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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: 6 Sa 93/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 284
BGB § 286
BGB § 288
ZPO § 91 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 Sa 93/00

verkündet am 12. März 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stolz, den ehrenamtlichen Richter Dipl.-Volkswirt Croonenbroeck und den ehrenamtlichen Richter Gohl auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 06.07.2000 - 13 Ca 251/99 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.847,22 brutto nebst 4 % Zinsen aus

a) dem sich aus DM 628,57 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.10.1998,

b) dem sich aus DM 544,88 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.11.1998,

c) dem sich aus DM 158,70 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.12.1998,

d) dem sich aus DM 121,38 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.01.1999,

e) dem sich aus DM 289,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.02.1999,

f) dem sich aus DM 315,60 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.03.1999,

g) dem sich aus DM 456,78 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.04.1999 sowie

h) dem sich aus DM 332,31 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.05.1999 zu bezahlen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der Darstellung des Sachverhalts abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart -Kammern Aalen - sind statthaft, sie sind auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 u. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO). Die Berufung des Klägers hatte Erfolg, die Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen.

Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, ist die Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers zulässig und begründet.

Der Arbeitnehmer, der meint, zu niedrig eingruppiert worden zu sein, kann vor Gericht die richtige Lohnhöhe geltend machen. Der Klageantrag ist auf die Feststellung (§ 267 ZPO) zu richten, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu entlohnen hat (BAG vom 20.06.1984 AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Großhandel).

Die Beklagte ist aber auch verpflichtet, den Kläger nach der Lohngruppe T 6/0 für das Beschäftigungsjahr der Anlage 5 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags I für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zu vergüten, in die der als Konstruktionsingenieur tätige Kläger bis zum 30.09.1998 eingruppiert war. Unter Eingruppierung ist die Zuordnung einer vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zu den Tätigkeitsmerkmalen der Lohn- oder Vergütungsgruppen einer im Betrieb geltenden Lohn- oder Vergütungsordnung zu verstehen. Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe hat grundsätzlich nur deklaratorische, also feststellende Bedeutung, da aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale unmittelbar ein entsprechender tariflicher Mindestvergütungsanspruch folgt, ohne dass es einer Maßnahme des Arbeitgebers bedarf. Umgruppierung ist die Feststellung des Arbeitgebers, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht - oder nicht mehr - den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe. Anlass für eine solche Feststellung kann eine Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers sein, eine Änderung der Vergütungsgruppenordnung oder auch nur eine Überlegung des Arbeitgebers, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage geführt hat (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Rn. 620 ff. zu § 611 BGB). Die Abgruppierung ist eine besondere Form der Umgruppierung. Man versteht unter Umgruppierung jede Änderung der Einreihung in Tarifgruppen und demgemäß unter Herabgruppierung die Einreihung in eine niedrigere tarifliche Lohngruppe (BAG vom 22.01.1986 -4 AZR 671/84).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich vorliegend folgendes: Unstreitig war der Kläger bis zum 30.09.1998 gemäß der Stellenbeschreibung vom 23.09.1991 in die Tarifgruppe T 6 eingruppiert, die folgende Tätigkeitsmerkmale aufführt: Technische Tätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit oder größerer Wichtigkeit, die in weitgehender Selbständigkeit und entsprechender Verantwortlichkeit erledigt werden. Für diese Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse oder umfangreiche Berufserfahrung erforderlich. Ab 01.10.1998 wurde der Kläger nach der Gehaltsgruppe T 5/1 (für das Beschäftigungsjahr) bezahlt. Die Tätigkeitsmerkmale der Gruppe T5 sind wie folgt gefasst: Tätigkeiten gemäß T 4, die aber mehr Selbständigkeit und Erfahrung erfordern, jedoch noch nicht den Merkmalen der Gruppe T 6 entsprechen. Die den Gruppen T 5 und T 6 zu Grunde liegende Gruppe T 4 hat folgende Tätigkeitsmerkmale: Schwierigere technische Tätigkeiten, die mehrjährige Berufserfahrung oder einer Fachschulausbildung entsprechende Berufskenntnisse erfordern. Die Angestellten dieser Gruppe arbeiten selbständig auf Grund gegebener Unterlagen und Anweisungen.

Die Beklagte ist nun der Meinung, dass der Kläger nach seinen in letzter Zeit zu Tage getretenen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht mehr in die Tarifgruppe T 6 einzugruppieren sei, obwohl sein Tätigkeitsgebiet unstreitig unverändert geblieben sei. Die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts, dass die persönliche Leistung des Arbeitnehmers grundsätzlich nichts mit der Eingruppierung zu tun habe, sondern, dass diese abstrakt - tätigkeitsbezogen sei, treffe so nicht zu. Dies hänge nämlich von der Ausgestaltung des Eingruppierungssystems ab, die Definition der Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 5 zum Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag I beinhalte nicht nur objektive, tätigkeitsbezogene Merkmale, sondern beziehe konkret auf den einzelnen Arbeitnehmer orientierte, leistungsbezogene Elemente mit ein, indem sie "weitgehende Selbständigkeit und entsprechende Verantwortlichkeit" fordere. Versäume es somit der Arbeitnehmer, die von ihm zu erledigenden Arbeiten in "weitgehender Selbständigkeit und entsprechender Verantwortlichkeit" auszuüben, falle er aus der Gruppe T 6 heraus. Weiter bestimme auch § 7.2.1 Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag, dass die Beschäftigten entsprechend ihrer ausgeführten Tätigkeit in eine Gehaltsgruppe eingruppiert würden. Nach der tariflichen Regelung komme es somit darauf an, was der Beschäftigte tatsächlich an Aufgaben ausführe und nicht darauf, welche Aufgaben ihm - z.B. durch eine Stellenbeschreibung - zugewiesen würden.

Dieser Auffassung der Beklagten kann so nicht gefolgt werden. § 7.1 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags bestimmt, dass Gegenstand der Einstufung sämtliche Tätigkeiten eines Beschäftigten sind, während § 7.2 ausführt, dass die Beschäftigten entsprechend ihrer ausgeführten Tätigkeit in eine Gehaltsgruppe eingruppiert werden. Zuerst wird somit, wie der Kläger richtig ausführt, die Tätigkeit eingestuft, wobei Gegenstand der Einstufung sämtliche Tätigkeiten eines Beschäftigten sind. Maßgebend für die Einstufung sind die Tätigkeitsmerkmale der tariflichen Gehaltsgruppenbeschreibungen. Nach Ziffer 7.2.1 werden dann die Beschäftigten entsprechend der von ihnen ausgeführten Tätigkeit in die Gehaltsgruppen eingruppiert. Somit ist nach dem Tarifvertrag davon auszugehen, dass die Tätigkeitsmerkmale grundsätzlich arbeitsplatzbezogen zu verstehen sind. Der Meinung der Beklagten, dass die Begriffe "weitgehende Selbständigkeit und entsprechende Verantwortlichkeit" im Gegensatz zu den objektivierten Begriffen der "erhöhten Schwierigkeit oder der größeren Wichtigkeit der Tätigkeit" persönlichkeitsbezogen auszulegen seien und somit die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Klägers in die Bewertung der Eingruppierung mit einzubeziehen sei, kann nicht gefolgt werden, da es auf die Anforderungen des dem einzelnen Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsplatzes und nicht auf seine konkrete Qualifikation ankommt. So wird bei der Eingruppierung auch die Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde gelegt und nicht das einzelne Leistungsprofil des Arbeitnehmers. Die Eingruppierung in eine bestimmte Tarifgruppe ist somit nicht von der Person des Stelleninhabers abhängig. Etwaigen Leistungsmängeln des Klägers kann nur mit anderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen begegnet werden, die dem Leistungsbereich zuzuordnen sind. Insoweit sind auch die von der Beklagten in erster Instanz aufgeführten Vorkommnisse, auf die die Beklagte in der Berufungsinstanz Bezug genommen hat, rechtlich unerheblich. Ob der Arbeitnehmer die Aufgaben innerhalb des ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereichs zur Zufriedenheit des Arbeitgebers ausübt, ist für die Eingruppierung ohne Bedeutung, denn die Tätigkeitsmerkmale sind, wie aus Ziffer 7.1 Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag hervorgeht, mit dem Arbeitsplatz und nicht mit der Person des Inhabers verbunden. Daran ändert auch der Begriff der "ausgeführten" Tätigkeit in § 7.2.1 nichts, dieses Merkmal stellt nur die Verbindung zwischen dem Gegenstand der Einstufung in Ziffer 7.1 und der Eingruppierung des betreffenden Arbeitnehmers in § 7.2 her, es bedeutet aber z.B. nicht, dass die zugewiesenen Aufgaben mit dem der Tarifgruppe entsprechenden Verantwortungsgefühl und der notwendigen Selbständigkeit von der Persönlichkeit des Arbeitnehmers her gesehen ausgeübt werden müssen, damit die Eingruppierungsvoraussetzungen gegeben sind. Vielmehr beinhaltet die Art der zugewiesenen Tätigkeit diese Merkmale, ob der Arbeitgeber den dafür geeigneten Arbeitnehmer mit dem Aufgabenkreis betraut hat, der diesen Anforderungen auch gerecht wird, hat mit der Einstufung der Tätigkeit als solcher und der daraufhin erfolgenden Eingruppierung nichts zu tun.

Ebensowenig ist von Belang, dass die einzelnen aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen von T 4 bis T 6 schwierig voneinander abzugrenzende Begriffe wie "mehr Selbständigkeit und Erfahrung" (T 5) oder "erhöhte Schwierigkeit", "größere Wichtigkeit", "weitgehende Selbständigkeit" und "entsprechende Verantwortlichkeit" (T 6) enthalten. Damit wird dennoch nicht das objektiv einzuordnende und zu bestimmende Tätigkeitsmerkmal in den subjektiven Leistungsbereich des einzelnen Arbeitsplatzinhabers verlagert, so dass dieser je nach seiner Qualifikation und Arbeitsweise seine Arbeit eher im Sinne von T 5 oder T 6 verrichtet, da er z.B. mehr oder weniger eigenverantwortlich tätig wird oder sich jeweils durch mehrere Rückfragen vorher absichert. Wenn erwartet wird, dass er im Rahmen der ihm übertragenen Arbeitsaufgaben mit weitgehender Selbständigkeit arbeitet, so ist seine den konkreten Aufgaben unter Umständen nicht genügende Arbeitsweise nicht ausschlaggebend für seine Eingruppierung, vielmehr müsste der Arbeitgeber in einem solchen Fall erwägen, ob er den Tätigkeitsbereich des betreffenden Mitarbeiters ändert und ihm weniger anspruchsvolle Aufgaben zuweist, erst danach würde sich die Frage einer Umgruppierung stellen.

Im Übrigen hätte die Beklagte aber auch nicht in ausreichendem Umfang dargetan, wofür sie im Rahmen einer Abgruppierung darlegungs- und beweispflichtig gewesen wäre (Erfurter Kommentar Rn. 622 zu § 611 BGB), wie sich die Arbeitsweise des Klägers verschlechtert und welche Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Tarifgruppe auf Grund welcher Gegebenheit nicht mehr erfüllt gewesen wären, insoweit hätten auch die in erster Instanz vorgetragenen drei Vorfälle für einen substanziierten Vortrag nicht ausgereicht.

Somit ist davon auszugehen, dass Leistungsmängel des Arbeitnehmers nicht in der Weise Folgen auslösen können, dass ohne Änderung des Tätigkeitsbereichs eine Abgruppierung vorgenommen wird, dies entspricht nicht dem tarifvertraglichen System, denn die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe hat grundsätzlich nur deklaratorische oder feststellende Bedeutung, wenn die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe, bezogen auf den Arbeitsplatz, vorliegen.

Das Einverständnis der nach § 8 Lohn-Gehaltsrahmentarifvertrag zu bildenden paritätischen Kommission mit der Abgruppierung des Klägers ist rechtlich unerheblich, wenn sie auch gemäß Ziffer 8.3 berechtigt ist, von Fall zu Fall Einstufungen zu überprüfen und Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizulegen. Gemäß Ziffer 8.6 steht aber den Beschäftigten und dem Arbeitgeber nach der Entscheidung der paritätischen Kommission der Rechtsweg ausdrücklich offen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts war demgemäß als unbegründet zurückzuweisen.

Die Berufung des Klägers hinsichtlich der zuletzt von ihm in Höhe von 2.847,22 DM brutto geltend gemachten Zahlungsansprüche hatte Erfolg, denn der Kläger hat in der Berufungsinstanz die einzelnen Ansprüche, die ihrer Höhe nach unstreitig sind, schlüssig dargetan. Der Krankengeldzuschuss für September 1998 in Höhe von 628,57 DM brutto ist gemäß § 12.4.1 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18.12.1996/06.10.1997 begründet und zwar unabhängig von der Frage der Rechtswirksamkeit der Abgruppierung, da diese erst zum 01.10.1998 wirksam werden sollte. Für Oktober 1998 steht dem Kläger in jetzt unstreitiger Höhe von 544,88 DM brutto ein Krankengeldzuschuss gegenüber der Beklagten zu, da der Kläger weiterhin nach der Tarifgruppe T 6/0 für das Beschäftigungsjahr zu vergüten ist. Aus diesem Grund hat der Kläger auch Anspruch auf den Differenzbetrag von 158,70 DM brutto für die betriebliche Sonderzahlung 1998 gemäß § 2 des Tarifvertrages über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18.12.1996. Des Weiteren begehrt der Kläger zu Recht für Dezember 1998 eine höhere Vergütung für sieben Arbeitstage von 88,17 DM brutto und ausgehend von der bisherigen Lohngruppe ein höheres Urlaubsgeld für fünf Urlaubstage gemäß § 4.3 des Urlaubsabkommens für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 01.04.1988 in Höhe von 33,24 DM, somit 121,38 DM brutto für Dezember 1998. Für Januar 1999 und Februar 1999 beträgt die Vergütungsdifferenz zwischen den Lohngruppen pro Monat 289,-- DM brutto, während dem Kläger für März 1999 und April 1999 ein Differenzbetrag von jeweils 299,-- DM brutto zusteht, wozu im April 1999 noch ein höheres Urlaubsgeld von 6,86 DM und ein Unterschiedsbetrag für Mehrarbeit in Höhe von 26,45 DM kommt. Im Ergebnis stehen dem Kläger somit die eingeklagten 2.847,22 DM brutto gegenüber der Beklagten zu.

Die Zinsforderung des Klägers ist gemäß den §§ 284, 286 und 288 BGB begründet.

Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Arbeitsgerichts dementsprechend abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil gibt es kein Rechtsmittel. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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