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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 18.01.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 1916/07
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
Die Verletzung der Pflicht einer Verkäuferin, alle Waren durch den Kunden auf das Kassierband legen zu lassen, ist keine Schlecht- oder Minderleistung, sondern eine Fehlleistung.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftszeichen 13 Sa 1916/07

Verkündet am 18. Januar 2008 In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. F. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr W. und Herr N.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. August 2007 - 28 Ca 6745/07 - wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung nach mehreren so genannten "Aufmerksamkeitskäufen" (Testkäufen).

Die am ......1962 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1996 bei der Beklagten für ein monatliches Bruttoentgelt von 1.187,92 € bei einer Arbeitszeit von 22 Stunden pro Woche als Verkäuferin tätig. In den Filialen der Beklagten, die Supermärkte betreibt, werden die als Verkäufer eingesetzten Mitarbeiter sowohl für Verräumtätigkeiten im Verkaufsraum als auch als Kassierkräfte an der Ausgangskasse eingesetzt. Die Tätigkeiten einer Kassiererin ergeben sich aus den bei der Beklagten anzuwendenden Arbeitsanweisungen. Die Anweisung für den Kassierdienst ist in der Arbeitsanweisung Nr. 518 bzw. der Arbeitsanweisung für Kassierkräfte geregelt. Dort heißt es zuletzt unter "10. Sonstige, besonders zu beachtende Punkte":

"Folgende Punkte sind darüber hinaus streng zu beachten:

- Alle Artikel sind einzeln, unter Einbeziehung der Multiplikationstaste zum vollen Verkaufswert zu registrieren.

- Es ist darauf zu achten, daß der Kunde die zu bezahlende Ware (außer Großgebinde) vollständig auf das Kassierband legt. Sofern dies seitens des Kunden nicht von selber geschieht, ist der Kunde höflich aufzufordern, alle Waren auf das Kassierband zu legen. Sollte der Kunde dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssen die im Einkaufswagen verbleibenden Artikel auf Art und Menge geprüft und vollständig registriert werden.

- Großgebinde, die im Einkaufswagen verbleiben bzw. auf der unteren oder hinteren Ablagefläche abgestellt sind, müssen einer genauen Kontrolle unterzogen werden. Es ist zu prüfen, ob noch nicht registrierte Artikel verdeckt werden.

- In jedem Fall ist sicherzustellen, daß alle Artikel des Einkaufs vollständig registriert werden. Die Kassierkraft muß dazu in den Einkaufswagen schauen.

..."

Wegen der weiteren Anweisungen für den Kassierdienst wird auf die Arbeitsanweisung für Kassierkräfte vom 19.05.2003 in Kopie Bl. 110 ff. d. A. verwiesen. Diese war im Aufenthaltsraum der Mitarbeiter jederzeit zugänglich. Ob und wie die Klägerin darüber hinaus über die oben genannten Pflichten belehrt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat am 11.09.1996, 06.12.1997, 24.02.1999 und 11.10.2001 schriftlich bestätigt, dass sie über die Einhaltung der Arbeitsanweisung Nr. 518 in allen Punkten belehrt wurde (vgl. die Bestätigungen in Kopie Bl. 42 - 44, 46 d. A.).

Bei der Beklagten besteht eine Vereinbarung in Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat zur Durchführung von so genannten Aufmerksamkeitskäufen. Dort heißt es:

"1. Aufmerksamkeitskäufe dienen zur Überprüfung der Tätigkeit und des Verhaltens (Freundlichkeit) der Kassierkräfte.

2. Aufmerksamkeitskäufe sind in der Regel von 2 Personen durchzuführen. Es dürfen keine nahen Verwandten eines Disziplinarvorgesetzten (BVL/VL) in dessen Verantwortlichkeitsbereich auftreten.

Bei der Durchführung von Aufmerksamkeitskäufen muß vermieden werden:

- kleine bzw. schlecht zu erkennende Artikel (z. B. Kaugummi, Rasierklingen etc.) im Einkaufswagen liegenzulassen

- Artikel in Umverpackungen zu verstecken

- Preisetiketten (von preisausgezeichneter Ware) umzukleben; trotzdem muß eine Plausibilitätsprüfung erfolgen ((Verhältnis Preis - Ware, z. B. Weinbrand 19,99 DM Etikett 9,99 DM)

3. Grundsätzlich hat sich der/die Mitarbeiter/in davon zu überzeugen, daß die im Einkaufskorb liegende Ware komplett registriert wird. Dabei nutzt die Kassierkraft die ihr zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, wie z. B. Spiegel. Generell werden die Spiegel so installiert, daß eine optimale Einsicht gewährt ist.

Solange dies nicht der Fall ist, dürfen keine Abmahnungen oder sonstige arbeitsrechtlichen Konsequenzen erfolgen, die in Verbindung mit der nichtoptimalen Anbringung der Spiegel zu sehen ist.

4. Bei Feststellen von Fehlern der Kassierkraft z. B. falscher Preis getippt oder Ware im Wagen übersehen, muß der BVL am selben Tag - spätestens am Folgetag - ein Gespräch mit der betreffenden Person führen.

Bei einem ersten Verdacht der Manipulation werden innerhalb von 2 Wochen noch mal mindestens 2 Aufmerksamkeitskäufe durchgeführt. Erhärtet sich durch diese weiteren 2 Aufmerksamkeitskäufe der erste Verdacht zu einem begründeten Verdacht einer Manipulation, ist die Filialrevision zu informieren.

Die Durchführung ist mit dem Personalmanager der Region abzustimmen. Der Betriebsrat ist in diese Gespräche mit einzubinden, es sei denn, der/die Mitarbeiter/in verzichtet auf die Teilnahme des Betriebsrates."

Wegen der weiteren konkreten Bestimmungen wird auf die Kopie Bl. 47 d. A. verwiesen.

Auch der bei der Beklagten in Berlin bestehende Betriebsrat informierte die Arbeitnehmer über das "Thema Aufmerksamkeitstestkäufe" mit folgendem Schreiben:

"Liebe Kolleginnen !

Liebe Kollegen !

Aus aktuellem Anlass wenden wir uns heute an Euch und wollen darauf aufmerksam machen, um personelle Konsequenzen (Verlust des Arbeitsplatzes) für Euch abzuwenden, auf die unbedingte Einhaltung bestehender gesetzlicher Bestimmungen und betrieblicher neuer Aufmerksamkeitstestkäufe zu achten:

=> Es ist dringend darauf zu achten, dass jeder Kunde die zu bezahlende Ware vollständig auf das Kassierband legt.

=> Sollte der Kunde dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssen die im Einkaufswagen verbliebenen Artikel auf Art und Menge geprüft und vollständig registriert werden.

=> Großgebinde, die im Einkaufswagen verbleiben bzw. auf der unteren oder hinteren Ablagefläche abgestellt sind, müssen einer genauen Kontrolle unterzogen werden.

=> Bei Nichteinhaltung sind folgende Maßnahmen zu erwarten:

- Schriftliche Ermahnung

- Abmahnung

- Abmahnung

Kündigungsantrag mit Gesprächsnotiz durch den Bezirksverkaufsleiter.

Abmahnungen, die in den letzten 2 Jahren ausgesprochen wurden, werden bei der Stufe der arbeitsrechtlichen Maßnahmen mit zugerechnet.

=> Soweit ein Testkauf nicht bestanden wird, darf der Mitarbeiter nicht vor Ablauf von 4 Wochen einem weiteren Aufmerksamkeitstestkauf unterzogen werden, damit der Mitarbeiter die Möglichkeit erhält, seine Arbeitsweise zu verändern.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Kopie Bl. 49 d. A. verwiesen.

Bei der Klägerin wurden mindestens sechs Aufmerksamkeitskäufe durchgeführt (27.04.2006 2 Mal, 19.07.2006, 22.09.2006, 18.11.2006 und 30.03.2007). Nach der schriftlichen Gesprächsnotiz, die jeweils von der Klägerin unterschrieben worden ist, übersah die Klägerin am 27.04.2006 erst ein T-Shirt im Verkaufswert von 4,99 €, sodann eine Tasche im Wert von 4,99 € (vgl. die Dokumentation, ebenfalls jeweils von der Klägerin unterschrieben nebst Kassenbon Bl. 135 und 136 d. A. sowie die Gesprächsnotiz Bl. 50 und 51 d. A. Am 19.07.2006 übersah die Klägerin einen Dekokorb im Verkaufswert von 14,99 € (vgl. die Notiz Bl. 137 d. A. sowie die von der Klägerin unterschriebene Dokumentation Bl. 52 d. A. sowie die Gesprächsnotiz Bl. 53 d. A.), während bei einem identischen Testkauf ihre Kollegin den Dekokorb registrierte und abbuchte (vgl. die jeweiligen Bons Bl. 137 d. A. in Kopie). Die Klägerin wurde deswegen abgemahnt (vgl. die Abmahnung Bl. 54 d. A. in Kopie). Am 22.09.2006 übersah die Klägerin eine Jeans-Hose im Verkaufswert von 12,99 € (vgl. die wiederum von der Klägerin unterschriebene Dokumentation Bl. 55 d. A. und die von der Klägerin unterschriebene Gesprächsnotiz Bl. 56 d. A. jeweils in Kopie). Auch dafür wurde die Klägerin abgemahnt (vgl. die Abmahnung in Kopie Bl. 57 d. A.). Am 18.11.2006 übersah die Klägerin bei einem weiteren Testkauf sowohl einen Schal im Werte von 6,99 € als auch einen Jeans-Rock im Werte von 4,99 € (vgl. die von der Klägerin unterschriebene Dokumentation Bl. 58 d. A.). Die Klägerin wurde dafür ein drittes Mal abgemahnt. In dieser Abmahnung heißt es im letzten Absatz:

"...

Sie haben erneut gegen Ihre in der o.g. Arbeitsanweisung geregelte arbeitsvertragliche Sorgfaltspflicht verstoßen. Wir mahnen Sie daher letztmalig ab und fordern Sie nochmals nachdrücklich auf, zukünftig konzentrierter zu arbeiten und die o.g. Arbeitsanweisung strikt einzuhalten. Im Wiederholungsfall müssen Sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten vergleiche die Abmahnung in Kopie Bl. 79 d. A.

Endlich übersah die Klägerin einen 0,7 l-Flasche "Nordhäuser Doppelkorn" im Wert von 5,19 € am 30.03.2007 bei einem letzten Testkauf (vgl. die von der Klägerin wiederum unterschriebene Dokumentation Bl. 59 - 60 d. A.).

Mit Schreiben vom 10.04.2007 hörte die Beklagte den Berliner Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin an (vgl. das Anhörungsschreiben Bl. 61 - 62 d. A. in Kopie). Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung mit Schreiben vom 17.04.2007 (Bl. 63 - 64 d. A. in Kopie), welches am Vormittag des 17.04.2007 bei der Verwaltungsleiterin abgegeben wurde, worauf die Beklagte noch am Nachmittag desselben Tages einen Boten beauftragte, der Klägerin die Kündigung vom 17.04.2007 zuzustellen, was auch am selben Tag geschah.

Gegen diese Kündigung richtet sich die am 19.04.2007 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Kündigungsschutzklage vom 17.04.2007.

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 03.08.2007 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung unwirksam sei, da die Beklage "keinen Kündigungsgrund habe". Denn das Übersehen der 0,7 l-Flasche "Nordhäuser Doppelkorn" am 30.03.2007 stelle keine Vertragspflichtverletzung dar. Zwar gehöre es zu dem vertraglichen Pflichtenkreis der Klägerin, bei Einsatz an der Kasse jedenfalls nach Kräften darauf zu achten, dass Verkaufssachen den Kassenbericht nicht als "blinde Passagiere" unbezahlt verließen. Dies bestreite die Klägerin im Grundsatz ebenso wenig wie die Tatsache, dass sie diesem Leitbild am 30.03.2007 nicht gerecht geworden sei. Dennoch stelle dies keine Schlechtleistung dar. Das Bundesarbeitsgericht habe in der Entscheidung vom 11.12.2003 (BAG 11.12.2003 - 2 AZR 667/02 - AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 2004, S. 784) ausgeführt:

"Ob eine Leistung als Schlechtleistung anzusehen ist, beurteilt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Ist die Arbeitsleistung im Vertrag, wie meistens, der Menge und Qualität nach nicht oder nicht näher beschrieben, so richtet sich der Inhalt des Leistungsversprechens zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Die Leistungspflicht ist nicht starr, sondern orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Ein objektiver Maßstab ist nicht anzusetzen (...). ... Der gegenteiligen Auffassung (...), der Arbeitnehmer schulde in Anlehnung an § 243 BGB a.F. eine 'objektive Normalleistung', folgt der Senat nicht. Sie berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Arbeitsvertrag als Dienstvertrag keine 'Erfolgshaftung' des Arbeitnehmers kennt. Der Dienstverpflichtete schuldet das 'Wirken', nicht das 'Werk'."

Dem sei nichts hinzuzufügen, gerade der Mitarbeiter am Kassenarbeitsplatz habe nicht für fehlerfreie Arbeit einzustehen, sondern nur für entsprechende Bemühungen, deren Erfolg in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation nicht allein in seiner Macht stehe. Eine Vertragspflichtverletzung bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann, wenn die betreffenden Durchschnittsleistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbliebe, also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreite. Davon sei erst bei einer langfristigen Unterschreitung von deutlich mehr als 1/3 auszugehen. Mit ihrem "Missgeschick" am 30.03.2007 beim Übersehen des "Nordhäuser Doppelkorn" habe die Klägerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schon in objektiver Hinsicht nicht verletzt, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte alle Arbeitnehmer in gleichem Umfang kontrolliert habe, so dass auch keine Grundlage zur Ermittlung einer durchschnittlichen Fehlerquote im "Testkaufwesen" des Hauses ermittelt werden konnte.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin Bl. 144 - 168 d. A. verwiesen.

Gegen dieses ihr am 07.09.2007 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 24.09.2007 im Original eingegangenen und am 29.11.2007 per Fax nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.11.2007 begründete Berufung der Beklagten.

Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bereits deshalb nicht für richtig, weil die Klägerin mehrfach dokumentierte Vertragspflichtverletzungen begangen hätte, dafür ermahnt und abgemahnt worden sei und schließlich gekündigt worden sei. Sie habe aber auch bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die Arbeitsleistung der Klägerin beim Abkassieren der Kunden im Vergleich zu den anderen Mitarbeitern durchschnittlich deutlich schlechter sei. Dabei verweist sie auf eine Tabelle von Testkäufen (Seite 11 des Schriftsatzes vom 28.11.2007, Bl. 220 d. A.) wonach die Klägerin keine einzigen Testkauf positiv bestanden habe, dafür aber 5 Mal negativ auffiel, während andere Mitarbeiter allenfalls einmal negativ aufgefallen seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.08.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin meint, dass sie keine Arbeitsvertragspflichtverletzungen begangen habe. Die Beanstandungen seien insbesondere im Hinblick auf ihre lange Unternehmenszugehörigkeit unerheblich, das Verschulden der Klägerin gering, das Mitverschulden der Beklagten beachtlich, die Schäden nicht bedeutsam. Das Arbeitsgericht Berlin habe in seiner Urteilsbegründung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Beklagten vorgetragenen Zahlen der mit Testkäufen überzogenen Arbeitnehmer und der Ergebnisse nicht geeignet seien, einen objektiven Vergleich zwischen den einzelnen Arbeitnehmern vorzunehmen. Ein solcher Vergleich wäre nur möglich, wenn alle zu kontrollierenden Personen im gleichen Maße Kontrollen unterzogen worden wären. Hierzu fehle es jedoch an konkreten Angaben der Beklagten, solche vergleichenden Kontrollen seien von der Beklagten auch nicht durchgeführt worden. Der Vortrag der Beklagten mit der Auflistung auf Bl. 11 der Berufungsbegründung, der im Übrigen neu und damit unzulässig erfolgt sei, erfülle diese Anforderungen ebenfalls nicht.

Von Durchschnittswerten könne die Beklagte damit auch beim besten Willen nicht ausgehen, wenn sie selbst über keinen genauen und umfassenden Überblick verfügen. Die Beklagte könne im Übrigen bis heute nicht unter Beweisantritt vortragen, bei welchen Kontrollen die Klägerin ohne Beanstandungen geblieben sei. Eine solche Nachweisführung habe die Beklagte auch nach eigenen Angaben nicht. Es werde bestritten, dass die Klägerin nur 5 Kontrollen unterzogen worden sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28.11.2007 (Bl. 210 ff. d. A.) und der Klägerin vom 02.01.2008 (Bl. 238 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 c, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 und S. 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage war abzuweisen, da die Kündigung vom 17.04.2007 wegen der Vertragspflichtverletzungen der Klägerin sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG ist, welches auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, da die Beklagte ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und die Klägerin länger als 6 Monate bei ihr beschäftigt ist, und andere Unwirksamkeitsgründe als § 1 Abs. 2 KSchG weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

1. Wie das Arbeitsgericht insofern zutreffend ausgeführt hat, ist die soziale Rechtfertigung und damit die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz in mehreren Stufen zu prüfen. Ein die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigender Grund liegt vor, wenn das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint. Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall geeignet ist, einen ruhig und beständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung zu bestimmen. Soweit ein steuerbares Verhalten betroffen ist, muss der Kündigung eine erfolglose Abmahnung vorausgehen, es sei denn, sie nicht Erfolg versprechend oder die Pflichtverletzung ist so schwer, dass ihre Hinnahme durch den Arbeitgeber von vornherein ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG 17.06.2003 - 2 AZR 62/02 - § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59, zu B. II. d. Gr. m. w. Nachw. aus der Rechsprechung).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Kündigung vom 17.04.2007 sozial gerechtfertigt.

a) Das Verhalten der Klägerin am 30.03.2007 hat ihre Vertragspflicht verletzt.

aa) Vertragspflichten der Klägerin als Kassiererin waren u. a. als "besonders zu beachtende Punkte" nach der Arbeitsanweisung für Kassierkräfte, darauf zu achten, dass der Kunde die zu bezahlende Ware (außer Großgebinde) vollständig auf das Kassierband legt. Sofern dies seitens des Kunden nicht von selber geschieht, ist der Kunde höflich aufzufordern, alle Waren auf das Kassierband zu legen. Sollte der Kunde dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssen die im Einkaufswagen verbliebenen Artikel auf Art und Menge geprüft und vollständig registriert werden. Dazu muss die Kassierkraft in den Wagen schauen.

bb) Die Klägerin hat am 30.03.2007 nicht darauf geachtet, dass die 0,7 l-Flasche "Nordhäuser Doppelkorn" aufs Band gelegt wurde, sie hat nicht in den Einkaufswagen des Testkäufers geschaut, sie hat die nicht zu übersehende große Flasche nicht registriert.

cc) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts durfte die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass sie möglicherweise eine qualitativ schlechtere Arbeitsleistung erbracht habe, diese aber nicht bedeutsam die Fehler anderer Kassierer übersteige und deswegen nicht berücksichtigt werden dürfte. Denn in Abgrenzung zum zitierten BAG-Urteil vom 21.11.2003 (jüngst bestätigt durch BAG 17.01.2008 - 2 AZR 536/06 - Pressemitteilung Nr. 5/08) kommt es vorliegend gerade nicht auf eine Fehlerquote der Klägerin an.

Im Gegensatz zum von der ersten Instanz zitierten Urteil des BAG vom 24.03.1958 - 2 AZR 587/55 - AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu 4. d. Gr. bzw. des BAG vom 17.09.1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung, zu B. II. 2. c), bb) d. Gr. geht es vorliegend nicht um qualitative oder quantitative Fehlleistungen bei der Kassiertätigkeit. Der Klägerin wird nicht vorgeworfen, sie habe - im Gegensatz zu ihren Kollegen - beim Abkassieren auf dem Band trotz Scannerkasse etwa zwei Stücke nicht registriert, einen Betrag falsch eingetippt o. ä., also ein Verhalten, was bei den typischen Kassiervorgängen insbesondere zu Stoßzeiten an Wochenenden oder am frühen Abend durchaus passieren kann. Der Klägerin wird vielmehr die Verletzung einer Grundregel vorgeworfen, die - um mit dem Arbeitsgericht zu sprechen - der Rolle einer Kassierkraft so typisch entspricht, dass dies nicht einmal besonders hervorzuheben ist, nämlich die Regel, alles auf das Band legen zu lassen oder ansonsten den Kunden zu fragen, ob die Waren im Korb ihm gehörten.

Diese Regel hat mit dem eigentlichen Kassiervorgang, bei dem man natürlich sowohl qualitative als auch quantitative Fehler machen kann, zwar die Nähe gemeinsam, verfolgt jedoch eine ganz andere Zielrichtung, denn sie soll die Beklagte insbesondere vor Verlusten durch Diebstahl von Kunden bewahren. Sie ist daher zu vergleichen mit sonstigen Schutz- und Sicherungspflichten im Arbeitsverhältnis. Bei ihrer Verletzung liegt eine so genannte Fehlleistung, keine Schlecht- oder Minderleistung vor (vgl. dazu KR-Griebeling, 8. Auflg., § 1 KSchG Rz. 448 f.; z. B. Regelwidriges Abklemmen einer Drainage durch einen Pfleger, vgl. BAG 15.11.2001 - 2 AZR 380/00 - EzA § 21 SchwbG 1986 Nr. 12).

b) Die Klägerin hat diese Fehlleistung auch schuldhaft verursacht. Zwar hat sie in erster Instanz behauptet, dass sie sich am 30.03.2007 krank gefühlt habe. Sie habe "Pause" gedrückt und die Testkäuferin gebeten, zu ihrer Kollegin zu gehen. Die Kollegin habe die Kunden sogar zu sich gerufen. Die Testkäuferin habe jedoch darauf beharrt, von der Klägerin abgefertigt zu werden, obwohl sie habe wahrnehmen müssen, dass es ihr gesundheitlich nicht gut ginge.

Warum durch das "Krankfühlen" - eine genaue Beschreibung der Krankheit oder gar einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die Klägerin nicht abgegeben - es ihr verwehrt gewesen sein soll, eine 0,7 l-Flasche in einem Einkaufswagen wahrzunehmen, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch wenn die Klägerin zur Pause wollte, hat sie die Pflicht, sich an die Kassieranweisung auch bei der letzten Kundin zu halten.

c) Durch die Fehlleistungen der Klägerin wäre der Beklagten, wenn der Testkauf ein realer Kaufvorgang gewesen wäre, ein Schaden von 5,19 € entstanden. Das Arbeitsverhältnis ist dadurch konkret beschädigt worden.

d) Eine für die Beklagte zumutbare anderweitige Beschäftigung besteht nicht. Warum die Klägerin die von ihr immer wieder verletzte Pflicht zur Kundenaufforderung, alle Waren aufs Band zu legen, in einer anderen Filiale beachten würde, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Eine andere Tätigkeit für die Klägerin in der Filiale selbst besteht nicht, da alle Verkäufer auch gleichzeitig Kassierer sind und sich damit auch untereinander jederzeit vertreten können. Eine von der Klägerin nicht einmal vorgetragene Tätigkeit außerhalb ihrer bisherigen Pflichten wäre daher der Beklagten nicht zuzumuten.

e) Die Lösung des Arbeitsverhältnisses erscheint in Abwägung der Interessen beider Parteien auch billigenswert und angemessen.

Die Klägerin war zwar zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als 10 Jahre und 9 Monate bei der Beklagten beschäftigt. Dennoch erschien der Kammer eine weitere Beschäftigung bei der Beklagten nicht mehr zumutbar. Der Klägerin ist die angesprochene Sicherungspflicht, alle Waren aufs Band legen zu lassen bzw. erklären zu lassen, mehrfach erläutert worden. Der Betriebsrat hat die Arbeitnehmer der Beklagten ebenfalls auf diese besondere Pflicht hingewiesen. Die Klägerin ist mehrfach er- und abgemahnt worden. Sie hat sich trotz der jeweiligen Bestätigung unter sämtlichen Er- und Abmahnungen davon nicht beeindrucken lassen. Da der Weg über die Kasse bzw. an der Kasse vorbei der typische Weg ist, Ware aus dem Supermarkt herauszuschleusen, ohne sie zu bezahlen, ist der Sicherungspflicht durch die Kassierkräfte besondere Beachtung zu schenken.

f) Endlich ist die Klägerin mehrfach ermahnt und abgemahnt worden, da sie zumindest seit 2006 bei Testkäufen ihre Sicherungspflicht mehrfach verletzt hat. Die hierzu von der Klägerin in der ersten Instanz abgegebenen Erklärungen können sie nicht entlasten. Gerade weil teilweise die Testgegenstände außerhalb am Einkaufswagen hingen, hätte die Klägerin nachfragen müssen; gerade dies ist eine Situation, die die Klärung durch die Kassierkräfte verlangt.

In der dritten und letzten Abmahnung hat die Beklagte der Klägerin nochmals eindeutig klar gemacht, dass dies die letzte Abmahnung sei und sie im Wiederholungsfall mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müsse. Dennoch hat sich die Klägerin nicht daran gehalten.

III.

Die Klägerin trägt daher die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Insbesondere liegt kein Fall der Divergenz zu den angesprochenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vor, da es vorliegend gerade nicht um eine Schlecht- oder Minderleistung, sondern um eine Fehlleistung geht.

Ende der Entscheidung

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