998, dass der Kostenblock "Pacht" absolut ausgereizt und weitere Pachtanpassungen nach unten nicht mehr möglich seien. Denn all dies spricht im starken Maße dafür, dass bei der Gestaltung des Pachtvertrages jeweils übergeordnete gesamtunternehmerische Interessen eine erhebliche Rolle spielten. Demgemäß ist die Beteiligte Ziff. 8 gemäß der unter Ziff. 1.48 des Pachtvertrages vom 25.07.1994 bereits vorgesehenen, unter dem 05.09.1994 mit der Beteiligten Ziff. 4 abgeschlossenen Vereinbarung auch ebenso wie die Beteiligten Ziff. 5-7 gemäß Ziff. XV der Konzernrichtlinien in die Finanzbuchhaltung und das Rechnungswesen bei der Beteiligten Ziff. 4 einbezogen. Dass die Beteiligte Ziff. 8 für die Inanspruchnahme von in der Vereinbarung vom 25.07.1994 geregelten Leistungen Entgelte zu entrichten hat, steht der Annahme einer einheitlichen Leitung nicht entgegen, da die untergeordneten Unternehmen ihre rechtliche Selbstständigkeit durch die Unterordnung nicht verlieren und die Beteiligte Ziff. 8 insbesondere aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit zur getrennten Kostenführung verpflichtet ist. Noch deutlicher wird die Einbeziehung der Beteiligten Ziff. 8 in die einheitliche Leitung durch die Beteiligte Ziff. 4 hinsichtlich des Bereichs der Investitionspolitik. Aufgrund der Ausgestaltung des Pachtvertrages und ihrer finanziellen Ausstattung ist die Beteiligte Ziff. 8 nämlich praktisch nicht in der Lage, eine solche zu betreiben, weshalb sie auch keine eigenen Investitionspläne erstellt. Vielmehr fließt ihr Bedarf über die Investitionsanträge der Beteiligten Ziff. 5 in die von der Beteiligten Ziff. 4 für die Beteiligten Ziff. 4-7 konzerneinheitlich erstellten jährlichen Investitionspläne ein. Dass sich die Beteiligte Ziff. 4 hierbei hinsichtlich der Beteiligten Ziff. 8 lediglich von den Verpflichtungen der Beteiligten Ziff. 5 als Verpächterin hat leiten lassen, ist weder schlüssig dargetan noch ersichtlich. Das Gegenteil ergibt sich bereits daraus, dass auch die für die Beteiligte Ziff. 8 vorgesehenen Investitionen mit Dringlichkeitsstufen versehen sind und etwa darauf abgehoben wird, ob die Anschaffung auch von der Beteiligten Ziff. 5 mitbenutzt werden kann, woraus erhellt, dass auch der die Beteiligte Ziff. 8 betreffende, von der Beteiligten Ziff. 5 angemeldete Bedarf von der Beteiligten Ziff. 4 unter einem übergeordneten gesamtunternehmerischen Interesse beurteilt und in den Investitionsplan aufgenommen wird. Darüber hinaus beinhalten die Investitionspläne ersichtlich auch solche Anschaffungen, bei denen es sich nicht um Ersatzbeschaffungen im Sinne von Ziff. 4.2 des Pachtvertrages vom 25.07.1994 bzw. 06.08.1999 handelt. Über die Investitionspläne ist die Beteiligte Ziff. 8 auch in das von der Beteiligten Ziff. 4 zentralisierte Beschaffungswesen (vgl. Ziff. V der Konzernrichtlinien) einbezogen. Dass die Beteiligte Ziff. 4 auch in sonstiger Weise auf die Beteiligte Ziff. 8 im wirtschaftlichen Bereich sowie damit zugleich auch auf weitere wesentliche Bereiche der Unternehmenspolitik Einfluss nimmt, verdeutlichen das Schreiben des Geschäftsführers M. L. der Beteiligten Ziff. 4 vom 11.07.1997 sowie die Protokolle der Gesellschafterversammlungen der Beteiligten Ziff. 8 vom 28.07.1997, 20.07.1998 und 28.07.1999. So wird mit Schreiben vom 11.04.1997 gefordert, dass auch bei der Beteiligten Ziff. 8 die Maxime der Kostenbegrenzung und Kostenreduzierung mit an oberster Stelle stehen solle und müsse und hiervon auch der Personalbereich nicht ausgeklammert werden könne, wobei auch die Weihnachtsgeldzahlung 1997 mit einbezogen werden müsse und u. U. auch Personalfreisetzungen unumgänglich sein könnten. Diese Forderung wurde auf der Gesellschafterversammlung der Beteiligten Ziff. 8 am 28.07.1997 wiederholt und dahingehend konkretisiert, dass im Personalbereich ein Sparpotenzial in einer Größenordnung von DM 350.000 bis DM 450.000 vorhanden sei. In der Gesellschafterversammlung vom 20.07.1998 wies der Geschäftsführer M. L. der Beteiligten Ziff. 4 darauf hin, dass man mittelfristig eine Strategie dahingehend entwickeln solle, sich bei der Personalplanung an einer durchschnittlichen Belegung zwischen 35 und 50 Betten zu orientieren und hierauf auch die Stellenpläne auszurichten. Dadurch eintretende Personalengpässe könnten durch temporäre Urlaubssperren abgedeckt werden. Das Ziel besserer Betriebsergebnisse ließe sich im Notfall ausschließlich über weitere Personalkostenreduzierungen erreichen. Diesen Standpunkt wiederholte der Geschäftsführer der Beteiligten Ziff. 4 auch auf der Gesellschafterversammlung am 28.07.1999 trotz des Hinweises auf die Vorgaben aus dem Versorgungsvertrag für eine Mindestpersonalbesetzung im pflegerischen und medizinisch-therapeutischen Bereich verbunden mit der Aufforderung, die Vertreter der Kassenverbände bei den bevorstehenden neuen Preisverhandlungen nochmals darauf hinzuweisen, dass man ursprünglich einvernehmlich festgestellt habe, dass das Landesgeriatriekonzept insoweit nicht bindend sei. Der Hinweis der Beteiligten Ziff. 4-8, dass es sich hierbei lediglich um Empfehlungen und Anregungen des Geschäftsführers der Beteiligten Ziff. 4 gehandelt habe, verkennt, dass auch mit solchen Mitteln Leitungsmacht ausgeübt werden kann und allein entscheidend ist, dass durch diese die Geschäftspolitik des abhängigen Unternehmens gesteuert wird. Dass die Beteiligte Ziff. 8 diese Anregungen und Empfehlungen auch nicht als für sie unverbindlich angesehen hat, folgt daraus, dass sie in den Jahren 1997 und 1998 ebenso wie die Beteiligten Ziff. 4-7 überhaupt kein Weihnachtsgeld gezahlt und ausweislich der Protokolle vom 20.07.1998 und 28.07.1999 die Personalkosten im Jahr 1997 um rund 240.000,-- DM und im Jahr 1998 nochmals um rund 547.000,-- DM reduziert hat, was belegt, dass die für die Beteiligten Ziff. 5-7 geltende Maxime der Kostenreduzierung auch gegenüber der Beteiligten Ziff. 8 durchgesetzt wurde.

c) Die damit ersichtlich insbesondere im wirtschaftlichen Bereich gegebene Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung der Beteiligten Ziff. 4 wird auch für die jüngere Zeit weder durch den neuen Gesellschaftsvertrag der Beteiligten Ziff. 8 in Frage gestellt noch dadurch widerlegt, dass die Beteiligte Ziff. 8 mit Schreiben vom 01.02.1999 zum Nachteil der Beteiligten Ziff. 4 die Befreiung von der Kurtaxe beantragt und mit Schreiben vom 06.03.2000 die Vereinbarung vom 05.09.1994 gekündigt hat. Denn da die Beteiligte Ziff. 4 den nunmehr bei der Beteiligten Ziff. 8 eingerichteten Verwaltungsrat bestellt, dem gemäß §§ 8, 11 des Gesellschaftsvertrages vom 02.09.1999 u. a. die Bestellung und Anstellung der Geschäftsführer, die Feststellung des Investitionsplans, der Abschluss, die Kündigung oder Änderung von Miet- und Pachtverträgen von mehrjähriger Dauer, der Abschluss von Belegungsplänen, der Abschluss, die Änderung oder Kündigung von Anstellungsverträgen ab Vergütungsgruppe III sowie die Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft obliegen, sind die Möglichkeiten der Beteiligten Ziff. 4, auf die Geschäftspolitik der Beteiligten Ziff. 8 beherrschenden Einfluss zu nehmen, jedenfalls nicht geringer geworden. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese im Gegensatz zu früher nicht mehr wahrnimmt, sind nicht dargetan. Der Antrag auf Befreiung von der Kurtaxe ist nicht Ausdruck dafür, dass die Beteiligte Ziff. 4 nicht Einfluss auf die originären Führungsaufgaben bei der Beteiligten Ziff. 8 im wirtschaftlichen Bereich nimmt, weil es sich hierbei nicht um eine Entscheidung über geschäftliche Maßnahmen von besonderer Bedeutung handelt, sondern der Antrag lediglich der Tatsache Rechnung trägt, dass die ursprüngliche Annahme, dass lediglich die Hälfte ihrer Patienten als bettlägrig einzustufen sei, sich als grob unrichtig erwies. Im Übrigen hat die Beteiligte Ziff. 8 trotz eines angeblich nicht bestehenden Berichtswesens ihr Schreiben vom 01.02.1999 - wie auch weitere der zu den Akten gereichten Schreiben - ausweislich eines entsprechenden Vermerks der Geschäftsleitung der Beteiligten Ziff. 4 zur Kenntnis gegeben und damit dieser die Möglichkeit eingeräumt, gegebenenfalls zu intervenieren. Die Kündigung der Vereinbarung vom 05.09.1994 erfolgte ausweislich des Kündigungsschreibens vom 06.03.2000 nicht, um die durch diese geregelte Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu beenden, sondern um auf der Basis des neuen Pachtvertrages und im Hinblick darauf, dass die Laborleistungen seit dem 01.02.2000 von einer externen Gesellschaft erbracht wurden, eine neue Vereinbarung abzuschließen, sodass mangels eines gegenteiligen Sachvortrags davon auszugehen ist, dass es bei der Einbindung der Beteiligten Ziff. 8 in das Buchhaltungs- und Rechnungswesen der Beteiligten Ziff. 4 geblieben ist. Inwieweit die vorstehend erörterte Einbeziehung der Beteiligten Ziff. 8 unter die zusammenfassende einheitliche Leitung der Beteiligten Ziff. 4 jedenfalls im wirtschaftlichen Bereich mit ihren Auswirkungen insbesondere auf den personellen, aber auch den sozialen Bereich durch die beiden Schreiben des Geschäftsführers der Beteiligten Ziff. 8 an die Finanzbuchhaltung der Beteiligten Ziff. 4 vom 18.02. und 05.04.2000 (ABl. 572, 573) tangiert sein soll, ist nicht erkennbar.

d) Schließlich steht der Widerlegung der Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der dem Umfange nach streitige Personalaustausch zwischen dem Betrieb der Beteiligten Ziff. 4-7 und dem der Beteiligten Ziff. 8 auf einer übergeordneten gesamtunternehmerischen Vorgabe der Beteiligten Ziff. 4 beruht, einen Personalbedarf möglichst unternehmensübergreifend zu decken und zu koordinieren, ganz entscheidend auch der Umstand entgegen, dass die Beteiligte Ziff. 8 gegenüber dem Landratsamt auf eine bestehende Organschaft zur Beteiligten Ziff. 4 hingewiesen hat und sich die Beteiligten Ziff. 4 und 8 umsatzsteuerrechtlich als Organschaft behandeln lassen. Selbst wenn man sich noch vorstellen könnte, dass der Geschäftsführer der Beteiligten Ziff. 8 den Begriff der Organschaft gegenüber dem Landratsamt nicht im rechtstechnischen Sinne verwendet hat, sondern zwecks Vermeidung der Vorlage vielfältiger Unterlagen mit seiner Verwendung lediglich hat darauf hinweisen wollen, dass die Beteiligte Ziff. 4 ihre Alleingesellschafterin ist, was sie bereits eingangs des Schreibens getan hatte, scheidet eine derartige Betrachtungsweise hinsichtlich der übereinstimmenden Angabe der Beteiligten Ziff. 4 und 8 gegenüber der Finanzverwaltung aus. Denn es ist weder vorstellbar, dass diese gegenüber der Finanzverwaltung falsche Angaben gemacht haben, noch vorstellbar, dass sich diese insoweit in einem Rechtsirrtum befunden haben. Die Ansicht der Beteiligten Ziff. 4, dass es nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht darauf ankomme, dass der Organträger die Leitungsmacht auch ausübe, findet nämlich weder im Gesetzeswortlaut noch in der Rechtsprechung hierzu eine hinreichende Stütze. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach der genannten Vorschrift nur dann nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Diese organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wirklich wahrgenommen wird. Entscheidend ist, dass durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet (vgl. BFH BB 1999, 670 mit Nachweisen). Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass den Beteiligten Ziff. 4 und 8 diese klare Rechtslage nicht bekannt gewesen ist, steht daher auch schon das in den Angaben gegenüber der Finanzverwaltung liegende Bekenntnis, die mit der wirtschaftlichen und finanziellen Eingliederung der Beteiligten Ziff. 8 verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Beteiligten Ziff. 8 in der laufenden Geschäftsführung auch wirklich wahrzunehmen, einer Widerlegung der Vermutung der einheitlichen Leitung jedenfalls hinsichtlich des wesentlichen Unternehmensbereichs der wirtschaftlichen Angelegenheiten entgegen.

II.

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1-3 war daher, ohne dass es auf Weiteres angekommen wäre, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu erkennen wie geschehen.

C.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 92 Abs. 1 ArbGG nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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