Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 6 TaBV 1/01
Rechtsgebiete: BetrV, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

BetrV § 3 Abs. 1 Nr. 3
BetrV § 33
BetrV § 34
BetrV § 34 Abs. 1
BetrV § 39
BetrV § 39 Abs. 1
BetrV § 40 Abs. 2
ArbGG § 2 a
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG §§ 80 f.
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 89 Abs. 1
ArbGG § 89 Abs. 2
ArbGG § 92 Abs. 1
ZPO § 416
BGB § 315
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 TaBV 1/01

verkündet am 26. Juli 2001

In dem Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 6. Kammer -durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgerichts Stolz,den ehrenamtlichen Richter Blaettnerund den ehrenamtlichen Richter Eisingerauf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2001für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 21.11.2000 - 1 BV 26/00 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, die von ihm vertretenen Arbeitnehmer über das vorhandene Telefonsystem anrufen zu können, und ob umgekehrt die in den einzelnen Verkaufsstellen vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einzurichten sind, dass die Arbeitnehmer in ihren Verkaufstellen die Mitglieder des Betriebsrats in deren jeweiligen Verkaufsstellen und im Betriebsratsbüro anrufen können.

Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit Drogeriewaren über Verkaufsstellen. Die Verkaufsstellen sind auf Grund einer tariflichen Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) und der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Bezirken zugeordnet, in denen jeweils Betriebsräte gebildet worden sind.

Der Antragsteller ist der für den Bezirk Pforzheim gebildete und gewählte 5-köpfige Betriebsrat. In seinem Bezirk liegen zahlreiche Filialen. Dem Betriebsrat stehen 2 Telefone mit Amtsleitungen zur Verfügung. Die anderen Telefonanschlüsse sind auf Grund besonderer technischer Schaltungen nur sehr eingeschränkt nutzbar. Eines der Telefone mit Amtsleitungen wurde in der Verkaufsstelle der Betriebsratsvorsitzenden installiert, das zweite Telefon im Betriebsratsbüro. Das Betriebsratsbüro befindet sich in der Verkaufsstelle, in der das Betriebsratsmitglied Frau G. beschäftigt ist. Das Betriebsratsbüro ist von der Verkaufsstelle durch 2 ständig abgeschlossene Türen und einen ca. 6 m langen Gang getrennt. Inzwischen wurde allerdings 1 Telefonanschluss in der dazugehörigen Verkaufsstelle eingerichtet, so dass sich der Streit bezüglich des innerbetrieblichen telefonischen Dialogs des Betriebsrats mit der Belegschaft erledigt hat.

Von dem Telefon mit Amtsleitung kann in sämtlichen Verkaufsstellen angerufen werden. Darüber hinaus stehen den Betriebsratsmitgliedern Telefone zur Verfügung, mit denen sie in sämtlichen Verkaufsstellen anrufen können, umgekehrt ist dies nicht möglich.

Der Betriebsrat hat in I. Instanz vorgetragen, der Arbeitgeber beachte die Entscheidung des BAG vom 09.06.1999, in welcher dieses ein Recht auf jederzeitige Kommunikation mit den Arbeitnehmern bejaht habe, nicht.

Der Betriebsrat hat daher beantragt,

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die in den einzelnen Verkaufsstellen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Betriebsräte vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass die Mitglieder des Antragstellers aus ihren jeweiligen Verkaufsstellen und dem Betriebsratsbüro die Arbeitnehmer in deren Verkaufsstellen anrufen können.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die in den einzelnen Verkaufsstellen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Betriebsräte vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass die Arbeitnehmer in ihren Verkaufsstellen die Mitglieder des Antragstellers in deren jeweiligen Verkaufsstellen und im Betriebsratsbüro anrufen können.

Der Arbeitgeber hat den Antrag gestellt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er entgegnet, die betreffende Entscheidung des BAG sei in sämtlichen Betriebsratsbezirken umgesetzt. Durch die Möglichkeit, sämtliche Betriebsratsmitglieder in allen Verkaufsstellen anzurufen, sei gewährleistet, dass die Betriebsratsmitglieder untereinander kommunizieren könnten. Das BAG habe die weitergehende Frage, ob jedes Betriebsratsmitglied von jedem Mitarbeiter telefonisch zu erreichen sein müsse, nicht entschieden. Wenn ausnahmsweise ein Arbeitnehmer ein bestimmtes Betriebsratsmitglied sprechen wolle, könne er im Betriebsratsbüro anrufen und jederzeit um Rückruf des betreffenden Betriebsratsmitglieds bitten. Dieses könne dann vom Betriebsratsbüro aus ohne Probleme angerufen und gebeten werden, den entsprechenden Arbeitnehmer von der Verkaufsstelle aus anzurufen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 21.11.2000 nach den Anträgen des Betriebsrats erkannt und im Wesentlichen ausgeführt, dass diese, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgend, zulässig und begründet seien. Der Arbeitgeber habe dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG die für die laufende Geschäftsführung erforderlichen sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat habe zu prüfen, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sei, dabei dürfe der Betriebsrat nicht allein nach seinen subjektiven Bedürfnissen entscheiden. Von ihm werde verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtige. Dabei habe er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet seien, gegeneinander abzuwägen. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliege der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Zum erforderlichen Umfang sachlicher Mittel gehöre bei einer Telefonanlage auch deren Nutzbarkeit in einer Art und Weise, die eine Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ermögliche. Dazu könne auch die telefonische Erreichbarkeit von Mitarbeitern gehören, an deren Arbeitsplätzen der Arbeitgeber eine Fernsprecheinrichtung bereit gestellt habe. Die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmung- und Mitwirkungsrechte sei ohne Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar. Welche Informations- und Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig halte, sei von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Er sei nicht darauf zu verweisen, dass die Arbeitnehmer ihrerseits den Kontakt mit ihm suchen könnten, vielmehr müsse er die Möglichkeit haben, von sich aus mit der Belegschaft in Verbindung treten zu können. Die derzeitigen Verhältnisse bei dem Arbeitgeber erlaubten dem Betriebsrat keine ungehinderte Kontaktaufnahme mit den Arbeitnehmern, zumal sie mit beträchtlichen Zeitverzögerungen verbunden seien. Grundsätzlich müsse jedes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit haben, die Arbeitnehmer in ihrer jeweiligen Verkaufsstelle ungehindert telefonisch erreichen zu können. Dies gelte aber auch umgekehrt, auch den Arbeitnehmern müsse es möglich sein, mit dem Betriebsrat über die vorhandene Telefonanlage in Kontakt zu treten. Die Anträge des Betriebsrats hätten somit Erfolg.

Gegen diesen ihm am 07.12.2000 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber am 03.01.2001 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ausgeführt.

Der Arbeitgeber führt bezüglich des am Ende der Beschwerdeinstanz noch im Streit stehenden Antrags Ziffer 2 aus, dass dieser nicht gem. § 40 Abs. 2 BetrVG begründet sei, denn in dieser Bestimmung sei nur festgelegt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für seine Geschäftsführung erforderlichen sachlichen Mittel zur Verfügung stellen müsse. Der Betriebsrat könne aber jede Verkaufsstelle erreichen, damit sei die Kommunikation des Betriebsrat mit den Arbeitnehmern möglich. Telefonapparate, mit denen die Mitarbeiter jedes einzelne Betriebsratsmitglied anrufen könnten, seien keine direkten Sachmittel des Betriebsrats. Der Betriebsrat tage einmal pro Woche ganztägig im Betriebsratsbüro, an diesem Tag könne jedes Betriebsratsmitglied von den Verkaufsstellen aus angerufen werden. Wenn ein Arbeitnehmer an einem anderen Tag ausnahmsweise eines der drei Betriebsratsmitglieder sprechen wolle, die nicht direkt telefonisch erreichbar seien, könne er entweder bei der Betriebsratsvorsitzenden oder bei Frau G. im Betriebsratsbüro anrufen und um Rückruf des betreffenden Betriebsratsmitglied bitten. Dieses könne dann vom Betriebsratsbüro aus oder vom Betriebsratsvorsitzenden angerufen und gebeten werden, den entsprechenden Arbeitnehmer von der Verkaufsstelle des Betriebsratsmitglieds aus anzurufen. Die insoweit vorhandenen telefonischen Kommunikationsmöglichkeiten seien somit ausreichend.

Im Übrigen würden dem Arbeitgeber erhebliche zusätzliche Kosten entstehen, da er zur Erfüllung des Antrags Ziffer 2 den drei Betriebsratsmitgliedern drei weitere Telefone mit Amtsleitungen überlassen müsse, diese drei Telefone würden allein an Grundgebühren jährlich Kosten von rund DM 900,00 ohne Gesprächsgebühren verursachen. Angesichts der bereits bestehenden Kommunikationsmöglichkeiten seien die nunmehr geforderten zusätzlichen Ausstattungen völlig unangemessen.

Auch sei die Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung dieses Verfahrens in der Betriebsratssitzung vom 26.06.2000 nicht ordnungsgemäß erfolgt. Am 19.06.2000 sei eine Einladung zu dieser Betriebsratssitzung ausgesprochen worden, diese Einladung enthalte folgende Tagesordnungspunkt:

4. Beschlussfassung Freischaltung BR-Telefon

5. Beschlussfassung Rechtsanwälte L. Einleitung D.Verfahren

6. Freischaltung Kommunikation hin und zurück BR Telefon.

Das undatierte Protokoll von der Betriebsratssitzung vom 26.06.2000 enthalte unter TOP 4 folgenden Vermerk: Beschlussfassung Freischaltung Telefone - einstimmig - für BR, unter TOP 5 Beschlussfassung - Einleitung des Verfahrens Freischaltung der BR Telefone - einstimmig. Zu TOP 6 sei offenbar kein Beschluss gefasst worden. Da über den Tagesordnungspunkt 6 (Kommunikation hin und zurück BR Telefone) offensichtlich kein Beschluss gefasst worden sei und insoweit auch die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigen nicht erfolgt sei. sei der Antrag Ziffer 2 schon aus formellen Gründen zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber hat in II. Instanz folgenden Antrag gestellt:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 21.11.2000 wird abgeändert: Die Anträge werden zurückgewiesen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bezüglich des Antrags Ziffer 1 haben die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung in der Hauptsache erklärt.

Der Betriebsrat trägt vor, der Antrag Ziffer 2 sei begründet, da die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und den Betriebsratsmitgliedern nicht gegeben sei, da die Mitarbeiter aus den einzelnen Verkaufsstellen das Betriebsratsmitglied ihrer Wahl nicht zurückrufen könnten, da sie außerhalb der Betriebsratssitzung an einem Wochentag, die im Betriebsratsbüro stattfinde, nur die Betriebsratsvorsitzende anrufen könnten, bei deren Abwesenheit sei für sie keine Möglichkeit gegeben, ein anderes Betriebsratsmitglied telefonisch zu erreichen. Auf Grund der Verhältnisse im Betrieb des Arbeitgebers, Teilzeitarbeitsverhältnissen, Vielzahl von Verkaufsstellen, Personalmangel sei in vielen Fällen ein Rückruf der Arbeitnehmer, z.B. auch bei Anruf eines Betriebsratsmitglieds, dass den entsprechenden Mitarbeiter nicht angetroffen habe, notwendig, solche Telefonanrufe seien aber nur, wenn überhaupt, unter erschwerten Bedingungen möglich. Somit sei auch der Antrag 2 wegen der Schwierigkeit der Kontaktaufnahme zwischen Mitarbeitern und Betriebsrat begründet. Die Kosten für die Neuinstallation seien nicht als unangemessen anzusehen, die bereits vorhandenen Telefongeräte seien lediglich von der Firma Telekom gesperrt, sie müssten nur freigeschaltet werden. Im Übrigen könne der Betriebsrat gem. § 39 BetrVG auch Sprechstunden einrichten, die zu einer weitaus höheren Kostenbelastung und Störung der Betriebstätigkeit in den einzelnen Verkaufsstellen für den Arbeitgeber führen würden.

Es läge eine Beschlussfassung zur Einleitung dieses Beschlussverfahrens bezüglich beider Anträge vor, die Einladung vom 19.06.2000 zur Betriebsratssitzung vom 26.06.2000 führe unter TOP 4 und 5 die Beauftragung des Unterzeichneten und die Beschlussfassung zur Freischaltung der Betriebsratstelefone (Kommunikation hin und zurück) auf, ein TOP 6 gebe es nicht. Die Beschlussfassung in der Betriebsratssitzung vom 26.06.2000 zu TOP 4 und 5 sei einstimmig erfolgt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Tatbestand der angefochtene Entscheidung sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in beiden Rechtszügen nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die gem. den §§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Betriebsrats ist auch begründet.

Streitigkeiten über die Geschäftsführungskosten des Betriebsrats, insbesondere auch über deren Notwendigkeit, sowie Streitigkeiten über die Bereitstellung der erforderlichen Sach- und Personalmittel des Betriebsrats sind gem. den §§ 2a, 80 f. ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.

Der Antrag Ziffer 2 des Betriebsrats, über den nur noch entschieden werden musste, ist auch als zulässig anzusehen. Er ist gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG v. 09.06.1999 7 ABR 66/97 und BAG vom 08.03.2000 7 ABR 73/98), der sich das erkennende Gericht anschließt, als hinreichend bestimmt anzusehen. Zwar haben die Betriebsräte die zur Erfüllung ihrer Ansprüche notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet, das steht dem prozessualen Bestimmtheitsgebot aber nicht entgegen, wie bei jeder Verurteilung zur Leistung gehört es zu den Aufgaben des Verpflichteten über die Art und Weise der Erfüllung zu befinden. Nichts anderes gilt für die Verpflichtung des Arbeitgebers, vorhandene Telefonanlagen benutzbar zu machen. Ob er die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen hat, um Anrufe der Mitarbeiter in den Verkaufsstellen der Betriebsräte zu ermöglichen, ist gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.

Entgegen der Meinung des Arbeitgebers liegt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats gemäß den §§ 33, 34 BetrVG zur Einleitung eines Beschlussverfahrens bezüglich der Anträge Ziffer 1 und 2 vor. Außer der Ladung als solcher ist für eine Beschlussfassung des Betriebsrats grundsätzlich die rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung notwendig. Das darf jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass über einen Punkt, der nicht auf der Tagesordnung genannt ist, nicht ein wirksamer Beschluss gefasst werden könnte. Dies würde an der betrieblichen Wirklichkeit, die oft kurzfristige und schnelle Entscheidungen des Betriebsrats notwendig macht, vorbeigehen. Deshalb sind Beschlüsse über nicht auf der den Betriebsratsmitgliedern übersandten Tagesordnung stehende Angelegenheiten dann als zulässig anzusehen, wenn sich die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder mit der Behandlung dieses Punktes einverstanden erklärt. Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist gem. § 34 Abs. 1 BetrVG eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, die zum Zweck des Nachweises der Ordnungsmäßigkeit und der Rechtsgültigkeit der Betriebsratsbeschlüsse angefertigt wird. Sie beweist allerdings nur, dass die Ausstellung, d.h. dass die Unterzeichner die Angaben in der Niederschrift gemacht haben. Ob diese Angaben richtig sind, wird durch die Niederschrift nicht bewiesen. Über die inhaltliche Richtigkeit ist im Streitfall nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu entscheiden. (Fitting/Kaiser/Heither/Engels 19. Aufl. Rn. 24 zu § 33 BetrVG, Rn. 5 zu § 34 BetrVG).

Nach der dem Gericht vorliegenden Einladung vom 19.06.2000 zur Betriebsratssitzung vom 26.06.2000 und dem stichwortartigen Protokoll über die Betriebsratssitzung vom 26.06.2000 ist davon auszugehen, dass eine Beschlussfassung gemäß den in der Einladung aufgeführten TOP's 4 und 5, nämlich Freischaltung der BR-Telefone und Einleitung des Verfahrens Freischaltung (Kommunikation hin und zurück Betriebsratstelefone) erfolgte. Unter Punkt 6 der Einladung ist kein Thema aufgeführt. Der Text des Punktes 5 reicht allerdings in die Linie des TOP 6 hinein, gehört aber noch zu der Themenbenennung unter Ziffer 5. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass im Protokoll über die Betriebsratssitzung keine Ausführungen unter TOP 6 enthalten sind. Es ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens in der Betriebsratssitzung vom 26.06.2000 erfolgt ist.

Da sich der Streit über Antrag Ziffer 1 durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der Beschwerdeinstanz erledigt hat, war nur noch über die Begründetheit des Antrags Ziffer 2 des Betriebsrats zu entscheiden, mit dem dieser die ungehinderte Kommunikation von Seiten der Mitarbeiter zu den Betriebsratsmitgliedern gesichert haben möchte. Dieser Antrag war gem. § 40 Abs. 2 BetrVG begründet. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der Verpflichtung richtet sich nach den Bedürfnissen des konkreten Betriebsrats, dieser muss nach den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben im Stande sein. § 315 BGB gilt entsprechend. Maßstab ist die Erforderlichkeit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Nicht ausreichend ist, dass die Arbeit des Betriebsrats nur erleichtert wird (Fabricius/Kraft/Liese/Kreuz/Oetker BetrVG Gemeinschaftskommentar 6. Aufl. Rn. 96 zu § 40 BetrVG).

Der Vortrag des Arbeitgebers, dass in dem Beschluss des BAG vom 09.06.1999 über die ungehinderte Kommunikationsmöglichkeit der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat nicht entschieden worden ist, trifft entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zu. In diesem Beschluss wurde dem Arbeitgeber aufgegeben, die in den einzelnen Verkaufsstellen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Betriebsräte vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass die Betriebsräte in den Verkaufsstellen anrufen können, die Kommunikation in entgegengesetzter Richtung wurde insoweit nicht erwähnt. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind aber auch für die telefonische Erreichbarkeit der Betriebsräte durch die Arbeitnehmer anzuwenden. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt hat, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen. Zum erforderlichen Umfang sachlicher Mittel gehört bei einer Telefonanlage auch deren Nutzbarkeit in einer Art und Weise, die eine Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ermöglicht. Die Nutzung des Telefons zur Kontaktaufnahme mit den von ihm vertretenen Mitarbeitern betrifft die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats. Sie dient der innerbetrieblichen Kommunikation und dem Informationsaustausch zwischen den Arbeitnehmern und der von ihr gewählten Arbeitnehmervertretung. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Belegschaft umfassend und grundlegend zu informieren. Auch die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte ist ohne ein Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar. Welche Informations- und Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dazu gehört vorliegend aber auch, dass die Mitarbeiter in den Verkaufsstellen ihrerseits über die Möglichkeit verfügen, mit dem Betriebsrat über die vorhandene Telefonanlage in Kontakt zu treten. Unstreitig ist dies bei den im vorliegenden Fall betroffenen Filialen so nicht der Fall, die Mitarbeiter können nur die Betriebsratsvorsitzenden und das Betriebsratsbüro ungehindert telefonisch erreichen. So hat der Betriebsrat ausgeführt, dass seine Arbeit bei dem Arbeitgeber auch dadurch erschwert wird, dass bei einer versuchten Kontaktaufnahme durch den Betriebsrat der entsprechende Mitarbeiter unter Umständen in seiner Verkaufsstelle nicht angetroffen wird oder wegen Personalmangels unabkömmlich ist. Die Bitte um Rückruf kann von den Arbeitnehmern nur unter erschwerten Umständen erfüllt werden, da die telefonisch erreichbare Betriebsratsvorsitzende nicht immer anwesend ist und der Betriebsrat in dem mit einem Telefonanschluss versehenen Betriebsratsbüro nur einmal in der Woche tagt, wobei nur halbtags Erreichbarkeit besteht. Angesichts der Personal- und Betriebsstruktur des Arbeitgebers, wegen Personalmangels, Vielzahl der Verkaufsstellen und hoher Anzahl von Teilzeitkräften ist es deshalb nicht gewährleistet, dass der Betriebsrat die Mitarbeiter ungehindert telefonisch erreichen kann. Insoweit betrifft die fehlende Möglichkeit der Arbeitnehmer, ungehindert Telefonkontakt zu den einzelnen Betriebsratsmitgliedern aufnehmen zu können, auch die im Urteil des BAG v. 09.06.1999 angesprochene und geforderte Möglichkeit des innerbetrieblichen Dialogs des Betriebsrats mit der Belegschaft.

Auch aus der Möglichkeit der Einrichtung von Sprechstunden des Betriebsrats nach § 39 Abs. 1 BetrVG ergibt sich der Stellenwert der ungestörten Kommunikationsmöglichkeit zwischen Betriebsrat und Mitarbeitern. Die Vorschrift des § 39 BetrVG bietet die Möglichkeit, in allen Betrieben unabhängig von ihrer Größe Sprechstunden des Betriebsrats durchzuführen. Durch die Einrichtung von Sprechstunden soll es dem einzelnen Arbeitnehmer des Betriebs ermöglicht werden, während der Arbeitszeit dem Betriebsrat seine Beschwerden, Wünsche oder Anregungen vorzubringen und von diesem einen Rat hinsichtlich der vorgetragenen Angelegenheit zu erhalten (Fitting/Kaiser/Heither/Engels Rn. 1 f. zu § 39 BetrVG).

Aus diesen Gründen ist die Nutzbarmachung der vorhandenen Telefonanlagen für Telefongespräche von Seiten der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat auch unter § 40 Abs. 2 BetrVG einzuordnen, dem Arbeitgeber obliegt es somit, die entsprechenden Einrichtungen zu schaffen, bzw. die vorhandene Telefonanlage in dieser Weise umzurüsten.

Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist zu beachten, dass die vom Arbeitgeber angegebene Kostenbelastung mit etwa DM 900,00 pro Jahr für 3 weitere Amtsleitungen, die dann notwendig wären, bei einer Gesamtbetrachtung aller Kosten nicht unangemessen erscheint. Insbesondere ist zu beachten, dass durch mehrfache Versuche des Betriebsrats, mit den Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen, auch Kosten entstehen und Arbeitszeit verloren geht.

Es ist somit davon auszugehen, dass auch die Bereitstellung ungehinderter Telefonverbindungen zwischen den Mitarbeitern und den Betriebsratsmitgliedern unter die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Sachmittel des Betriebsrats gem. § 40 Abs. 2 BetrVG fällt.

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim war somit zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück