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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 1320/08
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 7
1. Wird die Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG auf einen vorübergehenden Mehrbedarf gestützt, dann muss die Prognose für diesen Mehrbedarf zumindest beinhalten, dass ein solcher Mehrbedarf während der gesamten Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses besteht.

2. Daran fehlt es, wenn in dem entsprechenden Haushalt die Erwartung geäußert wird, dass der Bedarf der Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird.

3. Soweit das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich des Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erleichterte Darlegungen für ausreichend hält, können sich hierauf unterstaatliche Einrichtungen nicht berufen.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

15 Sa 1320/08

Verkündet am 12. November 2008 In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2008 durch den Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht K. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Frau D. und Herr B.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2008 - 86 Ca 21308/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob aufgrund einer Befristungsabrede ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2007 aufgelöst worden ist.

Die am ..... 1965 geborene Klägerin ist ursprünglich aufgrund eines auf den 18. August 2005 datierten Arbeitsvertrages, den sie am 29. August 2005 unterschrieben hat, ab demselben Tag bis zum 31. Dezember 2007 im Jobcenter T-K beschäftigt worden. Nach § 1 des Arbeitsvertrages (Kopie Bl. 4 f. d. A.) ist die Klägerin gemäß des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG eingestellt worden. Sie erhielt anfangs ein Festgehalt in Höhe von 1.499,00 € brutto. Mit Änderungsvertrag vom 22. August 2006 (Bl. 6 f. d. A.) ist geregelt worden, dass sich das Arbeitsverhältnis nunmehr nach dem neu abgeschlossenen Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) bestimmt. Zuletzt erhielt die Klägerin 1.660,00 € brutto monatlich.

Vor Aufstellung des Bundeshaushalts 2005 ging die beklagte Bundesanstalt davon aus, dass für den Bereich SGB II der Personalbedarf sich auf 39.039 Kräfte beläuft. Auch unter Berücksichtigung der von der Kommunen zur Verfügung zu stellenden Beschäftigten verblieb eine Lücke von 8.763,5 Arbeitnehmern. Im Haushaltsplan der beklagten Bundesanstalt sind 5.000 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag ausgewiesen. In der Erläuterung zu dem entsprechenden Titel heißt es:

"In der Übersicht zu Gruppe 425 "für Aufgaben nach dem SGB II" sind 5000 (Vorjahr: 0) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von drei Jahren bis 31.12.2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. Zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III-Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SG II einzusetzen."

Der Haushaltsplan war am 28. Oktober 2004 vom Vorstand der Bundesagentur aufgestellt, am 12. November 2004 vom Verwaltungsrat festgestellt und am 15. Dezember 2004 durch die Bundesregierung genehmigt worden.

Mit Schreiben vom 18. August 2005 war der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie mit Wirkung vom 29. August 2005 mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer "Teamassistentin im Bearbeitungsservice SGB II (Leistungen) einer A." beauftragt werde. Abweichend hiervon wurde die Klägerin ab dem ersten Arbeitstag zunächst im Vorzimmer für den Bereichsleiter und ab Januar 2007 im Vorzimmer der Geschäftsleitung des Jobcenters beschäftigt. Übertragen wurden ihr im Wesentlichen Sekretariats- bzw. büroorganisatorische Aufgaben. Im Jobcenter T-K waren Anfang 2008 von 332,5 Beschäftigten 231 mit befristeten Verträgen tätig.

Mit der am 28. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangen und der Beklagten am 11. Januar 2008 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie hat die Ansicht vertreten, die von ihr verrichteten Sekretariatstätigkeiten seien Daueraufgaben. Insofern werde sie nicht entsprechend der Zwecksetzung im Haushaltsplan beschäftigt. Die von der Beklagten behauptete Erwartungshaltung zur Arbeitsmarktentwicklung ersetze keine fundierte Prognose. Schon im August 2005 sei klar gewesen, dass die Prognose von Januar 2005 nicht realistisch gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrages mit der Beklagten im Arbeitsvertrag vom 18.08.2005 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 22.08.2006 zum 31.12.2007 rechtsunwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die entsprechenden Haushaltsmittel müssten nicht in einem formalen Haushaltsgesetz ausgewiesen sein. Die Vergütung der Klägerin erfolge aus diesen Mitteln. Dies ergebe sich aus dem Personalabrechnungssystem, wobei sie auf entsprechende Auszüge verweist (Kopie Bl. 31 - 34 d. A.). Aufgrund der Prognosen zur allgemeinen Wirtschafts- und der damit verbundenen Arbeitsmarktentwicklung sei davon auszugehen, dass die Aufgaben im Jahre 2008 wieder mit dem vorhandenen Dauerpersonal erledigt werden könnten. Eine (zeitliche) Staffelung hinsichtlich der Dauer der Befristungen wäre nur unter den erhöhten Anforderungen einer konkreten Bedarfsprognose nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG notwendig.

Mit Urteil vom 30. April 2008 hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben. Hierbei hat es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen einer anderen Kammer in einem Parallelrechtsstreit berufen. Ein sachlicher Grund für die Befristung liege nicht vor. Die Aufgabenerledigung sei auf Dauer angelegt gewesen. Mit der Arbeitsmarktentwicklung sei die Befristung von 5.000 Stellen nicht substantiiert begründbar. Gleiches gelte für die Verschiebung von Arbeitnehmern aus dem Bereich SGB III zum Bereich SGB II. Ließe man hier Befristungen zu, dann sei dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 6. Juni 2008 gestellt worden. Am 4. Juli 2008 gingen die Berufung und am 4. August 2008 die entsprechende Begründung beim Landesarbeitsgericht ein.

Nach Auffassung der Beklagten sei es egal, dass die Klägerin nicht in der Sachbearbeitung eingesetzt worden sei. Für die Gesetzesausführung nach dem SGB II benötige man auch eine Poststelle, Schreibkräfte und Sekretärinnen. Insofern sei die Klägerin auch nach der Haushaltsermächtigung beschäftigt worden. Eine Prognose müsse nicht angestellt werden. Jedenfalls sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass über das Jahr 2007 hinaus keine zusätzlichen Mittel mehr zur Verfügung gestellt werden würden. Da die Klägerin einfache bis mittlere Sekretariatsaufgaben erledigt habe, sei die Vergütung wie bei einer Teamassistentin erfolgt. Die Stelle einer Sekretärin für die Geschäftsführung der A. habe es nicht gegeben. Andererseits bestand ein entsprechender Bedarf, so dass die Tätigkeit durch eine Mitarbeiterin ausgeübt werden konnte und musste, die aufgrund der Ermächtigung im Haushalt befristet einzustellen war.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2008 - 86 Ca 21308/07 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin behauptet, die Schlüsselnummer 2112 im Personalabrechnungssystem der Beklagten werde auch für unbefristet eingestellte Arbeitnehmer verwandt. Insofern könne nicht festgestellt werden, dass ihre Vergütung nur aus Mitteln erfolgt sei, die für eine befristete Beschäftigung vorgesehen seien.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Dezember 2007 aufgelöst worden ist. Daher war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

1.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich verschiedentlich mit der Zulässigkeit von Befristungen aufgrund haushaltsrechtlicher Zweckbestimmungen beschäftigt, so zuletzt im Urteil vom 7. Mai 2008 (7 AZR 198/07 - NZA 2008, 880). Danach erfordert der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (Rn 10). Neben dieser nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln muss der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel erfolgen, wobei die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich sind (Rn 11). Soll mit den Haushaltsmitteln die Abdeckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs ermöglicht werden, müssen nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zusätzlich erfüllt werden, da ansonsten der Sachgrund der Ziffer 7 keine eigenständige Bedeutung hätte (Rn 17). Um dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot und den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu genügen, ist eine solche Befristung deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die Beschäftigung zur Abdeckung eines lediglich vorübergehenden Mehrbedarfs erfolgt. Hierbei muss sich die Prognose des Arbeitgebers jedoch nicht darauf beziehen, dass die Arbeitsmenge nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages wieder mit dem nach dem Stellenplan verfügbaren Stammpersonal bewältigt werden kann. Genügend ist vielmehr, dass der Mehrbedarf voraussichtlich während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages bestehen wird, wobei der Arbeitgeber im Bestreitensfall die angestiegene Arbeitsmenge nachvollziehbar darzulegen hat. Ein Mehrbedarf liegt nicht mehr vor, wenn der Arbeitgeber von einem dauerhaften Anstieg der Arbeitsmenge ausgeht und er auf organisatorische Maßnahmen zur Anpassung der Stellenausstattung an den Bedarf, wie z. B. das Einwerben neuer Stellen, verzichtet (Rn 17). Insofern hat das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit an das entsprechende LAG zurückverwiesen, da noch zu prüfen sei, ob der Vertragsschluss zu prognostizieren war, dass während der Vertragslaufzeit ein Mehrbedarf zu prognostizieren war (Rn 18).

2.

Bei Anwendung dieser Kriterien war die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2007 nicht gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund für die Befristung war notwendig, da das Arbeitsverhältnis für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre bestehen sollte. Da die Klägerin rechtzeitig die hiesige Klage erhoben hat, war der Befristungsgrund nachzuprüfen.

Wird die Befristung - wie hier - durch den Arbeitgeber im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG auf einen vorübergehenden Mehrbedarf gestützt, dann muss die Prognose für diesen Mehrbedarf zumindest beinhalten, dass der entsprechende Mehrbedarf während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses bestehen wird. Daran fehlt es hier.

Zugunsten der Beklagten wird unterstellt, dass im Jahre 2004 vor Verabschiedung des Haushaltsplanes für das Jahr 2005 ein Mehrbedarf in Höhe von 5.000 Stellen entsprechend den Ausführungen auf Seite 7 des Beklagtenschriftsatzes vom 18.02.2008 begründet war. Zu Recht hatte die Klägerin jedoch schon erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die im Haushaltsplan festgehaltene Erwartungshaltung eine Prognose nicht ersetzt. In der Tat ist die nach der Rechtsprechung des BAG zum vorübergehenden Mehrbedarf erforderliche Prognose nicht gegeben. Die Beklagte verweist hier nur auf die entsprechende Entwicklung am Arbeitsmarkt. Diese Erwartung ist auch im Haushaltsplan festgehalten. Dies wäre jedoch ein kontinuierlicher Prozess. Wenn die Beklagte dann aber davon ausgeht, dass im Jahre 2008 die Aufgaben wieder mit dem Stammpersonal erledigt werden könnten, dann müsste konsequenterweise bis dahin nach und nach zumindest entsprechend der eigenen Erwartung der Bedarf bezogen auf die 5.000 zusätzlichen Kräfte zurückgehen. Aufgrund der eigenen Erwartungen der Beklagten ist also nicht davon auszugehen, dass durchgängig für drei Jahre und für 5.000 Aushilfskräfte ein entsprechender Bedarf bezogen auf die Prognose bei Vertragsabschluss gegeben war. Dann hätte die Beklagte allenfalls entsprechend dem von ihr angenommenen Rückgang für den Bedarf in zeitlicher Hinsicht gestaffelte Verträge anbieten dürfen. Gerade dies ist aber nicht erfolgt. Insofern kann generell nicht festgestellt werden, dass Befristungen aufgrund der Vorgaben des Haushaltsplans 2005 bei der Beklagten gerechtfertigt sein könnten.

Darüber hinaus fehlt jegliche Prognose der Beklagten, aus der geschlossen werden könnte, für die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit liege ein Mehrbedarf bis zum Jahre 2007, aber kein Dauerbedarf vor. Die Klägerin hatte unstreitig erst am ersten Arbeitstag, dem 29. August 2005, den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Ebenfalls ist unstreitig, dass sie ab diesem Tag entgegen der ursprünglichen Planung nicht als Teamassistentin zur Betreuung von Arbeitslosen, sondern als Sekretärin für die Geschäftsführung der A. eingesetzt wurde. Bei dieser Tätigkeit ist gar nicht ersichtlich, warum nur ein vorübergehender Mehrbedarf vorgelegen haben könnte. Auch die Beklagte geht auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 27.10.2008 (Bl. 128 d. A.) davon aus, dass ein Bedarf für diese Tätigkeit bestanden habe. Da es eine Stelle für eine Sekretärin jedoch nicht gegeben habe, hätte diese nur aufgrund der Ermächtigung im Haushaltsplan befristet eingestellt werden dürfen. Diese letzte Schlussfolgerung ist jedoch nicht zutreffend. Ein Dauerbedarf hätte aufgrund der Ermächtigungen im Haushaltsplan gerade nicht mit befristet Beschäftigten abgedeckt werden können. Die Tätigkeit als Sekretärin für die Geschäftsführung der A. ist jedoch unabhängig davon auszuüben, welche Prognosen bezüglich der allgemeinen Arbeitsmarktentwicklung anzunehmen sind. Andere Prognosen hat die Beklagte aber nicht vorgetragen.

3.

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist auch deswegen unwirksam, weil auf die erleichterten Darlegungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sich nicht unterstaatliche Einrichtungen berufen können.

Insofern folgt die hiesige Kammer der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (vom 16.03.2007 - 6 Sa 2102/06 - nachfolgend: BAG vom 16.10.2008 - 7 AZR 360/07 -; a.A. LAG Berlin-Brandenburg vom 20.08.2008 - 21 Sa 961/08 - Juris, jeweils mit ausführlichen Hinweisen zu Fundstellen).

Zutreffenderweise ging das Bundesarbeitsgericht zumindest früher davon aus, dass das Haushaltsrecht im öffentlichen Dienst der unternehmerischen Entscheidung in der Privatwirtschaft entspricht, so dass beide Sphären bezüglich der arbeitsrechtlichen Konsequenzen gleichbehandelt werden müssten (BAG vom 16.01.1987 - 7 AZR 487/85 - NZA 1988, 279 Rnr. 17). Wenn man jedoch mit dem BAG davon ausgeht, dass an die Überprüfung des Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG geringere Anforderungen zu stellen sind (BAG vom 07.05.2008 - 7 AZR 198/07 - NZA 2008, 880, 882 Rn 17), dann kann dies allenfalls damit begründet werden, dass diese Mittel in einem staatlichen Haushalt von einem Gesetzgeber ausgewiesen worden sind. Durch den als Gesetz erlassenen Haushalt seien die Gerichte jedoch gebunden (BAG vom 29.08.1979 - 4 AZR 863/77 - BAGE 32, 85 Rn 18). Alles andere liefe darauf hinaus, einer unterstaatlichen Körperschaft mit eigener Haushaltskompetenz eine Selbstermächtigung zu arbeitsvertraglichen Befristungsabreden einzuräumen (LAG Berlin-Brandenburg vom 16.03.2007 zu II.1.4.1.1.1).

4.

Insofern kann offen bleiben, ob die Sachregelung im Haushaltsplan konkret genug erfolgt ist. Ebenfalls braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin aus den befristet zugewiesenen Haushaltsmitteln tatsächlich vergütet wurde. Die Klägerin hat dies verneint. Die Beklagte hat demgegenüber für ihre Behauptung keinen Beweis angeboten. Im Gegensatz zur vorangegangenen Problematik war dies aber in der Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich erörtert worden.

5.

Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor, die sich an den Kriterien des BAG orientiert. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Klägerin als Sekretärin der Geschäftsführung der A. tätig war, diese Tätigkeit jedoch nicht von der von der Beklagten angenommenen rückläufigen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt beeinflusst wurde. Insofern unterscheidet sich der hiesige Fall auch von den übrigen Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg, die seit August 2008 gegenüber dem gleichen Arbeitgeber ergangen sind. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen (§ 72 a ArbGG).

Ende der Entscheidung

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