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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.02.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 100/05
Rechtsgebiete: MTV, BGB, BBiG


Vorschriften:

MTV § 17 Nr. 2 Satz 1
MTV § 17 Nr. 3
MTV § 17 Abs. 3
MTV § 17 Abs. 3 Satz 1
BGB § 157
BGB § 242
BGB §§ 305 ff.
BGB § 306
BGB § 306 Abs. 2
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB § 307 Abs. 3 Satz 1
BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3
BGB § 310 Abs. 4 Satz 3
BGB § 336
BGB § 611
BBiG §§ 3 bis 18
BBiG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 7 Sa 100/05

verkündet am 17.02.2006

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfeiffer, den ehrenamtlichen Richter Buthmann und den ehrenamtlichen Richter Dr. Feichtmair auf die mündliche Verhandlung vom 17.02.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten/Widerklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 09.11.2005 - 4 Ca 452/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte verlangt vom Kläger widerklagend Erstattung von Ausbildungskosten, die sie für dessen Ausbildung zum Versicherungsfachmann (BWV) aufgewendet hat.

Die Parteien vereinbarten unter dem 17.12.2003/22.12.2003 einen befristeten Formularvertrag für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis längstens 31.03.2005. Kraft dieser Vereinbarung war der Kläger als Vertriebsassistent gegen einen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von € 3 072,00 beschäftigt. Im Rahmen dieses Vertrages absolvierte der Kläger eine Fachausbildung zum Versicherungsfachmann (BWV), die er am 04.03.2005 erfolgreich abschloss. Die Fachausbildung bestand aus dem Besuch von 36 externen Seminartagen (Blatt 82, 83 der ArbG-Akte) und 80 Stunden Ausbildung in der zuständigen Vertriebsdirektion Heilbronn durch den Vertriebsdirektor und den Bezirksdirektor/Organisationsleiter, so dass der Kläger umgerechnet bei einer 38-Stunden-Woche an weiteren rund 11 Tagen nicht seiner Tätigkeit als Vertriebsassistent nachging. Hinsichtlich der Ausbildungskosten ist im vorgenannten Vertrag Folgendes bestimmt:

"6. Ausbildungskosten

Ihre Fachausbildung zum Versicherungsfachmann/zur Versicherungsfachfrau (BWV) ist keine Ausbildung i. S. des Berufsbildungsgesetzes.

Die Fachausbildung verursacht uns erhebliche Kosten.

Die entstandenen Kosten sind von Ihnen - im rechtlich zulässigen Rahmen - zu erstatten, wenn

- Sie Ihre Fachausbildung vor der vorgesehenen Abschlussprüfung ohne unsere Zustimmung beenden,

- Sie nach der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Außendienst Ihr Vertragsverhältnis ohne unsere Zustimmung vor Ablauf eines Jahres beenden,

- das Vertragsverhältnis während der Fachausbildung oder während des ersten Jahres nach Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Außendienst wegen eines Grundes, der in Ihrer Person oder in Ihrem Verhalten liegt, durch uns im Wege der Kündigung beendet wird,

- ein Übernahmeangebot in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für den hauptberuflichen Außendienst im bisherigen Betreuungsgebiet von Ihnen abgelehnt wird.

Der erstattungspflichtige Teil der Kosten für Ihre Fachausbildung beläuft sich in der Regel auf insgesamt 11 500,00 €. Bei einem Ausscheiden im ersten Jahr nach der Übernahme verringert sich der erstattungspflichtige Betrag um 1/12 pro Beschäftigungsmonat.".

Nach Nr. 3 des Vertrages findet unter anderem für die Beklagte, einem Unternehmen der Versicherungsbranche, das für sie geltende Tarifregime Anwendung. Nach § 17 Nr. 2 Satz 1 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe (MTV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Angestellten des Werbeaußendienstes zu Beginn ihrer Tätigkeit die Teilnahme an der mindestens einjährigen Ausbildung "Versicherungsfachmann/-fachfrau (BWV)" gemäß dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Ausbildungs- und Prüfungsverfahren zu ermöglichen und sie nach deren Abschluss zur Abschlussprüfung beim Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. anzumelden. § 17 Nr. 3 MTV lautet wie folgt:

"Die Kosten der Ausbildung und der Prüfung trägt der Arbeitgeber. Betriebliche Regelungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten durch die Angestellten im Falle vorzeitigen Ausscheidens (Betriebsbindungsklauseln) können in den von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen vereinbart werden.".

Am 04.04.2005 fand in der Vertriebsdirektion Heilbronn ein Gespräch in Anwesenheit des Klägers, des Vertriebsdirektors D. und des Bezirksdirektors S. statt, das nach den Feststellungen in der Berufungsverhandlung folgenden Ablauf und Inhalt hatte: Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vom 17.12.2003/22.12.2003 und der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung zum Versicherungsfachmann gingen die Parteien übereinstimmend davon aus, dem Kläger ein Angebot zur Fortsetzung der Vertragsbeziehungen als Hauptagenturleiter zu unterbreiten. Nachdem jedoch durch Herrn S. nach interner Überprüfung festgestellt wurde, dass der Kläger die dafür erforderlichen Nettowerteinheiten von 3 600 nicht erreicht hatte, legte die Beklagte in diesem Gespräch dem Kläger, ohne ihn hierüber vorab unterrichtet zu haben, lediglich einen achtseitigen Formularvertrag als Agenturleiter zur Annahme vor. Davon überrascht, erklärte der Kläger nach Rücksprache mit seiner außerhalb des Gesprächsraumes wartenden Ehefrau gegenüber den Herren D. und S., über das veränderte Vertragsangebot nachdenken zu müssen. Danach wurde das Vertragsangebot von den Mitarbeitern der Beklagten wieder zurückgenommen (Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2006, Seite 4 = Blatt 9 der Akte).

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, infolge der Ablehnung des von ihr angebotenen Agenturleitervertrages sei der Kläger verpflichtet, auf der Grundlage der Nr. 6 des Vertrages vom 17.12.2003/22.12.2003 Ausbildungskosten in Höhe von € 11 500,00 entsprechend ihrem unter Fristsetzung bis zum 31.05.2005 erfolgten Schreiben vom 11.04.2005 zu erstatten. Wegen der Zusammensetzung der Höhe des Erstattungsbetrages wird auf die Übersicht der Rechnungspositionen im Schriftsatz der Beklagten vom 06.10.2005 (Seite 7 = Blatt 81 der ArbG-Akte) Bezug genommen.

Wegen des streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nahm der Kläger seinen Feststellungsantrag auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zurück.

Mit Urteil vom 09.11.2005 wies das Arbeitsgericht die Widerklage der Beklagten mit der Begründung ab, die Beklagte habe weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die Voraussetzungen der von ihr angezogenen Anspruchsgrundlage nach Nr. 6 Satz 3 letzter Anstrich des Vertrages vom 17.12.2003/22.12.2003 gegeben seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe unter I 1 Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 11.12.2005 zugestellte Urteil legte diese mit beim Landesarbeitsgericht am 06.12.2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und führte diese mit beim Berufungsgericht am 05.01.2006 eingegangenem Schriftsatz aus.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Kläger habe das von ihr unterbreitete Vertragsangebot abgelehnt. Es handele sich um ein Angebot unter Anwesenden, das nur sofort angenommen werden könne. Da der Kläger das Vertragsangebot nicht sofort angenommen habe, könne es für die Entscheidung des Rechtsstreites auch nicht darauf ankommen, mit welchen Worten der Kläger das Vertragsangebot nicht angenommen habe. Dementsprechend seien auch die Ausführungen des angegriffenen Urteils unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2006 ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 4 Ca 452/05 - wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte € 11 500,00 nebst 5 % Zinsen über den Eckzins der Bundesbank seit dem 14.04.2005 zu zahlen.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.02.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte, frist- und formgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Widerklage abgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben. Die Erstattungsklausel in Nr. 6 des Vertrages der Parteien vom 17.12.2003/22.12.2003 ist gemäß § 307 Absatz 1 BGB unwirksam. Es liegen aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erstattungsklausel nicht vor, weil der Kläger ein Übernahmeangebot der Beklagten nicht abgelehnt hat.

1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Das schließt die Anwendung des § 19 BBiG in der vorliegend bis zum 31.03.2005 maßgebenden Fassung aus (§ 19 BBiG a. F. entspricht nunmehr § 26 BBiG in der durch Gesetz vom 23.03.2005 am 01.04.2005 in Kraft getretenen Fassung des BBiG). Auf die Vereinbarkeit der Erstattungsklausel mit den Schutzbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes kommt es deshalb nicht an.

a) Nach § 19 BBiG gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handelt, die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 18 BBiG mit den in dieser Norm im Einzelnen aufgeführten Maßgaben. Nach dem Eingangssatz des § 19 BBiG ist der Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet, wenn die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Die Vorschrift gilt daher nur solchen Personen, die sich nicht in erster Linie zur Leistung von Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers verpflichtet haben, sondern bei denen der Lernzweck im Vordergrund des Rechtsverhältnisses steht (BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 6 AZR 216/01 - AP Nr. 2 zu § 19 BBiG, zu I 1 der Gründe). Sie findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse, die neben der Arbeitsleistung auch eine berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben (BAG, Urteil vom 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu B I 2 der Gründe).

b) Vorliegend handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das nach seiner vertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Durchführung auch gegenüber dem weiteren Vertragsinhalt der systematischen Fachausbildung des Klägers zum Versicherungsfachmann (BWV) auch im Verhältnis des Umfanges der gesamten Arbeitszeit zur reinen Ausbildungszeit deutlich überwogen hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte den Kläger an maximal 47 Tagen ausgebildet hat. Die Berufungskammer macht sich zu den vorgenannten Rechtsfragen die Erkenntnisse des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 05.12.2002 (6 AZR 216/01, a. a. O., zu I 2 und 3 der Gründe) zu eigen. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag nämlich wie auch der Berufungskammer der identische Vertragstext der Beurteilung zugrunde. Von daher bedarf es keiner erneuten Darstellung der Rechtssätze und der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes.

2. Für das von der Beklagten widerklagend zur Entscheidung gestellte Begehren auf Erstattung der Ausbildungskosten kommt als Anspruchsgrundlage lediglich Nr. 6 Satz 3 letzter Halbsatz der Vereinbarung der Parteien vom 17.12.2003/22.12.2003 in Betracht. Danach ist bestimmt, dass die entstandenen Kosten, die sich nach Satz 4 der Vereinbarung regelmäßig auf insgesamt € 11 500,00 belaufen, im rechtlich zulässigen Rahmen zu erstatten sind, wenn ein Übernahmeangebot in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für den hauptberuflichen Außendienst im bisherigen Betreuungsgebiet abgelehnt wird. Die Erstattungsklausel ist nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Klägers darstellt.

a) Die §§ 305 ff. BGB finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung; denn die in Rede stehende Vereinbarung wurde am 17.12.2003/22.12.2003 abgeschlossen. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl I Seite 3831) trat am 01.01.2002 in Kraft.

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei vor Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Absatz 1 Satz 1 BGB). Dass vorliegend der von der Beklagten verwendete Vertragstext vorformulierte Vertragsbedingungen darstellt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ergibt auch der vorstehend aufgezeigte Umstand, dass dieser Vertragstext, wenn auch zu einer anderen Rechtsfrage, bereits Gegenstand der Beurteilung durch das Bundesarbeitsgericht war.

c) Der Anwendung des Kontrollmaßstabes nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB steht § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht entgegen. Danach gilt unter anderem der vorgenannte Maßstab nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Zwar sind die Grundsätze der Rückzahlung von Kosten im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen positiv gesetzlich nicht geregelt, jedoch zählen zu den Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 3 Satz 1 nicht nur förmliche Gesetze, sondern Rechtsnormen aller Art, die das Vertragsverhältnis inhaltlich gestalten können. Dazu gehören beispielsweise auch ungeschriebene Rechtsgrundsätze sowie die sich unter anderem aus Treu und Glauben gemäß §§ 157, 242 BGB abzuleitenden Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages (zum Beispiel BAG, Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG, zu II 3 a der Gründe). Die Grundsätze über die Rückzahlung von Ausbildungskosten ergeben sich aus den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtssätzen, die ihre Grundlage in der grundgesetzlich verbrieften Vertragsfreiheit einerseits und im Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes nach Artikel 12 GG andererseits haben, und nach den Prinzipien über die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten auf das Arbeitsvertragsrecht als kontrollfähige Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB einwirken. Vorliegend kommt hinzu, dass die für das private Versicherungsgewerbe zuständigen Tarifvertragsparteien in § 17 Absatz 3 MTV Regelungen über die Kosten der in Rede stehenden Ausbildung und die Rückzahlung von Ausbildungskosten getroffen haben. Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB sind auch tarifvertragliche Regelungen, soweit sie normativ wirken (Däubler/Dorndorf, AGBKontrolle im Arbeitsrecht, 1. Auflage, § 307 BGB Randziffer 276). Von einer normativen Wirkung des § 17 Absatz 3 MTV kann vorliegend mangels Feststellung der beiderseitigen Tarifgebundenheit nicht ausgegangen werden. Dies ist jedoch unschädlich, da über die Gleichstellungsvorschrift des § 310 Absatz 4 Satz 3 BGB auch arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Regelungen Rechtsvorschriften im vorgenannten Sinne sind (Däubler/Dorndorf, a. a. O., § 307 BGB Randziffer 279). Dieses Verständnis entspricht auch der amtlichen Begründung zur Gleichstellungsvorschrift des § 310 Absatz 4 Satz 3 BGB (BT-Drucksache 14/6857, Seite 54).

d) Die Erstattungsklausel nach Nr. 6 Satz 3 letzter Halbsatz der vorformulierten Vereinbarung der Parteien vom 17.12.2003/22.12.2003 benachteiligt den Kläger entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam.

aa) Nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (zum Beispiel BAG, Urteil vom 18.08.2005 - 8 AZR 65/05 - AP Nr. 1 zu § 336 BGB, zu II 3 a der Gründe). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dabei sind die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln entwickelten Rechtssätze Leitbild der Inhaltskontrolle. Einerseits wird durch die Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten in die grundgesetzlich durch Artikel 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers eingegriffen. Dieses Grundrecht schützt das Interesse des Arbeitnehmers, einen gewählten Arbeitsplatz beizubehalten, ihn zu wechseln oder ganz aufzugeben. Andererseits geht das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, dahin, die vom Arbeitnehmer erworbenen Qualifikationen möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können (vergleiche zum Beispiel BAG, Urteil vom 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu 2 a der Gründe). Zulässig sind insbesondere solche Rückzahlungsklauseln, soweit dem Arbeitnehmer eine wirtschaftlich den Marktwert seiner Arbeitskraft ("geldwerter Vorteil) erhöhende Ausbildung zugeflossen ist (BAG, Urteil vom 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 - a. a. O., zu 2 b der Gründe). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG, Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - a. a. O., zu II 3 b der Gründe). Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Absatz 1 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne von § 310 Absatz 3 Nr.3 BGB ist (BAG, Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - a. a. O., zu II 3 c der Gründe).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Erstattungsklausel der Inhaltskontrolle nicht stand. Der der Klausel zugrunde liegende absolute Kontrahierungszwang stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Erstattungsklausel verstößt aber auch gegen das Transparenzgebot, weil es ihr an der inhaltlichen Bestimmtheit fehlt.

(1) Die Benachteiligung des Klägers liegt in seiner Belastung mit der Erstattungsverpflichtung. Demgegenüber hat der Kläger eine angemessene Kompensation durch die anerkannte Ausbildung zum Versicherungsfachmann (BWV) erlangt. Die innerhalb der Versicherungswirtschaft anerkannte, von den Tarifvertragsparteien durch Ausbildungs- und Prüfungsverfahren standardisierte und durch das Berufsfortbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. überwachte und geprüfte Ausbildung bewirkt einen konkret geldwerten Vorteil auf dem Arbeitsmarkt (vergleiche (BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 6 AZR 216/01 - a. a. O., zu II 2 der Gründe). Mit dieser Fachausbildung verfügt der Kläger über gesteigerte Kenntnisse in der Vermittlung von Versicherungsverträgen und im Versicherungsaußendienst allgemein. Maßgebend ist insoweit ein generalisierenden Maßstab, so dass die Interessenabwägung nicht schlechthin auf die Einzelumstände des jeweiligen Falles zurückgeführt werden darf (Däubler/Dorndorf, a. a. O., § 307 Randziffer 110). Insofern sind die ausbildungsspezifischen Besonderheiten im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Der verlangte Erstattungsbetrag ist in der Klausel ausgewiesen und übersteigt jedenfalls nicht die tatsächlich von der Beklagten getätigten Aufwendungen. Unangemessen ist es jedoch, dass die Aktualisierung der Erstattungskosten vorbehaltlos an die Ablehnung eines Übernahmeangebotes anknüpft. Insofern handelt es sich um einen absoluten Kontrahierungszwang, der schutzwürdige Rechtspositionen des Klägers gänzlich ausschließt. Die Grenze der Angemessenheit ist aber überschritten, wenn dem Arbeitnehmer die Annahme des Übernahmeangebotes nicht zuzumuten ist. Solche Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn sie aus der Sphäre des Arbeitgebers resultieren. Sexuelle Belästigung, Mobbing etc. durch den Arbeitgeber während der Ausbildung berechtigen im bestehenden Arbeitsverhältnis, die Tätigkeit einzustellen (Leistungsverweigerungsrecht, zum Beispiel § 4 Absatz 1 Nr. 2 Beschäftigtenschutzgesetz). Der in der Erstattungsklausel zum Ausdruck kommende absolute Kontrahierungszwang lässt keinen angemessenen Interessenausgleich erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Klausel unangemessen, die auf das Ausscheiden des Arbeitnehmers abstellt, auch dann, wenn der Arbeitgeber sich zwar nicht vertragswidrig verhalten hat, der zur Kündigung Anlass gebende Umstand aber in der Sphäre des Arbeitgebers liegt (BAG, Urteil vom 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 - AP Nr. 28 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 3 und 4 der Gründe). Nichts anderes gilt für die vorliegende Fallgestaltung.

(2) Die unangemessene Benachteilung ergibt sich auch daraus, dass die Erstattungsklausel nicht hinreichend bestimmt ist (Transparenzgebot). Die sich aus der Intransparenz der Klausel ergebende Erschwerung der Rechtsbeurteilung durch den Vertragspartner des Klauselverwenders ergibt sich vorliegend aus der Unklarheit des Klägers, ob er ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Teilzeit annehmen muss, um die Aktualisierung der Erstattungspflicht abzuwenden oder ob er aber berechtigt ist, ein solches Angebot abzulehnen. Ebenso verhält es sich in Bezug auf die ihm angebotene Tätigkeit. Bestimmt ist lediglich, dass der Klauselverwender ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für den hauptberuflichen Außendienst im bisherigen Betreuungsgebiet anbieten muss. Wie der vorliegende Sachverhalt bereits gezeigt hat, wollte der Kläger einen Vertrag als Hauptagenturleiter. Indessen bot ihm die Beklagte nur einen Vertrag als Agenturleiter an. Ob die Feststellung der Intransparenz per se zur Unwirksamkeit der Klausel führt oder ob noch ein weiterer Umstand hinzutreten muss (vergleiche den Wortlaut in § 307 Absatz 3 Satz 2 BGB), kann dahinstehen (zum Streitstand vergleiche Däubler/Dorndorf, a. a. O., § 307 Randziffer 152 f.); denn vorliegend wurde - wie oben ausgeführt - bereits die materielle Unangemessenheit der Klausel festgestellt.

e) Infolge der Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Absatz 1 BGB verbleiben die Kosten bei der Beklagten endgültig. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nach § 307 Absatz 1 BGB ergibt sich aus § 306 Absatz 2 BGB. Nach dieser Bestimmung richtet sich der Inhalt des Vertrages, soweit eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Daraus folgt auch das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion einer unwirksamen Klausel. Obgleich eine nach § 306 Absatz 2 BGB anzuwendende gesetzliche Regelung für den Fall der Unwirksamkeit einer Erstattungsklausel über Ausbildungskosten nicht besteht, kommt aus methodischen Gründen eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine solche würde allerdings vorliegend am Ergebnis nichts ändern, denn nach dem in Nr. 3 des Vertrages der Parteien vom 17.12.2003/22.12.2003 in Bezug genommenen § 17 Absatz 3 Satz 1 MTV in Verbindung mit Nr. 6 Satz 2 des Vertrages ("Die entstandenen Kosten sind von Ihnen - im rechtlich zulässigen Rahmen -zu erstatten,...") würde der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien eine alleinige Zahlungspflicht der Beklagten begründen.

aa) Eine so genannte geltungserhaltende Reduktion in dem Sinn, dass die wegen unangemessener Benachteiligung unwirksame Erstattungsklausel auf eine gerade noch oder in jedem Fall zulässige Klausel nicht reduziert würde, kommt nicht in Betracht. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Der Zweck der Inhaltskontrolle, den Rechtsverkehr von unwirksamen Klauseln freizuhalten, würde nicht erreicht, blieben unwirksame Klauseln mit verändertem Inhalt aufrechterhalten. Überzogene Klauseln könnten weitgehend ohne Risiko verwendet werden. Erst in einem Prozess würde der Vertragspartner den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko der Unwirksamkeit der Klausel tragen; arbeitsrechtliche Besonderheiten stehen dem nicht entgegen ((BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - DB 2005, 2136, 2139, zu IV 8 der Gründe; BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 -AP Nr. 3 zu § 309 BGB, zu B III 2 c der Gründe).

bb) Eine ergänzende Vertragsauslegung, die von Methode und Ergebnis nichts anderes darstellt als eine geltungserhaltende Reduktion, kann nur in besonderen Situationen zugelassen werden. Eine solche ist vorliegend nicht gegeben.

(1) Die ergänzende Vertragsauslegung ist ein zur Schließung einer Gerechtigkeitslücke geeignetes Instrument. Eine solche Gerechtigkeitslücke liegt dann vor, wenn der Verwender vorformulierter Verträge den Vertrag formuliert hat im Vertrauen auf eine bestehende Rechtslage. Es wäre vom Ergebnis her unerträglich, würde eine vor Geltung der §§ 305 ff. BGB wirksame vertragliche Regelung aufgrund Gesetzesänderung ersatzlos entfallen und damit eine Vertragspartei über die schutzwürdige Vertragsinteressen hinaus begünstigt (vergleiche LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2005 - 22 Sa 91/04 - Juris-Zitat, zu 3.1.3 der Gründe). Die ergänzende Vertragsauslegung erweist sich in dieser Situation ("Altverträge") als geeignetes Mittel, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Demgegenüber entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der §§ 305 ff. BGB, die ergänzende Vertragsauslegung als generelles Mittel anzusehen, unwirksame Vertragsklauseln auf wirksame Inhalte zu reduzieren.

(2) Obgleich dispositives Recht mit sachlich-rechtlichem Gehalt nicht zur Verfügung steht und somit an sich der Anwendungsbereich der ergänzenden Vertragsauslegung gegeben ist, führt der ersatzlose Wegfall der unwirksamen Klausel nicht zu einem unangemessenen, die typischen Interessen beider Vertragsparteien negierenden Ergebnis. Die Beklagte hat nach Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB den Formularvertrag mit dem Kläger abgeschlossen. Als Verwender unwirksamer benachteiligender Klauseln verdient sie keinen Vertrauensschutz, aufgrund dessen die Rechtsprechung solche Klauseln mit zulässigem, reduziertem Inhalt gelten lässt. In Kenntnis der Rechtslage oblag es ihr, Klauseln mit zulässigem Inhalt zu vereinbaren.

(3) Vorliegend kann jedoch eine abschließende Entscheidung über die Anwendung des Institutes der ergänzenden Vertragsauslegung unterbleiben. Welcher rechtskonstruktive Ansatz auch immer gewählt wird, er begründet jedenfalls eine Kostentragungspflicht der Beklagten. Nach § 306 Absatz 1 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen unter anderem unwirksam sind. Wie bereits vorstehend erwähnt, greift dann der in Bezug genommene § 17 Absatz 3 Satz 1 MTV, wonach die Kosten der Ausbildung und der Prüfung die Beklagte als Arbeitgeberin zu tragen hat. Wählt man den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung, rechtfertigt dies gleichfalls aufgrund des im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willens der Parteien (Verweis auf § 17 Absatz 3 Satz 1 MTV, Nr. 6 Satz 3 des Vertrages: "Die entstandenen Kosten sind von Ihnen - im rechtlich zulässigen Rahmen - zu erstatten.") eine Kostentragungspflicht der Beklagten. Ebenso verhält es sich, die Erstattungsklausel entsprechend dem Sinn und Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen; denn es fehlt dann an einer Anspruchsgrundlage.

3. Die Unwirksamkeit der Erstattungsklausel folgt nicht aus § 17 Absatz 3 MTV. Danach trägt der Arbeitgeber die Kosten der Ausbildung und der Prüfung. Jedoch können betriebliche Regelungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten durch die Angestellten im Fall vorzeitigen Ausscheidens (Betriebsbindungsklauseln) in den von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen vereinbart werden. Die in Rede stehende Erstattungsklausel unterfällt nicht dem Ausnahmetatbestand des § 17 Absatz 3 Satz 2 MTV. Dies ist jedoch vorliegend unschädlich, da dem Tarifvertrag keine normative Wirkung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TVG zukommt. Eine beiderseitige Tarifgebundenheit ist nicht festgestellt. Durch den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag konnte im Rahmen der ausgeübten Privatautonomie - wie geschehen -, ohne an § 4 Absatz 3 TVG gebunden zu sein, abgewichen werden.

4. Im Übrigen liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erstattungsklausel nicht vor. Nach den Feststellungen der Berufungskammer hat nämlich der Kläger das Vertragsangebot der Beklagten nicht abgelehnt. Nach allgemeiner Ansicht (zum Beispiel MünchKomm-BGB/Kramer, 4. Auflage, § 147 Randziffer 4 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur) müssen schriftliche Anträge, die einem Anwesenden übergeben werden, zumal wenn sie umfangreicher sind, als Angebot unter Anwesenden im Sinne von § 147 Absatz 2 BGB aufgefasst werden. Vorliegend handelte es sich um einen achtseitigen Formularvertrag, den die Herren Danze und Schilke dem Kläger am 04.04.2005 in der Vertriebsdirektion Heilbronn vorgelegt haben, wobei bis dahin der Kläger und die Beklagte übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass dem Kläger ein Vertrag als Hauptagenturleiter unterbreitet werden würde. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass der Kläger die erforderlichen Nettowerteinheiten in Höhe von 3 600 nicht erreicht hatte, unterbreitete sie dann im vorgenannten Gesprächstermin, ohne den Kläger hiervon vorher zu unterrichten, einen achtseitigen Formularvertrag als Agenturleiter. Nach Rücksprache mit seiner sich außerhalb des Gesprächsraumes aufhaltenden Ehefrau erklärte er gegenüber den Herren S. und D., das für ihn neue Angebot überdenken zu müssen. Nach ihrem eigenen Vorbringen im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 03.01.2006 (Seite 4 = Blatt 9 der Akte) nahmen ihre Mitarbeiter danach das Vertragsangebot wieder zurück. Hierzu heißt es in der Berufungsbeantwortungsschrift des Klägers vom 10.02.2006 (Seite 4 = Blatt 24 der Akte), "Die Berufungsklägerin habe dem Berufungsbeklagten ein Vertragsformular wieder aus den Händen genommen, ohne dass der Berufungsbeklagte Gelegenheit gehabt habe, diesen Vertrag zu prüfen oder überhaupt zur Kenntnis zu nehmen.". Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegt jedenfalls keine Ablehnung eines Vertragsangebotes vor. Unstreitig hat der Kläger aufgrund des unerwartet anderen Vertragsangebotes von der ihm nach § 147 Absatz 2 BGB zustehenden Annahmefrist Gebrauch machen wollen. Obgleich mit dem unterstellten Zugang des Antrages der Beklagten insoweit eine Bindung (§ 130 Absatz 1 Satz 1 BGB) eingetreten ist, hat sie rechtsirrig, aber rechtswidrig und schuldhaft den achtseitigen Formularvertrag wieder an sich genommen. Hieraus resultierende Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht Streitgegenstand.

5. Es kann dahingestellt bleiben, welche rechtlichen Auswirkungen es hat, dass die Beklagte ihrer Ausbildungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen ist. Nach den Erörterungen in der Berufungsverhandlung und dem eigenen Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 06.10.2005 absolvierte der Kläger 36 Seminartage und erhielt innerbetrieblich für die Dauer von 80 Stunden Ausbildung in der Vertriebsdirektion, umgerechnet also bei einer 38-Stunden-Woche an weiteren rund 11 Tagen. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 MTV in Verbindung mit Nr. 2 und 11 des Vertrages der Parteien vom 17.12.2003/22.12.2003 war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger gemäß dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Ausbildungs- und Prüfungsverfahren neben 230 Unterrichtseinheiten auch eine systematische Einarbeitung von 60 Tagen zu ermöglichen (vergleiche das vom Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft [BWV] e. V. herausgegebene Ausbildungsprogramm für die Qualifikation Versicherungsfachmann/-frau). In der Berufungsverhandlung hat der Kläger auf Befragen erklärt, dass vielfach eine praktische Unterweisung nicht ermöglicht wurde, weil er seiner Verkaufstätigkeit nachgehen musste; er habe sich dann die erforderlichen Kenntnisse im Wege des Selbststudiums abends angeeignet. In diesem Zusammenhang erlaubt sich die Kammer auf § 10 der einschlägigen Prüfungsordnung hinzuweisen, wonach zur Prüfung zugelassen wird, wer

a) am Ausbildungsprogramm für die Qualifikation "Versicherungsfachmann/-fachfrau (BWV)" in vollem Umfang teilgenommen hat und

b) von einem Versicherungs- oder anderen vom BWV ausdrücklich anerkannten Unternehmen - unter Bestätigung der Teilnahme gemäß a) - zur Prüfung angemeldet wird.

Nach § 11 Absatz 2b umfasst die Anmeldung eine Bestätigung über die in § 10 a) genannten Voraussetzungen. Nach § 13 Absatz 4 der Prüfungsordnung wird die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung vom BWV widerrufen, wenn die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Tragender Gesichtspunkt der Entscheidung ist auch die nicht revisible Anwendung der Regeln über die Rechtsgeschäftslehre.

Ende der Entscheidung

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