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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 42/07
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 23 Abs. 2
Die Annahme einer "gemeinsamen Dienststelle" entsprechend dem "gemeinsamen Betrieb" i.S.v. § 23 II KSchG durch konkludente Führungsvereinbarung zweier öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist rechtlich ausgeschlossen.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 19.06.2007, Az. 1 Ca 146/07 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von den Beklagten ausgesprochenen Kündigungen der Arbeitsverhältnisse zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Beklagten.

Der zum Zeitpunkt der Kündigung 48-jährige, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist hauptberuflich als Kommunalbeamter bei der Gemeinde S. in der Besoldungsgruppe A 13 tätig. Der Kläger wurde als Finanzbeamter der Stadt S. durch Bescheid vom 30.03.2007, der nicht rechtskräftig ist, zwangsweise zur Ruhe gesetzt. Hiergegen ist beim Verwaltungsgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen 3 K 1710/07 eine Klage anhängig.

Zudem ist der Kläger seit dem 26.04.1996 angestellter Geschäftsführer Beklagte zu 1 und zum anderen des Beklagten zu 2. Aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis erhält der Kläger eine Vergütung von etwa 200,00 EUR monatlich.

Der Tätigkeit des Klägers als angestellter Geschäftsführer der beiden Zweckverbände liegt ein Besprechungsergebnis, das in einer Aktennotiz vom 26.04.1996 festgehalten wurde, zugrunde, in der es heißt, dass der Fachbeamte für das Finanzwesen, Herr D1, mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführung der Zweckverbände Wasser und Abwasser übernimmt (Anlage K1 der arbeitsgerichtlichen Akte). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt.

Verbandsvorsitzender des Beklagten zu 1 wie auch des Beklagten zu 2 ist der Bürgermeister der Gemeinde S., Herr B1.

Am 16.04.2007 erhielt der Kläger von den beiden Beklagten jeweils ein Schreiben vom 11.04.2007 (Aktenseite 8 bzw. 10, jeweils Anlage K 3 der erstinstanzlichen Akten). Darin heißt es:

Die Verbandsversammlung hat in nichtöffentlicher Sitzung vom 10.04.2007 beschlossen, Ihre Bestellung als Geschäftsführer aufzuheben und die Zahlung der Entschädigung zum 30.04.3007 einzustellen.

Beide Schreiben sind unterschrieben von dem Verbandsvorsitzenden, Herrn B1.

Gegen die damit verbundene Beendigung seiner Tätigkeit erhob der Kläger jeweils unter dem Datum vom 03.05.2007 eine Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten zu 1 wie auch gegen den Beklagten zu 2 zunächst in zwei getrennten Verfahren. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.05.2007 wurden nach Anhörung der Parteien die Rechtsstreite miteinander verbunden.

Nach der Verbandssatzung des Beklagten zu 1 (Anlage B3, Aktenseite 41 der erstinstanzlichen Akte) ist nach § 6 Abs. 6 Nr. 13 die Verbandsversammlung zuständig für die Beschlussfassung über grundsätzliche organisatorische und personelle Verbandsangelegenheiten, insbesondere über die Verbandsgeschäftsführung, die Wirtschaftführung und das Rechnungswesen des Verbandes und nach Nummer 14 für Personalentscheidungen i. S. v. § 24 Abs. 2 Gemeindeordnung sowie bei ständig vollbeschäftigten Angestellten mit Beschäftigungsaufträgen, die zu den Merkmalen höherer Vergütungsgruppen als VI b BAT gehören.

Nach der Verbandssatzung des Wasserzweckverbandes Gruppenwasserversorgung H. (Beklagte zu 2) ist nach § 7 Abs. 6 Nr. 15 die Verbandsversammlung zuständig für die Beschlussfassung über grundsätzliche organisatorische und personelle Verbandsangelegenheiten, insbesondere über die Verbandsgeschäftsführung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes und nach Nr. 16 über Personalentscheidungen i. S. v. § 24 Abs. 2 Gemeindeordnung bei Beamten sowie bei ständigen vollbeschäftigten Angestellten mit Beschäftigungsaufträgen, die zu den Merkmalen höherer Vergütungsgruppen als VI b BAT gehören.

Zwischen den Parteien ist die betriebliche Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes streitig.

Zwischen den beiden Beklagten und der Gemeinde S. findet in verschiedener Weise eine Zusammenarbeit statt. So wird die Verwaltungstätigkeit für die Beklagten im wesentlichen durch Mitarbeiter der Gemeinde S. im Rahmen von deren Arbeitsverhältnissen mit der Gemeinde S. vorgenommen. Diese Verwaltungstätigkeit wird der Gemeinde S. durch die Beklagten im Rahmen der angefallenen Personalkosten vergütet.

Das gleiche gilt für Tätigkeiten von Mitarbeitern, die zu keinem der beiden Beklagten in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu der Gemeinde S.. Deren Aufwand, der für Tätigkeiten für einen der beiden Beklagten entsteht, wird ermittelt und von dem jeweiligen Beklagten der Gemeinde S. erstattet.

Umgekehrt erbringen auch Arbeitnehmer der Beklagten Leistungen für die Gemeinde S..

Durch den Betriebskoordinator Herrn V1, der beim Beklagten zu 1 vollbeschäftigt und beim Beklagten zu 2 in einen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angestellt ist, wird eine gemeinsame Rufbereitschaft für die Wasserver- und entsorgung sowohl für die Gemeinde S. als auch für die beiden Beklagten organisiert und durchgeführt.

Darüber hinaus nehmen Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der Ausnutzung von Synergieeffekten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Aufgaben für die Gemeinde S. wahr, so beispielsweise an ein bis zwei Tagen im Jahr das Ablesen der Wasserzähler der Gemeinde S. durch Kanalwärter des Beklagten zu 1 Herrn F.. Herr V1 nimmt auch gelegentlich Hausanschlüsse für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Bereich der Gemeinde S. ab, was eine Aufgabe der Gemeinde ist. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um nur sporadisch anfallende Tätigkeiten, die lediglich dann zu erledigen sind, wenn entsprechende Bauabnahmen zu tätigen sind, die dann in der Regel zusammen mit dem Bauhofleiter vorgenommen werden.

Die hierfür von den Mitarbeitern der Beklagten aufgewendeten Stunden werden erfasst und hinterher in Verrechnung gestellt. Darüber besteht eine Absprache zwischen der Gemeinde S. und den beklagten Zweckverbänden. Die Organisation solcher Formen der Zusammenarbeit wird bei der Abteilungsleiterversammlung, die in der Gemeinde S. mittwochs morgens stattfindet, abgesprochen und koordiniert.

Die Gemeinde S. unterhält einen Eigenbetrieb Abwasser, der seit dem Jahr 2003 von dem beklagten Zweckverband zu 1 bewirtschaftet wird. In diesem Zusammenhang ist einmal wöchentlich die Wartung des Regenüberlaufbeckens erforderlich, was durch einen Mitarbeiter des Abwasserzweckverbandes erfolgt. Hierfür erhält der Beklagte zu 1 eine entsprechende Erstattung der Kosten.

Erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, denn die jeweiligen Beklagten beschäftigten jeweils mehr als fünf Arbeitnehmer. Dabei könne nicht einseitig auf den Stellenplan des jeweiligen Zweckverbandes abgestellt werden, denn dies widerspreche dem arbeitgeberbezogenen Betriebsbegriff im Kündigungsschutzgesetz. Die Gesamtheit aller Büros zusammen mit der zentralen Verwaltungsstelle seien ein Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Nach diesem Betriebsbegriff seien nicht die einzelnen Zweckverbände als solches zu betrachten, sondern alle Zweckverbände der Stadt S. einschließlich der Bediensteten der Stadt S. selber. Die zentral Leitungsfunktion werde durch den Verbandsvorsitzenden und Bürgermeister Herrn B1 ausgeübt. Die Beklagten Zweckverbände seien ihrerseits nur unselbständige Organisationseinheiten der Stadt S. gewesen. Daher hätte auch vor Ausspruch der Kündigung der Personalrat der Stadt S. angehört werden müssen, was nicht geschehen sei und die Kündigung ebenfalls unwirksam mache.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 bestehende Arbeitsverhältnis wie auch das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis durch die jeweiligen ausgesprochenen Kündigungen vom 11.04.2007 nicht aufgelöst worden sind.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 und zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagten haben jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben zur Begründung vorgetragen, das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung. Bei dem jeweiligen Beklagten seien lediglich fünf Arbeitnehmer beschäftigt, wie sich aus dem Stellenplan der Zweckverbände für das Wirtschaftjahr 2007 ergäbe.

Da die Dienststellen des jeweiligen Beklagten nicht über die für die Bildung von Personalräten nach § 14 Abs. 1 LPVG erforderliche Mindestgröße verfügten, sei hier kein Personalrat zu bilden. Der Personalrat der Gemeinde S. sei nicht zuständig.

Durch Urteil vom 19.06.2007 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse des Klägers mit den Beklagten durch die Kündigungen der Beklagten vom 11.04.2007 erst zum 31.08.2007 enden werden, die Kündigungsschutzklagen jedoch im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB vier Monate zum Ende eines Kalendermonats beträgt, so dass die Kündigungen als Kündigungen unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist umzudeuten gewesen sind. Im übrigen sei die Klage abzuweisen gewesen, da das Kündigungsschutzgesetz auf die Arbeitsverhältnisse des Klägers keine Anwendung finde, denn die beiden Beklagten beschäftigten jeweils nicht mehr als fünf Arbeitnehmer. Die beklagten Zweckverbände müssten sich die Arbeitnehmer der Gemeinden, die die Verbände gebildet hätten, nicht zurechnen lassen, da das Kündigungsschutzgesetz betriebs- und nicht unternehmensbezogen sei. Bei den Beklagten handle es sich nicht um Betriebe oder einen Betrieb der Gemeinde S., sondern um einen solchen von mehreren Gemeinden.

Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 28.06.2007 zugestellt. Die Berufung hiergegen ging fristgerecht am 26.07.2007 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde innerhalb der auf fristgerechten Antrag hin bis zum 27.09.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.09.2007 begründet.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, das arbeitsgerichtliche Urteil habe den Betriebsbegriff verkannt. Im Kündigungsschutzgesetz gelte ein weiter Betriebsbegriff als Korrektiv dafür, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht unternehmens-, sondern lediglich betriebsbezogen sei. Zwar hätten die beklagten Zweckverbände auch formell andere Gemeinden als Mitglieder, das erforderliche Personal für die Zweckverbände werde aber ausschließlich von der größten Gemeinde im Zweckverband, der Gemeinde S., gestellt. Da auch der Bürgermeister der Gemeinde S. der Verbandsvorsitzende sei, besäße diese nicht nur die zentrale Leitungsmacht in den beklagten Zweckverbänden sondern stelle auch ausschließlich das in den Zweckverbänden beschäftigte Personal. Auch sei ein gemeinsamer Betriebszweck vorhanden. Dieser sei die Sicherstellung der Wasserversorgung der Bevölkerung. Die Trennung in einen Abwasser- und einen Wasserzweckverband sei organisatorisch nicht zwingend und beseitige den gemeinsamen Betriebszweck nicht. Zudem seien die Angaben zur Zahl der bei den jeweiligen Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer falsch. Bei dem Beklagten zu 1 sei neben dem Kläger Herr V1 als Klärwärter, Herr V2 als Klärwärter und Herr F. als Kanalwärter tätig. Zudem wird die Funktion der Kassenverwalterin von Frau M., die hauptberuflich bei der Gemeinde S. tätig sei, wahrgenommen. Ihre Stellvertreterin sei Frau S2. Ferner existiere bei beiden Beklagten das Amt des Betriebskoordinators, das von Herrn V1 ausgeübt werde.

Bei dem Beklagten zu 2 sei neben dem Kläger ebenfalls Herr V1 als Betriebskoordinator tätig. Ferner seien dort die Wassermeister Herr S. bzw. dessen Nachfolger und der Wassermeister Herr D2 tätig. Für die Führung des Schriftverkehrs und die Fertigung der Bescheide werde Frau L. von der Gemeinde S. herangezogen, die für diese Tätigkeit ebenfalls in Form einer Verrechnung bezahlt werde. Ihre Stellvertreterin sei Frau H.. Beider Personen seien aber gleichwohl bei der Beklagten zu 2 beschäftigt und würden dort bezahlt. Zudem sei dort auch eine Reinigungskraft mit einer halben Stelle tätig, nämlich Frau S1. Daraus ergebe sich für den Zweckverband die Zahl von 5,5 Arbeitnehmern. (Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4, insbesondere Aktenseite 31 Bezug genommen.)

Wie sich aus der Anlage K5 ergäbe (Aktenseite 108) seien insgesamt 17 Mitarbeiter der Gemeinde S. unter Berücksichtigung auch derjenigen Personen, die reine Hilfstätigkeiten für einen der Beklagten erbringen würden, für die Beklagten tätig. In jedem Fall aber seien die beiden Beklagten sowie die Gemeinde S. als einheitlicher Betrieb i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes anzusehen. Alle hätten den gemeinsamen Betriebszweck, die Sicherstellung der Wasserversorgung der Bevölkerung, wozu sowohl die Versorgung mit Frischwasser als auch die Abwasserentsorgung gehörten, zu gewährleisten. Es bestehe auch eine einheitliche Leitungsmacht, die durch die Personalunion des Verbandsvorsitzenden der beiden Beklagten und des Bürgermeisters der Gemeinde S., Herrn B1 dargestellt werde. Zudem sei Herr V1 zum einen als Klärwärter bei dem Beklagten zu 1 und zum anderen als Koordinator beim Beklagten zu 2 tätig. Der Wassermeister Herr D2. sei zwar formal Wassermeister der Gemeinde S., die Beklagten könnten jedoch ohne den gemeindeeigenen Wassermeister auf dem Gemeindegebiet der Stadt S. ihre Aufgabe nicht erfüllen, denn die Zuständigkeit der Zweckverbände erstrecke sich auch auf das Wasserleitungssystem der Gemeinde S.. Die Gemeinde S. könne zwar einen eigenen Wassermeister anstellen, dieser arbeite aber ausschließlich mit den Betriebsmitteln und Rohrleitungen der beklagten Zweckverbände. Entsprechendes gelte für Frau M. und Frau S2. Diese stünden zwar formal in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde S., seien aber gleichwohl für den Beklagten zu 1 tätig und die von ihnen dort erbrachten Arbeitszeiten würden auf ihre Beschäftigung bei der Gemeinde S. angerechnet.

Rechtliche Bedenken, hier einen gemeinsamen Betrieb der Beklagten zueinander bzw. auch mit der Gemeinde S. anzunehmen, seien nicht ersichtlich. Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde S. mit den Zweckverbänden regle sich nach dem GKZ Baden-Württemberg. Eine Schriftform sei für die Kooperationsvereinbarungen bzw. Führungsvereinbarungen zwischen den Beklagten und der Gemeinde S. nicht erforderlich. Vielmehr müsse die gemeinsame Führungsvereinbarung dem informellen Verwaltungshandeln zugeordnet werden und diese liege unstreitig vor. Das Schriftformerfordernis des § 56 LVwVfG fände keine Anwendung.

Darüber hinaus seien die ausgesprochenen Kündigungen aus formellen Gründen unwirksam. Die vorgelegten Kündigungsschreiben stellten sich für den Kläger, da sie ihm mit Einschreiben zugegangen seine, zwar als solche dar, jedoch hätten aufgrund der Vorschriften der Verbandssatzungen die entsprechende Beschlussfassung der Verbandsversammlung mit Protokoll und Abstimmungsergebnis vorgelegt werden müssen, um dem Kläger auch eine inhaltliche Überprüfung der Kündigungsentscheidung zu ermöglichen. Es sei nicht der Verbandsvorsitzende, sondern nur die Verbandsversammlung zur Kündigung des Geschäftsführers berechtigt, so dass die fehlende Übersendung der maßgeblichen Kündigungserklärung, nämlich der Beschlüsse der Verbandsversammlungen vom 10.04.2007, einen Verstoß gegen § 623 BGB darstellen. Zudem sei die Beteiligung des bei der Gemeinde S. errichteten Personalrats unterblieben und schon deswegen die beabsichtigte Kündigung unwirksam. Mindestens hätte jedoch der Personalrat des Landratsamts L. zur Kündigung des Klägers angehört werden müssen.

Zudem sei die Kündigung auch rechtswidrig, selbst dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden würde. Sie verstoße nämlich gegen Treu und Glauben. Aus dem erstinstanzlich von der Beklagten als Anlagen B4 bis B6 vorgelegten ärztlichen Untersuchungsergebnissen ergäbe sich gerade nicht, dass der Kläger dienstunfähig sei. Zudem wären die Beklagten gewesen, zu prüfen, ob der Kläger nicht in anderen Positionen hätte beschäftigt werden können. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die besonderen Schwierigkeiten, die der Kläger bei der Bewältigung seiner Aufgaben überwinden müsse, ausschließlich im Verantwortungsbereich des Verbandsvorsitzenden und Bürgermeisters gelegen habe. Nach den ärztlichen Gutachten sei davon auszugehen, dass speziell der Konflikt des Klägers mit dem Bürgermeister und Verbandsvorsitzenden zu der Kündigung geführt habe. Im übrigen seien die dem Kläger gemachten Vorwürfe aus der Luft gegriffen und durch nichts zu belegen.

Der Kläger beantragt daher:

Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Lörrach vom 19.03.2007 wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von den Beklagten ausgesprochenen Kündigungen vom 11.04.2007 nicht aufgelöst worden ist.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2007 hat der Kläger ferner den Antrag gestellt:

Sollte eine gemeinsame Führungsvereinbarung entgegen der hier geäußerten Rechtsansicht unter Verweis auf öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht angenommen werden, so werde hilfsweise beantragt, die Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht Freiburg gemäß § 1, 2 Landesnebentätigkeitsverordnung.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen zur Begründung vor, die Berufung sei unzulässig, jedenfalls unbegründet.

Zum einen sei die Berufung bereits deswegen unzulässig, weil sie keine hinreichend bestimmten Berufungsanträge enthalte. Der Kläger begehre die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden sei und übersehe dabei, dass in dem vorliegenden, durch das Arbeitsgericht zusammengefassten Rechtsstreit zwei Kündigungen und zwei Arbeitsverhältnisse im Streit stünden.

Darüber hinaus sei die Berufung unbegründet, denn die ausgesprochenen Kündigungen seien wirksam.

Das Kündigungsschutzgesetz finde mangels ausreichender Anzahl an Arbeitnehmern keine Anwendung, so dass die Kündigungen nicht auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen seien.

Bei dem Beklagten zu 1 seien Herr V1 als Klärwärter, Herr V2 als Klärwärter und Herr F. als Kanalwärter tätigt. Des weiteren sei der Klägers als Geschäftsführer tätig, was insgesamt 3,5 Arbeitskräften i. S. d. § 23 Abs. 1 KSchG entspreche. Über weitere Beschäftigte verfüge der Beklagte zu 1 hingegen nicht. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter seien Organe und daher keine Arbeitnehmer im kündigungsschutzrechtlichen Sinne. Die vom Kläger erwähnte Frau M. sowie ihre Stellvertreter seien ebenfalls keine Arbeitnehmer des Beklagten zu 1. Sie führten die Kasse des Beklagten zu 1 vielmehr im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde S.. Eine gesonderte Vergütung erhielten sie hierfür nicht, jedoch würde der personelle Aufwand der Gemeinde S. durch den Beklagten zu 1 aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung erstattet. Zudem habe der Kläger den Arbeitnehmer V1 mit einem Wert von insgesamt 1,5 gleich zweimal berechnet, was keiner weiteren Kommentierung bedürfe.

Bei dem Beklagten zu 2 seien als Wassermeister Herr B2 als Nachfolger von Herrn S. seit dem 1.1.2007 vollzeitig beschäftigt, Frau L. und ihre Vertreterin Frau H. als Teilzeitbeschäftigte mit einer Wochenstundenzahl von unter 20 Stunden und eine Reinigungskraft, Frau S1, ebenfalls mit weniger als 20 Wochenstunden. Zutreffend sei, dass Herr V1 hier eine gewisser Koordinationsfunktion übernehme, weshalb er eine Zusatzvergütung von Seiten des Beklagten zu 2 erhalte. Der vom Kläger erwähnte Wassermeister Herr D2. sei hingegen ausschließlich Angestellter der Gemeinde S.. Ihm obliege auch keine Tätigkeit für den Beklagten zu 2, sondern er sei für das gemeindeeigene Wasserleitungsnetz verantwortlich. Zusammen mit dem Kläger komme man hier nur auf 3,0 Arbeitskräfte i. S. d. § 23 KSchG. Frau H. sei als Vertreterin von Frau L. nicht im Rahmen der regelmäßigen Beschäftigtenzahlen zu berücksichtigen.

Entgegen der Auffassung des Klägers führten die Beklagten auch keinen gemeinschaftlichen Betrieb. Selbst wenn dem so wäre, so wäre Herr V1 maximal mit dem Wert von 1,0 und der Geschäftsführer mit dem Wert von 0,5 zu berücksichtigen, weil ihre Tätigkeit auch für beide Beklagten zusammen 20 Stunden pro Woche nicht überschreite. Darüber hinaus wäre Herr B2 nicht zu berücksichtigen, weil er erst zum 01.01.2007 eingestellt worden sei. Auch in diesem Falle beschäftigten die Beklagten in ihrem vermeintlichen gemeinschaftlichen Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer. Ein solcher gemeinsamer Betrieb der Beklagten liege jedoch nicht vor. Zum einen fehle es an einem gemeinsamen Betriebszweck, denn der Beklagte zu 1 als Abwasserzweckverband und der Beklagte zu 2 als Wasserversorgungszweckverband erfüllten verschiedene arbeitstechnische Zwecke. Zudem gäbe es keinerlei mündliche schriftliche oder auch nur konkludent getroffenen Vereinbarungen zwischen den Beklagten zur Führung eines einheitlichen Betriebes. Dass der Vorstand beider Verbände personenidentisch sei, sei rein zufällig und weder durch die Satzung noch im arbeitstechnischen Zweck des Betriebs angelegt.

Ebenso wenig besitze die Gemeinde S. eine zentrale Leitungsmacht gegenüber den Beschäftigten des Beklagten zu 1 und zu 2. Hiergegen würden sich bereits die anderen Gemeinden, die Mitglied der Zweckverbände seien, verwahren. Zudem sei auch durch die Trennung der Betriebszwecke in Abwasserentsorgung und Frischwasseraufbereitung ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer der beiden Beklagten über die jeweiligen Zweckverbände hinaus eingesetzt würden, denn andernfalls wären u. U. Dekontaminierungen der Mitarbeiter nötig, wenn sie das Wasserwerk wieder betreten wollten.

Die Damen Frau L., Frau M. und Frau H. erledigten ihre Tätigkeiten für die Beklagten ausschließlich im Auftrag der Gemeinde und erhielten für dies Tätigkeit mit Ausnahme von Frau H. durch den Beklagten zu 1 keinerlei zusätzliche Vergütung. Der Stundenaufwand werde jedoch dem jeweiligen Zweckverband in Rechnung gestellt und intern ausgeglichen. Zwischen den beiden Beklagten wie der Gemeinde S. gäbe es keine ausdrücklichen noch konkludenten Vereinbarungen über eine einheitliche Leitung. Insbesondere das arbeitgeberseitige Weisungsrecht werde nicht einheitlich von einem der Beklagten oder der Gemeinde S. wahrgenommen. Es gäbe Vereinbarungen über die Zusammenarbeit, jedoch keine einheitliche Leitung und Zusammenfassung.

Die Kündigungen seien auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In den Sitzungen der beiden beklagten Zweckverbände vom 10.04.2007 sei jeweils der Beschluss gefasst worden, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu beenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B7 und B8, Aktenseite 64 ff. Bezug genommen.

Allerdings habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass der Beklagte zu 1 am 10.04.2007 nicht beschlussfähig gewesen sei. Hierauf sei die Sitzung am 23.05.2007 wiederholt und der zunächst fehlerhaft gefasste Beschluss ausweislich der Anlage B9 bestätigt worden. Im übrigen sei die organschaftliche Vertretungsmacht des Vorsitzenden des Beklagten zu 1 und zu 2 nicht von internen Ermächtigungen abhängig und der Kläger habe die Kündigungserklärungen zu keinem Zeitpunkt mangels Vollmacht zurückgewiesen.

Die Kündigung sei auch nicht unwirksam, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße. Aus den erstinstanzlich vorgelegten Untersuchungsergebnissen und der hierin bescheinigten schwierigen Persönlichkeit des Klägers sowie den Querelen, die sich aus der Anlage B10 zwischen dem Kläger und dem Wassermeister S. ergäben wegen der Entsorgung einer gefüllten Windel des behinderten Sohn des Klägers, verstoße die Kündigung nicht gegen Treu und Glauben, sondern sei zumindest nachvollziehbar.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird im übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet und war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. d. §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Berufungsbegründung auch § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagten weisen zwar zu Recht darauf hin, dass Streitgegenstand das Bestehen von zwei Arbeitsverhältnissen, nämlich jeweils zu einem der beiden Beklagten ist. Insoweit ist der Berufungsantrag sprachlich nicht klar formuliert. Seine Auslegung ergibt jedoch ohne weiteres, dass sich der Kläger gegen beide unter dem Datum vom 11.04.2007 ausgesprochenen Kündigungen wendet, denn er formuliert selbst im Berufungsantrag, dass das bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die von den Beklagten ausgesprochenen Kündigungen - also Mehrzahl - aufgelöst worden ist. Im übrigen ergibt sich diese Auslegung auch ohne weiteres aus den Gründen auf die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse der beiden Beklagten getrennt Bezug nimmt.

Im übrigen sind auch im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 19.06.2007 die beiden Kündigungsschutzanträge des Klägers vermengt wiedergegeben worden, so dass dem Kläger hier auch kein Vorhalt gemacht werden kann, er habe die Berufungsanträge nicht exakt genug formuliert.

2. Darüber hinaus steht nicht bereits rechtskräftig fest, dass die Arbeitsverhältnisse der Parteien beendet sind. Der Kläger hatte zwar erstinstanzlich als Ziff. 2 seiner Klagen jeweils die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Wäre dieser Antrag rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, so stünde jedenfalls fest, dass - entsprechend dem Streitgegenstand dieses Feststellungsantrages - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden hat. Das ist jedoch nicht der Fall, denn richtigerweise hat das Arbeitsgericht die Anträge als unzulässig angesehen oder als Eventualanträge behandelt. Der Umstand, dass der Kläger die Klagabweisung hat rechtskräftig werden lassen, ist unschädlich und führt nicht dazu, dass rechtskräftig bereits feststeht, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beendet ist.

a) Mit diesen Anträgen hat sich das Arbeitsgericht nicht näher befasst, sie jedoch möglicherweise in die Klageabweisung einbezogen. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich nicht, ob und ggf. warum sie abgewiesen worden sind.

b) Allerdings waren die Feststellungsanträge nicht nur als unselbständiger Annex zur Klage aufzufassen, sondern als eigenständige Anträge mit einem eigenen Streitgegenstand. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger diese Anträge jeweils gesondert mit der Gefahr von Wiederholungskündigungen begründet hat.

Sie waren jedoch entweder unzulässig oder sie sind als Eventualanträge zu behandeln und nicht zu entscheiden gewesen. In beiden Fällen führt der Umstand, dass sie mit der Berufung nicht weiter verfolgt wurden, nicht zur materiellen Rechtskraft.

Diese Anträge stellen - ähnlich dem Weiterbeschäftigungsanspruch - uneigentliche Hilfsanträge dar. Über sie ist nur dann zu entscheiden, wenn das Arbeitsgericht nicht bereits feststellt, dass die Arbeitsverhältnisse durch die Kündigungen vom 11.04.2007 zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst worden sind. Nur wenn dies nicht der Fall ist, verbleibt überhaupt Raum für eine Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinaus fortbesteht. Da das Arbeitsgericht jedoch entschieden hat, dass die Arbeitsverhältnisse durch die ausgesprochenen Kündigungen vom 11.04.2007 zum 31.08.2007 beendet werden, gab es der Sache nach keinen Anlass, über den Feststellungsantrag hinsichtlich seiner Begründetheit zu entscheiden.

Andernfalls hätten die Feststellungsanträge mangels Rechtsschutzbedürfnisses nach § 256 ZPO richtigerweise als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die vom Kläger gegebenen Begründungen können das Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen, denn sie beruhen auf bloßen Vermutungen. Für eine konkrete zu erwartende oder bereits ausgesprochene zusätzliche Kündigung hat der Kläger nichts vorgetragen, so dass die Feststellungsanträge als unzulässig hätten abgewiesen werden müssen (zusammenfassend KR - Friedrich, 8. Aufl. § 4 KSchG Rn 244, 249 m.w.N.). Wäre das geschehen, so wäre hieraus keine materielle Rechtskraft erwachsen.

Es bleibt daher festzuhalten, dass unabhängig davon, wie das Arbeitsgericht mit den Feststellungsanträgen verfahren ist, jedenfalls nicht materiell rechtskräftig festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder auch nach dem 31.08.2007 kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat.

3. Über den Antrag des Klägers vom 20.12.2007, dessen Sinn sich dem Gericht jedoch nicht erschließt, ist gesondert durch Beschluss zu entscheiden, da er die anscheinend die Zulässigkeit des Rechtsweg betrifft. Diese Rüge ist im Berufungsverfahren unstatthaft, wie sich aus § 65 ArbGG ergibt. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen. Die Kündigungen der Beklagten vom 11.04.2007 beenden, wie vom Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, die jeweiligen Arbeitsverhältnisse zum 31.08.2007.

1. Bei dem dem Kläger übermittelten Schreiben vom 11.04.2007 handelt es sich um Kündigungserklärungen der zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnissen.

Der Kläger führt in der Berufungsbegründung (S. 4) selbst aus, dass er die beiden Schreiben als Kündigungen verstanden habe. Dem haben auch die Beklagten ausdrücklich zugestimmt. Ebenso waren sich beide Parteien darüber einig, dass die Tätigkeiten des Klägers für den jeweiligen Beklagten auf der Grundlage eines (sozialversicherungsfreien geringfügigen) Arbeitsverhältnisses erbracht worden sind.

Da nach §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille und das Verständnis der Parteien für die Auslegung von Erklärungen maßgeblich ist, besteht für das Gericht kein Anlass, die Schreiben und die vertraglichen Vereinbarungen anders auszulegen.

2. Die Kündigungen sind nicht aus formellen Gründen unwirksam.

a) Der Kläger stellt zwar die Einhaltung der Schriftform bei Ausspruch der Kündigungen in Frage, jedoch nicht etwa deswegen, weil diese nicht vom Verbandsvorsitzenden eigenhändig unterschrieben seien, sondern weil er der Auffassung ist, dass ihm zur Wahrung der Schriftform die entsprechende Beschlussfassung der jeweiligen Verbandversammlung der Beklagten mit Protokoll und Abstimmungsergebnis hätte vorgelegt werden müssen.

Nach § 16 Abs. 1 S. 2 GKZ BW vertritt der Verbandsvorsitzende den Zweckverband. Daher ist er derjenige, der zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt ist. Die Kündigungen sind vom Verbandsvorsitzenden unterzeichnet. Das genügt für die Wirksamkeit der Kündigung in formeller Hinsicht. Die sich aus § 16 Abs. 1 S. 2 GKZ ergebende Vertretungsmacht des Verbandsvorsitzenden bezieht sich auch auf die Abgabe von Kündigungserklärungen gegenüber den beim Zweckverband beschäftigten Arbeitnehmern. Die fehlende Mitwirkung der Verbandsversammlung hat keinen Einfluss auf die dem Verbandsvorsitzenden zustehende Vertretungsmacht, sondern berührt nur die von der Außenvertretung zu trennende interne Pflichtenbindung (BAG, Urteil vom 14.11.1984 - 7 AZR 133/83 - AP-Nr.: 89 zu § 626 BGB - für die Einzelvertretungsmacht des Landrates). Daher stellt nicht ein Beschluss der Verbandsversammlung die Kündigung dar, sondern erst die Umsetzung durch den Verbandsvorsitzenden durch Ausspruch der Kündigung.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Ausspruch der Kündigung auch nach den Satzungen nicht Sache der Verbandsversammlung, sondern bleibt Sache des Verbandsvorsitzenden. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 13 der Satzung des Beklagten zu 1 sind der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vorbehalten "grundsätzliche organisatorische und personelle Verbandsangelegenheiten". Wie sich aus dem Vergleich zu Nr. 14 ergibt, sind damit nicht die Personalentscheidungen im Einzelfall gemeint, sondern nur grundsätzliche organisatorische und personelle Verbandsangelegenheiten. Personalentscheidungen im Einzelfall regelt Nr. 14. Er verweist auf § 24 Abs. 2 Gemeindeordnung für die Beamten und für die vollbeschäftigten Angestellten. Der Kläger war jedoch bei seiner Tätigkeit bei dem Beklagten zu 1 nicht als Beamter, sondern als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer tätig und daher wird seine Entlassung von Nr. 14 nicht erfasst. Es kommt daher nicht darauf an, dass der fehlerhafte Beschluss bezüglich des Beklagten zu 1 in der Sitzung vom 23.05.2007 geheilt worden ist (dazu KR-Friedrich, § 13 KSchG, Rn. 289).

Im übrigen weisen die Beklagten auch zu Recht darauf hin, dass der Kläger ansonsten die fehlende Vertretungsmacht hätte unverzüglich beanstanden müssen (dazu KR-Friedrich, § 13 KSchG, Rn. 288).

Fürsorglich ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten zu 2 ein Beschluss über die Beendigung der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer ausweislich der Niederschrift der Verbandsversammlung vom 10.04.2007 (Anlage B7, Aktenseite 64) vorlag. Ein solcher Beschluss wurde auch zum gleichen Tag für den Beklagten zu 1 getroffen. Wie sich jedoch später herausstellte, war die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, der Fehler wurde jedoch geheilt.

3. Die ausgesprochenen Kündigungen sind auch nicht unwirksam, weil sie nach § 1 Abs. 2, 2 KSchG sozial nicht gerechtfertigt wären, denn die soziale Rechtfertigung der Kündigungen nach § 1 KSchG ist nicht zu überprüfen, da das Kündigungsschutzgesetz mangels ausreichender Beschäftigtenzahl bei den beiden Beklagten nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht anzuwenden ist.

Danach gilt § 1 KSchG nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen beschäftigt werden.

Da es sich bei den beiden beklagten Zweckverbänden nach § 3 GKZ um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, ist nicht der Betriebsbegriff des § 23 Abs. 1 KSchG heranzuziehen, sondern der Begriff der öffentlichen Verwaltung.

a) In der öffentlichen Verwaltung entspricht dem Betriebsbegriff in der Regel der personalvertretungsrechtliche Begriff der Dienststelle. Da es jedoch mit Sinn und Zweck der Kleinbetriebsklausel nicht zu vereinbaren ist, den Kündigungsschutz auf dem Umweg über eine personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff zu entziehen, ist auf den Begriff der nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG maßgebenden "Verwaltung" abzustellen (BAG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 AZR 489/97, Rn. 19). Bei der Betrachtung von nachgeordneten Dienststellen einer größeren öffentlichen Verwaltung ist für die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes allein auf die Verwaltung abzustellen, d. h. bei Mehrstufigkeit auf die organisatorische Einheit, in der mehrere Dienststellen zu einer administrativen Hierarchie zusammengefasst sind (BAG a. a. O.).

Auch wenn insoweit der Begriff der Verwaltung maßgeblich ist, ändert dies nichts daran, dass der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht arbeitgeberübergreifend ausgestaltet ist. Arbeitgeber des Klägers waren zum einen der Beklagte zu 1 und zum anderen der Beklagte zu 2, nicht jedoch die Gemeinde S.. Die Beklagten als Zweckverbände sind eigene Rechtspersönlichkeiten nach § 3 GKZ.

b) Weder der Beklagte zu 1 noch der Beklagte zu 2 weist die nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG erforderliche Arbeitnehmerzahl auf.

aa) Bei dem Beklagte zu 1 sind vollzeitbeschäftigt Herr F., Herr V2 und Herr V1. Darüber hinaus sind mit etwa zwei Stunden pro Woche teilzeitbeschäftigt Frau H. und der Kläger. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen würde, dass hier in Nebentätigkeiten mit weniger als 20 Wochenstunden noch Frau M. und als ihre Stellvertreterin Frau S2 tätig wären, so käme man gleichwohl auf nicht mehr als 5,0 Beschäftigte, und nicht. wie vom Kläger unter doppelter Einbeziehung von Herrn V1 errechneten 6,5 Beschäftigte.

Daraus ergibt sich, dass der Beklagte zu 1 aufgrund einer Beschäftigtenzahl im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 - 4 KSchG von 5,0 Arbeitnehmern nicht in den Geltungsbereich des § 1 KSchG fällt.

bb) Entsprechendes gilt für den Beklagten 2. Hier sind tätig Herr B2 als vollbeschäftigter Wassermeister. Im übrigen Frau H., Frau S1, Herr V1 und der Kläger mit jeweils Beschäftigungsverhältnissen von weniger als 20 Wochenstunden. Daraus ergibt sich, dass hier lediglich 3,0 Beschäftigte im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 - 4 KSchG angestellt sind.

Selbst wenn man auch hier mit dem Kläger noch Frau L. hinzuziehen würde, ergäbe sich nicht die nötige Beschäftigtenanzahl von mehr als fünf Personen. Selbst dann, wenn wie vom Kläger geltend gemacht, der Wassermeister Herr D2., der in keinem Vertragsverhältnis zum Beklagten zu 2 steht, sondern ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zur Gemeinde S., hinzugerechnet wird, käme man immer noch nicht auf die nötige Beschäftigtenzahl.

cc) Die Frage der Darlegungs- und Beweislast kann hier offen bleiben, denn die Beklagten haben im einzelnen substantiiert dargelegt, welche Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit welchem zeitlichen Umfang zu ihnen stehen. Dem hat der Kläger auch nicht widersprochen, sondern lediglich weitere Personen genannt, bei denen er aber selber nicht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu einem der Beklagten behauptet hat, sondern lediglich behauptet hat, dass diese Personen, die bei der Gemeinde S. angestellt sind, Tätigkeiten für einen oder beide der Beklagten erbringen würden.

Für die Frage der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG kommt es jedoch auf die Arbeitnehmer an, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, hier also einem der beiden Beklagten stehen (APS-Moll, 3. Aufl. § 23 KSchG, Rn. 27; KR-Weigand, § 23 KSchG, Rn. 33 b, ff.). Der Kläger verkennt hierbei, dass die von ihm benannten weiteren Personen, von denen er selbst nicht behauptet, dass sie in einem Arbeitsverhältnis zu einem der Beklagten stehen, bereits aufgrund dieses Umstandes bei der Zahl der Ermittlung der von den jeweiligen Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern außer Acht bleiben. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich aufgrund der Beschäftigung von weiteren Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber mit Arbeitsaufgaben der Beklagten eine gemeinsame Verwaltung der beiden Beklagten hier mit der Gemeinde S. ableiten lässt (dazu sogleich).

b) Ob die beiden Beklagten eine gemeinsame Verwaltung unter Übertragung des Begriffs des gemeinsamen Betriebs auf die öffentliche Verwaltung bilden, kann ungeachtet der Problematik, ob der Begriff der gemeinsamen Verwaltung entsprechend dem anerkannten gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen überhaupt existiert, dahingestellt bleiben. Die Beklagten weisen nämlich zu Recht darauf hin, dass selbst dann, wenn die Beschäftigten der beiden Beklagten im Sinne einer gemeinsamen Verwaltung zusammengezählt würden, auch nicht die nötige Zahl an Beschäftigten im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 - 4 KSchG vorliegt. In diesem Fall wären die Arbeitnehmer F., V2 und V1 jeweils mit dem Wert von 1,0 zu berücksichtigen, der Arbeitnehmer B2 fiele heraus, weil er erst seit dem 01.01.2007 beschäftigt ist und daher nach § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG außer Acht bleibt. Hinzu kämen mit Teilzeitarbeitsverhältnissen von weniger als 20 Stunden wöchentlich Frau H., Frau S1 sowie der Kläger. Auch hier würde die Beschäftigtenzahl lediglich 4,5 Arbeitnehmer betragen.

c) Entgegen der Behauptung des Klägers findet § 1 des Kündigungsschutzgesetzes nicht deswegen Anwendung, weil es sich bei den Verwaltungen der beiden Beklagten und der Gemeinde S. um einen gemeinsame Verwaltung handelt.

aa) Ob die Figur der "gemeinsamen Verwaltung" entsprechend der Figur des gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen überhaupt anzuerkennen ist, hat das Bundesarbeitsgericht bisher offen gelassen (dazu BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 579/99 -; Urteil vom 12.11.1998 - 2 AZR 459/97).

Gegen die Übertragung der Figur des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen auf den Bereich der öffentlichen Verwaltung bestehen aus rechtlichen Gründen erhebliche Bedenken, soweit dies durch eine lediglich konkludente Führungsvereinbarung geschehen soll. Voraussetzung für den gemeinsamen Betrieb - und damit auch für die gemeinsame Verwaltung - ist eine einheitliche Leitung. Ein Gemeinschaftsbetrieb wird nicht schon dadurch begründet, dass mehrere Unternehmen eine unternehmerische wirtschaftliche Zusammenarbeit betreiben, sondern erforderlich ist, dass die beteiligten Unternehmen eine gemeinsame Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitung zu arbeitstechnischen Zwecken verfolgen (BAG, Urteil vom 23.03.1983, AP-Nr. 4 zu § 23 KSchG). Erforderlich ist, dass die Arbeitnehmer und die Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden. Diese müssen sodann durch einen einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Die Existenz dieses einheitlichen Leitungsapparates ist wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes und damit auch einer gemeinsamen Verwaltung. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen - und damit auch die beteiligten Verwaltungen zur gemeinsamen Führung des Betriebes rechtlich verbunden haben (BAG, Urteil vom 11.02.2004, NZA 2004, S. 618; APS-Moll § 23 KSchG, Rn. 15, 15 a). Für den Bereich privatrechtlich organisierter Unternehmen ist anerkannt, dass diese Führungsvereinbarung konkludent geschlossen werden kann.

Dies ist jedoch für den Bereich des öffentlichen Dienstes jedenfalls auf der Ebene der kommunalen Zusammenarbeit abzulehnen. Die zwischengemeindliche Zusammenarbeit kann sowohl öffentlichrechtlich als auch privatrechtlich erfolgen (Kommunalverfassungsrecht BW/Waibel, GKZ, Einführung, Erl. 1.2.)

Erfolgt sie privatrechtlich, so sind die mannigfachen Vorgaben der §§ 102 GO BW zu beachten. Lediglich die kommunale Arbeitsgemeinschaft unterliegt keiner gesetzlichen Regelung, kann jedoch nur Empfehlungen aussprechen und ist daher für eine gemeinsame Führungsvereinbarung ungeeignet.

Erfolgt sie öffentlich - rechtlich, so ist das GKZ maßgeblich. § 1 des GKZ-BW regelt, dass Gemeinde und Landkreise Zweckverbände bilden können oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen können, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen. Die Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene geschieht daher entweder durch die Bildung von Zweckverbänden, durch die eine entsprechende Satzung erforderlich ist, oder durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 25 GKZ, die nach § 25 Abs. 4 GKZ der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Mit diesen im GKZ-BW genannten und - soweit nicht Sondergesetze bestehen, § 30 GKZ, (Waibel, aaO. 1.3) - enummerativ aufgezählten Formen der Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene wäre es nicht zu vereinbaren, wenn es daneben konkludente Betriebsführungsvereinbarungen gäbe, aufgrund derer sich mehrere Verwaltungen zu einer gemeinsamen Verwaltung unter einer einheitlichen Leitung, welche die Arbeitgeberfunktion in sozialen und personellen Angelegenheiten wahrnimmt zusammenschließen könnten. Im Bereich des öffentlichen Dienstes hat jede Verwaltung, die ihr von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Dazu verfügt sie über bestimmte Haushaltsmittel, die die Leitung der jeweiligen Verwaltung verpflichtet ist, zweckgebunden einzusetzen. Die Arbeitkraft der in der Verwaltung beschäftigten Arbeitnehmer wird aus den Haushaltsmitteln vergütet. Lässt man es zu, dass durch eine konkludente "Verwaltungsführungsvereinbarung" sich mehrere Verwaltungen unter einer einheitlichen Leitung zusammenschließen, so führte dies dazu, dass nunmehr Arbeitnehmer, die aus Haushaltsmitteln für einen bestimmten Zweck, nämlich die Tätigkeit im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben vergütet werden, gewissermaßen zweckfremd für die Erledigung von Aufgaben anderer Verwaltungen eingesetzt werden könnten durch das Weisungsrecht der einheitlichen Leitung der Verwaltung. Damit wäre zum einen die Gefahr geschaffen, dass mittelbar Haushaltsmittel, die zur Vergütung von Arbeitnehmern zur Erfüllung bestimmter Aufgaben verwendet werden, zweckentfremdet werden und für anderer Aufgaben eingesetzt werden. Zudem wäre eine Form der Zusammenarbeit geschaffen, die den strengen Anforderungen des GKZ-BW bzw. den Anforderungen der §§ 102 ff GO BW nicht entsprechen würde.

Eine Verbindung von mehreren Verwaltungen zu einer gemeinsamen Verwaltung durch eine konkludente Führungsvereinbarung scheidet daher aus Rechtsgründen aus. Dies gilt umso mehr, als bei den beiden Beklagten nicht nur die Gemeinde S. Mitglied des jeweiligen Zweckverbandes ist, sondern auch noch weitere Gemeinden und die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass die übrigen Gemeinden es nicht hinnehmen würden, wenn die Gemeinde S. sich das Recht vorbehalten würde, Weisungen gegenüber den Mitarbeitern der beiden Beklagten auszusprechen und insbesondere auch diese Mitarbeiter gegebenenfalls für die Erledigung eigener Aufgaben einzusetzen.

Eine konkludente Führungsvereinbarung scheidet daher aus. Eine ausdrückliche Führungsvereinbarung hat der Kläger selbst nicht behauptet.

bb) Selbst wenn man die rechtlichen Bedenken gegen die Annahme einer gemeinsamen Verwaltung außer Acht lässt, führt die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde S. und den beiden Beklagten nicht dazu, eine gemeinsame Verwaltung anzunehmen. Zwar gibt es zwischen der Gemeinde S. und den beiden Beklagten Formen der Zusammenarbeit. Wie die Parteien im Verhandlungstermin weitgehend unstreitig schilderten, wird die Verwaltungstätigkeit für die beiden Beklagten im wesentlichen durch Mitarbeiter der Gemeinde S. im Rahmen deren Arbeitsverhältnisse vorgenommen. Dafür erhält die Gemeinde S. jedoch einen entsprechenden Ersatz durch die beiden Beklagten. Daher handelt es sich hier nicht um den gemeinsamen Einsatz von Personal, sondern um die Erbringung einer Dienstleistung einer öffentlichen Verwaltung für einen andere öffentliche Verwaltung.

cc) Für die Annahme einer gemeinsamen Verwaltung fehlt es zudem an den weiteren typischen Merkmalen:

(1) Es gibt zunächst keinen einheitlichen Verwaltungszweck. Die Beklagten haben zu Recht darauf hingewiesen, dass die Betriebsmittel der beiden Beklagten keinesfalls gemeinsam genutzt werden können. Zu Recht weisen sie darauf hin, dass ein Wasserwerk und ein Klärwerk sich für eine gemeinsame Nutzung ausschließen. Auch wenn der Kläger meint, dass Wasserwerk und Klärwerk letztendlich alle dazu dienten, die Bevölkerung mit Wasser zu versorgen, verkennt der Kläger jedoch wohl den Zustand, in dem sich das Wasser befindet, wenn es das Wasserwerk verlässt und wenn es das Klärwerk hinterher wieder erreicht. Insbesondere Hygienevorschriften, z. B. die notwendige Dekontaminierung, spricht dagegen, dass eine gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel erfolgt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die Tätigkeiten der Zweckverbände und der Gemeinde S. sich zunehmend zur Netzüberwachung der Wasserversorgung hin verlagern würden und es dafür ein gemeinsam angeschafftes Nebelgerät gäbe, ist dies unerheblich für die Annahme eines gemeinsamen Betriebszwecks. Die Beklagte hat - vom Kläger unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Überwachung des Kanalnetzes durch Fremdfirmen durchgeführt würde und im übrigen auch nur in einem großen zeitlichen Abstand stattfindet, so dass hieraus kein gemeinsamer Betriebszweck der Gemeinde S. mit einem oder beiden der Beklagten abgeleitet werden kann.

(2) Es fehlt insbesondere auch an einer organisatorischen, personellen und technischen Verknüpfung der Arbeitsabläufe. Die Parteien haben zwar geschildert, dass im Sinne der Ausnutzung von Synergieeffekten auf Kostenerstattungsbasis gelegentlich Arbeitnehmer der Beklagten für die Gemeinde S. tätig würden bzw. umgekehrt der Mitarbeiter der Gemeinde S. Herr D2. in die Rufbereitschaft eingebunden ist. Allerdings haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass diese Situationen nur ausgesprochen selten vorkommen und dass daher eine Verknüpfung der Arbeitsabläufe in der Regel gerade nicht stattfindet, sondern die Mitarbeiter des Beklagten zu 1 ihren klar umrissenen Aufgabenbereich haben, die Mitarbeiter des Beklagten zu 2 ihren ebenso klar umrissenen Aufgabenbereich des Wasserwerkes haben und darüber hinaus nur dann, wenn beispielsweise Bauanträge hinsichtlich der Wasserver- und -entsorgung abzunehmen sind bzw. wenn einmal im Jahr die Wasserzähler der Gemeinde S. abzulesen sind, eine gewisse Zusammenarbeit auf Vergütungsbasis zwischen der Gemeinde S. und den beiden Beklagten stattfindet.

(3) Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass eine Personenidentität in der Leitungsfunktion besteht, da der Bürgermeister der Gemeinde S. Herr B1 zugleich der Verbandsvorsitzende der beiden Beklagten ist. Das bedeutet jedoch noch nicht zwangsläufig, dass er - wohl nur unter Überschreitung seiner jeweiligen Kompetenzen - die Mitarbeiter, die ihm in den verschiedenen Funktionen zugeordnet sind, über die jeweiligen Bereiche hinaus in Tätigkeiten einweist, die nicht mehr für ihren eigenen Arbeitgeber erbracht werden, sondern für die Gemeinde S. bzw. einen anderen der beiden Beklagten.

(4) Bei der Zusammenarbeit der Gemeinde S. mit den beiden Beklagten handelt es sich lediglich um eine Form der "unternehmerischen" Kooperation, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Annahme eines einheitlichen Betriebes - und damit auch einer einheitlichen Leitung - nicht ausreicht (zum Ganzen s. APS-Moll § 23 KSchG, Rn. 15 ff.). Die Leistungen, die insbesondere die Mitarbeiter der Gemeinde S. für die beiden Beklagten erbringen, sind vergleichbar mit den Leistungen, die im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses von einem Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbracht werden, wie hier beispielsweise die Abwicklung der Verwaltungstätigkeiten. Es handelt es sich dabei lediglich um eine Dienstleistung, die durch die Beklagten der Gemeinde S. vergütet wird und nicht um den gemeinsam gesteuerten Einsatz von Arbeitnehmern. Die Arbeitnehmer der Gemeinde S., die auch Leistungen für die Beklagten erbringen, werden hierzu nicht durch Mitarbeiter eines der Beklagten angewiesen, sondern durch den Bürgermeister der Gemeinde S., der als ihr Arbeitgeber den Inhalt des Arbeitsverhältnisses durch sein Weisungsrecht bestimmt. Darüber hinaus ist zu sehen, dass nach Darstellung der beiden Beklagten die Zusammenarbeit keineswegs das Tagesgeschäft prägt, sondern etwa nur 2 - 3 % der Aufgaben der Beklagten ausmacht. Auf Fragen des Gerichts hat der Kläger ausdrücklich nicht behauptet, dass es wesentlich mehr an Umfang sei, was auf diese Art und Weise in Kooperation zwischen der Gemeinde S. und den beiden Beklagten abgewickelt würde. Auch dies spricht gegen eine gemeinsame Verwaltung der Beklagten mit der Gemeinde S..

(5) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Eigenbetrieb Abwasser der Gemeinde seit dem Jahr 2003 von dem Beklagten zu 1 bewirtschaftet wird. Auch hier stellt dies eine Dienstleistung des Beklagten zu 1 für die Gemeinde S. dar, die Tätigkeit wird in Eigenverantwortung des Beklagten zu 1 wahrgenommen und durch die Gemeinde S. vergütet.

Aus den genannten Gründen liegt ein gemeinsamer Betrieb der Gemeinde S. mit einem oder beiden der Beklagten nicht vor. Es bleibt daher dabei, dass § 1 KSchG nach § 23 Abs. 1 S. 2 - 4 KSchG auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bei den Beklagten nicht anwendbar ist.

4. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht geboten, die in § 23 Abs. 1 S. 2 - 4 KSchG enthaltene Kleinbetriebsklausel restriktiv auszulegen und die von den Beklagten ausgesprochenen Kündigungen auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfen.

a) Nach der grundlegenden Entscheidung des BVerfG vom 27. 1. 1998 (1 BvL 15/87 - AP Nr. 16 zu § 23 KSchG 1969) ist der § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG im Wege verfassungskonformer Auslegung auf die Einheiten zu beschränken, für deren Schutz die Kleinbetriebsklausel allein bestimmt ist. Durch eine am Sinn und Zweck der Kleinbetriebsklausel orientierte Interpretation des Betriebsbegriffs lässt sich vermeiden, dass Einheiten darunter fallen, für die der Schutzgedanke des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht zutrifft. Der Anwendungsbereich der Norm wird damit auf Fälle beschränkt, für die die Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer sachlich begründet ist. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wird dadurch vermieden (BVerfG aaO. B II 4 b) bb d. Gründe; so auch BAG, AP Nr. 1 zu § 23 KSchG 1969).

Die Kleinbetriebsklausel erfasst ihrem Zweck nach Kleinunternehmer. In einem Betrieb mit wenigen Arbeitskräften hängt der Geschäftserfolg mehr als bei Großbetrieben von jedem einzelnen Arbeitnehmer ab. Auf seine Leistungsfähigkeit kommt es ebenso an wie auf Persönlichkeitsmerkmale, die für die Zusammenarbeit, die Außenwirkung und das Betriebsklima von Bedeutung sind. Kleine Teams sind anfällig für Missstimmungen und Querelen. Störungen des Betriebsklimas können zu Leistungsminderungen führen, die bei geringem Geschäftsvolumen spürbar auf das Ergebnis durchschlagen. Ausfälle lassen sich bei niedrigem Personalbestand nur schwer ausgleichen. Typischerweise arbeitet bei kleinen Betrieben der Unternehmer selbst als Chef vor Ort mit. Damit bekommt das Vertrauensverhältnis zu jedem seiner Mitarbeiter einen besonderen Stellenwert. Auch die regelmäßig geringere Finanzausstattung fällt ins Gewicht. Ein Kleinbetrieb ist häufig nicht in der Lage, Abfindungen bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu zahlen oder weniger leistungsfähiges, weniger benötigtes oder auch nur weniger genehmes Personal mitzutragen. Schließlich belastet auch der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, den Kleinbetrieb stärker als ein größeres Unternehmen (BVerfG aaO. B I 3 b) bb) d. Gründe).

Für den Bereich des öffentlichen Dienstes hat dem das Bundesarbeitsgericht bereits Rechnung getragen, als es den Begriff der Verwaltung nicht im Sinne einer Dienststelle interpretiert, sondern bei Mehrstufigkeit auf die organisatorische Einheit abstellt, in der mehrere Dienststellen zu einer administrativen Hierarchie zusammengefasst werden (BAG, Urteil v. 23.04. 1998 2 AZR 489/97).

Der von der Kleinbetriebsklausel verfolgte Schutzzweck, den mit den Mitarbeitern eng zusammenarbeitenden Inhaber zu schützen und der geringeren verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Belastbarkeit des Kleinbetriebs Rechnung zu tragen, trifft auf Betriebe des öffentlichen Dienstes i.S. von § 6 BPersVG, § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 23 Abs. 2 KSchG nicht zu, da es dort keinen mitarbeitenden Inhaber gibt und auch der öffentliche Betrieb regelmäßig von einer Verwaltung geführt wird (vgl. § 1 Satz 2 BPersVG, § 23 Abs. 2 KSchG), bei der nicht die Gefahr einer nicht hinreichenden Belastbarkeit besteht (BAG ebd.)

b) Diese Erwägung treffen auf die Beklagten als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die gerade nicht Bestandteil einer Verwaltung sind, sondern nach § 28 GKZ lediglich der Aufsicht unterliegen nicht zu. Vielmehr kommen hier die Erwägung des BVerfG zur Rechtfertigung der Kleinbetriebsklausel in vollem Umfang zum Tragen.

Es handelt sich um eine Einheit, in der deutlich engere Verflechtungen zwischen den dort Beschäftigten bestehen. Auch hängt der Erfolg der Aufgabenwahrnehmung und die Effizienz der Arbeitsorganisation wesentlich mehr vom einzelnen Mitarbeiter ab als in größeren Verwaltungen. Auch besteht ein deutlich engerer Kontakt zwischen dem "Chef", hier dem Verbandsvorsitzendem und den Mitarbeitern. Und zuletzt schlagen Querelen und persönliche Probleme wesentlich stärker auf die gesamte Organisation durch. Zwar kann die Verbandsversammlung versuchen, in Personalfragen Einfluss zu nehmen. Das ändert aber nichts daran, dass gleichwohl durch die enge personelle Verflechtung die oben beschriebenen Probleme auftreten, wenn aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen zu personellen Fehlentwicklungen kommt. vor willkürlichen Kündigungen sind die Arbeitnehmer im Übrigen, - wie bei privatrechtlichen Arbeitgebern auch - durch die zivilrechtlichen Generalklauseln geschützt.

5. Die Kündigungen verstoßen auch nicht gegen Treu und Glauben oder sind gar sittenwidrig.

Auch für Kündigungen, die außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochen werden, gelten die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Für die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen dieses Kündigungsschutzes außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ist die Bedeutung grundrechtlicher Schutzpflichten zu beachten. Wie das BVerfG (aaO.) hierzu ausgeführt hat, ist den Arbeitnehmern in Kleinbetrieben das größere rechtliche Risiko eines Arbeitsplatzverlustes angesichts der schwerwiegenden und grundrechtlich geschützten Belange der Arbeitgeber zuzumuten. Sie sind aber nicht völlig schutzlos gestellt. Wo die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen, sind die Arbeitnehmer durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt (§§ 242, 138 BGB). Im Rahmen dieser Generalklauseln ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte, hier vor allem aus Art. 12 I GG, zu beachten. Es ist Aufgabe der Arbeitsgerichte zu entscheiden, inwieweit auf dieser Grundlage auch außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes "Kündigungsschutz" gewährt wird. Der Arbeitnehmer ist im Zusammenhang mit Kündigungen vor Diskriminierung und Willkür zu schützen, wobei eine Überprüfung dahingehend stattfindet, inwieweit die der Kündigung zugrunde liegenden Erwägungen unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes treuwidrig oder unsachlich sind.

Diesem Maßstab halten die ausgesprochenen Kündigungen stand. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es zwischen dem Verbandsvorsitzenden und dem Kläger zu erheblichen Differenzen gekommen ist, die darin mündeten, dass die Gemeinde S. die zwangsweise Zurruhesetzung des Klägers betreibt.

Auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung des Klägers beim Landratsamt L. (Abl. 50 der arbeitsgerichtlichen Akte) wird ausdrücklich Bezug genommen. Darin heißt es u. a.: "Es ist damit zu rechnen, dass der undurchsichtige Konflikt bei Rückkehr an die Dienststelle neu aufbricht und somit ein effektives Arbeiten miteinander nicht mehr möglich ist.... Auch der fachärztliche Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass eine Abordnung an eine andere Dienststelle geeignet wäre, die unerträgliche Situation in der Dienststelle im Rathaus S. zu beseitigen. Ein Verbleib an der jetzigen Dienststelle würde die Prognose bei weiteren Konflikten so verschlechtern, dass mit einer erneuten längeren Dienstunfähigkeit zu rechnen wäre."

Die Gutachten beziehen sich zwar auf die Tätigkeit des Klägers als Beamter im Rathaus S.. Sie sind aber ohne weiteres auf die Situation bei den Beklagten übertragbar. Zwischen dem Bürgermeister und den Verbandsvorsitzenden besteht Personenidentität, wobei das Verhältnis zwischen dem Bürgermeister und dem Kläger die Hauptquelle der Konflikte ist, daneben aber auch Konflikte mit Mitarbeitern der Beklagten zu bestehen scheinen, wie der Vorfall mit der Anweisung, eine (volle) Windel zu entsorgen, nahelegt.

Der Gutachter schildert genau die Situation, der die Kleinbetriebsklausel Rechnung tragen will. Durch bestimmte persönliche Strukturen der Mitarbeiter entstehen Konflikte, die sich gerade aufgrund der geringen Größe der Verwaltung, hier des Zweckverbandes nicht anders lösen lassen als durch eine Kündigung. Insbesondere scheidet die vom Kläger angesprochene Versetzung aus, da die Beklagten gerade keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten aufweisen. Die Versetzungsmöglichkeit ist im Übrigen regelmäßig nur innerhalb der hier nicht vorzunehmenden Sozialwidrigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

6. Da die beiden Beklagten keine einheitliche Verwaltung bilden und bei ihnen auch kein Personalrat gebildet ist, kann die Rüge der unterbliebenen Personalratsanhörung nach § 77 LPVG BW nicht durchgreifen. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass es für die Beklagten keine Stufenvertretung gibt, da die Voraussetzungen des § 55 LPVG BW nicht vorliegen. Die beiden Beklagten sind nicht Bestandteil einer mehrstufigen Verwaltung.

Die Berufung des Klägers war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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