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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 12/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307
Sieht eine Vertragsstrafenregelung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag für ein vertragsbrüchiges Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes auch für die Dauer der Probezeit vor, während derer die Kündigungsfrist nur zwei Wochen beträgt, so benachteiligt diese Regelung den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03).

Das gilt auch dann, wenn die vertragsbrüchige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt. Die Vertragsstrafenregelung ist insgesamt unwirksam und kann nicht mit dem an sich zulässigen Inhalt aufrecht erhalten werden. Andernfalls würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln verstoßen (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007, 2 Sa 62/07).


Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 11.01.2008, Az. 14 Ca 408/07 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin, ihre ehemalige Arbeitgeberin, eine Vertragsstrafe wegen einer nicht vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

Die Beklagte war aufgrund eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin seit dem 01.04.2006 bei dieser als "Sachbearbeiterin Bustouristik" eingestellt. Zu ihren Aufgaben gehörte es unter anderem, die Dienstpläne der Busfahrer zu erstellen und die ordnungsgemäße Reinigung der Busse durch die Busfahrer anzuweisen und zu überwachen. Das zuletzt vereinbarte Monatsgehalt belief sich auf EUR 2.250,00 brutto. In dem von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 20.02.2006 war in § 3 eine Probezeit für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Während dieser Probezeit war eine beiderseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen vorgesehen. Nach Ablauf der Probezeit bestimmte der Arbeitsvertrag in § 3 eine Kündigungsfrist von 12 Wochen zum Monatsende für beide Vertragsparteien.

Die hier streitgegenständliche Vertragsstrafenregelung findet sich in § 4 des Arbeitsvertrages und lautet:

§ 4 Vertragsstrafe

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung (ohne Überstunden und sonstige Zuschläge) zu zahlen, wenn er das Anstellungsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder vertragswidrig vorzeitig beendet. Das gleiche gilt, wenn das Anstellungsverhältnis durch außerordentliche Kündigung durch die Firma beendet wird, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für diese Kündigung gesetzt hat. Die Firma ist berechtigt, einen weitergehenden Schadenersatzanspruch geltend zu machen.

Am 16.08.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos mit Schreiben vom selben Tag zum 17.08.2007 unter Hinweis auf gesundheitliche Schwierigkeiten, die ihre Ursache in Streitigkeiten mit den Busfahrern der Klägerin hätten.

Gestützt auf § 4 des Arbeitsvertrages erhob die Klägerin mit Schreiben 15.10.2007 Klage beim Arbeitsgericht Freiburg und begehrte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.250,00 nebst Zinsen von der Beklagten.

Zur Begründung führte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht aus, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis grundlos fristlos gekündigt. Etwaige gesundheitliche Probleme der Beklagten habe die Klägerin nicht zu verantworten. Nach § 4 des Arbeitsvertrages schuldet die Beklagte der Klägerin die geltend gemachte Vertragsstrafe. Rechtliche Bedenken gegen die Vertragsstrafenklausel unter dem Gesichtspunkt der AGB-Kontrolle bestünden nicht.

Die Klägerin hat daher vor dem Arbeitsgericht beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug die Beklagte vor, die fristlose Kündigung sei weder grundlos gewesen, noch sei § 4 des Arbeitsvertrages als Rechtsgrundlage für die begehrte Vertragsstrafe wirksam. Grund für die Kündigung sei die mangelnde Unterstützung durch die Klägerin bei dem schwierigen Umgang mit den Busfahrern gewesen.

§ 4 des Arbeitsvertrages sei unwirksam, da die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes unterschiedslos für die Probezeit und die nachfolgende Zeit des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei und hierin eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten liege.

Das Arbeitsgericht Freiburg schloss sich mit Urteil vom 11.01.2008 im Wesentlichen der Ansicht der Beklagten an und begründete dies damit, dass § 4 des Arbeitsvertrages wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei. Die vereinbarte Vertragsstrafe von einer Bruttomonatsvergütung sei angesichts der während der Probezeit bestehenden Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 14 Tagen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich. Diese Vorschrift sei nur anwendbar, wenn die vereinbarte Vertragsstrafenregelung wirksam sei. Die Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel wegen der überhöhten Vertragsstrafe für die Probezeitkündigung führe dazu, dass sie auch im vorliegenden Fall einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit unwirksam sei. Zwar sei bei isolierter Betrachtung eine Vertragsstrafenklausel mit einer Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt im Verhältnis zu einer Kündigungsfrist, welche 12 Wochen zum Monatsende betrage, nicht zu beanstanden. Allerdings sei nicht der Zeitpunkt des Vertragsverstoßes maßgeblich für die Frage der Auslegung von Klauseln. Maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei jedoch sowohl die Probezeitkündigung als auch die vertragswidrige Beendigung nach Ablauf der Probezeit erfasst worden. Daher sei die Klausel aufgrund dieser unterschiedslosen Erfassung insgesamt unwirksam. Die vereinbarte Vertragsstrafe könne auch nicht mit dem noch zulässigen Inhalt aufrecht erhalten werden. Dies würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verstoßen und mit dem Sinn und Zweck der §§ 305 ff. BGB nicht vereinbar sein. Auch der sogenannte Blue-Pencil-Test sei nicht durchführbar, denn die Vertragsstrafenklausel sei nicht teilbar. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide aus, sie würde den Regelungszweck des § 306 BGB unterlaufen.

Gegen das der Klägerin am 24.01.2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die am Montag, den 25.02.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, und innerhalb der bis zum 17.04.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist an diesem Tag begründet worden ist.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, das Arbeitsgericht habe die Vertragsstrafenklausel in § 4 des Arbeitsvertrages zu Unrecht an § 307 Abs. 1 BGB scheitern lassen. Es habe fälschlich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geschlossen, dass die Vertragsstrafenabrede wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion insgesamt unwirksam sei. Diese Auffassung sei im vorliegenden Fall nicht haltbar, denn die Beklagte habe ohne jegliche Vorwarnung die Arbeit niedergelegt und für die Klägerin völlig überraschend fristlos gekündigt und das zu einem Zeitpunkt, als das Arbeitsverhältnis schon über nahezu eineinhalb Jahre bestanden habe. Bezogen auf diesen Zeitpunkt könne die Vertragsstrafe gerade nicht beanstandet werden. Im Übrigen sei auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 02.02.2005 - 3 Sa 515/04 - zu verweisen.

Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht übersehen, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung festgelegt habe, dass selbst bei der Vereinbarung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist während der Probezeit eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts gerechtfertigt sei, wenn das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteige. So sei es im vorliegenden Fall, denn die von der Beklagten ausgeübte Position im Unternehmen der Klägerin verlange eine gesteigerte Qualifikation und die Einarbeitung sei mit einem erheblichen Kostenaufwand für die Klägerin verbunden gewesen. Die Beklagte sei zuvor nicht in der Touristikbranche tätig gewesen, so dass sie über einen Zeitraum von sechs Monaten überhaupt keine produktive, für die Klägerin gewinnbringende Leistung erbringen konnte. Durch die vereinbarte Vertragsstrafe habe die Klägerin eine besonders intensive Verbindung schaffen wollen, um dem Mitarbeiter bewusst zu machen, welchen Wert dessen Arbeitsleistung für das Unternehmen habe, wobei diese Intention auch schon während der Probezeit Geltung gehabt habe. Im Übrigen sei entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts der Blue-Pencil-Test gleichwohl möglich. Die vereinbarte Klausel sei teilbar, weil in § 3 des Arbeitsvertrages ausdrücklich auf die Kündigungsfristen im Rahmen der Probezeit und nach deren Ablauf hingewiesen worden sei.

Die Klägerin beantragt daher:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg vom 11.01.2008 - 14 Ca 408/07 - wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 2.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, das Arbeitsgericht habe den vorliegenden Rechtsstreit zutreffend entschieden und verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.02.2006 - 8 Sa 677/06 - und vom 28.06.2007 - 2 Sa 62/07 - und bemängelt, dass sich die Berufung mit diesen Entscheidungen nicht auseinandersetze. Die Vertragsstrafenklausel sei unwirksam, da sie sich unterschiedslos sowohl auf die Probezeit als auch auf die nachfolgende Beschäftigungszeit beziehe. Eine geltungserhaltende Reduktion komme nicht in Betracht, ebenso wenig könne der Blue-Pencil-Test der Klage zum Erfolg verhelfen, worauf das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen habe. Selbst wenn die Vertragsstrafe wirksam vereinbart worden wäre, hätte die Klägerin im konkreten Fall keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, denn der Beklagten könne nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie schuldhaft das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet habe. Die Beklagte habe erstinstanzlich ärztliche Atteste vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie sich am 16.08.2007, dem Zeitpunkt der Kündigung in einem Zustand totaler Erschöpfung und Depression befunden habe und in dieser Situation das Kündigungsschreiben verfasst habe. Die Beklagte habe entsprechend den dringenden ärztlichen und therapeutischen Empfehlungen gehandelt, das Arbeitsverhältnis keineswegs fortzusetzen, weil ansonsten mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in psychischer wie physischer Hinsicht zu rechnen sei. Hätte die Beklagte, wie von der Klägerin verlangt, das Arbeitsverhältnis nicht fristlos gekündigt, sondern sich krank schreiben lassen, so wäre die Klägerin nicht nur nicht in den Genuss der Arbeitsleistung der Beklagten gekommen, sondern hätte zudem auch für mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten müssen, wäre also darüber hinaus auch noch nicht unerheblich wirtschaftlich belastet worden.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung sowie auf das Protokoll vom 13.06.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und nach § 520 Abs. 3 ZPO ebenso formgerecht begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet, was zur Zurückweisung der Berufung führen muss.

Im Einzelnen:

1. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen zu Recht die Klage abgewiesen. Aus diesem Grunde wird auf die ausführlichen rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 11.01.2008 vollumfänglich Bezug genommen.

Das Vorbringen in der Berufung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 4 des Arbeitsvertrages, da diese Vorschrift nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

a) Es handelt sich unstreitig um eine Bestimmung, die nach den § 305 ff. BGB der AGB-Kontrolle unterliegt. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil, insbesondere bezüglich der Zulässigkeit von Vertragsstrafenvereinbarungen und der unangemessenen Benachteilung des Arbeitnehmers, wenn die Höhe der Vertragsstrafe im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist unangemessen hoch ist, wird ausdrücklich verwiesen. Das Berufungsgericht macht sich diese Ausführungen zu eigen.

b) Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die Vertragsstrafenregelung auch dann unwirksam ist, wenn sie lediglich für die Dauer der vereinbarten Probezeit unangemessen hoch ist, das von der Klägerin behauptete vertragswidrige Beenden des Arbeitsverhältnisses jedoch nach Ablauf der Probezeit erst stattfindet und für die Zeit nach der Probezeit die Vertragsstrafe bei isolierter Betrachtung nicht zu beanstanden wäre.

aa) Dem Vortrag der Klägerin, sie habe ein besonderes Interesse daran gehabt, auch während der Probezeit eine höhere Vertragsstrafe im Umfang eines Bruttomonatsgehaltes zu vereinbaren, kann nicht gefolgt werden. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit widersprüchlich. Einerseits trägt sie vor, die Arbeitsleistung der Klägerin in der Probezeit sei für die Beklagte ohne wirtschaftlichen Wert gewesen, weil die Beklagte auch habe eingearbeitet werden müssen. Zum einen ist es das typische Kennzeichen jeder Probezeit, dass in dieser Phase eine Einarbeitung des Arbeitnehmers erfolgt. Die Probezeit wird gerade deswegen vereinbart, weil beide Parteien die Möglichkeit haben sollen, das Arbeitsverhältnis für den Fall, dass die Einarbeitungsphase nicht positiv verläuft, sich möglichst kurzfristig wieder voneinander zu trennen. Die Klägerin argumentiert insoweit widersprüchlich. Wenn ihr auch in der Probezeit die Arbeitsleistung der Beklagten so wichtig gewesen wäre, hätte es keinerlei Grund gegeben, eine Probezeit mit der entsprechend verkürzten Kündigungsfrist zu vereinbaren.

Darüber hinaus mag dieses Argument möglicherweise eine höhere Vertragsstrafe für die Zeiten gegen Ende der Probezeit und damit der Einarbeitungsphase, in denen die Arbeitnehmerin dann in der Lage gewesen wäre, nach Vorstellung der Klägerin schon eine wirtschaftlich ins Gewicht fallende Arbeitsleistung zu erbringen. Die Klägerin hat die Vertragsstrafe jedoch von dem ersten Tag an des Arbeitsverhältnisses in einem zunächst die Dauer der Kündigungsfrist wirtschaftlich übersteigenden Umfang festgesetzt, so dass selbst dann, wenn man ihr Argument grundsätzlich akzeptiert, für die Anfangsphase der Probezeit die Vertragsstrafe jedenfalls immer noch überzogen gewesen wäre. Die Intention der Beklagten, der Klägerin deutlich zu machen, welchen Wert ihre Arbeitsleistung für das Unternehmen habe, mag ein Grund sein, eine Vertragsstrafe nach Ablauf der Probezeit zu vereinbaren, rechtfertigt jedoch nicht eine überhöhte Vertragsstrafe während der Probezeit festzulegen, wenn die Arbeitsleistung hier angeblich noch keinen Wert hat. Darüber hinaus ist es für die Probezeit typisch, dass diese der Einarbeitung des Arbeitnehmers dient und in der Phase der Einarbeitung eine volle wirtschaftliche Leistung noch nicht erbracht werden kann. Im Übrigen ist es auch angesichts der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit nur schwer nachvollziehbar, dass es hier ausnahmsweise gerechtfertig sein soll, während der Probezeit eine erhöhte Vertragsstrafe zu vereinbaren.

bb) Die vereinbarte Vertragsstrafenklausel ist insgesamt unwirksam und aus diesem Grunde auch nicht auf eine möglicherweise vertragbrüchige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte nach Ablauf der Probezeit, für die die Klausel an sich nicht zu beanstanden gewesen wäre, anzuwenden. Das ergibt sich indirekt aus § 306 Abs. 2 BGB. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Damit ist aber zugleich gesetzgeberisch zum Ausdruck gebracht, dass eine Auslegung der Klausel mit dem gerade noch zulässigen Inhalt nicht unwirksam ist (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion).

(1) Die Klausel ist zunächst, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, bezüglich der Höhe der Vertragsstrafe nicht teilbar. Bei teilbaren Klauseln entfällt nur der Teil, der unwirksam ist, der Rest der Klausel kann aufrecht erhalten bleiben. Im vorliegenden Fall ist die Klausel jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin in dieser Hinsicht nicht teilbar, sondern allenfalls hinsichtlich der Tatbestände, die zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen. Wenn die Klägerin meint, die Teilbarkeit der Klausel ergebe sich daraus, dass sie sowohl für die Kündigungen während der Probezeit als für Kündigungen nach der Probezeit gelte, wird dadurch gerade deutlich, dass es an der Teilbarkeit der Klausel fehlt. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Vertragsparteien in § 3 hinsichtlich der Kündigungsfrist differenziert haben. Aufgrund des Umstandes, dass sie diese oben vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Kündigungsfrist während und nach der Probezeit in § 4, der Vertragsstrafenklausel, gerade nicht mehr aufgenommen haben, ergibt sich, dass es sich nicht um eine teilbare, sondern um eine einheitliche Klausel handelt, die gerade Sachverhalte gleichbehandelt, die nach den obigen Ausführungen nicht gleichbehandelt werden dürfen, nämlich die Kündigung während und die Kündigung nach der Probezeit.

Auch in rein gestalterischer Hinsicht lässt sich § 4 durch Streichung des rechtswidrigen Inhaltes nicht so umgestalten, dass die Klausel mit einem gesetzeskonformen Inhalt, der lediglich die Kündigung nach Ablauf der Probezeit erfassen würde, in verständlicher Weise weiter existieren könnte (sog. "Blue-Pencil-Test"). Das liegt daran, dass die Klägerin als Klauselverwender eben nicht die notwendige Differenzierung zwischen einer Vertragsstrafe für eine nicht vertragsgerechte Kündigung während der Probezeit und eine nicht vertragsgerechte Kündigung nach Ablauf der Probezeit gestalterisch differenziert hat.

(2) Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass im Hinblick auf die nicht mögliche Teilbarkeit der Klausel ein Aufrechterhalten der Klausel mit dem Inhalt, dass die Vertragsstrafe nur für eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit als vereinbart gilt, gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verstoßen würde. Auf die zutreffenden Rechtsausführungen unter Ziff. 10 des arbeitsgerichtlichen Urteils wird ausdrücklich Bezug genommen. In diesem Sinne hat bereits auch das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. 06.2007 - 2 Sa 62/07 - Juris-Dokument, Rnr. 40) entschieden. Dem Verwendungsgegner soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn jeder Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst einmal ungefährdet bis zur Grenze dessen gehen könnte, was zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise angeführt werden kann. Damit würde nicht verhindert, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert wird. Erst in einem Prozess würde er vielmehr den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen (so auch BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 -).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 02.02.2005 - 3 Sa 514/04 -, NZA RR 2005, 351 ff. Der dort zu beurteilende Fall betrifft eine andere Konstellation als der vorliegende Sachverhalt. Dort ging es um eine Vertragsstrafenabrede, die für ein zunächst befristetes, aber später fortgesetztes Arbeitsverhältnis vereinbart werden sollte. Ein Unterschied ergibt sich insoweit schon daraus, dass das befristete Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 3 TzBfG regelmäßig nicht ordentlich kündbar ist und daher eine entsprechende Kündigungsfrist als Anhaltspunkt für eine Angemessenheitskontrolle nicht herangezogen werden kann. Dementsprechend beschäftigt sich das LAG Schleswig-Holstein in dieser Entscheidung auch ebenso wenig mit der Angemessenheit der Klausel unter den hier interessierenden Gesichtspunkten.

(3) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet im vorliegenden Falle aus, denn sie würde den Regelungszweck des § 307 ff. BGB unterlaufen. Auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziff. 12 des arbeitsgerichtlichen Urteils wird in vollem Umfang Bezug genommen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vorliegenden Arbeitsvertrag und der Vertragsstrafenklausel in § 4 nicht um einen "Altvertrag" vor in Kraft treten der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 handelt.

Da die Klausel unwirksam ist und es an einer gesetzlichen Regelung über eine Vertragsstrafe fehlt, besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der Vertragsstrafe.

2. Die Frage, ob selbst dann, wenn die Vertragsstrafe wirksam vereinbart worden wäre, sie in diesem Fall auf Null herabzusetzen ist, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag und nach den vorliegenden Attesten aufgrund ärztlicher Empfehlung das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit beendet hat und letztendlich die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten sich finanziell besser stellt, als wenn die Beklagte die Kündigungsfrist mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit eingehalten hätte, braucht daher im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

3. Die Berufung der Klägerin war unbegründet und war daher auf ihre Kosten zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Da die vorliegende Rechtsfrage in der Entscheidung des BAG vom 04.03.2004 (a. a. O.) ausdrücklich offen gelassen worden ist, war wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenso wie in der zitierten Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz die Revision zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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