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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 14 TaBV 1212/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 106
BetrVG § 109
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.5.2008 - 37 BV 7702/08 - teilweise abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1. bezüglich des mit Schreiben vom 16.4.2008 unter Ziffer 2. erklärten Verlangens des Wirtschaftsausschusses auf Vorlage entsprechender Verträge und eventueller Vorverträge ("letter of intend") mit der Firma S. sowie Ausschreibungsunterlagen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Auskunftspflichten der Beteiligten zu 2. gegenüber dem Wirtschaftsausschuss gemäß dessen Schreiben vom 16.4.2008" sowie die Besetzung derselben.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2. ist ein Unternehmen mit 186 Beschäftigten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Deutschen T. Berlin, welche die Besucherbetreuung, den Wachschutz und Veranstaltungsdienste betreffen. Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist der bei der Beteiligten zu 2. im Januar 2008 gewählte Betriebsrat mit sieben Mitgliedern, der einen aus fünf Personen bestehenden Wirtschaftsausschuss eingerichtet hat.

Die Beteiligte zu 2. setze im Jahre 2003 ein Besucherbetreuungskonzept um, auf dessen Grundlage Besucherbetreuer befristet und auf 400-EUR Basis beschäftigt wurden. Dieses Konzept wird von der Beteiligten zu 2. nicht weiter geführt werden. In diesem Zusammenhang wurde aufgrund eines Auskunftsverlangens des Wirtschaftsausschusses vom 6.2.2008 eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Herrn A. B. gebildet.

Mit Schreiben vom 16.4.2008 (Bl. 135 d.A.) machte der Wirtschaftsausschuss die schriftliche Erteilung von Auskünften und die Vorlage mehrerer Unterlagen geltend und bat um Mitteilung der Unterlagen bis zur Sitzung des Wirtschaftsausschusses/Betriebsrates am 24.4.2008. Dieses Verlangen unterstützte der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 18.4.2008 (Bl. 7 d.A.).

Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, der Wirtschaftsausschuss habe am 16.4.2008 die Anforderung der im Schreiben vom 16.4.2008 bezeichneten Auskünfte und Unterlagen beschlossen, am 24.4.2008 habe sodann der Beteiligte zu 1. die Verhandlungen für gescheitert erklärt und die Rechtsanwälte P. und K. beauftragt, die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht A. B. auch zu den weiteren Informationsanforderungen gerichtlich einzusetzen.

Rechtsanwalt H. K. hat für den Beteiligten zu 1. beantragt,

den Richter am Arbeitsgericht Berlin Herrn A. B. als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über die Auskunftspflichten der Beteiligten zu 2. gegenüber dem Wirtschaftsausschuss gemäß dessen Schreiben vom 16.4.2008 mit zwei Beisitzern pro Seite einzusetzen.

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag zurück zu weisen,

und hilfsweise,

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Herrn C. als Einigungsstellenvorsitzenden einzusetzen.

Die Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, sie habe hinsichtlich eines neuen Besucherbetreuungskonzeptes keine Planungen, es existierten diesbezüglich lediglich erste interne Überlegungen der Betreiberin des Deutschen T..

Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 23.5.2008 den Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Berlin A. B. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über die Auskunftspflichten der Beteiligten zu 2. gegenüber dem Wirtschaftsausschuss gemäß dessen Schreiben vom 16.4.2008 eingesetzt und die Anzahl der Beisitzer auf jeder Seite auf zwei festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vorzunehmende summarische Prüfung führe zu dem Ergebnis, dass die Einigungsstelle jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig sei. Dass dem Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses keine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde liege sei jedenfalls nicht offensichtlich. Im Hinblick darauf, dass die Firma S. bereits gegenüber Besucherbetreuer/innen der Beteiligten zu 2. Übernahmeangebote unterbreitet habe, sei jedenfalls die Möglichkeit gegeben, dass mit dieser Firma Verträge bzw. Vorverträge oder Absprachen bestünden. Hierbei handele es sich um Unterlagen über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des § 106 Abs. 3 BetrVG. Dass seitens des Betriebsrates oder des Wirtschaftsausschusses eine vollständige Erfüllung der Auskunftspflichten der Arbeitgeberin verhindert worden sei, sei gleichfalls nicht offensichtlich. Die Einsetzung des Richters am Arbeitsgericht A. B. als Vorsitzender der Einigungsstelle sei sachdienlich, weil Ähnlichkeit mit der Streitigkeit um das Auskunftsverlangen vom 6.2.2008 bestünde. Bedenken der Beteiligten zu 2. gegen diesen Vorsitzenden stünden dem nicht entgegen.

Gegen diesen der Beteiligten zu 2. am 10.6.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.6.2008 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und gleichzeitig begründete Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie meint, es fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beteiligte zu 2. zu Verhandlungen mit dem Beteiligten zu 1. bereit gewesen sei und am 24.4.2008 mitgebrachte Unterlagen zur Einsichtnahme angeboten habe. Die Rechtsanwälte P. und K. seien vom Beteiligten zu 1. für den gestellten Antrag nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen. Das Auskunftsverlangen vom 16.4.2008 beziehe sich nicht auf wirtschaftliche Angelegenheiten. Ferner sei der Richter am Arbeitsgericht A. B. nicht als Vorsitzender der Einigungsstelle geeignet, weil er der vorsitzende Richter im Verfahren einer Entfristungsklage des Bruders des Betriebsratsvorsitzenden gewesen und vom Beteiligten zu 1. in einem anderen Beschlussverfahren als parteilicher Zeuge benannt worden sei.

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Mai 2008, 37 BV 7702/08, aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück zu weisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Anhörung Bezug genommen.

B.

Die Beschwerde ist gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch zulässig. Der Beschwerdeantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Beteiligte zu 2. vorrangig die Abweisung des Antrags des Betriebsrats und hilfsweise die Einsetzung eines anderen Vorsitzenden begehrt. Dies ergibt sich aus ihrem schriftsätzlichen Vortrag und den Erörterungen in der mündlichen Anhörung. Für beide Begehren ist die Beteiligte zu 2. ausreichend beschwert. Denn eine Beschwer liegt für einen Beteiligten auch dann vor, wenn dieser mit dem bestellten Vorsitzenden nicht einverstanden ist (vgl. Germelmann-Matthes, ArbGG, 6. Aufl. 2008, § 98 Rdnr. 36).

Die Beschwerde ist aber nur teilweise begründet.

1. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt im Sinne des im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn die begehrte Einigungsstelle wird mit ihrem Regelungsgegenstand so genau bezeichnet, dass die eigentliche Streitfrage, ob sie offensichtlich unzuständig oder aber einzusetzen ist, zwischen den Beteiligten mit Rechtskraft entschieden werden kann.

Dem Antrag des Betriebsrats lag auch eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde. Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich, fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten und kommt ein Prozessrechtsverhältnis nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind bereits als unzulässig abzuweisen (BAG vom 16. November 2005, 7 ABR 12/05, AP Nr. 64 zu § 80 BetrVG 1972; vom 18. Februar 2003, 1 ABR 17/02, AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). Der Betriebsrat hat dem Gericht bereits erstinstanzlich die diesbezügliche Einladung nebst Tagesordnung sowie Protokoll der Beschlussfassung eingereicht. Da diese Anlagen zur Antragsschrift der Beteiligten zu 2. offensichtlich nicht zugestellt worden sind, sind sie in der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der Beteiligten zu 2. überreicht worden. Weder in der Beschwerdeverhandlung noch in dem nachgelassenen Schriftsatz hat die Beteiligte zu 2. darauf hin durchgreifende Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses erhoben. Soweit sie allerdings einwendet, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gestellte Antrag sei von dem Beschluss des Betriebsrates vom 24.4.2008 nicht gedeckt, kann dem nicht gefolgt werden. Dem Beschluss des Betriebsrates kann klar das Ziel entnommen werden, im Hinblick auf das Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses vom 16.4.2008 durch gerichtliche Entscheidung eine Einigungsstellenverhandlung herbei zu führen. Offensichtlich ging der Betriebsrat dabei davon aus, dies sei durch Erweiterung der Zuständigkeit der bereits zum Auskunftsverlangen vom 6.2.2008 gebildeten Einigungsstelle zu erreichen. Dass der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrates auf richterlichen Hinweis den Antrag änderte, ist im Hinblick auf das Ziel des Beschlusses des Betriebsrates von diesem gedeckt, weil eine nachträgliche Erweiterung der Zuständigkeit einer bereits eingesetzten Einigungsstelle durch gerichtliche Entscheidung nach §§ 76 Abs. 2 BetrVG, 98 ArbGG nicht möglich ist und somit das Ziel des Beschlusses vom 24.4.2008 nicht anders zu erreichen war.

2. Der Antrag des Betriebsrats ist begründet, soweit das Verlangen des Wirtschaftsausschusses auf schriftliche Darstellung der unternehmerischen Planung zur Besucherbetreuung nebst betriebswirtschaftlicher Begründung, die Vorlage des Gesellschaftsvertrages und eines Handelsregisterauszuges und die Bestellung des Richters am Arbeitsgericht A. B. betroffen ist. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend entschieden, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von § 98 Abs. 1 ArbGG ist und ist auch zu Recht dem Antrag des Beteiligten zu 1. hinsichtlich der Besetzung der Einigungsstelle gefolgt. Soweit der Beteiligte zu 1. aber die Vorlage von Verträgen, Vorverträgen oder Ausschreibungsunterlagen die Firma S. betreffend begehrt, ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, der Beschluss des Arbeitsgerichts entsprechend abzuändern.

2.1. Im Verfahren nach § 98 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle weitgehend eingeschränkt: der Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG kann gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist. Offensichtliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht aufgrund summarischer Prüfung sofort erkennbar ist, dass das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (vgl. Germelmann-Matthes, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.Nw.). Dies erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, das darauf gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfalle beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Prüfung schwieriger Rechtsfragen. Dem genügt das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne Kammer unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab entspricht es, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüfen und mitentscheiden und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann. Sinn der Regelung in § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist es, in Zweifelsfällen der Einigungsstelle selbst die Prüfung ihrer Zuständigkeit zu überlassen und so eine beschleunigte Durchführung des Einigungsstellenverfahrens zu ermöglichen (vgl. LAG Berlin vom 24. Januar 2006, 16 TaBV 2393/05; Eisemann in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008, § 98 Rdnr. 3). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts bindet die Einigungsstelle nicht hinsichtlich ihrer Zuständigkeitsprüfung. Sie kann trotz ihrer Errichtung im Bestellungsverfahren ihre Zuständigkeit verneinen und damit eine Regelung ablehnen (Germelmann-Matthes, a.a.O. Rdnr. 35). Sollte die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bejahen, so steht es dem Arbeitgeber frei gerichtlich feststellen zu lassen, dass dem Betriebsrat in dem fraglichen Regelungsbereich kein Mitbestimmungsrecht zusteht (vgl. BAG vom 10. Dezember 2002, 1 ABR 27/01, AP Nr. 42 zu § 95 BetrVG 1972, unter II. 1.a) der Gründe; vom 15. Januar 2002, 1 ABR 13/01, AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz, unter B. I. 2.a) der Gründe, jew. m.w.Nw.). Im Übrigen kann der Arbeitgeber im Rahmen eines so genannten Vorabentscheidungsverfahrens während oder nach dem Bestellungsverfahren gerichtlich in einem Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG klären lassen, ob das streitige Mitbestimmungsrecht besteht (Germelmann-Matthes, a.a.O. Rdnr. 11, § 2a Rdnr. 101 ff., jew. m.w.Nw.). Ein solcher rechtskräftiger Beschluss entfaltet Bindungswirkung dann sowohl für das gerichtliche Bestellungsverfahren als auch für die Entscheidung der Einigungsstelle.

Geht es wie hier um de Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG, so ist zudem Voraussetzung, dass der Arbeitgeber entgegen einem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht oder nicht rechtzeitig oder nur ungenügend Auskunft über eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG erteilt hat und dass zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hierüber keine Einigung zustande kam (Richardi-Annuß, § 109 BetrVG, Rz. 10 ff).

2.1.1. Bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht ist nach summarischer Prüfung nicht sofort erkennbar, dass das Verlangen auf schriftliche Darstellung der Planungen zur künftigen Besucherbetreuung nebst betriebswirtschaftlicher Begründung und Überlassung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 2. sowie eines Handelsregisterauszuges keiner der in § 106 Abs. 3 BetrVG genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten zugeordnet werden kann. Soweit die Beteiligte zu 2. einwendet, es gebe bei ihr keine Planung, allenfalls interne Überlegungen bei der Betreiberin des Deutschen Technikmuseums, so kann sie jedenfalls diese internen Überlegungen der Museumsbetreiberin mitteilen, soweit sie ihr bekannt sind. Im Übrigen ist dies offensichtlich überholt, denn die Beteiligte zu 2. hat in der Beschwerdeverhandlung genaue Mitteilungen dazu machen können, wie viele der befristet beschäftigten Besucherbetreuer von ihr Angebote zum Abschluss unbefristeter Verträge erhalten hätten. Die Planungen zum Einsatz dieser Mitarbeiter können jedenfalls § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG zugeordnet werden. Da die Unterrichtung für den Wirtschaftsausschuss auch in verständlicher und nachvollziehbarer Form erfolgen muss (Richardi-Annuß a.a.O., Rz. 26), kann der Betriebsrat die Unterrichtung auch in schriftlicher Form mit betriebswirtschaftlicher Begründung verlangen.

Der Gesellschaftsvertrag und der Handelsregisterauszug sind Unterlagen im Sinne von § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG, die Informationen enthalten können, die das Interesse der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. wesentlich berühren können (§ 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG). Die Beteiligte zu 2. hat nicht dargelegt, dass das vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Die Beteiligte zu 2. beruft sich darauf, hinsichtlich bestimmter wirtschaftlicher Angelegenheiten von den Planungen der Museumsbetreiberin abhängig zu sein, welche Gesellschafterin der Beteiligten zu 2. ist. Regelungen des Gesellschaftsvertrages, die dieses Abhängigkeitsverhältnis betreffen, könnten im Sinne von § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG von Interesse sein. Angesichts der Aufgabenverteilung und -trennung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bezüglich der Besucherbetreuung ist es auch nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Angaben im Handelsregister zum Unternehmensgegenstand der Beteiligten zu 2. die Interessen ihrer Arbeitnehmer berühren könnten. Der Umstand, dass sich der Beteiligte zu 1. den Handelsregisterauszug anderweitig beschaffen kann lässt die Pflicht des § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG nicht entfallen. Da dies jedenfalls nicht ohne jede Aufwendungen möglich ist, scheidet deswegen auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis aus.

Da die Beteiligte zu 2. im Verfahren erklärt hat, über Verträge, Vorverträge oder Ausschreibungsunterlagen die Firma S. betreffend nicht zu verfügen und der Beteiligte zu 1. Gegenteiliges nicht substantiiert dargelegt hat, scheidet allerdings der Anspruch auf Vorlage derartiger Unterlagen aus. Der Anspruch auf Vorlage von Unterlagen nach § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG setzt die Existenz der Unterlagen voraus. Existieren sie nicht, so ist ein Anspruch auf Vorlage wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§275 Abs. 1 BGB). Eine Vorlage derselben - wie im Schreiben des Wirtschaftsausschusses verlangt - kommt offensichtlich nicht in Betracht. Dies gilt vorliegend auch dann, wenn Verträge, Vorverträge oder Ausschreibungsunterlagen der Museumsbetreiberin existieren. Die Beteiligte zu 2. hat erklärt, auch über derartige Unterlagen nicht zu verfügen. Das Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses vom 16.4.2008 bezieht sich entgegen der Protokollerklärung des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. zudem nicht auf von der Museumsbetreiberin abgeschlossene Verträge, Vorverträge und Ausschreibungsunterlagen. Dies geht aus dem Schreiben nicht hervor. Ob die Beteiligte zu 2. oder ihr jetziger Alleingeschäftsführer, eventuell in seiner von dem Beteiligten zu 1. behaupteten Funktion als gleichzeitiger Direktor der Museumsbetreiberin über derartige Verträge verfügt, ist daher irrelevant.

2.1.2. Der Beteiligte zu 1. hat durch Vorlage des Protokolls der Wirtschaftausschusssitzung vom 16.4.2008 belegt, dass das Auskunftsverlangen vom gleichen Tage auf einem Beschluss des Wirtschaftausschusses beruht. Schlüssige Einwendungen hiergegen hat die Beteiligte zu 2. daraufhin nicht erhoben. Dem Auskunftsverlangen ist die Beteiligte zu 2. nicht nachgekommen. Welche Unterlagen sie am 24.4.2008 dem Wirtschaftsausschuss oder dem Betriebsrat übergeben wollte, hat sie nicht dargelegt. Eine Einigung mit dem Betriebsrat über das Auskunftsverlangen kam nicht zustande. Dass am 24.4.2008 eine Einigung mit dem Betriebsrat hätte erreicht werden können, ist selbst nach der Darstellung des Geschehens dieses Tages seitens der Beteiligten zu 2. nicht anzunehmen, da die Beteiligte zu 2. im vorliegenden Verfahren durch zwei Instanzen ausnahmslos allen Auskunftsbegehren vom 16.4.2008 entgegengetreten ist. Bestehen am Schluss der gerichtlichen Anhörung der Betriebspartner im Einigungsstellenbesetzungsverfahren miteinander unvereinbare Ansichten, kann vom Arbeitgeber selbst bei zunächst nicht ausreichenden innerbetrieblichen Verhandlungen nicht noch ein erneuter innerbetrieblicher Einigungsversuch verlangt werden (LAG Hamm v. 18.7.2007, 10 TaBV 71/07).

2.2 Dem Antrag, den Richter am Arbeitsgericht A. B. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen, hat das Arbeitsgericht zu Recht stattgegeben. Maßgebend für die gerichtliche Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden ist vor allem, dass dieser Gewähr für eine neutrale Handlungsführung und aufgrund seiner Sach- und Rechtskunde Gewähr für eine zügige Durchführung des Einigungsstellenverfahrens bietet. Hat der Antragsteller eine bestimmte Person benannt, ist das Arbeitsgericht zwar nicht in dem Sinne an diese Benennung gebunden, dass es dem Antrag nur entsprechen oder ihn zurückweisen kann. Es kann von ihm aber nur abweichen, wenn vom Antragsgegner nachvollziehbare, stichhaltige Einwendungen erhoben werden (Henssler u.a.-Bepler, § 98 ArbGG, Rz. 8; LAG Nürnberg v. 2.7.2004, 7 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 100). Diese hat die Beteiligte zu 2. nicht vorgetragen. Herr B. ist bereits als Einigungsstellenvorsitzender mit anderen Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses befasst, die mit der Neuorganisation der Besucherbetreuung im Technikmuseum zusammenhängen oder von ihr ausgelöst wurden. Er besitzt daher besondere Sachkenntnisse und hat auch Erfahrung als Einigungsstellenvorsitzender. Demgegenüber ist nicht nachvollziehbar, warum der Umstand, dass er als Vorsitzender Richter für die Verhandlung einer Entfristungsklage des Bruders des Betriebsratsvorsitzenden zuständig ist, das Vertrauen in seine Unparteilichkeit bei der Leitung der vorliegenden Einigungsstelle beeinträchtigen könnte. Anhaltspunkte hierfür, die aus dem Ablauf dieses Verfahrens herrühren, hat die Beteiligte zu 2. nicht vorgetragen. Auch der Umstand, dass der Beteiligte zu 1. ihn für eine Behauptung in einem anderen Beschlussverfahren als Zeugen benannte, ist kein stichhaltiger Einwand, solange er nicht als Zeuge zugunsten des Beteiligten zu 1. ausgesagt hat, was nicht der Fall ist. Auf seine Benennung als Zeuge durch den Beteiligten zu 1. hat er keinen Einfluss.

2.3 Gegen die Festlegung der Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht auf je zwei richtet sich die Beschwerde nicht.

C.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.



Ende der Entscheidung

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