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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 02.09.2009
Aktenzeichen: 15 Sa 825/09
Rechtsgebiete: TzBfG, BGB


Vorschriften:

TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
TzBfG § 15 Abs. 2
TzBfG § 21
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
1. Sieht eine Klausel die Befristung des Arbeitsverhältnisses für einfache Maschinenbediener bis zur Stilllegung zweier Handfertigungslinien vor, ist diese Klausel gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam. Sie lässt für die Arbeitnehmer nicht erkennen, unter welchen Bedingungen und in welchem Zeitrahmen die Stilllegung eintreten soll, obwohl der Arbeitgeber über die entsprechenden Informationen bei Abschluss des Arbeitsvertrages verfügte.

2. Ein sachlicher Grund gemäß § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG ist auch deswegen nicht gegeben, weil die Vereinbarung einer Zweckerreichung oder auflösenden Bedingung dann unzulässig ist, wenn dem Arbeitgeber dadurch die Möglichkeit eröffnet werden soll, das Arbeitsverhältnis aus Gründen zu beenden, die in seinem Belieben liegen und von seinen wirtschaftlichen Interessen geprägt sind.

3. Für die Prognoseentscheidung des Arbeitgebers reicht es nicht aus, dass dieser Ereignisse benennt, die für sich gesehen einen vorübergehenden Mehrbedarf begründen können. Er muss vielmehr Tatsachen vortragen, die die Grundlage einer hinreichend sicheren Prognose sein können.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftszeichen 15 Sa 825/09

Verkündet am 2. September 2009

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K . als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter M.-J. und B.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.03.2009 - 8 Ca 20910/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte beschäftigt ca. 2000 Arbeitnehmer und stellt unter anderem Lampen, Leuchten und Brenner her. Mindestens für die Entwicklungsabteilung findet eine Handfertigung statt. Diese erfolgte ursprünglich an dem Boxenpaar 1 / 2 und zuletzt an dem Boxenpaar 5 / 6. Die Beklagte produziert auch P-VIP-Brenner für Videobeamer und Projektionsfernseher in unterschiedlicher Wattstärke. Anfangs erfolgte dies nur an den Handfertigungslinien des Boxenpaares 1 und 2. Damit bezeichnet die Beklagte nicht nur die beiden sogenannten Handschuhboxen, sondern auch die vor- und nachgelagerten Arbeitsplätze. Parallel hierzu baute die Beklagte die automatisierte Fertigungslinie FL 1 auf, um die Handfertigungslinie 1 / 2 zu ersetzen. Im Februar 2004 konnten dort statt der erwarteten 40000 Brenner pro Monat, nur 20000 fehlerfrei gefertigt werden. Die Produktion am Boxenpaar 1 / 2 betrug zu diesem Zeitpunkt im Vier-Schicht-Betrieb 37500 Brenner pro Monat.

Die Beklagte traf daher die Entscheidung, zusätzlich eine weitere automatisierte Fertigungslinie FL 2 und zwei weitere Boxenpaare für die Handfertigung aufzubauen, um den Bedarf an Brennern zu decken. Das Boxenpaar 3 / 4 nahm im Spätsommer 2004 und das Boxenpaar 5 / 6 im Sommer 2005 die Produktion auf. Die Arbeitnehmer werden an den verschiedenen Boxenpaaren je nach Schichtplan wechselnd eingesetzt. Die Tätigkeit ist an allen Arbeitsplätzen eine Anlerntätigkeit. Von der Personalabteilung werden die Arbeitnehmer in die Gruppen A und B eingeteilt.

Mit Arbeitsvertrag vom 17. November 2005 begründeten die Parteien ab dem gleichen Tag erstmals ein Arbeitsverhältnis als Maschinenbedienung. Dieses Arbeitsverhältnis war befristet und sollte enden, bis der Ausschuss für näher bezeichnete P-VIP-Brenner "an 10 aufeinanderfolgenden Tagen unter 30 % liegt". Auch war die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vorgesehen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 17. März 2008 die Zweckerreichung zum 31. März 2008 mitgeteilt hatte, einigten die Parteien sich unter dem 17. März 2008 darauf, dass ab dem 01. April 2008 ein Arbeitsverhältnis befristet "bis zur Beendigung der P-VIP-Brenner-Handfertigung an den Boxen 1 und 2" begründet wird. Arbeitsverträge mit einer identischen Formulierung wurden für insgesamt 59 Arbeitnehmer abgeschlossen. Im März 2008 produzierte die automatische Fertigungslinie 2 60000 Brenner pro Monat einwandfrei. Ab April 2008 wurde an dieser Fertigungslinie nicht mehr nur in zwei, sondern in drei Schichten produziert. Im September 2008 wurde für diese Fertigungslinie im Vier-Schicht-Betrieb eine monatliche Produktion von 100000 Brennern erreicht. Mit Schreiben vom 16. September 2008 teilte die Beklagte die Zweckerreichung zum 02. Oktober 2008 mit. Gleichzeitig bot sie allen 59 Arbeitnehmern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit gleichlautenden Schreiben an. Insgesamt nahmen dieses Angebot 35 Arbeitnehmer an. Mit Datum vom 17. September 2008 schlossen die Parteien einen letzten Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 03. Oktober 2008. Darin heißt es:

"Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist das Arbeitsverhältnis bis zur Stilllegung der Boxen 3 und 4 der P-VIP-Brenner Handfertigung befristet."

Die sonstigen Vertragsbedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages behielten ihre Gültigkeit. Die Klägerin erhielt ein Entgelt in Höhe von zuletzt 1.976,00 EUR brutto. Außer mit diesen 35 Arbeitnehmern schloss die Beklagte noch mit einem weiteren Arbeitnehmer einen identischen Vertrag ab. Ferner wurden für die Zeit ab dem 03. Oktober 2008 noch 14 Leiharbeitnehmer im Bereich der Handfertigung weiter eingesetzt.

Am 17. September 2008 beantragte die Beklagte bei der zuständigen Senatsverwaltung, für die automatisierten Fertigungslinien 1 und 2 die Einrichtung einer fünften Schicht am Wochenende. Die entsprechende Genehmigung wurde am 23. September 2008 erteilt. Insofern konnten pro Fertigungslinie weitere 20000 Brenner pro Monat gefertigt werden. Die Produktionskapazität an den automatisierten Fertigungslinien betrug daher insgesamt monatlich 240000 Brenner. Für die Einrichtung der vierten und fünften Schicht an der FL 2 benötigte die Beklagte insgesamt 14 Arbeitnehmer. Zum 31. Oktober 2008 produzierte die Beklagte an den Boxen 3 / 4 nicht mehr in drei, sondern nur noch in zwei Schichten. Zeitgleich beendete sie die Arbeitsverhältnisse für 14 Leiharbeitnehmer. Am 27. November 2008 erteilte die interne Qualitätskontrolle der Beklagten die Freigabe zur Produktion weiterer Brennertypen auf den automatischen Fertigungslinien.

Mit Schreiben vom 02. Dezember 2008 teilte die Beklagte die Zweckerreichung zum 19. Dezember 2008 mit. Mit der am 18. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 29. Dezember 2008 zugestellten Klage setzt die Klägerin sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zur Wehr.

Sie hat behauptet, die Beklagte betreibe neben der automatischen Fertigung durchgängig auch Handproduktionen. An den den Boxen vor- und nachgelagerten Arbeitsplätzen würden Arbeiten für sämtliche Boxen verrichtet. Ein vorübergehender Bedarf sei nicht ersichtlich. Die Beklagte dürfe zur Deckung eines vermeintlichen Mehrbedarfs auch nicht beliebig viele Arbeitnehmer befristet einstellen. Die Bezeichnung im Arbeitsvertrag sei unklar, da nicht deutlich werde, ob nur die sogenannten Handschuhboxen oder auch die vor- und nachgelagerten Arbeitsplätze geschlossen werden sollten. Der Zweck müsse objektiv bestimmbar und nicht vom Arbeitgeber beeinflussbar sein. Die Beklagte dürfe auch nicht Arbeitsprozesse atomisieren. Es fehle an einer fundierten Prognose zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung vom 17. September 2008 beendet worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 19. Dezember 2008 hinaus unbefristet und ungekündigt fortbesteht; sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1.

3. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Maschinenbedienerin gemäß Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages der Berliner Metall- und Elektroindustrie sowie zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 17.09.2008 weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Unternehmenszweck bestehe ausschließlich in der automatisierten Herstellung der Produkte. Eine Handfertigung werde nur solange betrieben, wie diese durch die automatisierte Produktion noch nicht ersetzbar sei. Nur ausnahmsweise sei diesmal beschlossen worden, eine Handfertigung in Berlin vorzuhalten. Im März 2008 sei erkennbar gewesen, dass in absehbarer Zeit die Handfertigung an den Boxen 1 / 2 überflüssig werde. Dies habe sich durch Ausdehnung der Produktion der FL 2 dann auch im September 2008 abgezeichnet und bestätigt, denn zwischen März und September 2008 sei die Produktionskapazität von 60000 auf 100000 Brenner pro Monat ausgedehnt worden. Daher habe sie die Boxen 1 / 2 zum 02.10.2008 stillgelegt. Zu diesem Zeitpunkt hätte es in der Handfertigung 59 zweckbefristete Arbeitsverhältnisse, 37 Leiharbeitsverhältnisse und 25 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse gegeben. Aus sozialen Gründen hätte sie allen 59 betroffenen Arbeitnehmern mit zweckbefristeten Verträgen Folgeverträge im Bereich der Handfertigungsboxen 3 / 4 angeboten. Da nur 35 Arbeitnehmer hierauf eingegangen seien, hätten 15 Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden müssen. Im Übrigen seien auch 25 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse zum 02. Oktober 2008 beendet worden. Man sei davon ausgegangen, dass die Boxen 3 / 4 noch für drei bis vier Monate im Betrieb bleiben müssten. An diesem Boxenpaar hätte man ab Ende Oktober 2008 im Zwei-Schicht-Betrieb monatlich 20000 Brenner gefertigt. Nachdem die interne Qualitätskontrolle weitere Freigaben für andere Brennertypen erteilt hätte, hätten 14000 Brenner an der FL 2 produziert werden können. 6000 Brenner seien zur Fertigung auf das Boxenpaar 5 / 6 übertragen worden. Von den 42 Arbeitnehmern für die beiden Schichten an dem Boxenpaar 3 / 4 hätten 36 einen zweckbefristeten Vertrag gehabt. Für die übrigen Arbeitnehmer seien sachgrundlose Befristungen an automatisierten Fertigungslinien beendet worden, so dass Arbeitnehmer, die unbefristet an den Handfertigungslinien eingesetzt waren, dort tätig werden konnten. Der Zweck habe sich am 19. Dezember 2008 realisiert. Zwar seien die Boxen 1 bis 4 unstreitig noch vor Ort vorhanden. Dies läge jedoch daran, dass für China keine Ausfuhrgenehmigungen erteilt worden seien bzw. Tschechien wegen der Wirtschaftskrise zwei Fertigungslinien nicht abnehmen wolle.

Mit Urteil vom 10. März 2009 hat das Arbeitsgericht Berlin den Antrag zu 2. abgewiesen und im Übrigen der Klage stattgegeben. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass keine wirksame Befristungsabrede getroffen worden sei. Die Erreichung des Vertragszwecks müsse sinnlich wahrnehmbar und damit nach objektiven Maßstäben bestimmbar sein. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Die Zweckerreichung sei hier nicht allein objektiv determiniert, sondern beruhe zusätzlich auch auf dem willentlichen Entschluss des Arbeitgebers.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 30. März 2009 zugestellt worden. Am 23. April 2009 erfolgte die Einlegung der Berufung. Nach Verlängerung bis zum 30. Juni 2009 ging die Berufungsbegründung am selben Tag beim Landesarbeitsgericht ein.

Die Beklagte behauptet, weder zum 02. Oktober 2008 noch zum 19. Dezember 2008 habe es einen weitergehenden Personalbedarf an Maschinenbedienern gegeben. Zum 30. September 2008 seien 25 Zeitbefristungen ausgelaufen. Sie ist der Ansicht, dass die Annahme des Arbeitsgerichts, der Befristungszweck dürfe nicht im Mindesten vom Willen des Arbeitgebers abhängen, nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt werde. Sie habe auch nicht nach freiem Belieben gehandelt, sondern aus sachlichen Gründen die Stilllegung des Boxenpaares 3 / 4 beschlossen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. März 2009 - 8 Ca 20910/08 - abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Klägerin behauptet, trotz der Freigabe durch die Qualitätskontrolle seien bestimmte Brenner weiterhin in der Handfertigung produziert worden. Bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages sei völlig unklar gewesen, wann eine Freigabe für welche Brennertypen zu erwarten gewesen wäre.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung vom 17. September 2008 beendet worden ist. Insofern hat es die Beklagte zutreffenderweise auch zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Befristung vom 17. September 2008 beendet worden.

Die Befristungskontrolle erstreckt sich grundsätzlich auf den letzten Arbeitsvertrag (1.). Hierbei kann offen bleiben, ob die Parteien eine Zweckerreichung oder eine auflösende Bedingung vereinbart haben (2.). Es ist schon keine wirksame Befristungsregelung getroffen worden, weil die von der Beklagten gewählte Klausel mangels hinreichender Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam ist (3.). Die Regelung ist auch deswegen unzulässig, weil hierdurch dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet werden soll, das Arbeitsverhältnis aus Gründen zu beenden, die in seinem Belieben liegen und von seinen wirtschaftlichen Interessen geprägt sind (4.). Auch hat die Beklagte für ihre Prognose nicht hinreichend genügend Tatsachen vorgetragen (5.).

1. Es ist entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nur der letzte Arbeitsvertrag zu überprüfen ist (BAG vom 30.10.2008 - 8 AZR 855/07 - NZA 2009, 723, 724 Rdnr. 25). Daher ist auch hier nur die Wirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 17. September 2008 zu überprüfen.

2. Ob eine Klausel in einem Arbeitsvertrag eine Zweckbefristung oder eine auflösende Bedingung darstellt, kann regelmäßig offen bleiben (BAG vom 29.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200; ErfK-Müller-Glöge § 21 TzBfG Rdnr. 1 f.). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des TzBfG am 01.01.2001 nichts geändert. § 21 TzBfG verweist hinsichtlich der auflösenden Bedingung - soweit hier von Relevanz - auf die gleichen Normen, die auch für die Zweckerreichung gelten. Insbesondere ist ein sachlicher Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG notwendig. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses findet nur statt, wenn der Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG den Arbeitnehmer entsprechend rechtzeitig informiert.

3. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Stilllegung der Boxen 3 und 4 stattgefunden hat, kann damit nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien begründet werden. Die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

3.1 Bei der im Arbeitsvertrag vom 17. September 2008 getroffenen Vereinbarung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB. Nach § 305 I 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Die Beklagte hat die hier zu überprüfende Klausel unstreitig in etlichen Arbeitsverträgen zur Anwendung gebracht. Sie geht auch selbst vom Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen aus.

3.2 Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 I 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 I 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Dieses sogenannte Transparenzgebot wird vielfach bei der Überprüfung arbeitsrechtlicher Vereinbarungen angewendet, vereinzelt auch bei Befristungsregelungen. Nach Ansicht des BAG müsse eine gewählte Befristungsabrede wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (BAG vom 16.04.2008 - 7 AZR 132/07 - NZA 2008, 877, 878 Rdnr. 22). In einer anderen Entscheidung schließt sich das BAG bei Überprüfung einer Befristungsregelung im Wesentlichen den Ausführungen des BGH an (BAG vom 08.08.2007 - 7 AZR 605/06 - DB 2008, 133 Rdnr. 33). Danach schließe das Transparenzgebot das Bestimmtheitsgebot ein und verlange, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Formularbestimmung genüge dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Dazu gehöre auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (ebenda). Erneut wird darauf verwiesen, dass die gewählte Befristungsabrede den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinreichend deutlich erkennen lassen müsse (a.a.O. Rdnr. 35).

3.3 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Klausel dem Transparenzgebot nicht genügt. Die Formulierung "bis zur Stilllegung der Boxen 3 und 4" lässt für die Arbeitnehmer nicht erkennen, unter welchen Bedingungen und in welchem Zeitrahmen die Stilllegung eintreten soll, obwohl der Arbeitgeber über die entsprechenden Informationen bei Abschluss des Arbeitsvertrages verfügte. Entsprechende Angaben sind jedoch nach den Geboten von Treu und Glauben von der Beklagten zu verlangen. Für die Arbeitnehmer ist es von hoher wirtschaftlicher Bedeutung, wann voraussichtlich ein Arbeitsverhältnis enden wird. Je mehr Klarheit hier besteht, desto eher und intensiver können sie sich um ein anderweitiges Arbeitsverhältnis bemühen. Soweit ein Arbeitgeber aufgrund seiner eigenen Planung bei Vertragsabschluss nicht hinreichend sicher prognostizieren kann, wann eine Stilllegung erfolgen solle, so ist er zumindest als verpflichtet anzusehen zu skizzieren, unter welchen Bedingungen er die Stilllegung beabsichtigt. Da es sich nach den Behauptungen der Beklagten von vornherein nur um betriebliche Faktoren gehandelt haben soll, hätten die Arbeitnehmer zumindest dann eine gewisse Möglichkeit, durch betriebliche Erkundigungen das nahende Ende ihres Arbeitsverhältnisses selbst ermitteln zu können. Hier gilt ferner die Besonderheit, dass die Beklagte nach eigenen Angaben von einem Ende des Arbeitsverhältnisses in ca. drei bis vier Monaten ausging. Auch dies hätte sie problemlos den betroffenen Arbeitnehmern mitteilen können und müssen.

Es ist auch kein billigenswertes Interesse der Beklagten ersichtlich, dies nicht offenzulegen. Sie hätte allenfalls damit rechnen müssen, dass noch weniger als 35 Arbeitnehmer wegen der voraussichtlich kurzen Laufzeit des Arbeitsverhältnisses dieses Angebot nicht annehmen. Dies ist aber hinnehmbar, zumal die Beklagte auch auf das Instrument der Leiharbeit zurückgegriffen hatte.

3.4 Auch in der Literatur wird zumindest für die auflösende Bedingung eine so genaue Umschreibung gefordert, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten im Rahmen des Möglichen darauf einrichten könne (Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler, KSchR, 7. Aufl., § 21 TzBfG Rdnr. 11).

Schlachter meint hingegen bezogen auf die Zweckbefristung, dass die Mitteilung der voraussehbaren Dauer des Arbeitsverhältnisses vom Nachweisgesetz zwar verlangt werde (Laux/Schlachter-Schlachter § 3 TzBfG Rdnr. 13), die Wirksamkeit einer Zweckbefristung hänge aber nicht davon ab, dass die Zweckerreichung zeitlich vorhersehbar sein müsse (a.a.O. Rdnr. 14). Es kann offen bleiben, ob sich aus dem TzBfG keinerlei Notwendigkeit ergibt, dem Arbeitnehmer wenigstens die zeitliche Spannbreite für die künftige Zweckerreichung anzugeben. Arbeitgeber müssen jedenfalls nicht nur die Vorgaben des TzBfG, sondern auch die der §§ 305 ff. BGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung beachten (Ulrici, jursPR-ArbR 24/2009 Anm. 4). Insofern ist unabhängig vom TzBfG jedenfalls das Transparenzgebot nach § 307 I 2 BGB entsprechend der Rechtsprechung des BAG zu beachten.

4. Ein sachlicher Grund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist auch deswegen nicht gegeben, weil die Vereinbarung einer Zweckerreichung oder einer auflösenden Bedingung dann unzulässig ist, wenn dem Arbeitgeber dadurch die Möglichkeit eröffnet werden soll, das Arbeitsverhältnis aus Gründen zu beenden, die in seinem Belieben liegen und von seinen wirtschaftlichen Interessen geprägt sind.

Dies ist hier der Fall, denn die Beklagte hat es allein in der Hand, zu jedem ihr genehmen Zeitpunkt und aus jedem Motiv heraus die entsprechenden Handfertigungslinien stillzulegen.

4.1 Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des TzBfG hat das Bundesarbeitsgericht diese Kriterien als Unwirksamkeitsgrund mit dem Zusatz vorgegeben, dass "das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf zwingende Kündigungsschutznormen" beendet werden solle (BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 250/04 - NZA 2005, 873, 875). Da das TzBfG die Befristungskontrolle auch auf Arbeitsverhältnisse ausdehnt, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, kann die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede nicht mehr auf die Umgehung kündigungsrechtlicher Normen gestützt werden (BAG vom 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - ZTR 2008, 508 Rdnr. 18). Ein sachlicher Grund für eine Befristung liegt insofern nur vor, wenn bei Vertragsabschluss für den Arbeitgeber ein von der Rechtsordnung anzuerkennender Grund bestanden hat, dem Arbeitnehmer nicht den Abschluss eines unbefristeten, sondern nur den eines befristeten Arbeitsvertrages anzubieten (ebenda). Da schon früher derartige Regelungen von der Rechtsordnung nicht für wirksam erachtet wurden, gilt dies nach Inkrafttreten des TzBfG ebenso.

Das BAG hat auch schon früher ausgeführt, dass der Arbeitgeber sich nicht aus Gründen vom Arbeitnehmer lösen könne, die in seinem Belieben stehen bzw. allein von dessen wirtschaftlichem Interesse geprägt sind (BAG vom 04.12.1991 - 7 AZR 344/90 - DB 1992, 948 Rdnr. 29). Soll ein Arbeitsverhältnis als Lehrer an einer Schule dann enden, wenn der Widerruf des Beschäftigungsauftrages erfolgt, so liege hierin schon kein bestimmtes Ereignis, sondern eine willkürliche Handlung, was zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt (BAG vom 11.12.1956 - 3 AZR 61/54 - BAGE 3, 258, zitiert nach JURIS Rdnr. 13).

4.2 Wenn die in Etappen vor sich gehende Verlegung von Arbeitsplätzen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen soll, meint das LAG München, dass eine solche Regelung unter anderem deswegen unwirksam sei, "weil sie einseitig durch den Arbeitgeber bestimmt werden könnte", ohne jedoch auf die Rechtsprechung des BAG einzugehen (LAG München vom 10.12.2008 - 10 Sa 765/08 - JURIS Rdnr. 47).

In der Literatur schließt man sich überwiegend der Sichtweise des BAG an (Sievers, TzBfG, 2. Aufl. § 3 Rdnr. 13). Unter Hinweis selbst auf die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts wird eine solche Zweckbefristung für nicht wirksam erachtet (APS-Backhaus, 3. Aufl., § 3 TzBfG Rdnr. 17). Andere betonen, dass in diesen Fällen Grundsätze des Kündigungsschutzrechts umgangen würden, wenn das Arbeitsverhältnis für den Fall endet, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Organisationsänderung vornimmt (Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler, KSchR, 7. Aufl., § 21 TzBfG Rdnr. 18). Die Zweckerreichung müsse objektiv bestimmbar sein und nicht letztendlich allein durch eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers herbeigeführt werden (KR-Bader, 9. Aufl., § 3 TzBfG Rdnr. 26). Der Eintritt einer auflösenden Bedingung könne nicht von der mehr oder weniger willkürlichen Bestimmung durch den Arbeitgeber abhängen. Das Unternehmerrisiko dürfe nicht durch ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden (KR-Lipke, 9. Aufl., § 21 TzBfG Rdnr. 21; a.A. Annuß/Thüsing-Annuß Rdnr. 19, der dies für zu weitgehend hält). Wäre die Erreichung des Vertragszwecks nicht objektiv hinreichend sicher erkennbar, könnte sie mit Festlegung durch den Arbeitgeber entstehen. Damit käme die Zweckbefristung in ihren Rechtswirkungen einer nicht an Gründe gebundenen fristlosen Kündigung gleich. An sie müssten daher hohe Anforderungen gestellt werden (Laux/Schlachter-Schlachter, § 3 TzBfG Rdnr. 12).

4.3 Richtigerweise ist mit der Rechtsprechung des BAG die Vereinbarung einer Zweckbefristung oder auflösenden Bedingung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, das Arbeitsverhältnis aus Gründen zu beenden, die in seinem Belieben liegen und von seinen wirtschaftlichen Interessen geprägt sind.

Ließe man derartige Vereinbarungen zu, dann liefe dies auf eine nicht zu billigende Verlagerung von wirtschaftlichen Risiken auf die Arbeitnehmer hinaus. Die auf die Stilllegung der Boxenpaare abstellende Klausel lässt der Beklagten völlig freie Hand für ihre wirtschaftlichen Interessen, da nur sie allein hierüber bestimmt. Sie kann die Boxenpaare zum Beispiel schließen, weil sie technisch abgenutzt sind und gleichzeitig weitere Boxenpaare eröffnen. Auch in diesem Fall sieht die Klausel eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Es fehlt auch jegliche Überprüfungsmöglichkeit, ob das Arbeitsverhältnis nicht im Gegensatz zur ursprünglichen Konzeption des Arbeitgebers fortgesetzt wird mit der Folge, dass ein nach § 15 V TzBfG auf unbestimmte Zeit verlängertes Arbeitsverhältnis gilt. Selbst wenn die Beklagte ursprünglich bei entsprechender Ausdehnung der automatischen Produktion die Einstellung eines Boxenpaares geplant und realistischerweise prognostiziert haben sollte, kann sie diesen Zeitpunkt risikolos verstreichen lassen, um zum Beispiel plötzlich auftretende Nachfrageschübe zu bedienen. Sie braucht schlicht einfach gar nichts zu tun, da ihre ursprüngliche Konzeption nach außen nicht erkennbar geworden ist. Die Arbeitnehmer verbleiben demgegenüber weiterhin in einem Status der Unsicherheit, weil sie gar nicht wissen, bei Eintritt welcher konkreten Voraussetzungen die Beklagte ursprünglich die Stilllegung geplant hatte. Die Beklagte könnte daher auch sanktionslos ihren ursprünglich angedachten Befristungsgrund durch einen neuen austauschen, soweit zumindest im Nachhinein auch hierfür eine ursprüngliche Prognose vorgebracht werden könnte. Dies ließe sich allenfalls dann vermeiden, wenn man über die Zweckangabe hinaus auch die schriftliche Vereinbarung des Sachgrundes für zwingend hält (APS-Backhaus, a.a.O., § 14 TzBfG Rdnr. 476). Diese rechtliche Annahme würde hier allerdings ebenfalls zu Unwirksamkeit der Befristungsabrede führen.

Die Klausel ist vorliegend derart unbestimmt und weit gefasst, dass selbst Umweltauflagen, Lohnsteigerungen oder jeder sonstige für die Beklagte relevante Grund als Anlass für eine Stilllegung genommen werden kann.

4.4 Die Beklagte hält dem entgegen, das BAG habe eine Klausel "bis zur Auflösung des regionalen Instandsetzungszentrums" (BAG vom 30.10.2008 - 8 AZR 855/07 - NZA 2009, 723) oder auch das künftige Auslaufen der Dieselmotorenfertigung (BAG vom 21.12.2005 - 7 AZR 541/04 - NZA 2006, 321) für wirksam erachtet. Tatsächlich trifft dies nicht zu. In dem ersten Fall hat das BAG schon die Zeitbefristung für wirksam erachtet, ohne auf die Zweckbefristung einzugehen. Im zweiten Fall ergab sich die Unwirksamkeit der Befristung schon daraus, dass dieser Zweck nicht im Arbeitsvertrag selbst, sondern nur in einem früheren Schreiben des Arbeitgebers enthalten war.

4.5 Die Beklagte beruft sich ferner darauf, dass nach ihrer Konzeption eine Stilllegung dann erfolgen sollte, wenn die automatische Fertigung sich soweit ausgedehnt hätte, dass die Produktion an den jeweiligen Handboxenpaaren überflüssig geworden wäre. Es soll hier unterstellt werden, dass eine solche Konstellation die Stilllegung der Boxenpaare sachlich gerechtfertigt hätte. Dies ist jedoch unerheblich. Das BAG stellt darauf ab, dass die vereinbarte Klausel es dem Arbeitgeber erlaube, auf Gründe zurückzugreifen, die in seinem Belieben liegen. Dieses Belieben schließt sachlich ungerechtfertigte, aber auch sachlich gerechtfertigte Gründe ein.

Vorliegend kann die getroffene Vereinbarung auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur sachlich gerechtfertigte Gründe im Sinne des Befristungsrechts des BAG zu einer Stilllegung führen dürften. Für eine solche einschränkende Auslegung liegen keine Anhaltspunkte vor, so dass auch nicht zu entscheiden ist, ob diese gemäß § 305 c II BGB überhaupt berücksichtigungsfähig wären (BAG vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 - NZA 2008, 1004, 1007 Rdnr. 24). Dies unterscheidet den hiesigen Fall von der einschränkenden Auslegung einer Klausel aufgrund einer Präambel und den Grundsätzen der Kunstfreiheit (BAG vom 02.07.2003 - 7 AZR 612/02 - NZA 2004, 311, 312) oder von der Sonderkonstellation, dass der Arbeitgeber schon nicht verpflichtet ist, mit einem durch die Bundesanstalt für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmer überhaupt ein Arbeitsverhältnis zu schließen bzw. durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die Voraussetzungen für die Fortführung eines solchen Arbeitsverhältnisses über den Befristungszeitraum hinaus zu schaffen (BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 250/04 - NZA 2005, 873, 876 zu III 3 b, aa der Gründe).

4.6 Da schon die Befristungsabrede an sich unwirksam ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob an Zweckbefristungen, die wegen § 15 Abs. 2 TzBfG nur mit einer Vorankündigungsfrist von zwei Wochen auslaufen, deswegen auch hohe Anforderungen zu stellen sind, weil sie in ihren Rechtswirkungen einer fristlosen Kündigung gleichkommen (Laux/Schlachter-Schlachter § 3 TzBfG Rdnr. 12). Diese auf zwei Wochen begrenzte Ankündigungsfrist kommt dem Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber insoweit optimal entgegen, dass eigene Planungsprozesse nicht groß über diese Frist hinaus ausgedehnt werden müssen. Deutlich längere Kündigungsfristen brauchen nicht mehr eingehalten zu werden. Von der Einhaltung solcher Kündigungsfristen ist der Arbeitnehmer umgekehrt jedoch nicht entbunden, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis eingehen möchte. Diese Unausgewogenheit könnte dazu führen, die Anforderungen an eine wirksame Zweckbefristung zu erhöhen (Laux/Schlachter-Schlachter a.a.O.).

Ob die Vorankündigungsfrist von zwei Wochen in verfassungswidriger Weise zu kurz bemessen ist (Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler, KSchR, 7. Aufl., § 15 TzBfG Rdnr. 9 unter Hinweis auf BVerfG vom 10.03.1992, NJW 1992, 1373, 1375, wonach die Schließung der Akademie der Wissenschaften aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einer Vorankündigungsfrist von einem Monat nur hätte erfolgen dürfen), kann ebenfalls offen bleiben.

4.7 Nicht geklärt werden braucht, ob die in 4.1 dargestellten Erwägungen des BAG nunmehr im Rahmen der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 307 I 1, II BGB zu prüfen sind. Das BAG lehnt eine derartige Angemessenheitskontrolle ab (BAG 27.07.2005 - 7 AZR 443/04 - NZA 2006, 37, 40 Rdnr. 32), wohl mit der Begründung, dass eine Verdrängung durch die spezielleren Normen der §§ 14 ff. TzBfG erfolge (vgl. BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 44). Eine allgemeine Angemessenheitskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen käme hier jedenfalls nicht zu anderen Ergebnissen, da hierbei die Interessen beider Vertragsteile abzuwägen wären. Darüber hinaus gilt, dass eine unangemessene Klausel nicht deshalb aufrechterhalten werden kann, weil der Verwender von ihr nur in dem Umfang Gebrauch machen will, der rechtlich unbedenklich wäre (Palandt-Heinrichs § 307 BGB Rdnr. 4).

5. Die Wirksamkeit der Befristung scheitert auch daran, dass die Beklagte für ihre Prognose über den vorübergehenden Bedarf im Sinne von § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG nicht in genügendem Maße Tatsachen vorgetragen hat.

5.1 Ein sachlicher Grund nach § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG liegt vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung setzt die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragesschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht. Dieser vorübergehende Bedarf ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens. Eine solche Unsicherheit rechtfertigt eine Befristung nicht, da sie zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers gehört, das er nicht durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf die Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG vom 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - ZTR 2008, 508 Rdnr. 12). Über den vorübergehenden Bedarf ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds (a.a.O. Rdnr. 14). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (a.a.O. Rdnr. 15). Für die Prognoseentscheidung des Arbeitgebers reicht es nicht aus, dass dieser Ereignisse benennt, die für sich gesehen einen Mehrbedarf begründen können. Er muss vielmehr Tatsachen vortragen, die die Grundlage einer hinreichend sicheren Prognose sein können (BAG vom 12.09.1996 - 7 AZR 790/95 - NZA 1997, 313, 315 zu II 3 b der Gründe). Dies gilt nicht nur für einen Mehrbedarf, sondern auch für einen vorübergehenden Bedarf.

5.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten dargelegte Tatsachenbasis die Prognose rechtfertigen könnte, dass in absehbarer Zeit ein betrieblicher Bedarf für die Arbeitsleistung der klagenden Partei nicht mehr bestand.

5.2.1 Die Beklagte behauptet, die Handfertigungslinien hätten nur so lange betrieben werden sollen, bis sie durch die Produktionskapazität der beiden automatisierten Linien hätten aufgefangen werden können. Diese Annahme entspricht nicht dem tatsächlichen Verlauf.

Schon die unternehmerische Entscheidung aus Februar 2004 zeigt, dass es hierauf allein nicht angekommen sein kann. Danach produzierten die beiden einzigen Handfertigungslinien an den Boxen 1 / 2 37500 Brenner pro Monat, die automatische Fertigungslinie FL 1 aber nur 20000 Brenner. Der dann getroffene Entschluss, zwei weitere Boxenpaare für die Handfertigung und eine weitere automatisierte Fertigungslinie aufzubauen, macht nur Sinn, wenn tatsächlich eine stark gestiegene Nachfrage möglichst kurzzeitig befriedigt werden sollte.

Die drei Boxenpaare der Handfertigung konnten im Drei-Schicht-Betrieb ca. 100000 Brenner monatlich fertigen. Im März 2008 produzierte allein die neu eingerichtete FL 2 im Zwei-Schicht-Betrieb schon 60000 Brenner. Die schon lange betriebene FL 1 dürfte somit mindestens genauso viele Brenner produziert haben. Damit hätten aber alle drei Boxenpaare an sich ersetzt werden können. Wenn dies tatsächlich nicht erfolgte, die Handfertigungslinien vielmehr auch voll ausgelastet wurden, so dokumentiert dies, dass es gegenüber dem Jahre 2004 einen derart stark gestiegenen Nachfragebedarf gab, der nur unter Aufrechterhaltung der Handfertigungsproduktion zu befriedigen war. Tatsächlich wurden im Februar 2004 nur 60000 Brenner gefertigt, im März 2008 jedoch schon insgesamt mindestens ca. 220000 Brenner. Damit hing die Produktionsentscheidung der Beklagten im Wesentlichen von der gestiegenen Nachfrage ab. Zu dieser wesentlichen Tatsache macht die Beklagte jedoch keinerlei Ausführungen.

Das Ereignis, dass die in Handfertigung produzierten Brennertypen schon längst durch die automatisierte Fertigung hätten übernommen werden können, wäre zwar an sich ein Ereignis, dass die Einstellung von Handfertigungslinien hätte rechtfertigen können, doch kam es hierauf der Beklagten offensichtlich nicht an.

5.2.2 Die Beklagte behauptet ferner, die Handfertigungslinien 3 / 4 hätten deswegen eingestellt werden können, weil zumindest durch die Einrichtung der nunmehr fünften Schicht ab September/Oktober 2008 an den automatisierten Fertigungslinien FL 1 und FL 2 je 20000, somit insgesamt 40000 Brenner zusätzlich hätten gefertigt werden können.

Damit werden Handfertigungslinien aber allenfalls dann überflüssig, wenn die prognostizierte Nachfrage nach Brennern mindestens als gleich bleibend anzusehen wäre. Zu der prognostizierten Nachfrage hat die Beklagte aber trotz des rasanten Anstiegs in den letzten Jahren keinerlei Angaben gemacht.

5.2.3 Die Beklagte trägt ferner vor, dass deswegen verschiedene Brenner noch auf den Handfertigungslinien hätten gefertigt werden müssen, weil die interne Qualitätskontrolle erst am 27. November 2008 für weitere Brennertypen im Umfang von 14000 Brennern die automatisierte Produktion zugelassen habe.

Auch dieses benannte Ereignis vermag eine hinreichende Prognose auf Tatsachenbasis nicht zu begründen.

Eine Verlagerung auf die automatisierte Produktion wäre nur dann möglich, wenn diese trotz der Ausdehnung der Produktionskapazität nicht schon voll damit ausgelastet wäre, die Nachfrage nach den gängigen Brennertypen zu befriedigen. Insofern fehlt auch hier jeglicher Hinweis auf die prognostizierte Nachfrage.

Weiterhin fehlen Tatsachenangaben, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Annahme rechtfertigen konnten, die interne Qualitätskontrolle werde in absehbarer Zeit die Erlaubnis geben, weitere Brennertypen auf den automatisierten Linien zu fertigen. Wie lange werden üblicherweise Brennertypen auf den automatisierten Linien getestet, bis eine Freigabe erfolgt? Wann sind welche Brennertypen erstmals auf den automatisierten Linien getestet worden? Inwiefern ließ der Nachfrageboom es überhaupt zu, neue Brennertypen auf den automatisierten Linien zu testen? Die von der Beklagten vorgetragene Tatsachenbasis ist somit nicht für eine hinreichend sichere Prognose ausreichend.

5.2.4 Die Beklagte scheint möglicherweise der Ansicht zu sein, eine weitere Darlegung der Tatsachenbasis sei nicht erforderlich, weil die behauptete Prognose sich realisiert habe. Damit verkennt die Beklagte die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast.

Insofern hat das BAG ausgeführt:

"Behauptet der Arbeitnehmer einen dauerhaften Bedarf des Arbeitgebers an seiner Arbeitsleistung, ist der Arbeitgeber gehalten, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die eine entsprechende Prognose über Umfang und Dauer des voraussichtlichen Mehrbedarfs zulassen. Dazu sind die Grundlagen dieses Wahrscheinlichkeitsurteils auszuweisen (...). Diese Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein Bedarf mehr an der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers besteht. Wird die Prognose des Arbeitgebers durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war." (BAG vom 12.09.1996 - a.a.O. zu II 4 der Gründe)

Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte die Beklagte weitere Tatsachen für ihre Prognose vortragen müssen. Sie hätte ihre konkreten Erkenntnisquellen offen legen müssen. Der Eintritt der Prognose ersetzt einen Tatsachenvortrag nicht. Er hat nur zur Folge, dass bei genügendem Tatsachenvortrag nunmehr die Darlegungslast zum Arbeitnehmer wechselt. Hier fehlt jedoch schon genügendes tatsächliches Vorbringen der Beklagten.

5.2.5 Die Beklagte hätte den künftigen mangelnden Arbeitskräftebedarf auch nicht mit dem isolierten Wegfall zweier Handfertigungslinien begründen können.

Bei einem vorübergehenden Mehrbedarf kommt es nicht auf den Wegfall einer definierten Teilaufgabe an, sondern erforderlich ist, dass insgesamt kein Bedarf für diesen Arbeitnehmer mehr besteht (APS-Backhaus, 3. Aufl., § 14 TzBfG Rdnr. 139). Auch das BAG geht davon aus, dass "in dem Betrieb" kein Bedarf mehr besteht (BAG vom 20.02.2008 a.a.O. Rdnr. 12).

Die klagende Partei war als Anlernkraft in der Maschinenbedienung tätig. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten wurden solche Arbeitnehmer teilweise außerhalb der Handfertigung der P-VIP-Brenner eingesetzt. Sie wurden dann jedoch einer anderen Kostenstelle zugeteilt. Schon dies zeigt, dass es nur auf den gesamtbetrieblichen Bedarf an Maschinenbedienkräften ankommen kann.

Hierfür spricht auch der Ablauf in der Vergangenheit. Nach dem von der Beklagten zitierten Urteil des LAG Berlin vom 22.11.2005 - 3 Sa 1497/05 - unveröffentlicht) wurden seit Januar 2001 Arbeitnehmer in der Handfertigung für bestimmte Lampen an zwei Fertigungslinien eingesetzt. Auch hier wurde parallel eine neue automatisierte Fertigungslinie aufgebaut. Die Beklagte hatte dort prognostiziert, dass sie im Oktober 2005 sich selbst von unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern aus der Handfertigungsproduktion trennen müsse, weil nunmehr die automatisierte Linie diesen Bedarf komplett abdecke. Wie das hiesige Verfahren zeigt, schloss sich im November 2005 jedoch eine andere Handfertigung an, nämlich die für die P-VIP-Brenner. Dies zeigt, dass der unterstellte Wegfall von Arbeitsplätzen in der Handfertigung in einem Bereich durch den Neuaufbau von gleichwertigen Arbeitsplätzen in einem anderen Bereich kompensiert werden kann.

Dann kann der Beschäftigungsbedarf aber auch nicht durch eine atomisierte Betrachtung von einzelnen Fertigungsbereichen begründet werden.

6. Ob auch die anderen Einwände der Klägerin dazu führen, dass eine wirksame Befristungsvereinbarung nicht zustande gekommen ist, kann offen bleiben.

7. Da die Befristungskontrollklage Erfolg hatte, ist die Beklagte auch zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die hier entscheidungsrelevanten Rechtsfragen sind vom BAG geklärt. Vorliegend geht es nur um die Entscheidung eines Einzelfalles, ob nämlich die konkret gewählte Befristungsregelung und die Tatsachenbasis für die Befristungsprognose den Vorgaben des BAG entsprechen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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