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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.08.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 100/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, MTV, BUrlG


Vorschriften:

ZPO § 69 Abs. 2
InsO § 38
InsO § 55
InsO § 55 Abs. 1
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 108 Abs. 2
MTV § 10 Nr. 8
MTV § 15
MTV § 15 Nr. 1 b
MTV § 15 Abs. 3
BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 3
BUrlG § 7 Abs. 4
BUrlG § 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 6 Sa 100/02

verkündet am 07.08.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stolz, den ehrenamtlichen Richter Beiermeister und den ehrenamtlichen Richter Kutska auf die

mündliche Verhandlung vom 26.06.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - 7 Ca 463/02 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.104,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2002 zu bezahlen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird im Hinblick auf § 69 Abs. 2 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt.

Statt dessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz weiter über die Abgeltung für insgesamt xx,x Urlaubstage aus den Jahren xxxx bis xxxx als Masseforderungen. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger insgesamt einen Urlaubsabgeltungsanspruch für xx Urlaubstage mit einem Betrag von x.xxx,xx € als Masseforderung für die Jahre xxxx und xxxx zuerkannt, den Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Erholungsurlaub für das Jahr xxxx mit x,x Urlaubstagen hat es dagegen abgewiesen.

Der Beklagte wendet gegen das Urteil des Arbeitsgerichts im wesentlichen ein, dass die Urlaubsansprüche des Klägers, insbesondere aus den Jahren xxxx und xxxx nicht als Masseschuld nach § 55 InsO angesehen werden können, sondern dass sie Insolvenzforderungen nach § 38 InsO darstellen. Auch wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am xx.xx.xxxx nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am xx.xx.xxxx habe entstehen können, so seien die möglicherweise aus den Vorjahren übertragenen Urlaubsansprüche diesen Jahren zuzurechnen und könnten demgemäß höchstens als Insolvenzforderungen behandelt werden. Zwar sei auch der Beklagte der Meinung, dass der im laufenden Urlaubsjahr entstandene Urlaubsanspruch nicht den einzelnen Kalendermonaten im Jahr zuzurechnen sei, es vielmehr darauf ankomme, wann der Urlaub genommen werde. Soweit der Urlaub vor Insolvenzeröffnung gewährt werde, so stelle der entsprechende Entgeltanspruch eine Insolvenzforderung dar, anderenfalls handele es sich um eine Masseverbindlichkeit. Dies gelte jedoch nicht, soweit der Urlaub den Jahren vor der Insolvenzeröffnung zuzurechnen sei.

Somit sei davon auszugehen, dass der Kläger, soweit er die Ausschlussfristen beachtet habe, für xxxx Urlaubsabgeltungsansprüche für x Urlaubstage, die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO darstellten, habe, die Abgeltung für die xx Urlaubstage aus dem Jahr xxxx könnten nur eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO begründen, ein Urlaubsabgeltungsanspruch für Urlaub aus xxxx bestehe nicht.

Im übrigen habe der Kläger aber die Ausschlussfristen des § 15 Nr. 1 b MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 01.01.1997 (MTV) nicht beachtet, da er seine Ansprüche erst mit Schreiben vom 28.06.2002, dem Beklagten am 01.07.2002 zugegangen, geltend gemacht habe. Die vorangegangene Forderungsanmeldung im Konkurs stelle keine ausreichende Erklärung im Sinne des § 15 MTV dar, mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle würden lediglich Insolvenzforderungen geltend gemacht.

Im übrigen könnten nach dem 31.03.2002 allenfalls noch Schadensersatzansprüche bestehen, diese wären am 31.03.2002 entstanden und fällig geworden, so dass eine Forderungsanmeldung vom 10.06.2002, die bei dem Beklagten am 11.06.2002 eingegangen sei, nicht rechtzeitig erfolgt wäre.

Auch ergebe sich aus § 10 Nr. 8 MTV nur eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres. Aufgrund des Wortlautes der tariflichen Vorschriften sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Übertragung in einen Zeitraum nach dem 31.03. des Folgejahres erfolgen solle.

Der Beklagte hat in der zweiten Instanz folgendes beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27.11.2002 - 7 Ca 463/02 - wird insoweit abgeändert, als der Beklagte dazu verurteilt wurde, an den Kläger x.xxx,xx € nebst 5%-Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2002 zu bezahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27.11.2002 - 7 Ca 463/02 - wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere x.xxx,xx € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2002 zu bezahlen.

3. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat des weiteren beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, dem Urteil des Arbeitsgerichts könne insoweit nicht gefolgt werden, als es einen Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Urlaub aus dem Jahre xxxx verneint habe. Dieser Urlaub sei nicht verfallen, da die Resturlaubsansprüche für xxxx in den Lohnabrechnungen vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx enthalten seien. Unabhängig davon habe der Kläger seinen Urlaub im Oktober 2000 erfolglos geltend gemacht, und zwar bei dem bei der Insolvenzschuldnerin zuständigen Abteilungsleiter xxxxx, Herrn ..... .......... der das Urlaubsersuchen des Klägers unter Hinweis auf die Personalknappheit abgelehnt habe. Er habe dem Kläger bei dieser Gelegenheit auch deutlich gemacht, dass er sich eine weitere Geltendmachung des Urlaubs bis zum 31.03.2001 sparen könne, da der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden könne.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch stelle auch insgesamt eine Masseforderung dar, da es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankomme. Somit sei der Anspruch frühestens am 30.04.2002, also nach Insolvenzeröffnung, begründet worden.

Der Kläger habe sich auch an die Ausschlussfristen des § 15 Nr. 1 b MTV gehalten, da er mit der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren vom 10.06.2002 außerhalb des Formulars den Anspruch auf Urlaubsabgeltung für xx,x Tage in Höhe von x.xxx,xx € auf einem gesonderten Blatt geltend gemacht habe. Er habe diesen Anspruch gerade nicht als Insolvenzforderung angemeldet.

Der Urlaub aus den Jahren xxxx und xxxx sei auch noch nicht erloschen, denn nach § 10 Nr. 8 MTV würde nur Urlaub, der nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres geltend gemacht werde sei, nicht mehr gewährt. Der übertragene Urlaub müsse somit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres tatsächlich genommen werden. Der Kläger habe seine Urlaubsansprüche aus den Jahren xxxx und xxxx jeweils vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht, er sei ihm jeweils aus betrieblichen Gründen nicht gewährt worden. Somit sei weder der Urlaubsanspruch für das Jahr 2000 noch der für das Jahr 2001 erloschen.

Dem Kläger sei somit ein weiterer Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr xxxx als Masseforderung zuzusprechen, die Berufung des Beklagten sei zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 27.11.2002 sind statthaft, sie sind auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO).

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg, während die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen war.

Da der Beklagte kurz vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass die erstinstanzlich angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht mehr besteht, musste über die Zulässigkeit der Leistungsklage nicht mehr entschieden werden.

Entscheidend kommt es vorliegend darauf an, ob der Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch für Urlaub aus den Jahren vor dem Jahr der Insolvenzeröffnung als Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1, 108 Abs. 2 InsO anzusehen ist. Die Kammer folgt insoweit der Ansicht, die das BAG in der Entscheidung vom 09.02.1989 (8 AZR 740/87) vertreten hat, und der auch nach Inkrafttreten der InsO zum großen Teil gefolgt wird (LAG Hamm v. 27.06.2002 - 4 Sa 468/02 -, Zwanziger: Das Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 2. Auflage Rn. 28 zu § 108 InsO). Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllende Urlaubsabgeltungsanspruch gehört zu den Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dies gilt auch für Urlaubsansprüche, die aus dem Vorjahr stammen und infolge rechtzeitiger Geltendmachung nach den tariflichen Vorschriften nicht mit Ablauf des 31.03. verfallen sind. Hat nämlich der Insolvenzverwalter den Anspruch nicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt, entsteht mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis als Surrogat des Urlaubsanspruchs ein Urlaubsabgeltungsanspruch. Es ist davon auszugehen, dass ein Urlaubsanspruch, wenn er noch nicht zeitlich festgelegt ist, nicht einem bestimmten Zeitraum im Jahr zugeordnet werden kann. Der Ansicht von Hefermehl (Münchener Kommentar Insolvenzordnung Bd. 1 Rn. 178 zu § 55 InsO), wonach ein sogenanntes Rückrechnungsprinzip gelten soll, wenn der Arbeitnehmer in dem über die Insolvenzeröffnung hinaus bestehenden Arbeitsverhältnis den ihm zustehenden Urlaub nicht vollständig nehmen konnte, ist abzulehnen. Denn nach § 7 Abs. 4 BUrlG kommt es für den Abgeltungsanspruch nur darauf an, ob der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann. Da der Urlaub das Recht ist, von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes freigestellt zu werden, und Urlaubsabgeltung an die Stelle des Urlaubs tritt, kann die Abgeltung nicht auf vergangene Zeiträume aufgeteilt werden. Sie wird also für Zeiten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt. Den Insolvenzverwalter trifft somit bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die ganze Last eines bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs gilt das gleiche.

Es ist dem Arbeitsgericht auch darin zuzustimmen, dass es unerheblich ist, ob die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach der Insolvenzeröffnung ausgereicht hätte, den Urlaubsanspruch zeitlich zu erfüllen. Denn der Urlaubsanspruch kann, wie bereits ausgeführt, wenn er zeitlich noch nicht festgelegt ist, nicht einem bestimmten Zeitraum im Jahr zugeordnet werden. Außerdem kommt es nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur darauf an, ob Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann.

Der Resturlaub aus den Jahren xxxx und xxxx ist auch entgegen der Meinung des Beklagten nicht verfallen, da nach § 10 Nr. 8 MTV nur Urlaub oder Urlaubsteile, die nicht bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden, nicht zu gewähren sind. In dieser Vorschrift ist abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nur von "Geltendmachung", nicht von Gewährung oder Urlaubsnahme die Rede, auch sind abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG keine weiteren Voraussetzungen für die Übertragung des Urlaubs aufgestellt worden.

Bedenken gegen diese von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende und für den Arbeitnehmer günstigere Regelung bestehen gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG nicht (BAG v. 08.03.1984 - 6 AZR 560783 -) denn durch Tarifverträge kann jedenfalls insoweit von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden, als eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung geschaffen wird. Da der Kläger unstreitig seine Urlaubsansprüche im Jahr xxxx geltend gemacht hat, konnten sie mit dem 31.03.xxxx nicht verfallen.

Mit seiner Berufung macht der Kläger Abgeltung von Resturlaub aus dem Jahre xxxx für x,x Urlaubstage geltend, die ihm das Arbeitsgericht aberkannt hat. Er trägt dazu vor, dass er den Resturlaub xxxx im Oktober xxxx erfolglos geltend gemacht habe, dass ihm aus betrieblichen Gründen keine bezahlte Freizeit gewährt worden sei und man ihn auch darauf hingewiesen habe, dass eine weitere Geltendmachung zwecklos sei. Diesem Vortrag hat der Beklagte nicht widersprochen, so dass von dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers auszugehen ist. Aus § 10 Nr. 8 MTV ergibt sich keine zeitliche Begrenzung des Übertragungszeitraums, einzige Voraussetzung ist die Geltendmachung vor dem 31.03. des folgenden Kalenderjahres, so dass auch der Resturlaub xxxx auf das Jahr xxxx übergegangen ist.

Unstreitig stehen dem Kläger des weiteren 5 Tage Resturlaub aus dem Jahre xxxx zu.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Mitteilung des noch ausstehenden Urlaubs aus den Vorjahren in den Lohnabrechnungen ein Schuldanerkenntnis darstellt. Nach der Rechtsprechung (siehe dazu BAG v. 10.03.1987 - 8 AZR 6107/84) enthält eine Gehaltsabrechnung grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis. In aller Regel teilt der Arbeitgeber in der Lohnabrechnung dem Arbeitnehmer nur die Höhe des Lohns und sonstiger Ansprüche, wie hier des Urlaubsanspruchs mit. Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten. Der Lohnabrechnung kann somit regelmäßig nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet. Erst recht ergibt sich aus ihr nicht, dass der Arbeitgeber auf die künftige Einwendung des Erlöschens des Urlaubsanspruchs durch Zeitablauf verzichten will. Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen.

Besondere Umstände, die auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis schließen ließen, sind auch in der mehrmaligen Mitteilung der Urlaubstage in den Lohnabrechnungen vorliegend nicht zu sehen, da sie insoweit automatisch ohne weitere Nachprüfung ihres Verfalls aufgeführt werden.

Die Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers sind auch innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen des § 15 MTV innerhalb von acht Wochen nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht worden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am xx.xx.xxxx mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, dem Beklagten am xx.xx.xxxx zugegangen, noch rechtzeitig angezeigt worden.

Für die Masseverbindlichkeiten gilt, dass diese gegenüber dem Insolvenzverwalter nach den Regeln abzuwickeln und durchzusetzen sind, die für das Arbeitsverhältnis mit den Schuldnern bestehen, so dass für diese die tariflichen Ausschlussfristen Anwendung finden (Kittner/Zwanziger Arbeitsrecht Handbuch für die Praxis Rn. 26 zu § 120). Zur Geltendmachung gehören zwei Elemente: Die Bezeichnung des Anspruchs und die Aufforderung, ihn zu erfüllen. Mit der Geltendmachung muss zwar nicht der genaue Rechtsgrund eines Anspruchs angegeben werden, jedoch muss der Schuldner erkennen können, um welche Art des Anspruchs es sich handelt. Der erhobene Anspruch muss - wenigstens annähernd - der Höhe nach bezeichnet werden. Dies ist vorliegend geschehen, indem der Kläger als "weitere Forderungen" anlässlich der Anmeldung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle in der Anlage 1 Urlaubsabgeltung für xx,x Tage mit x.xxx,xx € aufgeführt hat. Selbst wenn fraglich wäre, ob sich aus dieser Mitteilung eindeutig ergibt, dass der Kläger den Urlaubsabgeltungsanspruch als Masseforderung geltend machen wollte, so ist der eigentliche Zweck der Geltendmachung innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen, nämlich die Mitteilung der Art des Anspruchs sowie dessen Höhe vorliegend erfüllt. So ist auch ansonsten nicht notwendig, dass der Gläubiger den genauen Rechtsgrund seines Anspruchs im Rahmen der Verfallfristen benennt. Da die Geltendmachung auch gegenüber dem Beklagten erfolgte und diesem am xx.xx.xxxx zugegangen ist, ist die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfristen nach § 15 MTV eingehalten worden. Unstreitig erfolgte die gerichtliche Geltendmachung fristgemäß im Sinne von § 15 Abs. 3 MTV.

Nach allem ist festzustellen, dass der Beklagten dem Kläger Urlaubsabgeltung für xx,x Urlaubstage aus den Jahren xxxx bis xxxx als Masseforderung schuldet.

Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Arbeitsgerichts dementsprechend abzuändern, die Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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