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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: 7 Ta 9/06
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG § 5 Abs. 1
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 64 Abs. 6
GVG § 17a Abs. 4 Satz 3
ZPO §§ 567ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

Aktenzeichen: 7 Ta 9/06

Stuttgart, 06.09.2006

Im Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 17. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Auweter ohne mündliche Verhandlung am 06.09.2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.05.2006 - Az.: 15 Ca 137/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf € 27.500,-- festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner am 30.12.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.08.2004 in Höhe von € 82.500,-- nebst Zinsen.

Der Kläger ist Priester und war als solcher Mitglied der Beklagten zu 1, deren Rechtsträger der Beklagte zu 2 ist. Die Beklagte zu 3 wird vom Kläger als die "Dachorganisation" der Beklagten Ziffer 1 und 2 bezeichnet. Die Priesterbruderschaft St. Pius X. sieht sich als eine "Priestervereinigung mit Gemeinschaftsleben ohne Gelübde nach dem Vorbild der Missionsgesellschaften" und als kanonisch errichtetes Glied der römisch-katholischen Kirche (http://www.fsspx.info/bruderschaft/index.php?show=fsspx am 04.09.2006, 12.41 Uhr). Sie entstand unter Führung des 1988 exkommunizierten Erzbischofs Marcel Lefebvre; seit 1994 wird sie von dem exkommunizierten Bischof B. F. geleitet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Glaubenslehre, so wie sie von der katholischen Kirche vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil vertreten wurde, aufrechtzuerhalten; insbesondere lehnte sie die so genannte "Neue Messe" ab, wie sie im Gefolge des Zweiten Vatikanischen Konzils durchgeführt wird. Die Priesterbruderschaft besitzt deshalb nicht die Anerkennung der römisch-katholischen Amtskirche. Das hat zur Folge, dass weder katholisches Ordensrecht noch die katholische Rechtsordnung des Codex Iuris Canonici (CIC) auf die Beklagten Anwendung finden; die Beklagten ihrerseits lehnen die Anwendung des CIC ab. Sie richten sich nach den als Anlage B4 vorgelegten Statuten (ABl. 70ff.). Die Priesterbruderschaft umfasst nach eigenen Angaben heute 417 Priester, 62 Brüder und ebenso viele Schwestern sowie 183 Seminaristen. Im deutschen Distrikt gibt es 12 Priorate, 3 Schulen, ein Seminar, ein Karmel-Kloster, ein Schwesternnoviziat, ein Altenheim und etwa 30 Kapellen (vgl. o. g. Internetauftritt).

Der Kläger ist 1975 in die Priesterbruderschaft St. Pius X. eingetreten und im Juni 1980 zum Priester geweiht worden. Seitdem war er in verschiedenen Prioraten, zuletzt seit Februar 1991 bis zu seinem Austritt am 31.08.2004 in Altötting als Priester tätig. In dieser Funktion nahm er die gesamte Seelsorge mit Ausnahme der Tätigkeit als Beichtvater wahr.

Der Kläger hat am 27.12.2004 Klage beim Landgericht Traunstein eingereicht; der Rechtsstreit wurde vom Bayrischen Obersten Landesgericht am 05.04.2005 an das Landgericht Stuttgart verwiesen (1 Z AR 62/05). In dem Verfahren macht der Kläger unter anderem "Wertersatz für die geleistete Tätigkeit" beziehungsweise einen Taschengeldanspruch in Höhe von € 10.738,-- geltend (Anlage B1, ABl. 55ff., 62).

Der Kläger vertritt im vorliegenden Verfahren die Auffassung, dass er seine Tätigkeit aufgrund Weisung des jeweiligen Distriktoberen der Priesterbruderschaft ausgeführt habe; Mitbestimmungsrechte innerhalb der Organisation hätten ihm nicht zugestanden. Er habe jeden Tag mindestens acht Stunden gearbeitet; Urlaub habe es kaum gegeben. Während der Kläger sich während der Dauer der Tätigkeit weder Rücklagen für Alter, Krankheit oder Erwerbsminderung habe aufbauen können, da er außer Kost und Logis und einem kleinen Taschengeld keine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit bei den Beklagten erhalten habe, hätten diese auch aufgrund der Tätigkeit der bei ihnen beschäftigten Priester Vermögen durch Spenden anhäufen können. Die Beklagten könnten sich deshalb nicht auf das Kirchenprivileg gemäß Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV berufen. Er hält die Arbeitsgerichte deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits für zuständig.

Die Beklagten stellen die Zulässigkeit des Rechtswegs in Abrede. Der Kläger sei Ordensangehöriger und damit kein Arbeitnehmer gewesen. Diese Auffassung habe er selbst noch im Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart vertreten (Schriftsatz vom 11.07.2005, Anlage B3, ABl. 68f.). Die Arbeitsleistung im Verhältnis zu einem Orden oder zu ähnlichen Gemeinschaften beruhe ausschließlich auf der Intensität der mitgliedschaftlichen Bindung. Kein Zweifel könne bestehen, dass es sich bei den Beklagten, wenn nicht um einen Orden im eigentlichen Sinn, so mindestens um eine ordensähnliche Gemeinschaft handle. Der Kläger sei als Mitglied der Beklagten zu 1 seelsorgerisch tätiger Geistlicher ebenso wie Geistliche der katholischen Amtskirche oder anderer Glaubensgemeinschaften gewesen. Dies schließe die Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien untereinander als Arbeitsverhältnis aus. Die Ordensmitgliedschaft des Klägers - dies werde in den Statuten deutlich - sei geprägt von der Selbstlosigkeit und Gleichwertigkeit jeder Arbeit. Dem Ordenswesen sei der Gedanke einer Vergütung entsprechend dem ökonomischen Ergebnis der jeweiligen Tätigkeit fremd. Dieses Eigenverständnis des Ordens wirke auch auf die Zeit nach dem Ausscheiden eines Ordensmitglieds nach. Es sei mit den Grundvoraussetzungen des Lebens in einer Ordensgemeinschaft nicht vereinbar, wenn nach dem Ausscheiden eines Mitglieds die von diesem ausgeübte Tätigkeit bestimmten tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmalen und Besoldungsgruppen zugeordnet und danach der Umfang einer Vergütungspflicht bestimmt werden müsste. Obwohl selbst das fraglich sei, solle die Frage, ob die staatlichen Gerichte überhaupt zuständig seien, nicht problematisiert werden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22.05.2006 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagten gemäß Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV ihre inneren Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes regeln dürften. Nach den Statuten der Beklagten habe der Kläger als Priester ausschließlich dazu beigetragen, den katholischen Glauben in der Ausformung der Grundsätze der Beklagten in dieser Welt selbstlos zu verbreiten. Er sei deshalb kein Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG. Da die Beklagte weder über eine innergemeinschaftliche Gerichtsbarkeit oder ein gerichtsähnliches Schiedsgerichtswesen verfüge, sei gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet.

Gegen den ihm am 07.06.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.06.2006 beim Beschwerdegericht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, die gegenüber der Klagschrift keine neuen Gesichtspunkte enthält.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.05.2006 - Az.: 15 Ca 137/06 - aufzuheben und auszusprechen, dass der beschrittene Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig sei.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Sie wehren sich dagegen, als sektenartiger Zusammenschluss dargestellt zu werden. Die Stellung als Priester, die der Kläger für sich beanspruche, habe er letztlich nur durch die Mitgliedschaft bei der Priesterbruderschaft St. Pius X. erlangen können.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 06.07.2006).

Gründe:

Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch im Übrigen gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 567ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an die ordentlichen Gerichte verwiesen. Der Kläger stand zu den Beklagten, die Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV sind, weder in einem Arbeits- noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

I.

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Beklagten sind vielmehr kirchenrechtlicher Art.

1. Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung einer Kirche, einer kirchlichen Körperschaft oder kirchlichen Einrichtungen richtet sich nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Mit diesen Verfassungsbestimmungen erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Garantie eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) die dazu unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt. Dieses religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht ist neben der Religionsfreiheit und der Trennung von Staat und Kirche die dritte Säule der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Es gilt für alle Religionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt entbehren und schließt für rein "innerkirchliche" Maßnahmen jede staatliche Einmischung - auch eine Überprüfung durch staatliche Gerichte - in der Regel aus (BGH, Urteil vom 11.02.2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 m.w.N.).

b) Ob bestimmtes kirchliches Handeln dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist, entscheidet sich danach, was inhaltlich, der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist. In den Bereich der inneren Angelegenheiten fallen nicht nur das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit, sondern auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene Dienst- und Versorgungsrecht der Geistlichen, da dessen Regelungen nach Auffassung der Kirchen vom geistlichen Amt her gefordert sind. (BAG, Urteil vom 07.02.1990, 5 AZR 84/89, BAGE 64, 131, AP Nr. 37 zu Art. 140 GG, NJW 1990, 2082).

2. Die Beklagten sind Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV.

a) Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1, 2 GG nicht rechtfertigen. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Ob es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt, haben die Gerichte unter Zugrundelegung des grundrechtlich verbürgten Religionsbegriffs zu entscheiden. Unter Religion oder Weltanschauung versteht die Rechtsprechung eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens. Eine Vereinigung ist dann eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes, wenn ihre Mitglieder oder Anhänger auf der Grundlage gemeinsamer religiöser Überzeugungen eine unter ihnen bestehende Übereinstimmung über Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens bezeugen. Eine Vereinigung verliert ihre Eigenschaft als Religionsgemeinschaft nicht allein dadurch, dass sie überwiegend politisch oder erwerbswirtschaftlich tätig wird. Dienen die religiösen Lehren allerdings nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele, kann von einer Religionsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG nicht mehr gesprochen werden (BAG, Beschluss vom 22.03.1995, 5 AZB 21/94, BAGE 79, 319, AP Nr. 21 zu § 5 ArbGG 1979, NJW 1996, 143 m.w.N.).

b) Die Priesterbruderschaft St. Pius X. sieht sich als eine Priestervereinigung mit Gemeinschaftsleben ohne Gelübde der römisch-katholischen Kirche, auch wenn sie deren Anerkennung nicht besitzt. Theologisch vertritt sie einen gegenüber der heutigen römisch-katholischen Kirche traditionellen Standpunkt, indem sie einige Punkte des Zweiten Vatikanischen Konzils, insbesondere die "Neue Messe" ablehnt, im Übrigen aber dem bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil vertretenen katholischen Glauben verhaftet ist. In diesem Sinne betreibt sie zur Erneuerung des Priestertums Priesterseminare, Priorate, Messzentren und Kapellen. Dass diese religiösen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen, hat selbst der Kläger nicht ausdrücklich behauptet, auch wenn er die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 22.03.1995 (5 AZB 21/94, a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen analog angewendet haben möchte. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, die Beklagten hätten aufgrund der quasi unentgeltlichen Tätigkeit ihrer Priester "Vermögen anhäufen" können. Das allein ist jedoch kein wirtschaftliches Ziel unter dem Deckmantel der Religion.

II.

Allerdings können auch Religionsgemeinschaften sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gestaltungsmittel des staatlichen Rechts bedienen, etwa durch den Abschluss von Arbeitsverträgen. Dann haben auch sie das für alle geltende Gesetz zu beachten, so dass arbeitsvertragliche Streitigkeiten kirchlicher Bediensteter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegen (BAG, Urteil vom 07.02.1990, 5 AZR 84/89, a.a.O.).

1. Entscheidend für den Streitfall ist deshalb, ob zwischen den Parteien arbeitsvertragliche Beziehungen begründet wurden.

a) Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, Beschluss vom 16.02.2000, 5 AZB 71/99, BAGE 93, 310, AP Nr. 70 zu § 2 ArbGG 1979, NJW 2000, 1438). Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsordnung zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt (BAG, Beschluss vom 26.09.2002, 5 AZB 19/01, BAGE 103, 20, AP Nr. 83 zu § 2 ArbGG 1979, NJW 2003, 161).

b) Der Kläger ist als Priester für die Beklagten tätig geworden. Die Übertragung dieser Aufgaben war ausschließlich im kirchlichen Recht begründet. Stattdessen oder daneben haben keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestanden. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien nicht abgeschlossen. Ebenso fehlt es an der mündlichen Einigung über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Soweit der Kläger weisungsgebundene Tätigkeiten erbracht hat, war von keiner Partei der Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung beabsichtigt. Die Erwerbsabsicht ist zwar nicht notwendige Bedingung der Arbeitnehmereigenschaft. Sie ist jedoch wesentliches Merkmal zur Abgrenzung von Tätigkeiten, die vorwiegend auf ideellen Beweggründen beruhen (BAG, Beschluss vom 26.09.2002, a.a.O.). Der Kläger hat sich durch Eintritt in die Bruderschaft deren Statuten und den darin enthaltenen Zielen (insbesondere II. De sodalitii fine, III. De sodalitii operibus, ABl. 71ff.) verpflichtet. Rechtsgrundlage der Dienstleistung war demgemäß nicht ein schuldrechtlicher Austauschvertrag, sondern die mitgliedschaftliche Bindung des Klägers an die Beklagten. Dass der Kläger - wie er unbestritten ausführt - auch als Mitglied der Bruderschaft auf deren Statuten keinen Einfluss nehmen konnte, steht dem nicht entgegen. Soweit das Bundesarbeitsgericht die Grenzen dieser mitgliedschaftlichen Arbeitspflicht im Verbot der Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften sieht (BAG, Beschluss vom 06.07.1995, 5 AZB 9/93, BAGE 80, 256, AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG 1979, NZA 1996, 33; BAG, Beschluss vom 26.09.2002, a.a.O. m.w.N.), gilt dies jedenfalls nicht für Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV.

2. Der Kläger war im Verhältnis zu den Beklagten deshalb auch keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Es ist schon fraglich, ob der Kläger von den Beklagten wirtschaftlich abhängig war. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn er auf die Verwertung seiner Arbeitskraft bei den Beklagten als Existenzgrundlage angewiesen war (BAG, Urteil vom 08.06.1967, 5 AZR 461/66, BAGE 19, 324, AP NR. 6 zu § 611 BGB Abhängigkeit, NJW 1967, 1982). Jedenfalls aber fehlt es an der einem Arbeitnehmer vergleichbaren sozialen Stellung und Schutzbedürftigkeit. Insoweit wird auf II. 1 b) der Gründe Bezug genommen.

III.

Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wegen der privatrechtlichen Organisationsform der Beklagten gegeben ist. Die Kammer teilt insoweit im Übrigen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass Art. 19 Abs. 4 GG und die verfassungsrechtlich begründete Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 92 GG) den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Ein vorrangig zu erschöpfender kirchlicher Rechtsweg ist im vorliegenden Fall nicht gegeben (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.09.1998, 2 BvR 1476/94, NJW 1999, 349). Die Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs hat das Landgericht dann unter Berücksichtigung des Art. 137 Abs. 3 WRV zu bestimmen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.01.2004, 2 BvR 496/01, NJW 2004, 3099; BGH, Urteil vom 11.02.2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 3ff. ZPO (1/3 des Gegenstandswerts der Hauptsache). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 72 Abs. 2, § 78 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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