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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: 6 Sa 58/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AktG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 894
BGB § 133
BGB § 157
AktG § 78 Abs. 2
AktG § 78 Abs. 3
AktG § 81
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 Sa 58/99

verkündet am 13.01.2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stolz, den ehrenamtlichen Richter Beiermeister und den ehrenamtlichen Richter Eisinger auf die mündliche Verhandlung vom 13.01.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 21.04.1999 - 7 Ca 42/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der Darstellung des Sachverhalts abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO). Sie konnte aber keinen Erfolg haben.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Weiterbeschäftigung oder Wiedereinstellung als Referatsleiter oder Bereichsleiter zu.

Bereits bei Prüfung der Zulässigkeit der Berufungsanträge ergeben sich Schwierigkeiten. Der Kläger hat mit seinem Hauptantrag beantragt, ihn ab 01.01.1999 als Referatsleiter, hilfsweise als Bereichsleiter weiterzubeschäftigen. Während der Begriff des Referatsleiters nach dem Arbeitsvertrag vom 01.09.1988 ausreichend bestimmt ist, ist der des Bereichsleiters offen, insbesondere hat der Kläger hier keine weiteren Arbeitsbedingungen wie z. B. Gehalt und Ähnliches angegeben. Dies trifft um so mehr bei dem vom Kläger gestellten Hilfsantrag zu, bei dem als zweite Alternative die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung gerichtet auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Bereichsleiter zu angemessenen fortgeschriebenen Bedingungen begehrt wird. Da der Kläger bei der Beklagten niemals als Bereichsleiter tätig war, ist somit nicht zu ersehen, welche Bedingungen dies sein sollen. Insbesondere ist auch zu beachten, dass gemäß § 894 ZPO die Erklärung als abgegeben gilt, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat, wenn der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt wird. Da die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrags als Bereichsleiter nicht festständen, käme es somit zu einem Vertrag, dessen Hauptbestandteile nicht bestimmt wären. Es ist somit davon auszugehen, dass zumindest die Anträge des Klägers bezüglich der Beschäftigung und Wiedereinstellung als Bereichsleiter als unbestimmt und somit unzulässig anzusehen sind.

Aber auch soweit die Anträge auf Beschäftigung als Referatsleiter als zulässig angesehen werden können, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, da nicht festgestellt werden konnte, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag des Klägers als Referatsleiter bei der Beklagten nach Abschluss des Dienstvertrags als Geschäftsführer bei der S. GmbH vom 30.09.1991 als ruhender weiterbestehen sollte und auch eine Wiedereinstellungszusage von Vertretungsberechtigten der Beklagten vom Kläger nicht substanziiert dargetan werden konnte.

Der Kläger hat als erstes eingewandt, dass bei Abschluss des Dienstvertrags für die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der S. GmbH vom 30.09.1991, der zwischen dem Kläger und der Beklagten als Alleingesellschafterin der Schwäbisch Hall Immobilien GmbH zu Stande kam, die Schriftform gemäß § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 01.09.1988, der für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags eine Schriftformabrede vorsah, bezüglich eines in dem Geschäftsführervertrag evtl. enthaltenen Aufhebungsvertrags bezüglich des ursprünglichen Arbeitsvertrags nicht eingehalten worden sei, so dass sich die Frage der Auslegung dieses Vertrags hinsichtlich einer möglichen Aufhebung des Arbeitsvertrags verbiete, da von einer solchen Schriftformklausel auch die Aufhebung des entsprechenden Vertrags umfasst sei. Dem kann so nicht gefolgt werden, denn es steht im Prozess kein mündlicher Aufhebungsvertrag im Streit, sondern es ist zu prüfen, wie der schriftliche Dienstvertrag vom 30.09.1991 im Hinblick auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.09.1988 auszulegen ist. Die Schriftformabrede bedeutet nicht, dass nur die ausdrücklich festgehaltenen Vertragsbestimmungen Wirksamkeit entfalten sollen und keine Auslegung dieser Bestimmungen erfolgen darf. Jeder Vertrag, ob schriftlich oder mündlich abgeschlossen, ist gemäß den §§ 133, 157 BGB zu interpretieren, d. h. bei der Auslegung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Verträge sind gemäß § 157 BGB insbesondere so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. In diesem Sinne ist auch der wirkliche Wille der Parteien bei der Auslegung des Dienstvertrages vom 30.09.1991 zu erforschen, wobei die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu diesem Themenkreis aufgestellt hat (BAG v. 12.03.1987 BB 1987, 208, BAG v. 28.09.1995 NZA 1996, 143, BAG v. 18.12.1996 NZA 1997, 509), zu berücksichtigen sind. Es konnte deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Schriftformabrede bezüglich der Änderungen und Ergänzungen, wie sie § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 01.09.1988 enthält, auch einen Aufhebungsvertrag umfasst, da, wie bereits dargestellt, nicht die Frage des Abschlusses eines mündlichen Aufhebungsvertrages im Streit steht.

Bei der Auslegung des Dienstvertrages vom 30.09.1991 ist mit der oben erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein zwischen einer GmbH und ihrem Arbeitnehmer begründetes Arbeitsverhältnis nach dessen Bestellung zum Geschäftsführer im Zustand des Ruhens der beiderseitigen Rechte und Pflichten fortbestehen und nach der Abberufung wieder auf seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden kann. Ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis in diesem Zustand fortbesteht, hängt von dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden Willen der Parteien ab. Wird der Angestellte zum Geschäftsführer der GmbH berufen, ohne dass sich an den Vertragsbedingungen im Übrigen etwas ändert und fehlt es in einem solchen Fall an einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er mit der Bestellung zum Vertretungsorgan nicht endgültig den bisher erworbenen Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses aufgeben wollte, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich durch eine höhere Vergütung zu erhalten. In dem Verlust des gesetzlichen Kündigungsschutzes liegt ein schwerwiegender Rechtsnachteil, der allein durch die Bestellung zum Vertretungsorgan nicht aufgewogen wird, da die Bestellung jederzeit widerrufen werden und die Kündigung des ihr zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses die Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft ohne Entschädigung beenden kann. Treffen die Parteien dagegen anlässlich der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Geschäftsführer besondere Vereinbarungen, vereinbaren sie insbesondere einen "Risikoausgleich" für den erheblich geminderten Bestandsschutz und eine über die Anpassung an allgemeine Einkommenssteigerungen deutlich hinausgehende Erhöhung der Bezüge, so kann darin die konkludente Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und die Begründung eines freien Dienstverhältnisses gesehen werden. Ändern sich dagegen die bisherigen Vertragsbedingungen nicht oder nur unwesentlich, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Arbeitnehmer nicht in die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses einwilligen will. Dazu bedarf es dann einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem nunmehrigen Geschäftsführer (BAG v. 12.03.1987 a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass sich die monatlichen Bezüge des Klägers von zuletzt im Arbeitsverhältnis vereinbarten 9.500,00 DM brutto auf zuerst 12.000,00 DM brutto monatlich und eine Mindestzielerreichungsprämie von 65.000,00 DM jährlich, d. h. zumindest auf einen Monatsbetrag von 17.417,00 DM erhöht haben, wozu noch eine Altersversorgung im Geschäftsführervertrag kam. Selbst wenn der Kläger gemäß der von ihm nach Schluss der mündlichen Verhandlung übergebenen Leistungsabrechnung der Beklagten im Jahre 1990 130.057,00 DM = 10.838,00 DM monatlich als tatsächlichen Verdienst erreicht hat, so ändert dies an dem Umstand, dass seine Bezüge als Geschäftsführer schon bereits zu Anfang die vorigen Bezüge als Arbeitnehmer wesentlich überstiegen haben, nichts. Des Weiteren war dabei zu berücksichtigen, dass bei der Gegenüberstellung der nach dem Geschäftsführervertrag geschuldeten Bezüge nur von dem Minimum ausgegangen worden ist, seine tatsächlichen Bezüge im Jahre 1991 als Geschäftsführer hat der Kläger nicht dargetan. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger einen "Risikoausgleich" für den Verlust des Arbeitnehmerschutzes bei Abschluss des Geschäftsführervertrags erhalten hat, und so im Zweifel das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben wurde (BAG v. 28.09.1995 a. a. O.). Wie sich auch später gezeigt hat, bestand für den Kläger als Geschäftsführer die Möglichkeit weiterer nicht unerheblicher Steigerungen seines Einkommens in dieser Funktion.

Es war im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, dass die Beklagte den Geschäftsführervertrag mit dem Kläger als Alleingesellschafterin der Schwäbisch Hall Immobilien GmbH (S.) abgeschlossen hat, auch wenn insoweit eine Doppelstellung der Beklagten als Arbeitgeberin des ursprünglichen Arbeitsvertrags mit dem Kläger und als Vertretungsorgan der S. bestand, so hatte sie dennoch die Befugnis, als Arbeitgeberin des Klägers den Arbeitsvertrag mit diesem aufzuheben. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger mit Abschluss des Geschäftsführervertrags zu einer anderen juristischen Person und einem anderen Arbeitgeber wechselte um so mehr für die Auslegung, dass mit diesem Geschäftsführervertrag der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit der Beklagten beendet werden sollte, denn nur in Ausnahmefällen bestehen Dienstverhältnisse zu verschiedenen Arbeitgebern bzw. juristischen Personen. Es ist vom Kläger auch keine weitere Begründung dafür vorgetragen worden, wieso das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten trotz Berufung zum Geschäftsführer der Firma S. GmbH weiterbestehen sollte.

Auch der weitere Einwand des Klägers, dass die gleichfalls zur Firma S. GmbH übergewechselten Arbeitnehmer der Beklagten einen Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungszusage abgeschlossen haben, kann im vorliegenden Fall zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Denn die Verhältnisse der in ähnlicher Stellung übergewechselten Arbeitnehmer sind mit denen des Klägers, der bei der Firma S. GmbH zum Geschäftsführer mit einem wesentlich höheren Gehalt und Pensionsvertrag überwechselte, nicht vergleichbar. Insoweit ist es auch verständlich, wenn die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer zur Beklagten ausdrücklich beendet, aber mit einer Wiedereinstellungszusage versehen wurden, da für diese Arbeitnehmer kein Grund bestand, ein größeres Risiko auf sich zu nehmen. Die Lage des Klägers war auch insoweit nicht vergleichbar, da der Wechsel dem Kläger weitere Verdienst- und Aufstiegsmöglichkeiten gab, wie sich auch später zeigte.

Da somit davon ausgegangen werden muss, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bei Abschluss des Geschäftsführervertrags vom 30.09.1991 aufgehoben worden ist, konnte seinem Antrag auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten als Referatsleiter nicht entsprochen werden.

Aber auch ein Wiedereinstellungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Es ist zwar fraglich, ob dafür die Schriftformabrede des § 13 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 18.07.1988 gelten würde ebenso wie die Schriftformabreden in den späteren Dienstverträgen, der Kläger hat aber schon eine Wiedereinstellungszusage durch Herrn P., dem früheren Vorstandsmitglied der Beklagten, nicht substanziiert dargelegt und Herr P. war auch nicht allein zur Vertretung der Beklagten, die in Form einer AG betrieben wird, berechtigt.

Nach § 78 Abs. 2 und 3, 81 Aktiengesetz sind bei mehreren Vorstandsmitgliedern sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Es besteht somit entgegen der Ansicht des Klägers kein Grundsatz der Alleinvertretung jedes Vorstandsmitglieds bei der AG. Die Regelung in § 6 der Satzung der Beklagten lautet folgendermaßen: "Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit dem Prokuristen." Alle Verträge mit dem Kläger sind auf Seiten der Beklagten von zwei Unterschriftsberechtigten der Beklagten unterschrieben worden. Somit war die Regelung dem Kläger bekannt, selbst wenn er die entsprechende Eintragung im Handelsregister nicht gekannt hätte. Herr P. war somit ersichtlich nicht vertretungsberechtigt für die Beklagte, so dass seine Zusagen keinen rechtsverbindlichen Charakter hatten.

Aber auch die vom Kläger vorgetragenen Erklärungen des Herrn P. in diesem Zusammenhang ergeben keine rechtsverbindliche Willenserklärung, die die wesentlichen Bestandteile einer solchen Zusage enthalten müsste. So hat der Kläger vorgetragen, dass Herr P. am 30.09.1991 bei Abschluss des Geschäftsführervertrags zu ihm gesagt habe, dass es bei einer Beendigung des Geschäftsführervertrags selbstverständlich sei, dass er wieder eingestellt werde. In der 29. Kalenderwoche 1993 habe er erklärt: "Herr Roll, Sie kommen von der Bausparkasse und deshalb gilt die Wiedereinstellungszusage, die ich Ihnen gegeben habe, nach wie vor." Auch nach den Verträgen vom 13.03.1995 und vom 06.02.1996 und 28.10.1998 seien entsprechende Zusicherungen durch Herrn P. hinsichtlich einer Wiedereinstellung abgegeben worden.

Der Kläger hat somit nicht im Einzelnen vorgetragen, zu welchen Bedingungen er wieder eingestellt werden sollte. Die Essentialia ergeben sich auch nicht so ohne weiteres, da der Kläger, wie schon ausgeführt wurde, nach Übernahme der Geschäftsführertätigkeit wesentlich höhere Bezüge hatte als zuvor, seine bisherige Stellung als Referatsleiter der Beklagten war damit hinsichtlich der Befugnisse und der Bezüge nicht zu vergleichen. Somit hätte sich aus einer entsprechenden Erklärung über die Wiedereinstellung des Klägers bei der Beklagten auch ergeben müssen, zu welchen Bedingungen diese erfolgen sollte, so wie eine entsprechende Regelung auch in den mit Wiedereinstellungszusagen verbundenen Aufhebungsverträgen der anderen zur Firma S. GmbH übergewechselten Arbeitnehmer enthalten war. Ob der Kläger dann auch mit einer Reduzierung seiner Bezüge einverstanden gewesen wäre, bleibt dahingestellt. Mangels Unbestimmtheit der behaupteten Erklärung des Herrn P. konnte sie auch keinen rechtsverbindlichen Charakter erlangen, unabhängig von der fehlenden Vertretungsbefugnis.

Auch insoweit kann sich der Kläger nicht auf die den anderen Mitarbeitern beim Überwechseln zur Firma S. GmbH gegebenen Wiedereinstellungszusagen berufen, da die Verhältnisse, wie schon dargestellt wurde, nicht vergleichbar waren.

Aus diesen Gründen waren die Berufungsanträge des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts teils als unzulässig und teils als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil gibt es kein Rechtsmittel, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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