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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 2/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, GVG, BGB, RVG


Vorschriften:

ArbGG § 2
ArbGG § 2 Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2
ArbGG § 48 Abs. 1
ZPO § 17 a Abs. 4 S. 3
ZPO § 32
ZPO § 569
GVG § 17 a Abs. 2 S. 1
BGB § 823
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
1. Wenn ein Gewerkschaftssekretär einen Vertreter eines Arbeitgeberverbandes persönlich diffamiert, ist für die Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

2. Das gilt nicht, wenn die Äußerung einen Bezug zur Tätigkeit der Koalitionen hat. Den hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten beruft. Ist der Beweis nach der von Amts wegen durchzuführenden Beweisaufnahme nicht erbracht, verbleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

3. "Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand." stammt nicht von Kurt Tucholsky. Das Zitat stammt von Ludwig Thoma und lautet richtig: "Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand" (aus der Kurzgeschichte "Der Vertrag" über den königlichen Landgerichtsrat Alois Eschenberger).

4. Wenn man über einen Verbandsfunktionär eines Arbeitgeberverbandes, der zugleich als Rechtsanwalt tätig ist sagt, "Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.", beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage nicht 50.000 EUR. sondern allenfalls 4000 EUR.


Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 25.01.2007, 13 Ca 511/06 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Der Kläger, Rechtsanwalt, Geschäftsführer eines tarifgebundenen Arbeitgeberverbandes wie auch eines nicht tarifgebundenen Arbeitgeberverbandes begehrt mit der vorliegenden Klage, den Beklagten zu verurteilen, zur Vermeidung eines für jeden Falles der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes zu unterlassen, über den Kläger zu äußern: "Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand."

Der Beklagte, Gewerkschaftssekretär der IG Metall - Verwaltungsstelle in F. hielt sich in dieser Funktion am 22.11.2006 bei der Firma S. E. AG in Sch. aus Anlass einer Betriebsversammlung auf. Dieses Unternehmen ist seit Ende der neunziger Jahre nicht mehr tarifgebunden. Auf dieser vom Betriebsrat einberufenen Betriebsversammlung, sprach zunächst der Betriebsratsvorsitzende und Zeuge M. die Frage der Zahlung von Zuschlägen an. Er kündigte an, dass der Betriebsrat die Angelegenheit zur Prüfung einem Rechtsanwalt übergeben wolle. In dem darauf folgenden Referat des Vorstandsmitgliedes Sch. wurde dieses Thema nicht behandelt. Der Beklagte griff sodann in seinem sich anschließenden Redebeitrag das Thema der Zahlung von Zuschlägen wieder auf. Der weitere Hergang der Dinge ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurde von dem Beklagten sodann in diesem Zusammenhang geäußert, er, der Beklagte, halte es mit Tucholsky der bereits gesagt habe: "Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand."

Ob sich dieses fälschliche "Tucholsky-Zitat" auf den Kläger oder ganz allgemein auf den Berufsstand der Rechtsanwälte bezogen hatte, ist zwischen den Parteien insbesondere streitig.

Der Kläger hat seine Unterlassungsklage zunächst beim Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - erhoben. Er hatte zuvor, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, dem Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 28.11.2006 übersandt und den Beklagten aufgefordert, diese bis zum 04.12.2006 unterschrieben zurückzusenden. Diese Verpflichtungserklärung hatte folgenden Inhalt:

"Hiermit verpflichte ich mich gegenüber Herrn Dr. K., ..., 1. es ab sofort zu unterlassen, auf Herrn Dr. K. das Tucholsky-Wort "Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand." anzuwenden und öffentlich zu verlautbaren; 2. Herrn Dr. K. für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 eine Vertragsstrafe von 5.000,00 EUR zu bezahlen; 3. die Abmahnkosten der Rechtsanwälte H. & K. aus einem Streitwert von 50.000,00 EUR in Höhe von 1.359,80 EUR nebst Auslagen und Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 1.600,57 EUR zu bezahlen."

Das Justitiariat des Arbeitgebers des Beklagten äußerte sodann, dass man keine Veranlassung sehe, dem Beklagten zu raten, die übersandte Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen.

Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - wies sodann auf Bedenken sowohl hinsichtlich der sachlichen als auch der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts hin.

Er gewährte rechtliches Gehör. Mit Beschluss vom 25.01.2007 erklärte das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Oberndorf am Neckar.

Zur Begründung führte es aus, ein Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG liege nicht vor, denn bei der streitgegenständlichen Handlung handele es sich weder um eine unerlaubte Handlung im Rahmen von Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes noch gehe es um die Frage der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit in Zusammenhang stehenden Betätigungsrechtes einer der Parteien als tariffähige Vereinigung.

Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 31.01.2007 zugestellt. Er legte hiergegen sofortige Beschwerde am 12.02.2007 mit Schriftsatz vom 09.02.2007 ein.

Er wurde dem Kläger am 29.01.2007 zugestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 08.02.2007, der an das Amtsgericht Oberndorf gerichtet war, die Verweisung an das Landgericht Freiburg.

Zur Begründung trug er vor, das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - habe zu Unrecht entschieden, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei unzulässig. Der Kläger sei Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes S. Die behaupteten Aussagen des Beklagten seien im Zusammenhang einer Betriebsversammlung im Betrieb Sch. der S.E. erfolgt. Die Rechtstreitigkeit habe einen kollektivrechtlichen Bezug, so dass die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten gegeben sei. Die Rede des Beklagten habe sich auf das Thema Schichtzuschläge des nicht mehr tarifgebundenen Arbeitgebers bezogen. Stellungnahmen des Beklagten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hierzu seien koalitionsspezifische Aktivitäten im Rahmen der Tätigkeit der IG Metall. Ein lediglich fehlerhaftes Zitat eines Gewerkschaftssekretärs auf einer Betriebsversammlung könne nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Vorgänge bei einer Betriebsversammlung in Frage stellen. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte den abwesenden Kläger gerade nicht persönlich angegriffen habe, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht habe, dass er kein Verständnis dafür habe, dass den Arbeitnehmern bestimmte Vergütungen nicht gezahlt würden, während sich zwei Anwälte kostenspielig über Schichtzuschläge streiten sollten. Der Beklagte habe gemeint, dass das Geld, welches die Anwälte kosten würden, besser für die Spätschichtzuschläge der Kolleginnen und Kollegen verwendet werden solle. Im Übrigen habe er geäußert, er halte es mit Kurt Tucholsky. Dieser habe einst gesagt, er - Tucholsky - sei Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand. Auch aus dem Verhalten des Beklagten während des weiteren Verlaufs seiner Rede ergäbe sich, dass der Kläger nicht persönlich gemeint gewesen sei. Der Beklagte habe am Mikrofon erklärt, sollte jemand im Raum sein Zitat so verstanden haben, dass er damit den Kläger gemeint habe, so würde er sich dafür bei Herrn Dr. K. entschuldigen. Bei Herrn Tucholsky entschuldige er sich dafür aber nicht. Hätte der Beklagte den Kläger persönlich gemeint, so hätte er keineswegs stehenden Fußes in der Versammlung erklärt, dass er sich bei Herrn K. entschuldigen würde, falls hier jemand ein Missverständnis gehabt hätte. Im Übrigen habe bereits aufgrund dieses Vorganges keinerlei Wiederholungsgefahr bestanden. Im Übrigen sei der von dem Kläger angegebene Gegenstandswert für die Unterlassungserklärung völlig überhöht.

Der Beklagte beantragt daher:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg, 13 Ca 511/06 vom 25.10.2006 wird aufgehoben und abgeändert.

2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.

Der Kläger beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt zur Begründung vor, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gegeben, da der Beklagte ihn persönlich angegriffen habe, indem er bezogen auf den Kläger erklärt habe: Er - und damit sei der Kläger gemeint gewesen - sei Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand. Der Versuch des Beklagten, mit seiner Einlassung die Vorgänge in der Betriebsversammlung vom 22.11.2006 in diesem Punkte zu verwischen zeigten, dass Geistes Kind der Beklagte sei. Auch die von ihm behauptete Entschuldigung sei besten Falls geheuchelt. Auch der Betriebsrat selbst habe den verunglimpfenden Charakter der Aussage eindeutig auf den Kläger bezogen verstanden. Es fehle daher an jedem kollektivrechtlichen Bezug, weil es sich ausschließlich um persönliche und diffamierende Äußerungen des Beklagten gegenüber dem Kläger gehandelt habe.

Im Übrigen sei angesichts des Streitwertes von 50.000,-- EUR das Amtsgericht Oberndorf, sondern das Landgericht Freiburg sachlich als auch örtlich zuständig. Es handele sich um eine unerlaubte Handlung des Beklagten. Bei derartigen Begehungsdelikten richte sich der Gegenstand nach dem Ort an welchem das geschützte Recht in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden sei. Dieser sogenannte Erfolgsort liege in F., da der Kläger auf der Betriebsversammlung nicht persönlich anwesend gewesen sei, sei der Erfolgsort der ständige Aufenthaltsort des Klägers.

Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Herrn H., Herrn Z und Herrn M. zur Frage des Inhaltes der Äußerung des Beklagten auf der Betriebsversammlung am 22.11.2006 bei der Firma S.r E. AG. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2007 Bezug genommen.

B.

Die zulässige, sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet und war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Schriftsatz des Klägers vom 08.02.2007 an das Amtsgericht Oberndorf stellt keine Beschwerde dar, da er nicht an das Arbeitsgericht oder das Beschwerdegericht gerichtet war.

I.

Die nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 S. 3 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Nach § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG hat das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs vorab auszusprechen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen.

II.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig, da ein die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit begründender Tatbestand nach § 2 Abs. 1 ArbGG nicht vorliegt.

1. Zwar sind die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG zuständig und für die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zweck des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit in Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.

Das Beschwerdegericht ist nicht davon überzeugt, dass sich ein Sachverhalt ereignet hat, der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit begründen würde. Aus diesem Grunde war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit wäre zuständig, wenn die vom Kläger beanstandete Äußerung des Beklagten einen Bezug zum Betätigungsrecht der Koalitionen hat. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist und dann, wenn Zweifel verbleiben, ob die Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 1 ArbGG zuständig ist, es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bleibt. Nur dann, wenn die Tatbestände des § 2 ArbGG zur Überzeugung des Gerichtes erfüllt sind, kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten angenommen werden (Germelmann u.a., ArbGG, 5. Auflage, § 2, Rn. 189).

2. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht nicht davon überzeugt, dass die Äußerungen des Beklagten einen koalitionsspezifischen Bezug gehabt haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG weit auszulegen ist und alle Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer Teilnahme der Koalitionen am Arbeitskampf und ihrer Betätigung im Arbeitsleben erfassen. Darunter fällt auch der Streit über Widerrufs- und Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender Behauptungen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 823 BGB erfüllt sind oder nicht (BAG, Beschluss vom 29.10.2001, 5 AZB 44/00, AP-Nr. 80 zu § 2 ArbGG, 1979). Dabei muss allerdings die Äußerung des Beklagten einen unmittelbaren Bezug zu gewerkschaftlichen Aufgaben haben. Die Gewerkschaften haben auf die Einhaltung von Tarifverträgen zu achten. Sie haben ein Teilnehmerrecht an Betriebsversammlungen und können auch gegenüber Arbeitnehmern die Vorteile einer Gewerkschaftsmitgliedschaft in einer Betriebsversammlung darstellen. Solange die Aussage des Beklagten einen irgendwie gearteten Bezug zur Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften und zur Wahrnehmung ihrer zugewiesenen Aufgaben hat, handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Nicht zu den Aufgaben einer Gewerkschaft gehört es, Vertreter eines Arbeitgebers persönlich wegen deren persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten anzugreifen, lächerlich zu machen oder zu diffamieren.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme bleiben zumindest erhebliche Zweifel, ob die Äußerungen des Beklagten einen koalitionsspezifischen Bezug gehabt haben. Vielmehr erscheint es zumindest in gleichwertigem Umfang denkbar, dass sich die Äußerungen des Beklagten auf den Kläger persönlich bezogen haben. Der Zeuge Herr H. wie auch der Zeuge Herr Z. haben beide übereinstimmend bekundet, dass die Äußerungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem (fälschlichen) Tucholsky-Zitat sich eindeutig auf den Kläger bezogen hätten. Der Zeuge Herr H. sagte aus, der Beklagte habe gesagt: "Ihm fällt Tucholsky ein, der gesagt hat: Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand." Der Zeuge bekundete, dass unmittelbar zuvor der Beklagte sich über den Kläger dahingehend ausgelassen habe, dass man bei diesem nicht wisse, in welcher Funktion er erscheinen würde und er deswegen dieses Zitat auf den Kläger bezogen habe. Auch der Zeuge Herr Z. bestätigte Entsprechendes. Auch er sagte aus, dass der Beklagte sich zunächst darüber ausgelassen habe, dass man bei Herrn Dr. K. nie wisse, in welcher Eigenschaft er komme und anschließend das bereits beschriebene, angebliche und inhaltlich falsche Tucholsky-Zitat geäußert habe.

Demgegenüber hat der Betriebsratsvorsitzende Herr M., der sich an das Zitat an sich nicht mehr genau erinnern konnte gesagt, er wie auch ein Großteil der Belegschaft habe dieses Zitat eher als humoristische Einlage und als nicht auf den Kläger persönlich, sondern auf den Berufsstand der Rechtsanwälte bezogen.

Das Gericht braucht nicht zu entscheiden, welcher Sachverhaltsversion es den Vorrang gewährt. Jedenfalls ist nach Durchführung der Beweisaufnahme keineswegs sicher, dass der Beklagte dieses "Tucholsky-Zitat" im Rahmen seiner koalitionspolitischen Betätigung in dem Sinne verwendet habe, "man solle das Geld nicht Rechtsanwälten zahlen, sondern lieber den Mitarbeitern zukommen lassen" und in diesem Zusammenhang dann durch das "Tucholsky-Zitat" lediglich den Beruf der Rechtsanwälte gewissermaßen durch den Kakao gezogen habe. Die klaren und eindeutigen Aussagen der Zeugen H. und Z. haben mindestens ebensolches Gewicht wie die Aussage des Zeugen M. und diese lassen nur den Rückschluss zu, dass der Beklagte das "Tucholsky-Zitat" ausschließlich auf den Kläger bezogen hat.

Es ist für das Gericht jedenfalls nicht erweislich, dass die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit begründeten Tatsachen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG vorliegen, so ist hier nach durchgeführter Beweisaufnahme die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten zu verneinen.

Für die vorliegende Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob sich der Beklagte in der Betriebsversammlung selber sofort noch entschuldigt hat und ob es nachvollziehbare Gründe für den Beklagten dafür gab, die Unterlassungsverpflichtung, an die die Erstattung von Anwaltskosten von 1.600,-- EUR gebunden war, nicht zu unterschreiben. Diese Umstände wird das Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu würdigen haben.

3. a) Der Rechtsstreit war an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen. Funktional ist das Amtsgericht zuständig. Das Beschwerdegericht geht von einem Gegenstandswert von 4.000,-- EUR aus. Zur Begründung dieses Gegenstandswertes wird auf die Begründung des Vergleichsvorschlags in der Verfügung vom 13.04.2007 Bezug genommen, wo das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit einem den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag bereits ausgeführt hat:

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt nur ein Streitwert von 4.000,00 EUR nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in Betracht, der ggf. eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Oberndorf begründen würde, was den Vorteil hätte, dass die dortigen Richter ortsnäher residieren und mit lokalen Gepflogenheiten besser vertraut sind als das Landgericht Freiburg.

Der Streitwert von 4.000,00 EUR ist selbst bei unterstellter Richtigkeit der klägerischen Darstellung des Sachverhaltes ausreichend und angemessen. Der beleidigende Inhalt der behaupteten Ausführungen des Beklagten hält sich in Grenzen. Einen Grund beleidigt zu sein, hätte vor allem Dr. jur. Kurt Tucholsky, dem ein Zitat von Ludwig Thoma in den Mund bzw. den literarischen Nachlass geschoben wurde. Aber auch Ludwig Thoma könnte sich ebenso mit Recht gekränkt fühlen, denn seine ironische Sprachschöpfung wurde durch die unvollständige Zitierung durch den Beklagten ihres selbstkritischen Witzes beraubt. Schließlich heißt es bei Ludwig Thoma, der selbst Rechtsanwalt war: "Der königliche Landgerichtsrat Alois Eschenberger war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand." Eschenberger hatte nämlich "im Staatsexamen einen Brucheinser bekommen". (Das Ganze ist nachzulesen in der Erzählung "Der Vertrag" auf der Internetseite http://gutenberg.spiegel.de/thoma/muenchnr/mnch205.htm).

Der Kläger selbst mag ebenfalls Anstoß daran nehmen, dass der Beklagte das Wort "guter" hat entfallen lassen. Es mag auch eine grobe Ungehörigkeit sein, über den Kläger zu behaupten, "er sei von mäßigem Verstand". Das Ganze entschärft sich allerdings dadurch, dass es sich dabei um eine in Bezug auf Juristen häufiger anzutreffende Redensart handelt. Jedenfalls ist es uns Juristen im Allgemeinen bekannt, dass wir ob unseres gewählten Berufes und einer damit verbundenen geistigen Prägung gelegentlich als Objekt des Spottes herhalten müssen. Ludwig Thoma hat dereinst davon noch mehr über unser aller Haupt ergossen (nachzulesen in "Der Münchner im Himmel - Von Rechts wegen" auf jener o.g. Internetseite - die Annahme "von mäßigem" Verstand zu sein, erscheint da noch harmlos). Das lässt sich jedenfalls aushalten; es ist - auch idealiter betrachtet - nicht mehr als 4.000,00 EUR wert. Das Ganze wird noch dadurch unterstrichen, dass man sich ob der kampfeserprobten Persönlichkeit des Klägers nicht recht vorstellen kann, dass ihn eine solche hingeschnäuzte Bemerkung gewissermaßen 50.000,00 EUR tief verletzten kann.

Sollte sich der Sachverhalt so darstellen wie vom Beklagten geschildert, erscheint es unwahrscheinlich, diesem Vorgang einen beleidigenden Charakter zuzusprechen, was allerdings im Wege der Rechtswegzuständigkeit nicht zu prüfen ist.

b) Örtlich ist zuständig das Amtsgericht in Oberndorf in dessen Bezirk der Betrieb der Firma S. E. AG liegt. Hierbei handelt es sich um den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO. Selbst wenn man mit dem Kläger auf den Gerichtsstand des Erfolgsortes abstellt, so ist dieser Erfolg auf der Betriebsversammlung der Firma S. E. an deren Firmensitz eingetreten, nicht jedoch in F.. Im Übrigen erscheint es sehr zweifelhaft, den Gerichtsstand des Erfolgsortes in F. schon deswegen anzusiedeln, weil der Kläger hier seinen Arbeitsplatz hat. Erstens ist der Kläger bedingt durch seine berufliche Tätigkeit und auch sein Hobby, an einer Vielzahl von verschiedenen Orten - wenn auch noch nicht gleichzeitig - in Baden-Württemberg anzutreffen. Darüber hinaus hat nach allgemeinem Verständnis ein Mensch - auch ein Verbandsfunktionär in leitender Stellung - seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort immer noch in seiner Wohnung und nicht in seinem Büro. Von daher wäre als Gerichtsstand des Erfolgsortes allenfalls noch L. im Schwarzwald heranzuziehen, nicht aber wie vom Kläger gewünscht F.. Wie oben dargestellt, ist Erfolgsort allerdings Sch., was sich bereits daraus ergibt, dass der Beklagte mit seiner Äußerung - wie es der Zeuge H.l so plastisch formuliert hat, dort eine Pointe gelandet hat.

III.

Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, da es sich zwar um eine außergewöhnliche Streitigkeit, aber nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt.

Ende der Entscheidung

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