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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 911/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 112
Wenn Abfindungsgründe in einem Sozialplan auch im Falle eines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis durch Ausscheidungsvereinbarung oder Eigenkündigung vorgesehen sind, wenn der Arbeitnehmer von einer Betriebsänderung betroffen ist, dann besteht ein solcher Anspruch jedenfalls im vorliegenden Fall nur dann, wenn der Arbeitnehmer dadurch eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers vermeiden will.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

14 Sa 911/08

Verkündet am 4. September 2008 In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 14. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2008 durch den Richter am Arbeitsgericht A. als stellvertr. Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Dr. K. und Herr B. für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2008 - 5 Ca 16337/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25. März 2004 (Bl. 10 ff. d.A.) vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2006 bei der Beklagten als Senior Manager Retail, einer Tätigkeit als leitende Führungskraft auf der Managementebene E 3 bei einer Jahresbarvergütung in Höhe von zuletzt 115.596,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 120 Arbeitnehmer, für ca. 70 Arbeitnehmer trug der Kläger als Abteilungsleiter die Personalverantwortung. Die Verantwortlichkeiten des Klägers wurden in einer "D.-Verantwortungsmatrix" (Bl. 171 ff. d.A.) niedergelegt.

Am 30. November 2005 schlossen der Konzernbetriebsrat der D. F. Services AG und der Vorstand dieses Unternehmens den zentralen Sozialplan der D. F. Services AG ab, welcher auch auf die Beklagte Anwendung findet (Bl. 289 ff. d.A.).

Mit konzernweiter E-Mail an alle leitenden Führungskräfte der D. AG gab der Personalvorstand des Konzerns bekannt, dass leitende Führungskräfte im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen des "neuen Managementmodells" die Möglichkeit hätten, individuelle Abfindungssummen mit Hilfe eines online Tools unverbindlich zu berechnen und ab 1. April 2006 über ihre Vorgesetzten ihr Interesse an einem freiwilligen Ausscheiden bekunden könnten (Bl. 19 d.A.). Wegen sich bei der Beklagten abzeichnender Umstrukturierungen, die auch seinen Arbeitsbereich betrafen, führte der Kläger im Mai und Juni 2006 Gespräche mit dem Geschäftsführer der Beklagten und seinem Vorgesetzten, am 26. Juni 2006 kam es auch zu einem Gespräch des Klägers mit dem Vorstandsvorsitzenden der D. B. AG hinsichtlich möglicher Weiterbeschäftigungen des Klägers im Konzern. Der genaue Hergang dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.

Mit E-Mail an seinen Vorgesetzten vom 30. Juni 2006 (Bl. 20 d.A.) erklärte der Kläger, er habe sich entschieden, die Möglichkeit der Vertragsaufhebung im Rahmen und unter Berücksichtigung der Konditionen des NMM zu prüfen und in Anspruch zu nehmen. Vor seinem am 10. Juli 2006 beginnenden Urlaub wurde der Kläger daraufhin von einem Mitarbeiter der Beklagten auf "seine Kündigung" angesprochen.

Am 26. Juli 2006 schlossen die D. AG und der Konzernbetriebsrat dieses Unternehmens den "Interessenausgleich über die Struktur und die personelle Umsetzung des "Neuen Management Modells" innerhalb des D.-Konzerns" (Bl. 60 ff. d.A.), wonach es Ziel sei, mit dem "neuen Managementmodell" (NMM) in den Verwaltungsfunktionen und in den operativen Bereichen der einzelnen Konzern-Divisions die Gerichtswege und Entscheidungsprozesse schlanker, flexibler und schneller zu gestalten sowie effiziente, stabile und standardisierte Prozesse zu schaffen. Mit E-Mail vom 31. Juli 2006 (Bl. 21 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, ihm sei mitgeteilt worden, dass NMM nicht in Betracht käme und man zu einem schnellen Ergebnis kommen solle, weil Mitarbeiter des Klägers bereits auf seine Kündigung angesprochen worden seien. Mit Schreiben vom 3. August 2006 (Bl. 24 f. d.A.) erklärte die Beklagte dem Kläger daraufhin, die "Bestätigung" seiner Kündigung. Mit E-Mail vom 6. September 2006 (Bl. 22 f. d.A.) gab sie im Unternehmen bekannt, der Kläger habe sich entschieden, das Unternehmen zum 31. Dezember 2006 zu verlassen.

Am 7. Dezember 2006 schlossen der Konzernbetriebsrat der D. F. Services AG und die Geschäftsführung der D. B. Services GmbH den "Interessenausgleich über die strategische Neuausrichtung der D. I. Services GmbH einschließlich D. Vorsorge und Versicherungsdienst GmbH sowie der D. B. AG und der D. B. Service GmbH", wonach näher aufgeführte Restrukturierungsmaßnahmen "Projekt I." umgesetzt werden sollten und die "Spezifische Regelung für die D. Vorsorge und Versicherungsdienst GmbH zum zentralen Sozialplan vom 30. November 2005" (Bl. 274 ff. d.A.).

Mit E-Mail vom 29. Dezember 2006 (Bl. 84 d.A.) erklärte der Vorgesetzte gegenüber dem Kläger, er möge am 2. Januar 2007 am P. Platz erscheinen und sich bei Herrn W. melden. Hierauf erklärte der Kläger mit E-Mail vom gleichen Tage (Bl. 84 d.A.), sein Arbeitsverhältnis bestehe nicht über den 31. Dezember 2006 hinaus, daran bestehe doch kein Zweifel.

Ab dem 1. Januar 2007 nahm der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bei der V. AG auf.

Mit der Klage hat der Kläger eine Abfindung auf Grundlage der Abfindungsberechnung für leitende Führungskräfte im Rahmen des NMM, hilfsweise auf Grundlage der Spezifischen Regelung vom 7. Dezember 2006 geltend gemacht.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung in Höhe von 87.438,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Restrukturierungen bei der Beklagten hätten in keinem Zusammenhang mit dem NMM gestanden, die Spezifische Regelung sei auf den Kläger nicht anzuwenden.

Mit Urteil vom 1. Februar 2008, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrages der Parteien Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung stehe dem Kläger weder auf Grundlage der "Abfindungsberechnung leitende Führungskräfte" noch unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) zu. Er habe auch keinen Anspruch aus der "Spezifischen Regelung", weil er bei der Beklagten leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG gewesen sei, auf den diese keine Anwendung finde. Nach der "D.-Verantwortungsmatrix" sei der Kläger unter anderem für Provisionsvereinbarungen, die Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern, Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen, Ausgaben und Investitionen bis zu einer Höhe von 100.000,00 EUR und Kulanzanträge über 50.000,00 EUR verantwortlich gewesen und habe damit wesentliche unternehmerische Kernaufgaben der Beklagten wahrgenommen. Dass seine Entscheidungen einer Genehmigung durch Dritte bedurft haben, stehe der Einordnung als leitender Angestellter nicht entgegen, da hierfür die Vorbereitung derart unternehmens- oder betriebswichtiger Entscheidungen ausreichend sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargetan, dass sein Arbeitsplatz von einer Betriebsänderung gemäß Interessenausgleich vom 12. Dezember 2006 betroffen gewesen sei.

Gegen dieses dem Kläger am 11. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich teilweise die am 13. Mai 2008 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Juni 2008 mit am 18. Juni 2008 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung.

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft den Anspruch auf eine Abfindung aus der "Spezifischen Regelung" vom 7. Dezember 2006 verneint. Unter Verkennung des in der "D.-Verantwortungsmatrix" geregelten Genehmigungserfordernisses für fast alle seine Entscheidungen könne der Kläger nicht als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG angesehen werden. Er habe auch nicht Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflusst. Vielmehr sei er im Wesentlichen operativ tätig gewesen. Wesentliche Entscheidungen würden jedoch nicht in der operativen Einheit der Beklagten, sondern ausschließlich im Rahmen der Geschäftsführersitzung der D. und den einzelnen Stabsbereichen getroffen. Auch sei sein Arbeitsplatz aufgrund der Restrukturierungsmaßnahmen des "Projekt I." vollständig weggefallen. Im Gespräch vom 26. Juni 2006 sei ihm vom Vorstandsvorsitzenden der D. B. AG auch keine Stelle angeboten worden, dieser habe lediglich auf eine "Versicherungsstelle" in der D. B. hingewiesen, auf die sich der Kläger zu gegebener Zeit hätte bewerben können. Aufgrund ihres Vorverhaltens könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass es zu einer formwirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht gekommen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.02.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 30.981,57 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei aufgrund seiner maßgeblichen Beeinflussung von Entscheidungen des Unternehmens als leitender Angestellter anzusehen, auf den die "Spezifische Regelung" keine Anwendung finde. Das in der Verantwortungsmatrix vorgesehene Genehmigungserfordernis diene allein der Vermeidung von Compliance- und Haftungsrisiken. Tatsächlich seien vom Kläger als Spartenverantwortlicher in das Entscheidungsgremium der Beklagten eingebrachte Entscheidungsvorlagen teils ohne Änderungen übernommen worden, teils abgeändert oder manchmal auch verworfen worden. Jedenfalls seien aber sämtliche Unternehmensentscheidungen der Beklagten in diesem Gremium vom Kläger mit weiteren leitenden Angestellten der Beklagten abgestimmt und getroffen worden. Auch sei der Arbeitsplatz des Klägers aufgrund der Restrukturierungsmaßnahme "Projekt I." nicht entfallen, sondern habe - angereichert durch zusätzliche Funktionen, weiterbestanden und sei nun durch Herrn Sch. besetzt. Im Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden der D. B. AG vom 26. Juni 2006 habe dieser dem Kläger die Besetzung einer Stelle in diesem Unternehmen angeboten, die auch im Sinne des Klägers hätte gestaltet werden können. Der Kläger habe aber keine Reaktion gezeigt. Schließlich sei aber die Spezifische Regelung auch von ihrem zeitlichen Geltungsbereich nicht auf den Kläger anzuwenden.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18. Juni 2008 (Bl. 261 ff. d.A.) und vom 27. August 2008 (Bl. 341 ff. d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22. Juli 2008 (Bl. 309 ff. d.A.) und vom 2. September 2008 (Bl. 359 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG, 519, 520 ZPO statthafte formgerecht und gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegte und begründete teilweise Berufung des Klägers ist erfolglos. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf eine Abfindung auch insoweit verneint, als er diesen auf die "Spezifische Regelung" vom 7. Dezember 2006 stützt.

1.

Bei der "Spezifischen Regelung" vom 7. Dezember 2006 handelt es sich der Sache nach um einen Sozialplan im Sinne der §§ 112, 112 a BetrVG, der auch für das Unternehmen der Beklagten Anwendung findet und aus dem gemäß Ziffer 3 der Spezifischen Regelung in Verbindung mit der Anlage zum zentralen Sozialplan vom 30. November 2005 Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung hergeleitet werden können.

2.

Die "Spezifische Regelung" ist jedoch nach den Regelungen in Ziffer 1 zum Geltungsbereich auf das Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten nicht anzuwenden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es der Beklagten vorliegend verwehrt ist, sich darauf zu berufen, dass ein formwirksames Rechtsgeschäft im Sinne von Ziffer 1 Abs. 2 der "Spezifischen Regelung" zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht vorliegt.

Nach Ziffer 1 der "Spezifischen Regelung" gilt diese für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten, die von der Betriebsänderung gemäß Interessenausgleich über die strategische Neuausrichtung der Beklagten vom 12. Dezember 2006 betroffen sind. Unstreitig blieb zwischen den Parteien, dass hiermit der Interessenausgleich vom 7. Dezember 2006 in Bezug genommen worden ist. Nach Ziffer 1 Abs. 2 der "Spezifischen Regelung" haben alle Mitarbeiter der genannten Gesellschaft, die nach dem 18. September 2006 - bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit dem oben genannten Interessenausgleich - aufgrund von Eigenkündigung, Ausscheidensvereinbarung, Abwicklungsvertrag oder betriebsbedingter Kündigung ausscheiden und nicht im unmittelbaren Anschluss eine Weiterbeschäftigung im Konzern finden (siehe Ziffer 3.1 des zentralen Sozialplans der D. F. Services AG), Anspruch auf Abfindung in nachfolgend aufgeführter Höhe. Maßgeblich ist das faktische Datum des Ausscheidens und nicht das Datum der Willenserklärung über den Ausscheidenswunsch.

Unabhängig davon, ob man vorliegend das tatsächliche Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen der Beklagten als ein Ausscheiden aufgrund von Eigenkündigung oder Ausscheidensvereinbarung ansehen wollte, ist nach zutreffender Auslegung dieser Regelung der Anwendungsbereich der "Spezifischen Regelung" vorliegend nicht eröffnet.

Sozialpläne und sonstige Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres aus § 77 Abs. 4 BetrVG folgenden Normencharakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist darüber hinaus der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelung zu berücksichtigen, sofern sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist außerdem auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall weiterhin Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 13.12.2005, 1 AZR 551/04, AP Nr. 179 zu § 112 BetrVG 1972).

Eine nach diesen Grundsätzen vorgenommene Auslegung von Ziffer 1 der "Spezifischen Regelung" ergibt, dass nach dem 18. September 2006 bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Interessenausgleich über die strategische Neuausrichtung vom 7. Dezember 2006 ausscheidende Mitarbeiter nur dann einen Anspruch auf Abfindung haben, wenn sie von der Betriebsänderung nach Maßgabe dieses Interessenausgleichs betroffen sind (siehe Satz 1 der "Spezifischen Regelung"). Betroffen in diesem Sinne sind sie nicht schon dann, wenn ihr Arbeitsplatz von Umstrukturierungsmaßnahmen von dem Interessenausgleich betroffen ist, sondern dann, wenn sie deshalb auch wirtschaftliche Nachteile erleiden bzw. erleiden sollen, indem sie wegen der Betriebsänderung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Zusammenhang mit Ziffer 2.1 der "Spezifischen Regelung", wonach eine Abfindung gezahlt wird, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist und mit Ziffer 3 der "Spezifischen Regelung", wonach Abfindungen zurückzuzahlen sind, wenn Mitarbeiter binnen 24 Monaten nach Ausscheiden wieder in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen des D. Konzerns eintreten. Dass dieser wirtschaftliche Nachteil aus den Maßnahmen nach dem Interessenausgleich resultieren muss, ergibt sich auch aus Ziffer 6 des Interessenausgleichs vom 7. Dezember 2006, wonach die "Spezifische Regelung" der Kompensation wirtschaftlicher Nachteile aufgrund der im Interessenausgleich geregelten Maßnahmen dienen soll. Nach Ziffer 1 der "Spezifischen Regelung" kommen neben der betriebsbedingten Kündigung auch das Ausscheiden infolge einer Eigenkündigung, Ausscheidensvereinbarung oder Abwicklungsvereinbarung in Betracht. Diese müssen dann allerdings ebenso durch Maßnahmen des Interessenausgleichs veranlasst worden sein. Alle vier Ausscheidenstatbestände sind in Ziffer 1 Abs. 2 der "Spezifischen Regelung" gleichrangig nebeneinander aufgeführt, schon das spricht dafür, auf sie die gleichen Voraussetzungen im Hinblick auf ihre Verursachung anzuwenden. Ein weiterer Hinweis dafür lässt sich daraus ableiten, dass in Ziffer 1 letzter Satz Beendigungen von Arbeitsverhältnissen aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen vom Anwendungsbereich ausgenommen worden sind. Durch die Gleichbehandlung der vier genannten Ausscheidenstatbestände soll erkennbar dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar ist, im Falle einer Betriebsänderung vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigungen oder Aufhebungsverträge von Sozialplanansprüchen auszuschließen (BAG vom 19.07.1995, 10 AZR 885/94, AP Nr. 96 zu § 112 BetrVG 1972). Veranlasst ist im Sinne dieser Rechtsprechung eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung bestimmt, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um so eine sonst notwendige Kündigung zu vermeiden. Ob das geschehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein bloßer Hinweis des Arbeitgebers auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auch notwendig werdende Betriebsänderungen oder der Rat, sich eine neue Stelle zu suchen, genügt nicht, um eine Veranlassung in diesem Sinne anzunehmen (BAG a.a.O.). Damit setzt ein Abfindungsanspruch nach Ziffer 1 der "Spezifischen Regelung" im Falle eines Ausscheidens aufgrund von Eigenkündigung, Ausscheidensvereinbarung oder Abwicklungsvertrag voraus, dass der Mitarbeiter hierzu im Hinblick auf die im Interessenausgleich vorgesehene Betriebsänderung von der Beklagten bestimmt wurde, um so eine sonst notwendige Kündigung zu vermeiden. Dass dies hier der Fall ist, hat der Kläger nicht dargetan. Die maßgebliche Betriebsänderung wurde mit Interessenausgleich vom 7. Dezember 2006 geregelt, Informationen über die geplante Betriebsänderung wurden gemäß Präambel des Interessenausgleichs vom 7. Dezember 2006 ab 18. September 2006 gegenüber dem Betriebsrat abgegeben. Der Kläger hatte schon mit E-Mail vom 30. Juni 2006 seinem Vorgesetzten mitgeteilt, die Möglichkeit einer Vertragsaufhebung im Rahmen und unter Berücksichtigung der Konditionen des NMM zu prüfen und in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt mit den gut fünf Monate später im Interessenausgleich geregelten Umstrukturierungsmaßnahmen seinen Bereich betreffend bereits gerechnet hatte und deswegen neben einer Sondierung einer möglichen Weiterbeschäftigung im Konzern der Beklagten auch die Möglichkeit des Ausscheidens im Rahmen des NMM prüfte, scheidet eine Anwendung der "Spezifischen Regelung" gemäß Ziffer 1 dieses Sozialplans gleichwohl aus, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er im Hinblick auf die im Interessenausgleich geregelten Umstrukturierungsmaßnahmen einen Entschluss zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fasste, weil er einer ihm in irgendeiner Form von der Beklagten in Aussicht gestellten und mit den Umstrukturierungsmaßnahmen in Zusammenhang stehenden Kündigung zuvorkommen wollte. Dass die Beklagte im September 2006 das Ausscheiden des Klägers bekannt gab und dies Mitarbeitern des Klägers bereits im Sommer 2006 geläufig war, mag den Entschluss des Klägers zum Ausscheiden bei der Beklagten bestärkt oder auch eine bis dahin bestehende Überlegung endgültig zum Entschluss reifen lassen. Aber auch daraus würde nicht folgen, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihr veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellte. Die Kommunikation des bevorstehenden Ausscheidens des Klägers erfolgte, nachdem der Kläger eine entsprechende Absicht mit E-Mail vom 30. Juni 2006 bekannt gegeben hatte, so dass die Kommunikation eines Ausscheidens des Klägers jedenfalls nicht auf eine von der Beklagten initiierte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen war.

3.

Darauf, ob der Kläger als leitender Angestellter vom Anwendungsbereich der "Spezifischen Regelung" auszunehmen ist oder ob eine Anwendung mangels Wegfalls seines Arbeitsplatzes oder infolge des Ausschlagens einer zumutbaren Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung im Konzern ausscheidet, kommt es daher nicht mehr an.

4.

Die Kammer hat den Kläger in der Berufungsverhandlung auf die von ihr vertretene Auslegung der "Spezifischen Regelung" gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hingewiesen und mit den Parteien die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechts- und Tatfragen ausführlich erörtert. Der Kläger hatte Gelegenheit, hierzu umfassend Stellung zu nehmen. Er hat auch keinen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zu diesem Gesichtspunkt beantragt, aus dem Vorbringen des Klägers, der auf Befragen der Kammer ausdrücklich erklärte, er habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, davon auszugehen, dass er wegen der Umstrukturierungen eine Kündigung erhalten würde, lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, den Kläger auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Die Kammer war auch nicht gehalten, den Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, gemäß § 283 ZPO eine Frist zur Erklärung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 2. September 2008 zu beantragen, weil die Kammer ihre Entscheidung nicht auf streitiges Vorbringen aus diesem Schriftsatz gestützt hat.

II.

Die Kosten des vom Kläger ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Berufung fallen ihm zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG hierfür nicht vorliegen. Die Kammer ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, im Übrigen waren Umstände des Einzelfalls für die Entscheidung maßgeblich.

IV.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG).

Ende der Entscheidung

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